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IGNORED

Waffen Verkauf


1911-45

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde,

ich hätte da mal eine Frage zum privaten Waffenverkauf, vielleicht kann mir jemand helfen. Wenn ich jemanden aus meinem Besitz eine Waffe privat verkaufe, muss dann der Verkäufer die originale WBK mitbringen in der ich dann die Waffe selber gleich eintragen muss? Oder wie muss ich vorgehen, damit alles korrekt abläuft. Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

Grüße, Günther

Geschrieben
Hallo Gemeinde,

ich hätte da mal eine Frage zum privaten Waffenverkauf, vielleicht kann mir jemand helfen. Wenn ich jemanden aus meinem Besitz eine Waffe privat verkaufe, muss dann der Verkäufer die originale WBK mitbringen in der ich dann die Waffe selber gleich eintragen muss? Oder wie muss ich vorgehen, damit alles korrekt abläuft. Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

Grüße, Günther

Kaufvertrag machen. Darin die WBK-Daten des Käufers und Verkäufers. Ggf. noch PA-Nummern.

Dann Geld gegen Waffe.

Beide gehen dann auf Ihr Amt, dein Amt trägt aus, seines trägt ein. ggf. will das Amt den Vertrag sehen, die Daten des Käufers reichen aber aus.

In ne andere WBK hast du NIX einzutragen.

Geschrieben

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Muss der Käufer eigentlich selber zum Kauf erscheinen, oder kann er einen Berechtigten schicken, dem ich die Waffe aushändigen kann?

Gruß!

Geschrieben
Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Muss der Käufer eigentlich selber zum Kauf erscheinen, oder kann er einen Berechtigten schicken, dem ich die Waffe aushändigen kann?

Gruß!

Rein logisch gesehen würde ich nur dem die Waffe geben den ich sie auch verkaufe. Mein als Käufer werd ich doch auch sicher mal Zeit haben um die von mir gewünschte Waffe abzuholen.

Das Problem ist, was ist ein "Berechtigter" bzw wie Prüfst du das? Wenn der "Berechtigte" auch WBK oder Jagdschein hat ists nicht so das Problem, aber hat er das nicht wirds eng.....

Würd das nicht machen, wär mir zu riskant.

Geschrieben
Würde das nicht machen, wär mir zu riskant.

Das sehe ich auch so.

Wer sagt mir denn, dass die WBK, die mir der "Berechtigte" zeigt, nicht geklaut und der der "Käufer" nicht erfunden ist?

Wegwerf-Email-Adressen gibts ohne Ende.

Nun ja, ich könnte den zuständigen SB anrufen und und und... Aber warum sollte ich mir so einen Streß machen?

Soll doch der Käufer erscheinen, WBK und Perso vorzeigen, Kaufvertrag unterschreiben, Kohle rüberschieben und dann mit Waffe abdampfen.

Dazu gibt's bei mir noch 'nen Kaffe oder Tee und etwas Smalltalk.

Ist das zuviel verlangt? Dann kann er hinterher auch nicht mit irgendwelchen fadenscheinigen Mängeln kommen.

Gruß

Michael

Geschrieben
In ne andere WBK hast du NIX einzutragen.

Und in die eigene auch nicht ! Das dürfen nämlich nur Waffenhändler und die Waffenbehörde.

Alle anderen müssen sich lediglich fristgerecht an die Anzeigepflicht mit Vorlage der WBK halten.

Geschrieben
Das sehe ich auch so.

Wer sagt mir denn, dass die WBK, die mir der "Berechtigte" zeigt, nicht geklaut und der der "Käufer" nicht erfunden ist?

Wegwerf-Email-Adressen gibts ohne Ende.

Nun ja, ich könnte den zuständigen SB anrufen und und und... Aber warum sollte ich mir so einen Streß machen?

Soll doch der Käufer erscheinen, WBK und Perso vorzeigen, Kaufvertrag unterschreiben, Kohle rüberschieben und dann mit Waffe abdampfen.

Dazu gibt's bei mir noch 'nen Kaffe oder Tee und etwas Smalltalk.

Ist das zuviel verlangt? Dann kann er hinterher auch nicht mit irgendwelchen fadenscheinigen Mängeln kommen.

Gruß

Michael

So und nicht anders is es und wird auch in der praxis fast immer so gemacht.

Klar wenn z.b ich und mein Vater einem Händler persönlich bekannt sind und mein Dad ein Gewehr kauft, ich aber schneller oder mit weniger Umständen ins Geschäft komme, nehm ich das mit.

Allerdings ist das bei Privatverkauf meist nicht gegeben, also mit Logik an die Sache ran gehen und so verfahren wie wirs oben geschildert haben.

Da bist 100% auf der sicheren Seite!

Auch ist der Punkt den der Michael anspricht nicht von der Hand zu weisen.... und zwar das mit den Mängeln. So kommt der Käufer nicht direkt und dann kannst dich hintenrum mit dem wieder rumärgern weil ihm was an der Waffe nicht passt, bzw er die nicht will du aber vielleicht schon (Kaufvertrag hat ja der "Berechtigte" schon unterschrieben) die Waffe ausgetragen hast. Tja abstrakt solche Geschichten aber kann durchaus so passieren.....

  • 2 Monate später...
Geschrieben
Soll doch der Käufer erscheinen, WBK und Perso vorzeigen, Kaufvertrag unterschreiben, Kohle rüberschieben und dann mit Waffe abdampfen.

Wenn ich jetzt privat (also kein Händler) eine Waffe verkaufe sollte es so ablaufen.

Mich würden aber die gesetzlichen Mindestanforderungen interessieren:

WBK und Perso vorzeigen lassen, in jedem Fall, verlangt auch das Gesetz (§ 34 Abs.1 WaffG)

Kaufvertrag kann ich auch mündlich abschließen (WaffG sagt hier nix dazu).

Kohle rüberschieben, ok interessiert den Gesetzgeber auch nicht.

Im Extremfall habe ich zwar in WBK und Perso zwar Einsicht genommen, aber vielleicht nach ein paar Monaten den Namen Anschrift, vergessen. Jetzt exisitiert noch die Mitteilungspflicht ans Amt (2 Wochen). Davon abgesehen:

Wenn ich auch die gesetzl Mindestanforderungen erfüllt habe, weiß ich nach Jahren nicht mehr, wem ich die Waffe verkauft habe. Nur das Amt weiß es noch, wegen der Mitteilungspflicht.

Geschrieben
(...)

Wenn ich auch die gesetzl Mindestanforderungen erfüllt habe, weiß ich nach Jahren nicht mehr, wem ich die Waffe verkauft habe. Nur das Amt weiß es noch, wegen der Mitteilungspflicht.

In deiner WBK, in der die verkaufte Waffe ausgetragen ist, stehen auf der letzten Seite die Spalten: Überlassen Am, An, und Dienstsiegel.

Also kannst du das da nachlesen.

Geschrieben
In deiner WBK, in der die verkaufte Waffe ausgetragen ist, stehen auf der letzten Seite die Spalten: Überlassen Am, An, und Dienstsiegel.

Also kannst du das da nachlesen.

OK, gute Info, aber jetzt unabhängig von einer Eintragung durch das Amt würde mich interessieren:

Bin ich als Privatmann (kein Händler), durch das Gesetz in irgendeiner Weise verpflichtet, Käuferdaten zu archivieren?

WBK und Perso vorzeigen lassen, in jedem Fall, verlangt auch das Gesetz (§ 34 Abs.1 WaffG).

Damit ist die Berechtigung des Käufers offensichtlich.

Aber muß ich die Daten des Käufers selbst als Verkäufer auch jederzeit nachweisen können (z B dch Kopie).

Das Gesetz sagt ja nur:

Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

Also kein "und" sondern ein "oder" im Gesetz.

Geschrieben
Das Gesetz sagt ja nur:

Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

Also kein "und" sondern ein "oder" im Gesetz.

Offensichtlich: Waffenhändler im Geschäft....

alle anderen müssen sie nachweisen.

Geschrieben
...

WBK und Perso vorzeigen lassen, in jedem Fall, verlangt auch das Gesetz (§ 34 Abs.1 WaffG)

Kaufvertrag kann ich auch mündlich abschließen (WaffG sagt hier nix dazu).

Kohle rüberschieben, ok interessiert den Gesetzgeber auch nicht.

...

Ich weiß zwar auch nicht, was das Gesetzt expliziet dazu sagt, aber ich habe auch gerade eine gebrauchte Waffe gekauft

und es mit schriftlichen Kaufvertrag gemacht.

Ein Freund hatte da so ein PDF, welches man direkt am PC ausfüllen kann. Ist extra für private Waffenkäufe/-verkäufe gemacht.

Ich würde ein so sensibeles Geschäft NIE ohne was Schiftliches machen!

So hat man dann auch bei seiner Behörde das, was man braucht. Woher soll der SB denn sonst wissen, welche Waffe/Seriennummer

er ein- bzw. austragen soll?

Geschrieben

Beim Verkauf (Fernabsatzgeschäft) meiner Flinte habe ich damals die Kohle überwiesen bekommen. Dann bin ich mit der Kopie der WBK des Käufers zum SB. Der hat sich mit der anderen Behörde (Käufer) kurzgeschlossen um zu klären ob alles i.O. ist und bei mir das Ding gleich ausgetragen. Anschl. habe ich die Flinte dann verschickt.

Bei Direktabgabe würde ich die Waffe nach abgleichen WBK/PA rausgeben und nicht über Dritte laufen lassen. Nach Austrag der Waffe aus der WBK, wobei die Kopie der Käufer WBK mit an den SB geht ist die Geschichte für dich gelaufen. An wen die Waffe verkauft wurde, wird ja auf die Rückseite der WBK beim Austrag, vom SB notiert. Somit endet deine Nachweispflicht über die Waffe.

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