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Sichtbare Verwahrung


slick

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Hallo Foris,

ich suche nach einer möglichkeit meine Ordonnanzwaffen (k98, Mosin Nagant, Schwedenmauser) so zu verstauen das sie SICHER und SICHTBAR verwahrt sind. Sind keine Deko Waffen und sollen das auch nicht werden, sind sie doch in regelmässigen abständen im Einsatz. :)

hat da wer ´ne Idee? gibt´s sowas zu kaufen? wie löst ihr dieses Problem, ich denk ja nicht das Ihr Eure Schönheiten verstecken werdet. :gaga:

lg und DANKE

erich

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Hallo Foris,

ich suche nach einer möglichkeit meine Ordonnanzwaffen (k98, Mosin Nagant, Schwedenmauser) so zu verstauen das sie SICHER und SICHTBAR verwahrt sind. Sind keine Deko Waffen und sollen das auch nicht werden, sind sie doch in regelmässigen abständen im Einsatz. :)

hat da wer ´ne Idee? gibt´s sowas zu kaufen? wie löst ihr dieses Problem, ich denk ja nicht das Ihr Eure Schönheiten verstecken werdet. :gaga:

lg und DANKE

erich

kein problem, allerdings weiss ich nicht, wo der preis liegt. undzwar gibt es bei frankonia waffenschränke mit "scheiben", ich schätze mal irgendein panzerglas oder so was. schau mal in den katalog, die sind vor den normalen schränken im teil ausrüstung / zubehör.

grüße

K-D-W

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Im Frankonia-Programm (und vielleicht auch noch woanders) gibt es z.B. die vitrinenartigen Schränke einer Fa. Metalk.

Die haben große Frontflächen (und manchmal auch noch -seitenflächen) aus Panzerglas und ansonsten eine - zumindest lt. Bild - ordentliche Nussbaum-Holzoptik ("holzartige" Lackierung auf dem Stahlkorpus). Die Schränke sind genau zu dem von dir genannten Zweck konstruiert: Präsentation und gleichzeitig waffenrechtskonforme Verwahrung von Schusswaffen.

Die Sicherheitsstufen werden mit A und B, je nach Modell angegeben. Es gibt etliche verschiedene Größen; Preise im Frankonia-Programm zwischen 900 und (als Riesenschrank für 20 Langwaffen) 5000 Euro.

Das wäre vielleicht eine Möglichkeit für dich.

Gruß,

karlyman

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hat da wer ´ne Idee? gibt´s sowas zu kaufen? wie löst ihr dieses Problem, ich denk ja nicht das Ihr Eure Schönheiten verstecken werdet. :gaga:

lg und DANKE

erich

Lifeübertragung aus der Waffenkammer auf die Großbildleinwand

wäre sone IdeeBlond-Moment.gif

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Also von meinem Büchsenmacher hab ich mir sagen lassen es iss rechtens eine LW an die Wand zu kleben wenn,

Ein Abzugschloss drin ist und absperrbare Wandhalterungen benuzt werden gilt hier für .at ka obs in .de auch so ist

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gilt hier für .at ka obs in .de auch so ist

Das ist in Deutschland nicht ausreichend:

AWaffV

Abschnitt 5

Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) 1In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. 2Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) 1Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. 2Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) 1Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. 2Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) 1In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. 2Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. 3Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(7) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. 2Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(8) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. 2In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

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hat da wer ´ne Idee? gibt´s sowas zu kaufen? wie löst ihr dieses Problem, ich denk ja nicht das Ihr Eure Schönheiten verstecken werdet. :gaga:

lg und DANKE

erich

Waffenraum, entsprechend von der Behörde abgenommen....da kannst deine Schätzen an die Wand hängen..

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Also von meinem Büchsenmacher hab ich mir sagen lassen es iss rechtens eine LW an die Wand zu kleben wenn,

Ein Abzugschloss drin ist und absperrbare Wandhalterungen benuzt werden gilt hier für .at ka obs in .de auch so ist

Leider nicht (mehr) in Deutschistan.

Habe mal vor vielen, vielen Jahren mit Duldung der Behörde auf diese Weise meine Waffen an die Wand genagelt--- ein immerwährender, erhebender Anblick, wenn ich gestreßt von meiner Arbeit im öffentlichen Dienst nach Hause kam!!!

Habe heute immer noch die garnicht so billigen Schlösser- ich nehme an, wir reden von demselben (schwedischen) System:

Eine Riesen-Öse, durch welche der Vorderschaft geschoben wurde und ein abschließbares Schloß durch den Abzugbügel- beides mit dicken, langen Dübeln in der Wand verankert.

Ich halte diese Befestigung immer noch für erstens ausreichend gegen Entwendung, und zweitens für erheblich billiger als einen übertrieben supersicheren (?) Blechschrank.

Man kann auch mit Kanonen auf Spatzen schießen- ABER genau das MÜSSEN wir hier- deshalb ist diese vernünftige Art der Langwaffenaufbewahrung -hier- schon lange nicht mehr gesetzeskonform.

Dem HERRN sei es geklagt- nur, ER hört es leider nicht!

MfG!

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angenommen es kommt ein einbrecher und der sieht den fetten waffenschrank welcher in erster linie einfach aussieht wie ein tressor

was glaubst du wohl wird er als erstes versuchen aufzubekommen und oder wenn jemand da ist darauf drängen das er geöffnet ist

soviel zur sicherheit

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:rotfl2:ZITAT(gorm @ 16.05.2008 - 13:14)

..., wenn ich gestreßt von meiner Arbeit im öffentlichen Dienst

Na schön, ich sehe, du hast die Ironie verstanden (ohne farbliche Hervorhebung)!

MfG!

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angenommen es kommt ein einbrecher und der sieht den fetten waffenschrank welcher in erster linie einfach aussieht wie ein tressor was glaubst du wohl wird er als erstes versuchen aufzubekommen und oder wenn jemand da ist darauf drängen das er geöffnet ist soviel zur sicherheit

Wenn ein Krimineller die Waffen wirklich haben möchte, wird man ihn davon schwer abhalten können. Was mit dem Gesetz erreicht werden sollte war, dass "Gelegenheitseinbrecher" und vor allem Kinder (siehe Bad Reichenhall) nicht mal so eben an die Waffen im Kleiderschrank rankommen.

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