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IGNORED

Waffe ohne Lauf?


Hubertus63

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Wenn eine Vorderschaftrepetierflinte mit einer Lauflänge kleiner 50 cm verboten ist, wie schaut es denn mit einer ohne Lauf aus? Soll heißen man läßt den "zu kurzen" lauf vernichten und behält den "Rest" bis man vllt. einen Lauf mit gesetzeskonformer Länge bekommen kann. Oder ist eine Flinte ohne Lauf auch verboten?

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Wenn eine Vorderschaftrepetierflinte mit einer Lauflänge kleiner 50 cm verboten ist, wie schaut es denn mit einer ohne Lauf aus? Soll heißen man läßt den "zu kurzen" lauf vernichten und behält den "Rest" bis man vllt. einen Lauf mit gesetzeskonformer Länge bekommen kann. Oder ist eine Flinte ohne Lauf auch verboten?

Ich würde sagen. Wenn die Waffe keinen Lauf mehr hat bist es keine Waffe mehr sondern ein Teilesatz. Allerdings müsste sie dann aus deiner WBK raus, denn der Eintrag zählt.

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Ich würde sagen. Wenn die Waffe keinen Lauf mehr hat bist es keine Waffe mehr sondern ein Teilesatz. Allerdings müsste sie dann aus deiner WBK raus, denn der Eintrag zählt.

Da auch der Verschluss ein wesentliches Waffenteil ist, kann sie nicht aus der WBK.

Am Eintrag sieht man übrigens gar nix! Ich habe zwei VRF, eine fällt unter das Verbot, am Eintag sieht man das aber nicht.

Wenn mir an einer anderen Waffe ein Lauf kaputt geht und ich den ausbauen lasse und vernichten lasse, bin ich auch nicht verpflichtet einen neuen zu kaufen. Die vorgehensweise ist sicher eine Überlegung wert!

Gruß

uztr

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Wenn eine Vorderschaftrepetierflinte mit einer Lauflänge kleiner 50 cm verboten ist

Ein VRF ist nur dann verboten, wenn:

... anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.

---

Tom

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Oder ist eine Flinte ohne Lauf auch verboten?

nö...

sobald das Verbotsmerkmal wegfällt ist für die Flinte lediglich eine WBK erforderlich.Genau diese möglichkeit wurde mir vom BKA schriftlich vorgeschlagen :00000733:

dumm nur wenn man sowas nicht gebrauchen kann :traurig_16:

ich würde sagen das diese methode zur Schadensbegrenzung für 5 vor 12 taugt...

jedoch für Leute die für jede einzelne Waffe einen "extra zirkus" veranstalten müsssen blockiert das verbleibende, erstma nicht schussfähige Gelumpe die WBK...wenn man den Lauf früher oder später wirklich tauschen will sicherlich machbar...

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nö...

sobald das Verbotsmerkmal wegfällt ist für die Flinte lediglich eine WBK erforderlich.Genau diese möglichkeit wurde mir vom BKA schriftlich vorgeschlagen :00000733:

dumm nur wenn man sowas nicht gebrauchen kann :traurig_16:

ich würde sagen das diese methode zur Schadensbegrenzung für 5 vor 12 taugt...

jedoch für Leute die für jede einzelne Waffe einen "extra zirkus" veranstalten müsssen blockiert das verbleibende, erstma nicht schussfähige Gelumpe die WBK...wenn man den Lauf früher oder später wirklich tauschen will sicherlich machbar...

Tja, da es sich als äußert problematisch gestaltet einen Lauf für eine alte Winchester 1200 zu bekommen, wird das vllt. die letzte Möglichkeit für mich sein, mein Eigentum vor der totalen Zerstörung zu bewahren. Bevor ich meine Flinte verschrotten lasse, ist nur der Lauf dran und ich kann weitersuchen. Platz auf der WBK ist ebensowenig ein Problem wie die Unterbringung. Es könnte also noch schlimmer sein als es schon durch dieses vollkommen sinnfreie Verbot ist. :angry2:

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Reicht es denn nicht aus, den Lauf einfach aus zu bauen? Muß der Lauf wirklich vernichtet werden? Ich habe eine Remington 870 Express mit einem Lauf, der leider zu kurz ist und einen Ersatzlauf, der die Waffe über die benötigten gesetzlichen Grenzen bringt. Den zu kurzen Lauf habe ich in meinem Waffenschrank liegen. Ich sehe mit dem Ausbau des Laufes dem Gesetz genüge getan.

Gruß

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Reicht es denn nicht aus, den Lauf einfach aus zu bauen? Muß der Lauf wirklich vernichtet werden? Ich habe eine Remington 870 Express mit einem Lauf, der leider zu kurz ist und einen Ersatzlauf, der die Waffe über die benötigten gesetzlichen Grenzen bringt. Den zu kurzen Lauf habe ich in meinem Waffenschrank liegen. Ich sehe mit dem Ausbau des Laufes dem Gesetz genüge getan.

Gruß

Ja das sehe ich auch so.

Es steht nirgends, dass Läufe verboten sind, auch nicht wenn sie kürzer als 45cm sind.

Das Gesetz bezieht sich auf die Länge der kompletten Waffe (Verwendungsform).

Ohne Lauf ist sie nicht komplett und kann nicht verwendet werden.

---

Tom

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Ja das sehe ich auch so.

Es steht nirgends, dass Läufe verboten sind, auch nicht wenn sie kürzer als 45cm sind.

Das Gesetz bezieht sich auf die Länge der kompletten Waffe (Verwendungsform).

Ohne Lauf ist sie nicht komplett und kann nicht verwendet werden.

---

Tom

Im Waffengesetz steht aber: "Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich" Und da die VRF zur verbotenen Waffe wird, wenn sie einen Lauf mit weniger als 45cm hat, wird wohl der Lauf alleine auch verboten sein. Das ist aber nur meine Interpretation des Gesetzes....

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Im Waffengesetz steht aber: "Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich" Und da die VRF zur verbotenen Waffe wird, wenn sie einen Lauf mit weniger als 45cm hat, wird wohl der Lauf alleine auch verboten sein. Das ist aber nur meine Interpretation des Gesetzes....

Es wird bestimmt noch jemanden geben, der das auch so sieht! :o

Aber unter den verbotenen Gegenständen sind keine Läufe aufgeführt. :huh:

---

Tom

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Es wird bestimmt noch jemanden geben, der das auch so sieht! :o

Aber unter den verbotenen Gegenständen sind keine Läufe aufgeführt. :huh:

---

Tom

Mein Sachbearbeiter sagt dazu........ bis zum 30.09.2008 Lauf bei der Behörde abgeben oder von einem Büchsenmacher vernichten lassen....... andere Lösungen sind nicht zu erwarten!

Gruß

Hunter

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Ich denke nicht das ein Lauf aleine einen "verbotenen Gegenstand" darstellt.

Da dieses Verbot der Länge des Laufes unter 45cm sich nur auf die Montage an der VRF bezieht, und auserdem nur in Deutschland besteht, könnte man ihn trozdem zb.: für die Auslandsjagd einsetzen da dort kein Verbotsmerkmal oder Längenbegrenzung.

Was wiederum einen legalen Einsatzweck darstellt, wenn er im Ausland montiert wird.

Und manche Läufe von VRF passen auch auf halbautomatishe Flinten die (noch) nicht betroffen sind.

Also "Besitz" eines zu kurzen Laufes wird sicher legal bleiben, genau wie der Besitz eines bösen Pistolengriffes der nicht "an der VRF montiert ist".

Denn nur durch eine Montage des bösen Pistolengriffes oder des zu kurzen Laufes wird die Waffe zum "Verbotenen Gegenstand".

Werden die Verbotsmerkmale wieder entfernt ist dem Gesetzgeber genüge getan.

Das bedeutet aber nicht zwangsläufig das Lauf und Griff ausgebaut auch verboten sind.

Nur die Summe aller Teile ist relevant für das Verbot.

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Na ja, das heisst aber noch lange nicht, dass er auch Recht hat! ;)

---

Tom

Das mag sein...... aber der Mann ist in diesen Dingen fitt und hängt sich zur klärung der Sache rein! Und es zählt letztendlich für mich nur die rechtliche Sicherheit..... Internet-Weisheiten und Aufrufe zur Refolution helfen den Betroffenen nicht weiter!

Gruß

Hunter

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aber der Mann ist in diesen Dingen fitt und hängt sich zur klärung der Sache rein!

Na das ist ja gut.

Ich würde auch auf eine rechtlich einwandfreie Klärung drängen, bevor ich ein Waffenteil abgeben oder zerstören soll, nur weil mein SB das so will.

Sonnst kommt der SB auch noch auf die Idee, dass man alle Läufe abgeben muss, die wenn sie an die Flinte montiert sind, nicht für eine Gesamtlänge >95cm ausreichen.

Solange im Gesetz steht:

... die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge (der kompletten Waffe, auch wenn sie insgesamt länger als 95cm ist) weniger als 45 cm beträgt.

steht und nicht:

Läufe für VRF die kürzer als 45cm sind!

Solange ist der Lauf kein verbotener Gegenstand gemäß WaffG, egal wie lang er ist.

---

Tom

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Tja, da es sich als äußert problematisch gestaltet einen Lauf für eine alte Winchester 1200 zu bekommen, wird das vllt. die letzte Möglichkeit für mich sein, mein Eigentum vor der totalen Zerstörung zu bewahren. Bevor ich meine Flinte verschrotten lasse, ist nur der Lauf dran und ich kann weitersuchen. Platz auf der WBK ist ebensowenig ein Problem wie die Unterbringung. Es könnte also noch schlimmer sein als es schon durch dieses vollkommen sinnfreie Verbot ist. :angry2:

Mess doch mal nach, von Laufmündung bis Stoßboden sind es bei mir ziemlich exakt 46 Zentimeter.

Wo liegt dein Problem?

Oder hast du ihn noch gekürzt?

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Mess doch mal nach, von Laufmündung bis Stoßboden sind es bei mir ziemlich exakt 46 Zentimeter.

Die Winchster 1200 kam meines Wissen mit einem 18" = 45,72cm Lauf, bei einer Gesamtlänge von 39,5" = 100,3 cm.

Die kurzen Mossbergs haben 18,5" = 47cm Läufe, bei einer Gesamtlänge laut Werksangabe von 38,5" = 97,8cm!

Die Gesamtlänge meiner Mossberg 500 mit 18,5" Lauf beträgt gemessene 98cm!

Also alles im grünen Bereich! :eclipsee_gold_cup:

---

Tom

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Die Winchster 1200 kam meines Wissen mit einem 18" = 45,72cm Lauf, bei einer Gesamtlänge von 39,5" = 100,3 cm.

Die kurzen Mossbergs haben 18,5" = 47cm Läufe, bei einer Gesamtlänge laut Werksangabe von 38,5" = 97,8cm!

Die Gesamtlänge meiner Mossberg 500 mit 18,5" Lauf beträgt gemessene 98cm!

Also alles im grünen Bereich! :eclipsee_gold_cup:

---

Tom

Es gibt auch kurze Mossbergs mit 14,5" Lauf, bei denen reicht es natürlich nicht. :traurig_16:

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Ich bin auch betroffen, Sdass short, gekauft für 160 euro. Da lohnt keine große Investition zumal ich das Gefühl nicht loswerde, das in ein paar Jahren alle Pumpen verboten werden, da eben das Merkmal "Länge" einer legalen Pumpe für die Kriminalitätsrate überhaupt gar keine Bedeutung hat.

Kann man so ein Ding als Salutwaffe umbauen lassen? Was kostet sowas wohl ?

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Mess doch mal nach, von Laufmündung bis Stoßboden sind es bei mir ziemlich exakt 46 Zentimeter.

Wo liegt dein Problem?

Oder hast du ihn noch gekürzt?

Wurde wohl vor Jahren mal von einem BM fachgerecht gekürzt (incl. neuem Korn) und ist nun sagenhafte 4 cm zu kurz :016:

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An alle, die jetzt brav ihre zu kurzen Läufe verschrotten: Ihr akzeptiert damit die entschädigungslose Enteignung! Wer sich jetzt den Lauf wegnehmen lässt, lässt sich bei der nächsten Verbotsrunde genauso brav die Gesamtwaffe wegnehmen - das ist doch die Kalkulation! Ich würde dringend Sammelklagen anstreben, DAS ist jetzt der Präzedenzfall.

Nochmals: Laut carcano haben sich bezüglich der BKA-Ausnahmegenehmigungen die rechtlichen Regelungen seit dem neuen WaffG 2002 ERLEICHTERT!

Carcano schrieb:

Die Neuregelung des § 40 Abs. 4 Stand 2003 - die du dankenswerterweise gegenübergestellt hast, merci - ist weiter gefaßt und erheblich liberaler als der alte § 37 Abs. 3 Stand 1976.

Stattdessen akzeptiert ihr eine weit verschärfte Auslegung - eigentlich nur ein Wunsch (kein Gesetz!) des BMI, dem das BKA halt nachkommen muss.

Grüße

Schwarzwälder

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