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Rauchende Colts im Noteinsatz


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Ärzte, die den nächtlichen Notdienst in Ballungsgebieten abhalten oder allein aus ihrer Fachrichtung heraus mit gewaltbereiten Patienten arbeiten, haben nicht selten ein Schutzbedürfnis. Deshalb kann es für einen Arzt, der im Umgang mit Waffen geübt ist, von Interesse sein, eine Waffe zum Selbstschutz mit sich zu tragen.

Urteil

Gericht: VG Arnsberg / Aktenzeichen: 14 K 50/06 / Datum: 05.11.2007

Sachverhalt

A ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit Fachkunde "Suchtmedizin Grundversorgung". Im Rahmen seiner Tätigkeit substituiert A mit besonderer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung 10 mal so viele Patienten wie üblich. Er übernimmt im Jahr ca. 140 ärztliche Notdienste. Darüber hinaus arbeitet er für Behörden und erstellt häufig Beurteilungen für Haftfähigkeit, Zwangseinweisungen nach dem PsychKG.

Im Laufe seiner Berufstätigkeit ist A nicht selten Opfer von Angriffen gewesen. Er wird im Rahmen seiner nächtlichen Notdienste häufig in soziale Brennpunkte gerufen, so wurde er z.B. von einem Angehörigen eines Notfallpatienten mit einem Samuraischwert bedroht, ein anderes Mal wurde er von einem alkoholisierten Mann mit einer Axt durch dessen Haus gejagt. A meint, dass er als Arzt im Notdienst mit seinem Fachgebiet einer Berufsgruppe angehört, für welche ein deutlich erhöhtes Risiko besteht Opfer von Angriffen auf Leib und Leben zu werden und beantragt nach Erlangung seines Jagdscheins die Erlaubnis, einen Revolver und eine Pistole nebst Munition erwerben, besitzen und außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums führen zu dürfen.

A hält sich für besonders gefährdet, weil er in seiner Praxis einen außergewöhnlich hohen Anteil von Patienten mit psychiatrischen Krankheitsbild behandelt und dazu das Risiko eines Einbruchs hoch ist. Die Täter wollen meistens an Medikamente, Rezepte und Stempel gelangen. Zu seiner Verteidigung reichen kleinere Waffen, Pfefferspray und Gaspistolen nicht aus. Denn Pfefferspray habe bei Drogenabhängigen und Personen die unter Alkoholintoxikationen leiden keine sichere Wirkung. Eine Gaspistole könne vom Gegner verkannt werden und zur Eskalationen führen. Auch ein Elektroschocker würde den gewünschten Erfolg nicht herbeiführen, weil er mit diesem zu nah an seinem Gegner herantreten müsse, damit der Elektroschocker seine volle Wirkung zeigt. Die Ordnungsbehörde weist seinen Antrag mit der Begründung zurück, die Statistiken würden nicht hergeben, dass Ärzte eine für Straftaten gefährdete Berufsgruppe seien. Die bedrohlich wirkenden Situationen, welche vom A beschrieben werden, basieren auf subjektive Einschätzungen. Des weiteren habe A in den letzten beiden Jahren keine gegen seine Person gerichteten Straftaten, Bedrohungen o.ä. angezeigt.

Hat A einen Anspruch auf das Führen einer Waffe?

Bedeutung für die Praxis

Gerade in Großstädten und Ballungsgebieten gibt es soziale Brennpunkte. Im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes muss ein Arzt bei Hausbesuchen auch zu nächtlichen Zeiten diese Gegenden aufsuchen. Gerade Ärzte mit Fachkunde "Suchtmedizinische Grundversorgung", die opiatabhängige Patienten substituieren, sind wie auch Apotheker potentiellen Gefährdungssituationen ausgesetzt. So kann es bei der Ablehnung von Leistungen wie der Versorgung von Medikamenten oder der Aufnahme ins Methadon-Programm zu Überreaktionen bei dem jeweiligen Patienten führen. Auch sind Drohungen von Patienten nach Zwangseinweisungen nicht selten. Dennoch sind Ärzte aufgrund ihres Berufsethos dazu verpflichtet, in jeglicher Situation Hilfe zu leisten, sie können allein schon aus Gründen des Berufsethos einem Notruf dann nicht folgen, weil sie einen Überfall fürchten. Gleichzeitig können die Ärzte bei Ausübung ihres Berufes nicht darauf hoffen, dass sie von den staatlichen Ordnungshütern Unterstützungen erhalten. Also muss es im Extremfalle einen Weg geben, sich selbst zu schützen.

Entscheidungsgründe

1. In Deutschland braucht man für den Erwerb, Besitz und das Führen einer Waffe eine Erlaubnis. Anders als zum Beispiel in den Vereinigten Staaten darf eben nicht jeder Bürger eine Waffe besitzen oder mit sich führen. Ziel dieser Gesetzgebung ist es, möglichst wenige Waffen in Umlauf zu bringen, um dadurch die Sicherheit für die Bevölkerung zu erhöhen.

2. Nach der gesetzlichen Grundlage wird zwischen der Waffenbesitzkarte und dem Waffenschein unterschieden:

* Waffenbesitzkarte

Für den Erwerb und/oder Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe bedarf es der Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte erlaubt nicht nur den Besitz der darin vermerkten ungeladenen Waffe, sondern auch deren ungeladenen Transport auf dem direkten Wege zwischen zwei Orten, welcher in der Berechtigung aufgeführt wurden.

* Waffenschein

Für das Mitsichführen von erlaubnispflichtigen geladenen Waffen braucht man eine Erlaubnis in Form eines Waffenscheins. Das "Führen" einer Waffe ist die juristische Umschreibung für das Beisichtragen einer Waffe in der Öffentlichkeit und damit außerhalb der eigenen Geschäfts- und Wohnräume und des eigenen befriedeten Grundstücks.

3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins sind Folgenden:

* Zuverlässigkeit

* Persönliche Eignung

* durch Prüfung erbrachter Nachweis der Sachkunde im Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen

* der Nachweis eines Bedürfnisses zum Besitz von Waffen

a ) erforderliche Zuverlässigkeit

Das Gesetz beschreibt die Voraussetzungen der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Weise, in dem es Personengruppen aufzählt, bei denen von einem Fehlen dieser Zuverlässigkeit ausgegangen wird.

Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit dann nicht, wenn diese

* wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden und seit der Rechtskraft des Urteils 10 Jahre noch nicht vergangen sind.

* wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder einer gemeingefährlichen Straftat (Trunkenheitsfahrt) zu einer Strafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurden und seit Rechtskraft des Urteils fünf Jahre nicht vergangen sind.

b ) persönliche Eignung

Auch die Voraussetzungen zur persönlichen Eignung werden negativ umschrieben. Danach besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

* das sie geschäftsunfähig, Alkohol- oder Drogenabhängig

* psychisch krank oder debil sind

* aus anderen Gründen nicht die Gewähr für einen sorgfältigen Umgang mit Waffen bietet

* das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

c) besondere Sachkunde

Die besondere Sachkunde wird dadurch nachgewiesen, dass eine Sachkundeprüfung abgelegt wurde. Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, so wird eine Waffenbesitzkarte ausgestellt.

4. Voraussetzungen zum Führen einer Waffe

Möchte ein Arzt eine geladenen Waffe mit sich führen, so muss er ein sachliches Bedürfnis zum Führen der Waffe nachweisen.

a ) berufsspezifischen Bedürfnis zum Führen einer Waffe

Der Nachweis ist erbracht, wenn ein besonders anzuerkennendes persönliches und wirtschaftliches Interesse zum Führen der Waffe glaubhaft gemacht wurde. Das Gesetz geht davon aus, dass dieses Interessen besonders bei den folgenden Gruppen erfüllt wurde:

* Jäger

* Sportschützen

* Brauchtumsschütze

* Waffensammler und -sachverständige

* Gefährdete Personen wie Waffenhändler und -hersteller oder Bewachungsunternehmen

b ) individuell nachgewiesenes Bedürfnis zum Führen einer Waffe

Die anderen Personen, die nicht unter die oben genannten Gruppen fallen, müssen eine erhebliche Bedrohung für Leib und Leben objektiv nachweisen und das jegliche andere Möglichkeit eines alternativen Schutzes ausgeschlossen und insbesondere das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, die Gefahr abzuwehren.

c) Nachweis der besonderen Gefahr

In dem vorliegenden Fall müsste A nachweisen, dass er einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist. Das Gesetz nennt als besonders gefährdete Berufsgruppen Bewachungsunternehmen und Personen, die kraft Amtes eine Schusswaffe (wie z.B. Polizisten) tragen. A gehört jedoch der Ärzteschaft an und damit einer Berufsgruppe, die nicht ausdrücklich im Gesetz benannt ist.

Aber das Gesetz räumt auch Privatpersonen, die nicht schon kraft Amtes oder Berufs befugt sind, eine Schusswaffe zu tragen, wenn sie derart gefährdet sind, dass ihnen die Erlaubnis zum Führen der Schusswaffe erteilt werden muss.

Der Gesetzgeber verlangt im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Führens der Schusswaffe im öffentlichen Bereich einen besonders strengen Maßstab bei der Prüfung dieses Bedürfnisses anzulegen. Dazu muss A das Vorliegen einer besonderen Gefährdung glaubhaft machen, dass er mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume und eigenen befriedeten Besitztum gefährdet ist.

Da A einer Berufsgruppe angehört die nicht per se in solch einer Weise gefährdet ist, dass er sich durch eine Schusswaffe schützen muss, knüpft seine Gefährdung nicht unmittelbar an seinen Beruf an, sondern an die Besonderheit seiner Tätigkeit und seinem Patientenstamm. A hat eingehend beschrieben in welchen Situationen er sich in einer Gefahrensituation befindet, die es notwendig macht, dass er sich mittels einer Schusswaffe schützt.

A hat die einzelnen Gefahrensituationen der letzten Jahre eingehend beschrieben, in denen A massiv bedroht wurde. An diesen Umstände hat sich auch in den letzten Jahren nichts geändert.

d) Geeignetheit

Das bei sich führen der Schusswaffe muss geeignet und erforderlich sein, die Gefährdung zu mindern.

Das bei sich tragen einer Schusswaffe ist dann zur Selbstverteidigung geeignet, wenn die Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des A an der Verbesserung seiner Sicherheit und dem öffentlichen Interesse, die Verbreitung und Anzahl der Waffen möglichst gering zu halten, ergibt, dass das Interesse des A überwiegt und das Führen der Waffe zur Verminderung seiner Gefährdung geeignet ist.

Wenn A die Waffe unter seiner Kleidung an einem Lederholster am Gürtel trägt, ist diese verdeckt und er kann sie in einer Gefahrensituation schnell ziehen. Das bei sich führen der Waffe, kann zu einer Deeskalierung in einer Angriffsituation führen, weil zu vermuten ist, dass der Angreifer durch die Waffe nicht erst zum Angriff motiviert wird, sondern dass sie ihn eher stoppt, weil der Überlebenstrieb des Täters in aller Regel stärker sein dürfte als seine Angriffslust. A hat in den Gefahrensituationen in der Vergangenheit viel Besonnenheit gezeigt. Den Einsatz der Waffen würde er darüber hinaus schon aus berufsethischen Gründen als letztes Mittel verwenden. Damit ist das bei sich führen der Waffe dazu geeignet die Gefahrensituation für A einzudämmen.

e) Erforderlichkeit

Das bei sich führen einer Waffe ist für A auch erforderlich, in nicht wenigen Fällen wurde A bei ärztlichen Einsätzen außerhalb seiner Praxis massiv bedroht. Die Angreifer stehen meistens und zum größten Teil unter dem Einfluss von berauschenden Mittel. Bisher hat das psychologische Geschick von A dazu geführt, dass die beschriebenen Situationen nicht eskaliert sind.

A kann einer solchen Notwehrsituation auch nicht aus dem Weg gehen, weil er kraft seines Gelöbnisses verpflichtet ist, kranken Menschen ärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Dies auch dann wenn die Hilfe zur Nachtzeit in einem sozialen Brennpunkt gewährt werden muss.

Angesichts der hohen Frequenz solcher Einsätze mit Gefährdungspotential ist es für A auch unpraktikabel bei jedem bedenkliche Einsatz Polizeischutz anzufordern.

Auch kommen keine weniger gefährlichen Mittel als die Schusswaffe in Betracht. A hat aufgezeigt, dass Pfefferspray bei Patienten unter Drogeneinfluss nicht die gewünschte Wirkung zeigt. Eine Gas- oder Schreckschusspistole vermag den entschlossenen Täter nicht aufhalten und führt wahrscheinlich nur zu einer Verschärfung der Gesamtsituation.

Aus diesen Gründen ist das bei sich führen einer Waffe zum Schutze von A auch erforderlich.

A hat die gesetzlich geforderte besondere Sachkunde im Umgang mit Waffen auch nachgewiesen, da er einen Jagdschein hat. Des weitern ist A Arzt und weiß die Wirkung eines Schusses im Zusammenhang mit dem anatomischen Aufbau des Körpers des Angreifers bestens einzuschätzen.

Fazit

* Im Waffenrecht unterscheidet man zwischen der Waffenbesitzkarte (Definition s.o.) und dem Waffenschein (Definition s.o.).

* Ein Arzt der einen gewaltbereiten, aggressiven Patientenstamm betreut z.B. bei sozialen Randgruppen, Drogenabhängigen etc. und nachweislich Gefährdungen für Leben oder Gesundheit ausgesetzt ist (Bedrohungen) kann einen Waffenschein zum Führen einer Schusswaffe zum Selbstschutz erhalten, wenn mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht Erfolg versprechend sind.

Quelle: http://newsletter.doccheck.com/generator/1...06306dadbbbf451

Geschrieben

Das Thema hatten wir schon, aber schön das alles mal ausführlich zu lesen.

Der Soziale Brennpunk um den es hier geht, war auch mal Bestandteil von RTL Aktuell, bei dem Beitrag geht es um einen unserer "coolen Gangsta", die sich dort aufspielen.

Kann ich wohl als Rettungsassistent nun auch einen Waffenschein beantragen? Schließlich habe ich genau den gleichen Patienten unter Umständen....

Geschrieben
Das Thema hatten wir schon, aber schön das alles mal ausführlich zu lesen.

Der Soziale Brennpunk um den es hier geht, war auch mal Bestandteil von RTL Aktuell, bei dem Beitrag geht es um einen unserer "coolen Gangsta", die sich dort aufspielen.

Kann ich wohl als Rettungsassistent nun auch einen Waffenschein beantragen? Schließlich habe ich genau den gleichen Patienten unter Umständen....

Ne, Du bist kein Arzt, weißt also die Wirkung eines Schusses im Zusammenhang mit dem anatomischen Aufbau des Körpers des Angreifers _nicht_ bestens einzuschätzen. :heuldoch:

Gruß vom

Loch

Geschrieben
Kann ich wohl als Rettungsassistent nun auch einen Waffenschein beantragen? Schließlich habe ich genau den gleichen Patienten unter Umständen....

Machs einfach und sieh zu was Dein SB sagt.... ich empfehle aber die Ausruestung fuer ALS nicht allzuweit entfernt zu verstauen und vielleicht noch einmal vorher die Behandlung der hypertensiven Krise rekapitulieren.

Geschrieben

Hallo

Interessante Frage. Ich bin da leider ein Laie , aber wie verhält es sich mit dem ärtztlichen Eid Leben zu schützen? Notfalls auch unter Einsatz seines eigenen? Militäräzte und Sanis im Einsatz stehen doch eigendlich in einem Ständigen Gewissenskonflikt.

Diese Frage kann, glaube ich, nur ein selbst Betroffener, pilosophisch für sich selbst entscheiden. Andererseits glaube ich auch das sich unsere Legislative, Judikative und in letzter Instanz unsere Exekutive zu derartigen Grenzfällen noch nie Gedanken zu gemacht hat.

Aus dem Bauch raus würde ich sagen das keine Behörde den Waffenschein verweigern würde. Auch heute gibt es noch Gentlemen agreements.

z.B. ist es den Piloten unserer Bundesluftwaffe freigestellt eine Kurzwaffe zu führen. Jeder Flieger muß es für sich selbst beantworten. Wirst du im Einsatz abgeschossen und hast eine Pistole dabei, bist du nach der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konvention einem Soldaten gleichgesetzt.

Die beste Möglichkeit, als Betroffener, ist sich mit der zustänigen Behörde über sein Anliegen zu unterhalten.

Gruß

Gunmen67

Geschrieben
Interessante Frage. Ich bin da leider ein Laie , aber wie verhält es sich mit dem ärtztlichen Eid Leben zu schützen?

Den gibt es nicht. Kein Arzt muss zu seiner Approbation irgendwo irgendeinen Eid schwören. Er hat nach der Kunst zu arbeiten wie jeder andere Handwerker und muss sich an die allgemeinen Gesetze halten, mehr nicht.

Geschrieben
Hallo

Interessante Frage. Ich bin da leider ein Laie , aber wie verhält es sich mit dem ärztlichen Eid Leben zu schützen? ...

Was verstehst Du nicht, wenn ein Arzt auch sein eigenes Leben als schützenswert erachtet?

Geschrieben
Mit der gleichen Argumentation müssten dann allerdings auch Türsteher von Diskotheken einen Waffenschein begründen können. (Sachkunde, Zuverlässigkeit..etc vorausgesetzt)

Was wäre daran so schlimm? Meiner Meinung nach sollte jeder, der die genannten Kriterien erfüllt einen Waffenschein bekommen, ohne irgendeine besonderen Gefährdung.

Geschrieben
z.B. ist es den Piloten unserer Bundesluftwaffe freigestellt eine Kurzwaffe zu führen. Jeder Flieger muß es für sich selbst beantworten. Wirst du im Einsatz abgeschossen und hast eine Pistole dabei, bist du nach der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konvention einem Soldaten gleichgesetzt.

Ist zwar hier nicht Thema, aber das kann man so nicht stehen lassen weil es nicht stimmt. Man hat als BW-Pilot im Einsatz eine Waffe zu führen und kann es sich nicht aussuchen und auch wenn er/sie keine dabeihätte ändert das nichts daran dass er/sie Soldat ist.

Geschrieben
z.B. ist es den Piloten unserer Bundesluftwaffe freigestellt eine Kurzwaffe zu führen. Jeder Flieger muß es für sich selbst beantworten. Wirst du im Einsatz abgeschossen und hast eine Pistole dabei, bist du nach der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konvention einem Soldaten gleichgesetzt.

Es heißt nicht mehr "Bundesluftwaffe" sondern nur noch Luftwaffe oder Deutsche Luftwaffe.

Und was ist man wenn man keine Kurzwaffe dabei hat? n Pilot ist genauso Kombattant wie jeder andere normale Soldat (der nicht Sani o.ä. ist)

Geschrieben
Hallo

Interessante Frage. Ich bin da leider ein Laie , aber wie verhält es sich mit dem ärtztlichen Eid Leben zu schützen? Notfalls auch unter Einsatz seines eigenen? Militäräzte und Sanis im Einsatz stehen doch eigendlich in einem Ständigen Gewissenskonflikt.

Wie bereits gesagt: Der Eid des Hipokrates wurde vor einiger Zeit einmal postuliert, wird aber von keiner Uni oder zulassender Stelle verlangt. Das einzig Relevante was fuer einen Arzt eventuell noch in Frage kommen koennte ist die Berufsordnung der Aerztekammern. Dort wird aber nur von den eigenen Patienten gesprochen und jemand, der mich angreift ist (noch) nicht Patient. Insofern vertraegt sich die Bewaffnung der Aerzte zum Schutz der eigenen Haut und ihrer Patienten sehr wohl mit den Grundsaetzen. So duerfen z.B. auch Mitarbeiter des Roten Kreuzes in Kriesengebieten zur Verteidigung Waffen tragen (macht leider kaum einer) und solange sie nicht zu Gunsten einer Seite in lokale Konflikte eingreifen waere das sogar von der genfer Konvention gedeckt.

Natuerlich duerfte man keinem, den man in Notwehr angeschossen hat die Behandlung versagen... aber das kann man durch ausreichend Feuerzucht auch vermeiden.

Aus dem Bauch raus würde ich sagen das keine Behörde den Waffenschein verweigern würde. Auch heute gibt es noch Gentlemen agreements.

Red mal mit dem LKA Berlin. Trotz mehrer aktenkundiger Angriffe im Notdienst hatten die sich bei Antragsstellung zickiger als eine 35-jaehrige Jungfer die man beim ersten Ausgehen nageln will. Von Gentleman kann man bei den lieben Amtspersonen gar nicht mehr sprechen und das einzige bindende Agreement mit Ihnen ist das, das man mit dem oertlichen Richter in Form eines Urteils zustande bekommt.

Geschrieben
...Insofern vertraegt sich die Bewaffnung der Aerzte zum Schutz der eigenen Haut und ihrer Patienten sehr wohl mit den Grundsaetzen. ...

Das klingt aber nach Arbeitsvermeidung. Wer gut trifft, hat wenig zu tun. Ob das der Sinn der Sache ist? Den hippokratischen Eid muß ein Absolvent der medizinischen Studien heute sicher nicht mehr leisten, daran halten sollte er sich aber eigentlich trotzdem.

mfg

Ralf

Geschrieben
Den hippokratischen Eid muß ein Absolvent der medizinischen Studien heute sicher nicht mehr leisten, daran halten sollte er sich aber eigentlich trotzdem.

So, dann nehmen wir den Eid mal auseinander uns sehen, was daran noch aktuell ist. Die Kommentare sind gelegentlich etwas ironisch gehalten und nicht fuer jeden Leser geeignet. Wer sich aufregen moechte tue das bitte nach dem Lesen.

Den, der mich diese

Kunst lehrte, meinen Eltern gleich zu achten, mit

ihm den Lebensunterhalt zu teilen und ihn, wenn er

Not leidet, mit zu versorgen

Hm, wir haben ein Aerzteversorgungswerk fuer die Rente..... da brauch ich als armer Assi meinen Prof doch nicht durchfuettern!

seine Nachkommen

meinen Brüdern gleichzustellen und, wenn sie es

wünschen, sie diese Kunst zu lehren ohne Entgelt

und ohne Vertrag; Ratschlag und Vorlesung und alle

übrige Belehrung meinen und meines Lehrers

Söhnen mitzuteilen, wie auch den Schülern, die

nach ärztlichem Brauch durch den Vertrag gebunden

und durch den Eid verpflichtet sind, sonst aber

niemandem.

Mit anderen Worten Bildung eines abgeschotteten Brufsstandes von genetischen und reichen Aerzten. Mich stoert aber insbesondere der zweite Teil dieses Absatzes, der mir verbieten wuerde, aktuelle Erkenntnisse an andere Kollegen weiterzugeben. Woertlich genommen duerfte ich mich noch nicht einmal weiterbilden koennen.

Meine Verordnungen werde ich treffen

zu Nutz und Frommen der Kranken, nach bestem

Vermögen und Urteil; ich werde sie bewahren vor

Schaden und willkürlichem Unrecht.

OK, der Teil geht. Primum non noscere halt. Um meine Patienten aber vor den lieben Angehoerigen und manchem anderen Gesocks zu schuetzen hatte ich dann doch schon gerne was in 9x19 und berufe mich auch auf diese Textstelle.

Ich werde

niemandem, auch nicht auf eine Bitte hin, ein

tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu

raten

Hm, das war es wohl mit meiner Arbeit. Wenn man in der Anaesthesie nicht toedliche Dinge verabreichen wuerde (z.B. Muskelrelaxans und dann mit Beatmung sein Bestes tut um diesen Fall nicht eintreten zu lassen) meckern die Schnippelheinis immer so.

Auch werde ich nie einer Frau ein

Abtreibungsmittel geben.

Ja, aber nur weil man damit frueher immer zwei Stoffwechsel angehalten hat... heute geht das viel praktischer und haelt die Frau am Leben und zumindest das Gesetz erlaubt es.

Heilig und rein werde ich

mein Leben und meine Kunst bewahren. Auch werde

ich den Blasenstein nicht operieren, sondern es

denen überlassen, deren Gewerbe dies ist.

Sach ja immer - Chirurgen sind Metzger mit Zusatzausbildung und keine Aerzte. Hey, leg den Skalpell weg... ich mach ja nur Spass!

Welche

Häuser ich betreten werde, ich will zu Nutz und

Frommen der Kranken eintreten, mich enthalten

jedes willkürlichen Unrechtes und jeder anderen

Schädigung, auch aller Werke der Wollust an den

Leibern von Frauen und Männern, Freien und

Sklaven.

Mit den meisten Patienten will man eh nicht und ueber Schwestern und Kolleginin steht ja in diesem Absatz nix drin.

Was ich bei der Behandlung sehe oder höre

oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der

Menschen, werde ich, soweit man es nicht

ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein

Geheimnis betrachten. Wenn ich nun diesen Eid

erfülle und nicht verletze, möge mir im Leben und

in der Kunst Erfolg zuteil werden und Ruhm bei

allen Menschen bis in ewige Zeiten

Lol, hier der Zuckerbrot Teil mit dem absoluten Weltrum, Reichtum usw. Die Peitsche kommt dann mit dem Zusatz aus dem STGB und dem Entzug der Approbation - und dafuer zahlt die Bloed einfach nicht genug wenn man schon mal plaudert.

Ich finde diesen Eid absolut veraltet. Das Einzige was man sich hieraus ziehen koennte ist dem Patienten nicht zu schaden. Andererseits wenn Dein Kollege mit einer grossen Platzwunde am Hinterkopf und ohne seine Medikamententasche wiederkommt oder Du selbst von Angehoerigen einer in Berlin hauefiger anzutreffenden Volksgruppe mit vorgehaltenen Messern aus der Wohnung gebeten wirst, da Du Dich erdreistet hast eine Frau zu untersuchen (die uebringens innerhalb einer Stunde operiert wurde) wuerdest Du auch anfangen, ueber einen Selbstschutz nachzudenken. Frueher hat man anscheinend dem Personal von Rettungsdiensten, Feuerwehr und anderen Hilfsorganisationen und natuerlich auch Aerzten gegenueber wenigstens soviel Anstand gehabt, sie am Patienten arbeiten zu lassen und ausser durch Gaffen die Arbeit nicht zu behindern. Heute werden Medikamentenkoffer aus Rettungswagen gestohlen, teilweise sogar am Einsatzort wenn sich der Sani einmal umdreht, Aerzte werden im Hausdienst zu Kranken gerufen und im Hausflur abgefangen und um Medikamente und Rezeptbloecke erleichtert. Tschuldigung, aber jeder der sich beruflich diesen Gefahren aussetzen muss, sollte auch das Recht und die Moeglichkeit dazu haben, sich zu verteidigen. OK, eigentlich sollte das jeder Buerger haben, aber das ist in naher Zukunft illusorisch.

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