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IGNORED

Bay. Innenministerium zum Waffg


reini

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Geschrieben
Wenn ich richtig gelesen habe, so gelten doch auf LEP umgebaute Waffen wie die ORiginale, oder ?

Das würde doch heißen, Derjenige braucht ein Bedürfnissnacheweiß.

Ja, und das sie umgebaut sind sollte kein Problem darstellen. Denn sie werden ja nur so behandelt, sind aber nicht wirklich zum sportlichen Schiessen geeignet. Daher geht es hier nur um den berechtigten Besitz.

Und da gibt es § 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

und besondere durch den Besitzer nicht zu vertretende Gründe liegen hier vor. Es fehlt also nur ein Schein.

Geschrieben
Es bedurft zum Kauf keines Bedürfniss und jetzt ist es Altbesitz. Also kein Bedürfnis erforderlich. (Analog Erben)

(So meine Interpretation und ich denke auch, das das gehen würde.)

Erben ist ein Sonderfall, der hier nicht zutrifft (und wegen des Schiessverbots und faktischer Armatix-Pflicht auch wenig nützlich wäre).

Gesonderte Übergangsvorschriften für Altbesitz wie in früheren WaffG üblich sind diesmal nicht aufgenommen worden. Da hat halt unsere Vertretung (FWR etc.) geschlafen...

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Wenn IMI das wirklich ohne Rücksicht so durchzieht, dann macht der Polizeibeamte von seiner Schusswaffe Gebrauch - und IMI hat dann gar kein Problem mehr...

Grüße,

Schwarzwälder

DAS Problem ist dann SEHR nachhaltig!

Geschrieben
Übersehen wird dabei aber, das bei den 4mm Waffen generell kein erleichterter Erwerb MIT WEGFALL der Erlaiubnisvoraussetzung eintritt. Erleichtert ist der Erwerb schon, nur die Erlaubnisvoraussetzung (nämlich Waffenbesitzkartenpflicht) bleibt ja bestehen und ist nicht wegfallend...

Mir ist zunächst einmal absolut unklar, auf was sich der Gesetzgeber mit dem nebulösen Begriff der „Erlaubnisvoraussetzungen“ beziehen will.

Traditionell würde man dabei auf § 4 (1) WaffG abstellen

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2.

die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3.

die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4.

ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5.

bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

Die Nr. 4, das Bedürfnis entfällt aber bei beiden (LEP & 4 mm M20) als Vorraussetzung (und Nr. 5 ist ohnehin nur für WS/Schießerlaubnis relevant). Der Entfall stellt freilich gleichzeitig auch eine Erleichterung dar. Kann sein, dass ich gerade vollkommen auf dem Schlauch stehe, aber ich verstehe es nicht wirklich.

Jetzt könnte man natürlich noch etwas in die Phrase „Erwerb und Besitz“ hineininterpretieren, k.A., ich bin heute zu müde.

Mag mich vielleicht mal einer zwicken, guten Morgen sagen und mir erklären, auf welche konkreten Inhalte im WaffG sich die „Erlaubnisvoraussetzungen für Erwerb und Besitz“ sich prima facie beziehen sollen, wenn nicht auf § 4 (1) WaffG.

Geschrieben

Meine Sachbearbeiterin in der Waffenbehörde hat mir schon vor vielen Jahren den Tip gegeben die Waffen gut zu verschließen, da nach einer Polizeikontrolle die negativ ausfällt die Behörde dann immer Entscheidungen treffen muß welche dem WBK-Inhaber in der Regel nicht gefallen. Und diese Sachbearbeiterin war eher für Waffenbesitzer als gegen solche was man in Behörden ja auch öfters findet. Ich schließe die Waffentasche in der in der Regel 3-4 Kurzwaffen sind auch ab und transportiere die Munition in einer Nato-Blechkiste mit Vorhängeschloß.Ich fahre fast jedes Wochenende ca 250 km und die Gefahr in eine Kontrolle zu kommen ist da schon größer als 3-7 km zum nächsten Schießstand zu fahren.Mir passt die ganze Sache auch nicht. Ich habe auch diese Parteien die solchen Schwachsinn beschließen nicht gewählt und lasse vor jeder Wahl die Landtags und Bundestags Kanditaten das auch wissen. Diese ständigen Änderungen im Waffengesetz sind wahrscheinlich ein Teil einer Strategie damit man sich ja nicht zuviel an Waffen zulegt. Meine Pumpgun (Winchester Defender 1300)ist gerade noch mal durchgerutscht mit dem 18" Lauf. Wahrscheinlich bin ich dann bei der nächsten Änderung dran und kann das Teil beerdigen.

Gruß Manfred

Geschrieben
[code][quote name='Luftikus' date='11.05.2008 - 15:33' post='932140']
 Alle anderen Argumente gegen diesen Verschließkram mal aussen vor:

 Mich stört u.a. daran, dass ich keines meiner alten Langwaffenfutterale weiterbenutzen kann, da eben KEINES dieser billigen 4€ Schlösser daran montierbar ist.



 Das Poblem mit den Langwaffenfutteralen habe ich auch, steht aber für mich in keinem Verhätnis zur Zuverlässigkeit die ich damit auf´s riskiere zu verlieren.

Ich habe Futterale für ca.300€.Da Schloss für 4€ stört mich auch nicht sonderlich.Was mich aber wirklich immer mehr stört ist das hinnehmen von weiteren unsinnigen Vorschriften.Immer wieder angebliche Kleinigkeiten die Geld kosten und einem das Leben noch schwerer machen.Bei dem Dschungel an Vorschriften kann kein Mensch mehr durchblicken.Viele Grauzonen.Man steht jeden Tag vor dem Problem die Zuverlässigkeit zu verlieren wenn man nicht genau weis was für Gesetze schon wieder rausgekommen sind.Das ist wie mit dem Benzinpreis.Am Tag 20mal rauf und runter,solange bis keiner mehr weis ob es billig oder teuer ist.Es ist auch nicht jeder hier im Forum um sich zu informieren was es neues gibt.Sehr viele wissen nicht das es seit 2003 schon zig Veränderungen gegeben hat.Sozusagen sind das alles Bürger die nicht wissen das ihre Zuverlässigkeit eigentlich schon weg ist.Außerdem steht man vor dem Problem wenn man angehalten wird,wer vor einem steht.Man ist der Willkür des Beamten in Uniform ausgesetzt.Entweder er hat Ahnung oder er hat keine.Hat er keine verliert man zunächst einmal alles,trotz Recht,dann klagt man und nach ein paar Jahren hat man seinen Krempel wieder.Oder man kommt mit einem blauen Auge davon.Hat er Ahnung kann er sich das auslegen wie er will,wegen der Grauzonen,sozusagen Gesichtskontrolle.Und das schöne daran ist,das es nie ein Ende gibt.In 10 Jahren müssen wir mit einem gepanzerten Fahrzeug zum Schiesshaus.Hoffentlich habe ich jetzt nicht irgeneinen Schwachmaten wo was zu sagen hat auf eine neue Idee gebracht. :gaga: Denn viele habe selbst(trotz Zuständigkeit)keine Ahnung.Und davon jede Menge. :angry2:Bei uns im Schiesshaus gab es deswegen auch schon heise Diskussionen.Die einen sagen Futteral mit Schloss genügt,die anderen sagen es muss ein verschliesbarer Hartschalenkoffer sein.Jeder ist unsicher und hofft nie angehalten zu werden.Plötzlich sind viele rechtschaffende Bürger,Familienväter die jeden Tag ihrer Arbeit nachgehen kriminalisiert.Machen die da oben sich keine Gedanken das,das die Bürger sind die diesen sogenannten Rechtstaat am Leben erhalten.Wir haben nur noch viertklassige Politiker mit Baumschulabschluß da oben.Denn die erst,zweit und drittklassigen gehen in die Wirtschaft.Nicht das jetzt einer die Kneipe meint. :D

Geschrieben

Sorry da ist etwas schief gelaufen, das war natürlich nicht mein ANTWORTTEXT, es liegt mir fern, mich mit fremden Federn zu schmücken.

Gruß Valk

Geschrieben
Hier ein Auszug aus einer Infoschrift des Bayerischen Innenministeriums zum Waffengesetz - Wurde als Infoblatt so an die bayer. Waffenbehörden verteilt.

Interessant das Schloss am Futteral, da hier an anderer Stelle kontroverse Auslegungen diskutiert werden.

Anmerkung: Der Fettdruck ist so im Text vorhanden.

................................................................................

Wechsel- und Austauschsysteme

Der Erwerb von Wechsel und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Personen, die solche Systeme am 1. April 2008 bereits besitzen, müssen diese zudem bis 30. September 2008 in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Regelungen zum Transport von Waffen

In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z.B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen.

LEP-Waffen

Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Schusswaffen rückgebaut wurden. Sie werden ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig.

Besitzer solcher Waffen müssen bis dahin bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und brauchen nach den allgemeinen Regeln eine Bedürfnis.

Vorderschaftsrepetierflinten

Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar.

Sportschützen

Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige bayerische Rechtspraxis, wonach das sog. Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von i. d. R. maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) auch für Inhaber einer gelben Waffenbesítzkarte gilt und Sportschützen auch sog. verbandsfremde Waffen erwerben können.

Geschrieben

Sorry da ist etwas schief gelaufen, das war natürlich nicht mein ANTWORTTEXT, es liegt mir fern, mich mit fremden Federn zu schmücken.

Gruß Valk

Geschrieben

Hallo

Wenn ich das richtig verstehe,brauche ich also kein Bedürfnis

wenn ich mir eine Verbandsfremde Waffe zulegen möchte.ich kann also weiterhin eine Bockdoppelflinte zum Trappschießen erwerben.

Sehe ich das so richtig???

Geschrieben

hallo

ich bin kein grosser poster hier

aber mich würde doch mal grundsätzlich interessieren

wie sich die ganze nummer verhält

wenn ich also als legaler waffenbesitzer in eine kontrolle käme

der nette herr von grün-weiss mich freundlich bittet

den kofferraum meines kombi zu öffnen

was ich selbstverständlich auch tun würde nachdem er sich ausgewiesen hat

und oh schreck ich hab vergessen meinen koffer in der die zerlegte flinte liegt abzuschliessen

den rest mit den mitgeführten papieren spar ich mir mal

dann hab ich doch meines wissens keine straftat begangen

sondern nur eine ordnungswiedrigkeit im amtsdeutsch "OWIG"

wie seht ihr das?

seit so gut und zerplückt mich nicht wenn ich falsch liege

Geschrieben
hallo

ich bin kein grosser poster hier

aber mich würde doch mal grundsätzlich interessieren

wie sich die ganze nummer verhält

wenn ich also als legaler waffenbesitzer in eine kontrolle käme

der nette herr von grün-weiss mich freundlich bittet

den kofferraum meines kombi zu öffnen

was ich selbstverständlich auch tun würde nachdem er sich ausgewiesen hat

und oh schreck ich hab vergessen meinen koffer in der die zerlegte flinte liegt abzuschliessen

den rest mit den mitgeführten papieren spar ich mir mal

dann hab ich doch meines wissens keine straftat begangen

sondern nur eine ordnungswiedrigkeit im amtsdeutsch "OWIG"

wie seht ihr das?

seit so gut und zerplückt mich nicht wenn ich falsch liege

Ordnungswiedrigkeit mit Waffen? Ich weiß nicht, ich wollt´s nicht testen.

Da hängt bei uns ja leider immer die Zuverlässigkeit mit dran. Wenn einer schon seine Waffen nicht abschließt, der frisst bestimmt auch kleine Kinder und ... :gaga:

So sieht es aus in unserem tollen Land

Geschrieben

Hier mal ein Auzug aus dem von mir geposteten Link:

Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher mutiert auch der Jäger zum

ganz normalen Bürger, der – wie alle anderen, die keinen Waffenschein haben – die

Schusswaffe nur transportieren darf!

„Transportieren“ wird in § 12 Abs. 3 Ziff. 2 als „nicht zugriffsbereites und nicht

schussbereites“ Befördern definiert, das mit dem Bedürfnis im Zusammenhang stehen

muss.

Gesetzliche Definitionen in Anlage 1 – waffenrechtliche Begriffe:

Das Problem sind nun die neu ins Gesetz aufgenommenen Definitionen in der Anlage 1

Abschnitt 2 „waffenrechtliche Begriffe“, Ziff. 12 und 13.

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder

Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder

Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in

Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit,

wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.“

Ziff. 12 bringt durchaus noch eine Verbesserung, indem der Begriff „schussbereit“ auf die

geladene und unterladene Waffe (bei der sich also die Patronen im Patronenlager oder

unmittelbar unter dem Patronenlager befinden) beschränkt wird. Damit sollte eigentlich

der Rechtsprechung, die eine Waffe auch dann als schussbereit ansieht, wenn sich eine

Patrone (irgendwo) in der Waffe befindet (Schaftmagazine!), der Boden entzogen sein.

Aber: Angesichts der drastischen Folgen, die mit einem Verstoß verbunden sind, ist, so

meine ich, jeder gut beraten, die Grenzen nicht zu offensiv auszuloten, bis sich die

Rechtsprechung zur jetzigen Regelung positioniert hat. Das heißt für die Praxis: „Im

Zusammenhang“ mit der Jagd lieber die Munition von der Waffe trennen.

Momentan massive Probleme bereitet jedoch die Formulierung zur Zugriffsbereitschaft.

Der Gesetzgeber hat sich nämlich leider darauf beschränkt, zu definieren, was auf jeden

Fall „zugriffsbereit“ ist (nämlich wenn die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden

kann) und was auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ ist (nämlich, wenn die Waffe in einem

verschlossenen Behältnis mitgeführt wird). Für uns viel wesentlicher ist der Bereich

zwischen diesen Polen und da beginnt die Unsicherheit:

Lassen Sie es mich einfach machen: Wenn Sie mit einem einfachen Segeltuchfutteral

unterwegs sind, z.B. zu Fuß auf dem Weg zum Schießstand, dann rate ich eindeutig das

Futteral mit einer Sicherungsvorkehrung abzuschließen. Dies einfach deshalb, weil es

sehr schwer ist, durch weitere Maßnahmen die Zugriffsbereitschaft einzuschränken.

Hierzu sind – als Alternative zu den natürlich auch verwendbaren Vorhängeschlössern -

bereits einfache Gurte mit Zahlenschloss auf dem Markt, die durch die Trageschlaufen

des Futterals um die Waffe geschlungen werden. Sind diese angebracht, ist die Waffe in

einem verschlossenen Behältnis untergebracht und ergo nicht zugriffsbereit. Es geht ja

bei der Frage der Zugriffsbereitschaft nicht um Diebstahlssicherung, also die Vermeidung

eines unberechtigten Zugriffs Dritter, sondern um den geforderten Zeitaufwand (mehrere

Handgriffe), bis eine Waffe durch den Berechtigten in Anschlag gebracht werden kann.

Fahren Sie mit einem Fahrzeug mit verschlossenem Kofferraum, ist der gesetzlichen

Forderung Genüge getan, wenn nicht vom Fahrzeuginneren her in den Kofferraum

gegriffen werden kann.

Was ist aber mit einer Waffe, die im Kofferraum eines Geländewagens liegt, der nicht

abgeschlossen ist, die Waffe (Flinte, mit abgenommenem Vorderschaft) in einem

Segeltuchfutteral untergebracht ist, der abgenommene Vorderschaft in einem

geschlossenen Aktenkoffer?

Sie sehen, worauf ich hinaus will: Der Aufwand, eine derartig verpackte Waffe „in

Anschlag zu bringen“ ist ebenfalls sicherlich höher, als eine Waffe aus einem

verschlossenen Kofferraum zu holen, eine solche Waffe ist sicherlich ebenfalls nicht

zugriffsbereit und damit die Verwendung eines Schlosses eine hinreichende, aber keine

notwendige Bedingung!

Geschrieben
Ist ein (verschlossener) Pkw-Kofferraum kein geschlossenes Behältnis ?

Andere Frage dazu.

Das Sportgerät wird ja erst ausgepackt auf den Stand,

aber wie bekommst du den Kofferraum (PKW) auf den Stand hm?

PS: Die Wumme (Sportgerät) würde ich nicht übern Parkplatz tragen. m6.gif

Geschrieben
Andere Frage dazu.

Das Sportgerät wird ja erst ausgepackt auf den Stand,

aber wie bekommst du den Kofferraum (PKW) auf den Stand hm?

PS: Die Wumme (Sportgerät) würde ich nicht übern Parkplatz tragen. m6.gif

Genau das ist der Knackpunkt, den die meisten nicht bedenken. Auch werden nicht alle das Auto auf dem eigenen umfriedeten Grundstück geparkt haben - wenn man also über die öffentliche Strasse (oder die Garage / Carport nicht mehr umfriedet/eingezäunt ist!!) muss, hat man auch hier ein paar Meter die Waffe verboten geführt, wenn sie nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird - und spätestens hier wäre sie dann auch mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen, da das Futteral sich ja schon in der Hand befindet: Reißverschluss auf=zugriffsbereit , das ist definitiv unzulässiges FÜHREN!

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben

Kann mich dem letzten Poster hier nur anschließen.

Ausserdem: Die meisten modernen Autos haben eine Zentralverriegelung hier sollte man also darauf achten, wie man unterwegs ist. Ein geschlossenes Behältnis, in dem einen Waffe in einem ansonsten unverschlossenen (von aussen zu öffnenden Kofferraum) liegt, ist jedenfalls auch ein Problem !!!

Hinzu kommt (siehe oben), dass für den Weg zwischen Auto und Schiessstand ja auf jeden Fall auch ein verschlossenes Behältnis erforderlich ist !!!

... oder wir sind hier wieder dabei, zu diskutieren, ob nur der Transport zerlegter Waffen zulässig ist (dieses alte Gerücht, das sich wohl in einigen Vereinen hartnäckig hält.)

Geschrieben

Mein Gott was herrscht hier eine Paranoia !

Wer so ängstlich ist macht sich ein schloss ans futteral!

Wer ist schon mal auf dem Weg vom Carport ins Haus kontrolliert worden?

Ausserdem ist es wenn überhaupt nur eine OWI!

Im zweifelsfall kommt gerade aus dem Revier (als Jäger)

Geschrieben

Gibt genug Kontrollen dieser Art:

Ich kenne nen Schießstand auf welchem sehr viel Jungjägerausbildung stattfindet.

Da die Jagdscheinanwärter zwar eine eigene Flinte, NICHT aber die zugehörige Munition haben dürfen, passt die Polizei oft hinter der ersten Kurve 20 Meter ausserhalb des Standgeländes Jungjäger ab um zu kontrollieren...

Allzuleicht passiert es, dass man aus Versehen eine Patrone in der Jackentasche vergessen hat :o

IMI

Geschrieben
Mein Gott was herrscht hier eine Paranoia !

Wer so ängstlich ist macht sich ein schloss ans futteral!

Da sind schom immer (bei mir) welche dran gewesen.

Wer ist schon mal auf dem Weg vom Carport ins Haus kontrolliert worden?

Ausserdem ist es wenn überhaupt nur eine OWI!

Beim verlassen des Schützenhauses sollen schon manche kontroliert worden sein.

Im zweifelsfall kommt gerade aus dem Revier (als Jäger)

Ja und ausserhalb des Revier muss alles verschlossen & entladen sein wie bei den armen Sportschützen. :rolleyes:

Geschrieben
...

Ja und ausserhalb des Revier muss alles verschlossen & entladen sein wie bei den armen Sportschützen. :rolleyes:

NEIN!!!

Eben nicht!

Der Jäger darf im Zusammenhang mit der Jagd führen!

Geschrieben
Der Jäger darf im Zusammenhang mit der Jagd führen!

aber nicht ausserhalb seines Revieres. Und geladen/unterladen schon gar nicht. In wenigen Fällen befindet sich das Revier jedoch direkt vor der Haustür ausserhalb des befriedeten Besitztums - hier hat's der Jäger gut: er muß nicht zu transportieren...

Geschrieben
aber nicht ausserhalb seines Revieres. Und geladen/unterladen schon gar nicht. In wenigen Fällen befindet sich das Revier jedoch direkt vor der Haustür ausserhalb des befriedeten Besitztums - hier hat's der Jäger gut: er muß nicht zu transportieren...

Na klar darf man als Jäger seine Waffen auch ausserhalb des Revieres führen!

Schließlich muss man ja auch irgendwie ins Revier kommen!

Ergo kommt die entladene Kurzwaffe ins Holster, die entladene Langwaffe auf den Beifahrersitz und ab gehts ins Revier. Und ob man dafür 10, oder 500 Kilometer über Bundesstraße und Autobahnen fährt spielt keine Rolle. Ich darf meine Waffen führen.

IMI

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