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IGNORED

Zuständige Waffenbehörde


SirSydom

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Hallo,

ich frage mich welche Waffenbehörde für mich zuständig ist.

Kann ich mir die von Haupt- oder Zweitwohnsitz aussuchen, muss es die sein, in welcher Wohnung die Waffe aufbewhrt wird? Welcher Aufwand und Kosten entstehen bei einem Umzug?

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Hallo,

ich frage mich welche Waffenbehörde für mich zuständig ist.

Kann ich mir die von Haupt- oder Zweitwohnsitz aussuchen, muss es die sein, in welcher Wohnung die Waffe aufbewhrt wird? Welcher Aufwand und Kosten entstehen bei einem Umzug?

Interessant. Bei mir haben sie sich vor 20 Jahren die Zuständigkeiten ggenseitig zugeschoben. Erster WS - wir sind nicht zuständig, da ständiger oder überwiegender Aufenthalt (zeitlich und beruflich gebunden als Argument) im Zweitwohnsitz. Zweitwohnsitz: Zuständig ist die Behörde, wo sich der WS befindet.

Wenn es aber um Sanktionen geht, sind dann ganz schnell alle zuständig.

Örtl. ZUständigkeit nach em VvG: Da, wo sich der Wohnsitz der Person befindet.

Gewerberechtlich genauso. Waffenrechtlich n § 49 geregelt, läuft auf das selbe hinaus. Also begründe deine Wahl und versuch es bei der für dich am besten erreichbaren.

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Interessant. Bei mir haben sie sich vor 20 Jahren die Zuständigkeiten ggenseitig zugeschoben. Erster WS - wir sind nicht zuständig, da ständiger oder überwiegender Aufenthalt (zeitlich und beruflich gebunden als Argument) im Zweitwohnsitz. Zweitwohnsitz: Zuständig ist die Behörde, wo sich der WS befindet.

Wenn es aber um Sanktionen geht, sind dann ganz schnell alle zuständig.

Örtl. ZUständigkeit nach em VvG: Da, wo sich der Wohnsitz der Person befindet.

Gewerberechtlich genauso. Waffenrechtlich n § 49 geregelt, läuft auf das selbe hinaus. Also begründe deine Wahl und versuch es bei der für dich am besten erreichbaren.

Da hast Du aber eine recht nette Behörde gehabt. Eine solche Feststellung einer Behörde hat mir schoneinmal einen Riesen-Ärger mit Finanzamt, KFZ-Zulassungsstelle. etc. eingebracht.

Der Ort an dem Du Dich überwiegend aufhälst ist nämlich der ERSTwohnsitz, nicht der Zweitwohnsitz und der Erstwohnsitz, wo sich nunmal der Lebensmittelpunkt befindet ist derjenige, wo in allen Bereichen die Zuständigkeiten liegen.

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Da hast Du aber eine recht nette Behörde gehabt. Eine solche Feststellung einer Behörde hat mir schoneinmal einen Riesen-Ärger mit Finanzamt, KFZ-Zulassungsstelle. etc. eingebracht.

Der Ort an dem Du Dich überwiegend aufhälst ist nämlich der ERSTwohnsitz, nicht der Zweitwohnsitz und der Erstwohnsitz, wo sich nunmal der Lebensmittelpunkt befindet ist derjenige, wo in allen Bereichen die Zuständigkeiten liegen.

Das ist SO nicht ganz richtg, die Angelegenheit ist wesentlich vielschichitger. Da geht es auch um Lebensinteressen oder Lebensmittelpunkte und die Anzahl der jeweiligen "Besuche" und einige andere Kleinigkeiten. Du kannst z.B. deinen Erstwohnsitz in Norddeutschland haben seit Geburt. Dort bist du ins Wählerregister eingetragen, dort wird dein Personalausweis ausgestellt, wohnen dine Eltern und steht dein Elternhaus. Mitglied in dem Gesangsverein bist du auch.

Dein Zweitwohnsitz befindet sich jedoch beim Lebensmittelpunkt deiner eigenen Familie in Mitteldeutschland, dort hast du einen Job und bezahlst deine Steuern, gehen deine Kinder zur Schule usw.

Dann kommt es schon auf Kleinigkeiten in der Begründung an. Je nachdem, was du erreichen willst. Kannst du z.B. nachweisen, dass dein Lebensmittelpunkt wegen häufiger Besuche in Norddeutschland liegt, kannst du dort auch dein Auto zulassen, was schon einige € im Jahr billiger sein kann. Und so weiter und so weiter.

Genau überlegen, was du willst und dann entsprechend begründen und nachweisen können. Dann klappt`s auch mit dem Amt.

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.... kannst du dort auch dein Auto zulassen, was schon einige € im Jahr billiger sein kann. Und so weiter und so weiter.

Genau überlegen, was du willst und dann entsprechend begründen und nachweisen können. Dann klappt`s auch mit dem Amt.

Also das mit dem Auto, das WAR mal so.

Ein Auto kann man (seit ca. einem Jahr) nur noch am Erstwohnsitz anmelden.

IMI

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Also das mit dem Auto, das WAR mal so.

Ein Auto kann man (seit ca. einem Jahr) nur noch am Erstwohnsitz anmelden.

IMI

Richtig. Was ber Erstwohnsitz ist, ist sehr umfänglich von den entsprechenden Begründungen abhängig. siehe oben. Die offizielle Bezeichnung lautet übrigens Hauptwohnsitz.

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Meldegesetz

§ 16

Mehrere Wohnungen

(1) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Einwohnerin oder eines Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; ... In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.

(3) ...

(4) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners.

(5) Die Einwohnerin oder der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Bei jeder An- oder Abmeldung sind außerdem Angaben über weitere Wohnungen zu machen. Eine Änderung der Hauptwohnung ist von der Einwohnerin oder dem Einwohner der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Zuständige Waffenbehörde ist die am Hauptwohnsitz.

Selbstverständlich gibt es Interpretationsmöglichkeiten der Hauptwohnung, zumal die Richtigkeit ja nur überprüft wird, wenn es Anhaltspunkte für Unrichtige Angaben gibt.

Aber es ist nur ein Hauptwohnsitz zulässig.

Die Waffen können problemlos auch am Nebenwohnsitz sicher gelagert werden.

Gruß

Shotgun George

PS: Können wir uns nicht mal darauf einigen, in Waffenrecht in erster Linie Gesetze und Verordnungen zu zitieren und nicht "ich hab mal gehört..."?

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Zuständig ist die Behörde, bei der die Akte geführt wird. :eclipsee_gold_cup:

Na ja, das ist ja genau das, was ich mit der "Begründung" angesprchen hab. Aber da ja immer Gesetze gewünscht werden - wie wäre es mit § 3 VwVfG?

Zitat: Sind nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig, entscheidet die Behörde, die uerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat.

Also alles klar?

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Hallo zusammen,

Die grundlegende Frage ist aber doch nicht die nach der Rechtmäßigkeit des Erstwohnsitzes oder der Anmeldung des KFZ (wobei es richtig ist, dass das nur noch auf den Erstwohnsitz seit einigen jahren möglich ist), sondern eher welche Behörde fürs Waffenrecht zuständig ist.

Und da ist die Antwort doch eine einfache: Die, die für den Erstwohnsitz zuständig ist!

Als ich vor einigen Jahren umgezogen bin, habe ich das dann auch erfahren (müssen). Es ist so, dass die Akte bzgl. Waffenangelegenheiten automatisch mehr oder weniger schnell nach dem Ummelden das Wohnsitzes "mit umzieht", was mir auch sowohl meine alte (jetzt Zweitwohnsitzbehörde) und meine neue bestätigten. Wo die Waffen letztendlich aufbewahrt werden ist denen ziemlich egal, sofern die Gesetze bzgl. Zugriff und Aufbewahrung eingehalten und die entsprechenden Nachweise (Tresore usw.) vorliegen.

Das Waffengesetz ist ein Bundesgesetz und darum ist das hier eigentlich einfach. Anders sieht es jedoch beim Wiederladen aus. Das Sprengstoffgesetz obliegt nicht vollständig dem Bund und schwups gabs da dann auch ein paar Probleme. Aber: erstens ist das nciht das Thema und zweitens konnte man mit den netten Herren von den Ämtern auch nett reden und die haben ne prima Lösung gefunden. Toll!

Gruß

Frank

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