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IGNORED

Austritt aus Schützenverein. Waffen abgeben/verkaufen?


Carlo Carlson

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Was ist denn wenn man z.B. für 2-5 Jahre wegen Arbeit ins Ausland geht aber seine Sachen nicht verkaufen will, WBK nicht abgeben will ?

Das wäre zum Beispiel ein Grund für die Waffenbehörde, ausnahmsweise vom Widerruf der WBK wegen vorübergehendem Bedürfniswegfall abzusehen. Das ist natürlich entsprechend nachzuweisen !

Geschrieben

Vorsicht ...

im Laufe von 2-5 Jahren könnte es neue VwV's oder ein weiter verschärftes oder gänzlich neues WaffG geben. Wer will da eine sichere Prognose machen?!

Gruß vom

Loch

Geschrieben
Vor kurzem bekam ich vom Ordnungsamt ein Schreiben, was jetzt mit meinen beiden GK Kurzwaffen passieren soll, da ich nicht mehr in einem Schützenverein Mitglied bin.

Natürlich möchte ich meine GK Kurzwaffen behalten, vielleicht findet sich ja bald wieder Zeit für dieses tolle HOBBY.

hallo Carlo Carlson,

ich habe dieses Problem dadurch gelöst, daß ich mich als "Einzelmitglied" in einem Verband "BDS oder DSU" angemeldet habe.

Macht ca. 50,-- bis 80,-- € im Jahr. Die Mitgliedsbestätigung habe ich kopiert und meinem SB gebracht. Damit war die Sache

ausgestanden... <_<

Meinem Hobby gehe ich, wenn es beruflich möglich ist, auf jedem Stand "als Gastschütze" nach.

Überigens ist eine "Vereinsmitgliedschaft" NICHT im Gesetz vorgeschrieben....

Notwendig ist jedoch die Mtgliedschaft in einem "ANERKANNTEN VERBAND", z.B. die obengenannten...

mfG

bumper

Geschrieben
Vor kurzem bekam ich vom Ordnungsamt ein Schreiben, was jetzt mit meinen beiden GK Kurzwaffen passieren soll, da ich nicht mehr in einem Schützenverein Mitglied bin.

Natürlich möchte ich meine GK Kurzwaffen behalten, vielleicht findet sich ja bald wieder Zeit für dieses tolle HOBBY.

hallo Carlo Carlson,

ich habe dieses Problem dadurch gelöst daß ich mich als "Einzelmitglied" in einem Verband "BDS, oder DSU" angemeldet habe.

Macht ca. 50,-- bis 80,-- € im Jahr. Die Mitgliedsbestätigung habe ich kopiert und meinem SB gebracht. Damit war die Sache

ausgestanden... <_<

Meinem Hobby gehe ich, wenn es beruflich möglich ist, auf jedem Stand "als Gastschütze" nach.

Überigens ist eine "Vereinsmitgliedschaft" NICHT im Gesetz vorgeschrieben....

Notwendig ist jedoch die Mtgliedschaft in einem "ANERKANNTEN VERBAND", z.B. die obengenannten...

mfG

bumper

Geschrieben
Kenne es nur so: Verein meldet den Austritt, es folgt der Entzug des Munitionserwerbs.

§15 (5) Waffengesetz:

Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Der Rest ist wohl Handhabungssache der Behörde.

P.

Geschrieben

Es gibt immer noch die Möglichkeit, als "freier Schütze" weiterzumachen und auf diesem Weg die Waffen zu behalten.

Ich würde diesen Weg nie gehen, aber es ist eine Möglichkeit, und ich könnte mir vorstellen, daß der Erhalt des Besitzstandes über diesen Weg wesentlich weniger steinig ist als der erste Erwerb als freier Schütze.

Keine Vereinsmitgliedschaft mehr, Waffen im Besitz, also weise ich die regelmäßige sportliche Betätigung nach, mit regelmäßigem Training auf Ständen meiner Wahl, Wettkampfteilnahmen zur Not außer Wertung, Teilnahme entscheidet und blamiert vielleicht den Rest, und ich sichere damit das Fortbestehen meines Bedürfnisses, da ja die Vereinsmitgliedschaft nirgends zwingend gefordert wird.

mfg

Ralf

Geschrieben
§15 (5) Waffengesetz:

Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Der Rest ist wohl Handhabungssache der Behörde.

P.

Das macht der Verein ja! Entzug der waffenrechtlichen Besitzerlaubnis muß doch aber auch begründet sein, oder ?

Geschrieben
Es reicht ja schon wenn du Mitglied in einem anerkanten Dachverband wirst und als Gastschütze hier und da mal Schiessen gehst :gutidee:

So einfach ist es, seinen Altbesitz zu wahren.

Geschrieben
Das steht im bereits zweimal hier benannten §45 WaffG (Abs. 2, Abs. 3): (Nachträglicher) Entfall eines vormals bestehenden Bedürfnisses.

Auch der § 45 ist richtig zu lesen und umzusetzen. Wenn vorher schon Versagungsgründe da waren oder falsche Angaben gemacht wurden ist der Entzug kein Problem, bei Rest, ein großes Fragezeichen! Siehe 45.3

Geschrieben

Seit wann gibt es denn einen Vereinszwang oder Verbandszwang vom Gesetzgeber?

Die Mitglidschaft macht es nur einfacher, ist aber nicht Zwang.

Waffg § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor

allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder

Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete

Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer,

und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den

beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der

Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1

anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

Also... ein Bedürfnis als Sportschütze liegt quasi automatisch bei einem Vereins- / Verbandsmitglied vor.

Ist der Sportschütze nicht in einem anerkannten Verein, bzw. Verband muß er selbst sein Bedürfnis irgendwie anderweitig nachweisen, z.B. mit einem Schießbuch etc. .

Erst wenn jemand nicht mehr oft genug schießen geht und in keinem Verein/Verband Mitglied ist entfällt das Bedürfnis.

:s75:

Geschrieben
Ich meine mal gelesen zu haben das nach 10 Jahren WBK oder Jagdschein das Amt nicht nachfragt! Weiss es aber nicht mehr genau!

Gruss David

Ab diesem Zeitraum wird das bereits oftmals so sein. Ab 25 oder 30 Jahren bedürfnisgedecktem Waffenbesitz wirds wohl auch bei der härtesten Waffenbehörde keinen Diskussionsbedarf mehr geben.

Notfalls halt wieder in einen Verein eintreten oder halt den Gang über § 8 WaffG antreten.

Geschrieben
Kenne es nur so: Verein meldet den Austritt, es folgt der Entzug des Munitionserwerbs.

Ich weiß, dass das teilweise so gehandhabt wird. Ist aber nur eine halbe Sache, denn entweder darf man eine Erlaubnis mit allem drum und dran behalten wie sie ist oder sie wird wegen Bedürfniswegfall entzogen. Mit welcher Begründung soll denn nur ein Bedürfnis zum Waffenbesitz, nicht aber zum Munitionserwerb bestehen bleiben ? :confused:

Abgesehen davon ist das eine kaum merkbare Beschränkung, denn Munition kann man sich auch anders als über die eigene WBK besorgen. :gaga:

Geschrieben

SB, bei vielen Sportschützen in unserer Stadt so erlebt. Der Sinn im Gesetz war wohl zu verhindern, dass Vereine nur Waffenbeschaffungsstellen werden. Evl. will man nur den alten Schützen nicht über Gebühr weh tun. Kann jedoch auch sein, dass hier wie bei vielen Älteren noch Waffen aus der Zeit vor 1970 auf den unbefristeten WBKs stehn.

Geschrieben
SB, bei vielen Sportschützen in unserer Stadt so erlebt. Der Sinn im Gesetz war wohl zu verhindern, dass Vereine nur Waffenbeschaffungsstellen werden.

Und was ändert die Streichung einer MEB daran, dass sich der WBK-Inhaber weiterhin lustig und munter jede Menge Waffen LEIHEN kann ? :gaga:

Evl. will man nur den alten Schützen nicht über Gebühr weh tun.

Ach wie herzzerreißend, ich schmelze dahin... :wub: Hör mal, entweder ist ein Bedürfnis da oder halt nicht. So halbe Sachen kennt das Gesetz nicht (vergleichbar mit "etwas schwanger") ^_^

Kann jedoch auch sein, dass hier wie bei vielen Älteren noch Waffen aus der Zeit vor 1970 auf den unbefristeten WBKs stehn.

Ja und, was macht das für einen Unterschied ? :confused:

Erstaunte Grüße

SBine

Geschrieben

Sabine, freue mich wenn ich dich zum erstaunen bringen kann. Auch ich habe noch Waffen, ausgestellt auf unbefristet! Es gibt auch einen Grundsatz auf die Verlässlichkeit der Behörden. Das heißt,eine rechtmäßig erteilte Genehmigung ist nicht einfach durch ein neues Gesetz aufzuheben. Wenn z. Beispiel Gründe vorliegen die ein Bedürfnis als Vorgeschoben darlegen (ein Jahr schießen im Verein, Waffengenehmigung und Waffe erworben und dann Vereinsaustritt) wird natürlich die Waffenbesitzkarte zu Recht entzogen. Anders verhält sich doch ein Fall, wenn nach Jahren , durch anderweitige Umstände bedingt (Kindererziehung oder anderes) vorübergehend nicht mehr sportlich geschossen wird. Und wer will einem alten Sportschützen der 30 bis 40 Jahre aktiv war nachweisen das er sich das Bedürfnis erschlichen hat. Du siehst, alles hat mind. 2 Seiten und ich möchte nicht wissen, wieviel Genehmigungen nur deshalb zurückgezogen werden, nur weil man weiß, dass sich die alten Leutchen nicht mehr auf einen Rechtsstreit einlassen wollen.

Geschrieben

Nochmal: entweder Du hast ein Bedürfnis oder Du hast es nicht bzw. nicht mehr. Dazwischen gibts nichts.

Für langjährige Sportschützen, alte Jäger, längerfristige beruflich bedingte Auslandsaufenthalte gibts ja durchaus Ausnahmen. Und das ist gut so.

Geschrieben
Sabine - s = Abine...

Sie meinte bestimmt das "A". Die liegen auf der Tastatur so dicht zusammen, dass es in Deutschland schon fast politisch unkorrekt ist! :ninja:

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