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IGNORED

flughafen: patronen im gepäck


isegrim 7,62

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Geschrieben

http://www.focus.de/reisen/fliegen/sicherh...aid_314923.html

Patronen im Handgepäck entdeckt

Eine Passagierin wollte am Montag mit gefährlichem Gepäck von Paderborn-Lippstadt in die Ferien fliegen: Sie hatte sechs Patronen in der Handtasche.

Strenge Taschenkontrollen am AirportNach Angaben eines Polizeisprechers wurde die Munition bei der Sicherheitskontrolle vor dem Einchecken entdeckt. Die 48-jährige Frau gab an, die Patronen wegen eines Umzugs in die Handtasche gesteckt und dort vergessen zu haben. Gegen die Reisende wird wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffen- und das Luftfahrtsicherheitsgesetz ermittelt. Wahrscheinlich muss sie auch ihre Waffenbesitzkarte abgeben.

die frage nun: führt dies automatisch zur unzuverlässigkeit? für munition besteht meines wissens nach ja kein grundsätzliches führungsverbot - lediglich am flughafen wird es wohl kritsich - ein verbringen in die flugsicherheitskontrolle ist zwar extrem unglücklich - ist das aber straftat?

Geschrieben

Hatte mal so ein ähnliches Erlebnis in Kanada. Dort ist als Gesetz sowas ähnliches wie hier in Kraft. Der gerufene Mounty hat ein Protokoll aufgesetzt und die Patrone konfisziert. Danach ist weder mein kanadisches Waffenpermit verfallen noch wurde ein später beantragter Eintrag in die Kanadische WBK abgelehnt. Mag ja sein dass sie zu Ausländern nicht so streng sind. Als Straftat kann sowas m. E. aber sicher nicht angesehen werden, auch nicht in Deutschland.

Geschrieben
http://www.focus.de/reisen/fliegen/sicherh...aid_314923.html

Patronen im Handgepäck entdeckt

Eine Passagierin wollte am Montag mit gefährlichem Gepäck von Paderborn-Lippstadt in die Ferien fliegen: Sie hatte sechs Patronen in der Handtasche.

Strenge Taschenkontrollen am AirportNach Angaben eines Polizeisprechers wurde die Munition bei der Sicherheitskontrolle vor dem Einchecken entdeckt. Die 48-jährige Frau gab an, die Patronen wegen eines Umzugs in die Handtasche gesteckt und dort vergessen zu haben. Gegen die Reisende wird wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffen- und das Luftfahrtsicherheitsgesetz ermittelt. Wahrscheinlich muss sie auch ihre Waffenbesitzkarte abgeben.

die frage nun: führt dies automatisch zur unzuverlässigkeit? für munition besteht meines wissens nach ja kein grundsätzliches führungsverbot - lediglich am flughafen wird es wohl kritsich - ein verbringen in die flugsicherheitskontrolle ist zwar extrem unglücklich - ist das aber straftat?

Da du ja schreibst, das sie eine WBK hat, also höchstwahrscheinlich eine Sportschützin, denke ich mal darf sie die Munition nur mit zum Schießstand oder vom Händler mit Nachhause transportieren.

Auf dem Flughafen mit Munition erwischt werden ist denke ich mal, eine ganz schlechte Situation für sie.

Gruß Christian

Geschrieben

ich kann mich auch nur auf das berufen, was im artikel steht - wenn wir den sachverhalt mal so als richtig annehmen ...

aber ist es wichtig, dass welches bedürfnis sie hat? der vom bedürfnis umfaßte zweck gilt meines wissens nach nur für schußwaffen - ein erlaubnispflichtiges führen von munition gibt es m.e. nicht - im waffg ist nur der erwerb, besitz und die lagerung geregelt. oder gibt es da noch einen §?

Geschrieben

Hallo Isegrimm,

Du hast Recht: Einen Tatbestand des Führens" von Munition ist im WaffG nicht vorhanden.

Waffenrechtlich gesehen kann der Frau - zunächst - rechtlich wenig passieren ... Aber: Es liegt definitiv ein Verstoß gegen das Luftfahrt-Sicherheitsgesetz vor. Dieser wird möglicherweise geahndet.

Je nach Strafmaß (z.B. be einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen aufwärts) ist ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit zwingend dahin.

Unabhängig vom Strafmaß ist die zuständige Behörde jederzeit in der Lage, aus diesem Fall Zweifel an der Zuverlässigkeit der Munitionsbesitzerin herzuleiten - je nachdem, wie der Sachbearbeiter oder der Leiter der zuständigen Abteilung verfahren möchte.

Ich kannder Frau nur die Daumen drücken!

Gruß, glockero

Geschrieben

Wie richtig vermutet wurde, gibt es ein "Führen von Munition" oder ein besonderes Bedürfnis für deren Transport nicht.

Das wäre auch noch schöner, wenn man sich einmal überlegt, wie leicht es passieren kann, dass sich ein paar Murmeln in Hosen-, Jacken- und sonstigen Taschen verirren (gerade beim IPSC - unload and show clear -, sind die Murmeln schnell z.B. in die Hosentasche gesteckt...).

Allerdings weiß ich nicht, inwiefern im hier genannten Kontext der § 5 (1) Nr. 2 unangenehme Wirkung entfalten könnte:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

... bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

... mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden...

Mitunter sind solche Pressemeldungen (von "kompetenter" Hand verfasst) auch nicht das (virtuelle) Papier wert, auf denen sie gedruckt sind.

... denke ich mal darf sie die Munition nur mit zum Schießstand oder vom Händler mit Nachhause transportieren.

Nope, so weit ist es gottlob noch nicht...

Geschrieben
http://www.focus.de/reisen/fliegen/sicherh...aid_314923.html

Patronen im Handgepäck entdeckt

die frage nun: führt dies automatisch zur unzuverlässigkeit? für munition besteht meines wissens nach ja kein grundsätzliches führungsverbot - lediglich am flughafen wird es wohl kritsich - ein verbringen in die flugsicherheitskontrolle ist zwar extrem unglücklich - ist das aber straftat?

§ 11 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) verbotene Gegenstände im Handgepäck:

Abs. (1) Ziff 2: u. a. Munition

§ 19 Strafvorschriften

Abs. 1: wer entgegen § 11 Abs. 1 dort gen. Gegenstände in Luftfahzeugen ... im Handgepäck mit sich führt, oder an

sich trägt = Freiheitsstrafe bis 2 Jahren oder Geldstrafe also = Straftat

Geschrieben
Abs. 1: wer entgegen § 11 Abs. 1 dort gen. Gegenstände in Luftfahzeugen ... im Handgepäck mit sich führt, oder an

sich trägt = Freiheitsstrafe bis 2 Jahren oder Geldstrafe also = Straftat

Sie hat die Munition nicht im Flugzeug gehabt, sondern bei den Kontrollen vor dem Einchecken.

Geschrieben
Sie hat die Munition nicht im Flugzeug gehabt, sondern bei den Kontrollen vor dem Einchecken.

Na und?

Wo wäre die Munition dann nach der Fluggastkontrolle???

Man sollte das Gesetz vollständig lesen, ich habe es schließlich nur zitiert, sozusagen als Hinweis.

§ 19 Abs 1 LuftSiG:

Wer entgegen § 11 Abs. 1 die dort bezeichneten gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt, wird mit ......

verzichte auf die vollständige Darstellung, kann man alles selber lesen.

Der Bereich der sich nach der Handgepäckkontrolle befindet, dürfte wohl ein nicht allgemein zugänglicher Bereich sein, zumal sich das Handgepäck nun schon darin befindet.

Geschrieben

Mein Lieblingsblockwart, Richter und Waffenbehördenleiter in Personalunion hat ja leider Recht.

Allerdings auch mit Vorverurteilung sollte man Vorsichtig sein, lieber u..rg.

Denn:

- man kann durchaus argumentieren, daß der zitierte Straftatbestand noch gar nicht erfüllt war.

- selbst wenn hier ermittelt wird, und ein Verfahren eröffnet werden sollte, kommt es doch entscheidend auf das rechtskräftige Urteil an.

- Dann muss noch die Waffenbehörde über Zuverlässigkeit entscheiden.

Jetzt bereits die Konsequenzen in Stein zu meißeln ist Marmorverschwendung. Aber diese Schlamperei kann zu waffenrechtlichen Konsequenzen führen. Wir hatten ein ähnliches Thema bereits, mit Fallbeispielen und Erlebnisberichten.

Suchfunktion !

Schaun mer mal.

Geschrieben
Mein Lieblingsblockwart, Richter und Waffenbehördenleiter in Personalunion hat ja leider Recht.

Allerdings auch mit Vorverurteilung sollte man Vorsichtig sein, lieber u..rg.

Schaun mer mal.

Quatsch!

Niemand verurteilt jemanden vor!

Die Strafanzeigen werden auf den Flughäfen durch die Bundespolizei gefertigt und den zuständigen Dienststellen übersandt, wo sie abgearbeitet werden.

Die Waffenbehörde bekommt von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis.

Kannst Dir ja mal ausmalen, wie die einzelnen Behörden die Zuverlässigkeit einschätzen!

Argumentation hin oder her. Schuld oder Nichtschuld. Erwischt ist erwischt. Die Konsequenzen sind dann unterschiedlich.

Mir ist es egal, ich verweise nur auf die Rechtslage, wie sie dann letztendlich beurteilt wird ist nicht mein Problem.

Ich weiß nur von meiner Waffenbehörde wie empfindlich und engstirnig die reagieren.

Die Lauferei und den Ärger hat derjenige, der hier den Verstoß begangen hat.

Übrigens das LuftSiG existiert bereits seit 2005 und ob Du es glaubst oder nicht, ich habe es nicht erfunden!

Wenn ich etwas zitiere heißt es nicht, dass ich das auch als gut empfinde!

Geschrieben
Kommt hier auf den Fluchhafen an

In MUC: Abgabe der der Patrone und der Lehrhülse und gut war...

Kein Prototokoll !

Ist mir in Frankfurt auch schon passiert.

Bei der Kontrolle alle Taschen der Jagdweste leer gemacht und schwups, da war noch eine volle .30-06 dabei. Frage des Kontrollpersonals, ob sie sie kostenpflichtig verwahren oder entsorgen sollen, wurde zu Gunsten der Entsorgung entschieden. Mein verlegenes "Tut mir leid" wurde mit einem freundlichen "Macht nichts" beantwortet, das war’s. Es kommt im Übrigen gar nicht so selten vor, dass bei der Kontrolle vergessene Munition gefunden wird. Wenn kein offensichtlicher Vorsatz vorliegt wird das meist unbürokratisch gehandhabt. Man kann aber auch Pech haben, wenn der Kontrolleur ein A……h ist.

---

Tom

Geschrieben
Ist mir in Frankfurt auch schon passiert.

Bei der Kontrolle alle Taschen der Jagdweste leer gemacht und schwups, da war noch eine volle .30-06 dabei. Frage des Kontrollpersonals, ob sie sie kostenpflichtig verwahren oder entsorgen sollen, wurde zu Gunsten der Entsorgung entschieden. Mein verlegenes "Tut mir leid" wurde mit einem freundlichen "Macht nichts" beantwortet, das war’s. Es kommt im Übrigen gar nicht so selten vor, dass bei der Kontrolle vergessene Munition gefunden wird. Wenn kein offensichtlicher Vorsatz vorliegt wird das meist unbürokratisch gehandhabt. Man kann aber auch Pech haben, wenn der Kontrolleur ein A……h ist.

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Tom

:icon14: Mir in Frankfurt auch schon passiert, mit gleichem Ergebnis, allerdings vor 2005.

Geschrieben
Ist mir in Frankfurt auch schon passiert.

, wenn der Kontrolleur ein A……h ist.

---

Tom

Da sich die Testüberprüfungen des Sicherheitspersonals häufen, wird sich kaum noch jemand darauf einlassen, weil sonst das Sicherheitspersonal oder die gesamte Firma ausgetauscht werden könnte.

zum Ablauf:

1. Sicherheitsangestellter findet Munition im Handgepäck

2. er informiert die Bundespolizei

3. diese ist dann zur Aufnahme einer Strafanzeige verpflichtet (s. Strafvereitelung im Amt) Ein Beamter der falsch entscheidet,

hat nichts zu befürchten, nur wenn er gar nicht entscheidet.

4. auch wenn waffenrechtliche Erlaubnis vorhanden ist, wird aus Unkenntnis (oder warum auch immer) Strafanzeige wegen

Verst. WaffG gefertigt.

Wenn derjenige keine waffenrechtliche Erlaubnis vorweisen kann, wird versäumt über die Waffenbehörde die Auskunft über

die waffenrechtliche Erlaubnis einzuholen.

Das Warum konnte ich bisher nicht ergründen. (Unwissenheit, Faulheit oder, oder ??)

5. dieser Vorgang geht dann zuständigkeitshalber an die Landespolizei, obwohl tatsächlich lediglich ein Verst. gegen das

LuftSiG vorliegt, aber dafür wäre die Bundespolizei selbst zuständig! :peinlich:

Aber man ist den Vorgang eben los!

Neuerdings werden nun auch schon aus dem Reisegepäck auf Bahnhöfen ungeladene Schreckschußwaffen wegen verbotenen Führens beschlagnahmt!

Geschrieben

Dein 4. kannst irgendwie nur Du selbst verstehen. Verwirr mich nicht immer mit allzuschnellen Gedankenblitzen.

Der Transport von Munition mit inertem Geschoss in kleinster Menge ist in der ganzen BRD erlaubt (WaffG, Transport-Regeln). Außer in Sicherheitsbereichen von Flughäfen und Flugzeugen selbst. Das wäre, wie Du richtig sagst eine Straftat nach dem LuftSiG.

Wenn Du darauf abhebst, daß das versehentliche Mitführen von Munition (Oh Graus, welch Gefahr für iSuO, fdGO, chr. Abendland) rechtlich einwandfrei auf dem kleinen Dienstweg erledigt wird, ist das ganz einfach:

1. Die Beamten stellen bei ihrer Kontrolle fest: "Da ist was dabei, was nicht mitdarf."

2. Noch ist nix strafbares passiert.

3. Die Munition wird (natürlich außerhalb des Sich-Bereichs) einem Berechtigten überlassen.

4. Drops ist gelutscht, erleichtertes Aufatmen bei allen Beteiligten

außer natürlich, da ist ein ganz total korrekter Kerl dabei, der dem Waffenbesitzer eine reinwürgen will. Dann mag das Wellen schlagen. Abwarten, Tee trinken. Fakten (wie Gerichtsurteile oder Verwaltungsakte) helfen viel mehr als Konstrukte aus dem Text.

Geschrieben
1. Die Beamten stellen bei ihrer Kontrolle fest: "Da ist was dabei, was nicht mitdarf.

Genau das ist ihre Aufgabe!

Nagelscheren, Taschenmesser und Campingkocher dürfen übrigens auch nicht mit. :o

Ich habe aber noch nie erlebt, dass die Kontrolle beim Auffinden dieser Gegenstände die Bundespolizei verständigt hätte! :gaga:

---

Tom

Geschrieben

ich halte die ganze sache für überzogen.

wie tyr134 bereits ausführte, bezieht sich die strafvorschrift des § 19 LuSiG ausdrücklich auf den bereich NACH der kontrolle, also dem vom öffentlichen teil des flughafens abgetrennten sicherheitsbereich, sowie den anschließend betretenen flugzeugen.

bedeutet: solange die person mit den patronen nicht im sicherheitsbereich angetroffen wird, passiert garnix.

strafrechtlich ist dort nichts zu holen, da der materielle strafvorwurf des § 19 (noch) nicht begründet werden kann.

vor und während der kontrolle gilt (noch) waffg mit den bestimmungen über aufbewahren und transport.

dreht sich die Reisende um, überlässt die patronen einem anderen Berechtigten ohne flugabsicht, oder gibt sie die patronen (schnell) im päckchen an die eigene adresse auf: was soll da passieren? (außer dass nun vielleicht der verpasste flieger und der knatsch mit dem gepäck zum tragen kommt????)

be cool!

grüße

ps: die beamten entdecken garnichts - die zuständigkeit der kontrolle obliiegt dem flughafenbetreiber. dieser wiederum lässt die arbeit von schlecht bezahlten "fluggastkontrollkräften" erledigen, welche beim kleinsten fehler sofort gefeuert werden.

vor der kontrolle ist die landespolizei, nach der kontrolle die bundespolizei zuständige polizei. die bpol ist für die fachaufsicht über die kontrollkräfte zuständig.

Geschrieben
Da sich die Testüberprüfungen des Sicherheitspersonals häufen, wird sich kaum noch jemand darauf einlassen, weil sonst das Sicherheitspersonal oder die gesamte Firma ausgetauscht werden könnte.

zum Ablauf:

1. Sicherheitsangestellter findet Munition im Handgepäck

2. er informiert die Bundespolizei

3. diese ist dann zur Aufnahme einer Strafanzeige verpflichtet (s. Strafvereitelung im Amt) Ein Beamter der falsch entscheidet,

hat nichts zu befürchten, nur wenn er gar nicht entscheidet.

4. auch wenn waffenrechtliche Erlaubnis vorhanden ist, wird aus Unkenntnis (oder warum auch immer) Strafanzeige wegen

Verst. WaffG gefertigt.

Wenn derjenige keine waffenrechtliche Erlaubnis vorweisen kann, wird versäumt über die Waffenbehörde die Auskunft über

die waffenrechtliche Erlaubnis einzuholen.

Das Warum konnte ich bisher nicht ergründen. (Unwissenheit, Faulheit oder, oder ??)

5. dieser Vorgang geht dann zuständigkeitshalber an die Landespolizei, obwohl tatsächlich lediglich ein Verst. gegen das

LuftSiG vorliegt, aber dafür wäre die Bundespolizei selbst zuständig! :peinlich:

Aber man ist den Vorgang eben los!

Neuerdings werden nun auch schon aus dem Reisegepäck auf Bahnhöfen ungeladene Schreckschußwaffen wegen verbotenen Führens beschlagnahmt!

1. und 2. sind richtig, aber dann...

Zu 3.: Zur Entscheidung, ob Anzeige erstattet wird oder nicht, brauchts schon etwas mehr. Die Verpflichtung eine Anzeige aufzunehmen, besteht erst wenn die Polizei Kenntnis von einer Straftat erlangt. Das bloße Vorhandensein von Munition im Handgepäck allein begründet noch keinen Straftatverdacht.

Und das bringt mich dann auch schon zu 4.: Es klingt grad so, als ob es IMMER so ist. Es stimmt jedoch nicht. Woher kommen Sie zu dieser Ansicht?

Dass Sportschützen oder Jäger mal Munition im Gepäck rumkullern haben und das bei der Gepäckkontrolle auffällt, kommt sogar recht häufig vor. Wenn in der Befragung was die Mun da zu suchen hat dann herauskommt, dass sie lediglich vergessen wurde herauszunehmen aber legaler Besitz gegeben ist, wg. WBK oder Jagdschein, genügt eine einfache Sicherstellung durch die Polizei um die Verbringung in den Sicherheitsbereich zu verhindern, verbunden mit der Auflage die waffenrechtliche Genehmigung unverzüglich der Dienststelle nachzuweisen. Dazu kann eine angemessene Frist gesetzt werden, läuft diese ab, wird halt danach erst Anzeige erstattet. Die Polizei ist nicht verpflichtet von sich aus bei der Erlaubnisbehörde nachzufragen und in der geschilderten Fallkonstruktion sollte das auch nicht nötig sein, da der Betroffene Jäger/Sportschütze wohl grösstes Interesse hat, das schleunigst selbst zu nachzuweisen.

Und nun zu 5.: Ein Verstoß gegen §19(1) LuftSiG läge vor, wenn die Munition in den Sicherheitsbereich mitgenommen wird. Hier gehts aber darum, dass sie bei der Kontrolle (also noch vor Betreten des Sicherheitsbereiches) festgestellt wird. Auch ist nicht richtig, dass an allen Flughäfen die Landespolizei zuständig ist für die Verfolgung von Verstößen gegen das WaffG. Es kommt darauf an, wie das zwischen Staatsanwaltschaft, Landes- und Bundespolizei vereinbart ist. In SXF z.B. wird so etwas direkt durch die BPol erledigt. Im übrigen hat die Bundespolizei keine Strafverfolgungszuständigkeit bei Verstößen gegen das LuftSiG (siehe §12 BPolG) und würde auch solche Feststellungen grundsätzlich an die Landespolizei abgeben müssen, was im hier diskutierten Fall aber eh nicht vorliegt.

Geschrieben

Ich würde sogar sagen, dass nur 1. richtig ist.

Im Regelfall wird der Kontrolleur den Fluggast einfach nicht in den Sicherheitsbereich lassen und ihn auffordern die Munition bei der Fluggesellschaft zu deklarieren und als Sondergepäck aufzugeben. Denn Munitionstransport im Flugzeug ist durchaus erlaubt.

Wenn der Fluggast das nicht akzeptiert, dann erst wird die Polizei eingeschaltet.

Man könnte fast meinen einige hier, die so leidenschaftlich Horrorszenarien aufzeigen sind noch nie in ihrem Leben geflogen.:huh:

---

Tom

Geschrieben

Nö, das ist diese gewisse Lust, die Einhaltung aller auch noch so abstrus konstruierten Regeln durch Andere Einzufordern.

Geschrieben

Der Flughafen Paderborn ist ein ganz kleiner Provinzflughafen. Dort haben die Kontrolleure i.d.R. wenig zu tun und freuen sich, wenn sie auch einmal "Erfolg" haben. Wahrscheinlich war der Munitionsfund das aufregendste Ereignis in diesem Jahr. Hinzu kommt wohl noch, dass die Zeitungen wegen des "Sommerlochs" für jedes Ereignis dankbar sind über das sie berichten können, und sei es noch so bedeutungslos! :peinlich:

---

Tom

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