Zum Inhalt springen
IGNORED

4mm/M20


Mayor

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Hast du das schriftlich? Ich warte nämlich noch eine eine Antwort von meinem Ordnungsamt...

Ich habe die mail-Kopie unseres Sportwartes, die er vom zuständigen Ordnungsamt, auf seine Anfrage bekommen hat.

Wahrscheinlich haben sich die Behörden da nicht genug Gedanken darüber gemacht, was da an Arbeit auf sie zukommt.

Bis Oktober fließt noch viel Wasser den Main hinunter, vielleicht wird dieser Punkt ja auf Bestandsschutz umfunktioniert und der Altbesitz bleibt unangetastet. Es wäre ja auch paradox ein Bedürfnis für eine Waffe nachzuweisen, die man gar nicht besitzt.

Gruß Andreas

Geschrieben
...vielleicht wird dieser Punkt ja auf Bestandsschutz umfunktioniert und der Altbesitz bleibt unangetastet. Es wäre ja auch paradox ein Bedürfnis für eine Waffe nachzuweisen, die man gar nicht besitzt.

Man könnte ja auch mal bei diesem sog. "abgeordnetenwatch" , "abgeordnetenquatsch" oder wie das "Anscheinspolitikerforum" auch immer heißen mag einfach mal anfragen bzgl 4mmM20 und LEP, welche davon jetzt genau betroffen sein sollen. Vieleicht bekommt man eine entsprechende Antwort die man evtl. beim SB im Fall der Fälle vorlegen könnte...

Geschrieben
Man könnte ja auch mal bei diesem sog. "abgeordnetenwatch" , "abgeordnetenquatsch" oder wie das "Anscheinspolitikerforum" auch immer heißen mag einfach mal anfragen bzgl 4mmM20 und LEP, welche davon jetzt genau betroffen sein sollen. Vieleicht bekommt man eine entsprechende Antwort die man evtl. beim SB im Fall der Fälle vorlegen könnte...

Mein Tipp: Frage Frau Stokar von Neuforn (MdB Grüne). Sie beschäftigt sich seit 10 Jahren mit unserem Waffenrecht und wird es Dir entsprechend restriktiv auslegen. Wenn Sie Dir das OK gibt... ist es allerdings vor Gericht noch immer nicht viel wert.

Zu dem Thema hat übrigens die VISIER hier bei WO nach Rücksprache mit den VISIER-Anwälten einen guten Beitrag gepostet,

zusammenfassend: Die Bedürfnispflicht betrifft auch Altbesitzer und keineswegs nur LEP-Waffen, sondern alle umgebauten Waffen mit Ausnahme derer, die mal Vollautomaten waren, denn Vollautomaten sind keine erlaubnispflichtigen Waffen, sondern schlicht verbotene Waffen. Aber aus HA umgebaute Repetierer, die auf WBK gelb erworben wurden müssen z.B. auch auf grün umgeschrieben werden, falls ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann, hier ein Auszug von VISIER-Chef Andreas Skrobanek:

Mein vorgezogenes Wort zum Sonntag: Dieses Gesetz ist handwerklich schlecht, schlecht, schlecht! Allein wichtige Gesetzesinhalte in mehreren Anlagen zu regeln, würgt mir das Essen wieder hoch. Die verschärfte Erlaubnispflicht für Umbauten findet sich in Anlage 2, Abschnitt 2 (Erlaubnispflichtige Waffen), Unterabschnitt 1 (Erlaubnispflicht):

"... Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)."

Ich hab mir das auch erklären lassen müssen: Dem Wortlaut nach gilt die verschärfte Erlaubnispflicht nur für jede Waffe, die ursprünglich "erlaubnispflichtig" war. Vollautomaten sind aber keine erlaubnispflichtigen Waffen im Sinne des WaffG, sondern verbotene Waffen im Sinne des WaffG. Nach Wortlaut und Systematik fallen ehemalige Vollautomaten, die legal zu Halbautomaten umgebaut wurden, also nicht unter diese Bestimmung.

Und hier der Auszug aus VISIER:

Sind Waffen aus dem Umbau scharfer Schußwaffen entstanden, werden sie mit dem neuen WaffG eintragungs- und bedürfnispflichtig - das gilt auch für den Altbestand. Das ist ein herber Schlag für alle LEP- und 4mm M20-Besitzer.

Dieses Problem ist übrigens unter Punkt 8 bei der Aktion 12 Punkte an den Bundestag benannt!www.12punkte.de

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Wobei ich mal davon ausgehe, dass sich das nicht auf Waffen beziehen kann, die vor dem April 2003 genehmigt wurden. Also, alte Gelbe und 4 mm eben auf Grün mit Genehmigung vor April 2003, denn die Genehmigungen gelten ja weiter und auf der damaligen Grundlage.

Ansonsten Einzellader- Mehrlader Repetiergewehr ist das selbe Bedürfnis auf der Gelben.

Des Weiteren sage ich schon immer, die Behörden haben es leicht. Wenn die mal keine Arbeit haben, machen die sich einfach welche. So sinnlos sie auch ist.

Gruß

Makalu

Geschrieben
Nicht Bange machen lassen, die Aussage oben ist natürlich Quatsch mit Soße.

Der Besitz einer Waffe, die ordnungsgemäß in einer WBK eingetragen ist und kein technisches Verbotskriterium erfüllt, kann niemals illegal sein. Punkt.

Hallo SeinePestilenz",

kann Dir nur zustimmen, aber manche begreifen es eben nicht.

Folgender Presseartikel aus den neuen Bundesländern (d.h. Landkreis Bad Doberan): beachte den fett markierten Text, passt zu unserer Auffassung !

Novellierung des Waffenrechts: Information an betroffene Bürger und Besitzer entsprechender Waffen

Region Bad Doberan | 15.04.2008 - 16:53:12

Bad Doberan. Entsprechend einer Aufforderung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wurden vom Landkreis Bad Doberan nachfolgende Hinweise zur Veröffentlichung an die Medien weiter gegeben:

Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften in der Fassung, die der Deutsche Bundestag am 22. Februar 2008 und der Bundesrat am 14. März 2008 beschlossen haben, ergeben sich einige Verschärfungen des Waffenrechts im Geltungsbereich des Waffengesetzes. Die Novellierung des Waffenrechts ist im Bundesgesetzblatt am 31. März 2008 verkündet und tritt zum 
1. April 2008 in Kraft.

Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz sind für erlaubnispflichtige Waffen, die infolge eines Erbfalles erworben wurden und für die kein sonstiges Bedürfnis nach 
§ 8 und §§ 13 ff. Waffengesetz nachgewiesen wurde, eine Sicherungspflicht vorgeschrieben.

Kann das vorgenannte Bedürfnis nicht nachgewiesen werden, sind Waffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern.

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe ist.

Diese Pflicht zur Sicherung besteht ab dem 01. April 2008 für die vorgenannten Waffenbesitzer. Da diese Blockiersysteme noch nicht für alle im Besitz befindlichen Schusswaffen zur Verfügung stehen, kann nach § 20 Abs. 7 Waffengesetz eine Ausnahmegenehmigung von dieser Sicherungspflicht, bis zum Vorhandensein erforderlicher Blockiersysteme, bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt werden. Diese Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind unverzüglich nach Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle zu stellen.

Das Änderungsgesetz legt weiterhin eine Verschärfung für so genannte LEP-Waffen fest.

LEP-Waffen sind ehemals „scharfe“ Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut wurden. Diese sind mit einer „Luftdruckenergiepatrone“ (LEP) ausgerüstet worden. Derartige LEP-Waffen sind in der Vergangenheit mitunter unzulässigerweise in erlaubnispflichtige Feuerwaffen „zurückgebaut“ worden. Um diese Gefahr zu unterbinden, werden künftig LEP-Waffen wie die ursprünglichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen behandelt (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Absatz 2 neue Fassung) und sechs Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erlaubnispflichtig (vgl. § 58 Abs. 10 WaffG-neu). Besitzer solcher LEP-Waffen müssen dann bei der Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen und nach den allgemeinen Regeln des § 8 WaffG ein waffenrechtliches Bedürfnis (z.B. schießsportliche Nutzung) für die Waffe geltend machen.

Die sonstigen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis müssen auch bei LEP-Waffen erfüllt sein, um der vom Gesetzgeber gewollten Verschärfung hinreichend Rechnung zu tragen.

Weitere wesentliche Änderungen des Waffenrechts wurden beschlossen und werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam. Informationen hierzu erhalten Sie im Landkreis Bad Doberan, Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, August-Bebel-Straße 3 in 18209 Bad Doberan.

@Schwarzwälder: Die Auffassung eines Juristen und selbst wenn er von VISIER ist, kann trotzdem falsch sein. Umso schlimmer finde ich es, wenn VISIER dann mit solchen Beiträgen die Leute (sprich 4mmM20-Besitzer) kirre macht. Dann wäre es besser gewesen, sich in dieser Frage zunächst noch etwas bedeckt zu halten.

SWAT

Geschrieben
Die Auffassung eines Juristen und selbst wenn er von VISIER ist, kann trotzdem falsch sein. Umso schlimmer finde ich es, wenn VISIER dann mit solchen Beiträgen die Leute (sprich 4mmM20-Besitzer) kirre macht. Dann wäre es besser gewesen, sich in dieser Frage zunächst noch etwas bedeckt zu halten.

Hallo SWAT, da bin ich mit dir einer Meinung...!

Da hier vor kurzem ein Link des neuen WaffG von "Juris" eingestellt wurde, habe ich das ganze Pamphle nochmals durchgelesen.

Ich bin zwar kein Jurist, allerdings habe ich dazu eine These, vieleicht könnte ja jemand dazu mal seinen Senf geben:

Also im "Juris" steht ja bekanntlicher Weise:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1:

Erlaubnispflicht

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).

Bis jetzt nichts neues... Und nun der Unterabschnitt 3, der auch nicht gerade neu ist:

Unterabschnitt 3:

Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.

Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1

Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2

für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

So, nun meine These:

Die sog. LEP- Waffen werden nur wie 4mmM20 behandelt. Auf WBK mit Voreintrag ( incl. Sachkunde, Zuverlässigkeit, Aufbewahrung, etc ) allerdings ohne Bedürfnisnachweis. Aber diese sind nun registriert.

Dann würde das ganze Thema "Altbesitz" auch einigermaßen einen Sinn geben. Damit nicht gleich alle LEP- Besitzer illegale Waffenbesitzer sind, haben diese noch 6 Monate Zeit, Sachkunde etc. zu machen und zu beantragen. Somit wäre die bereits breit vertretende Meinung, dass bei 4mmM20 alles beim alten bleibt, richtig.

So nun könnt ihr mich steinigen, als Nichtjurist so eine These auf zu stellen :s2:

Geschrieben
So nun könnt ihr mich steinigen, als Nichtjurist so eine These auf zu stellen :s2:

Was niemand tun wird, der sich auch nur für fünf Cent auskennt. Denn die zitierte Regelung in Unterabschnitt 3 hätte ersatzlos entfallen müssen, wenn es sich (für 4mm M20) anders verhielte.

Was Du schreibst ist weniger eine These (zumindest in Bezug auf die 4mm M20, denn Unterabschnitt 3 spricht explizit von Feuerwaffen und das sind LEPS ja nunmal nicht), als vielmehr eine Tatsache.

Geschrieben
Was niemand tun wird, der sich auch nur für fünf Cent auskennt.

Dann bin ich aber froh :s75:

Denn die zitierte Regelung in Unterabschnitt 3 hätte ersatzlos entfallen müssen, wenn es sich (für 4mm M20) anders verhielte.

So sehe ich das ebenso...

...zumindest in Bezug auf die 4mm M20, denn Unterabschnitt 3 spricht explizit von Feuerwaffen und das sind LEPS ja nunmal nicht

Richtig. LEP`s sind in erster Linie keine Schusswaffen nach Unterabschnitt 3.

Allerdings nach Unterabschnitt 1, da ehemals scharfe Waffe ( Umbau ), werden sie es automatisch wieder.... und daraus folgt nach Unterabschnitt 3:

WBK- Pflichtig ohne Bedürfnisprüfung.

Geschrieben
Allerdings nach Unterabschnitt 1, da ehemals scharfe Waffe ( Umbau ), werden sie es automatisch wieder....

Das ist nun nicht der Fall, hier werden keine Gegenstände gleichgestellt, vielmehr "richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe", was aber grundsätzlich nicht mit der wegfallenden Bedürfnispflicht für Feuerwaffen unter 7,5J zusammen hängt. So könnte man allerhöchstens argumentieren, wenn es sich (was wohl rein hypothetisch sein dürfte) um eine orginär als 4mm M20 hergestellte Waffe gehandelt hatte, die anschließend zu einer LEP konvertiert wurde.

In der Sache stimme ich Dir aber zu, dass ein Bedürfnis für LEPs wohl kaum gefordert werden könnte.

Leider hat der Gesetzgeber hier schon in der Formulierung absolut schlampig gearbeitet und es versäumt festzulegen, auf welche "Erlaubnisvorraussetzungen" genau abgestellt wird und was in diesem Zusammenhang mit dem Begriffsumfang der "Erlaubnispflicht" gemeint ist und ob beide Begriffe vielleicht sogar dasselbe bedeuten sollen.

Geschrieben
Richtig. LEP`s sind in erster Linie keine Schusswaffen nach Unterabschnitt 3.

Allerdings nach Unterabschnitt 1, da ehemals scharfe Waffe ( Umbau ), werden sie es automatisch wieder.... und daraus folgt nach Unterabschnitt 3:

WBK- Pflichtig ohne Bedürfnisprüfung.

Aber sind sie dann automatisch wieder Feuerwaffen über 7,5 Joule? Tragen sie dann das F im Fünfeck noch zu recht? Sind sie dann nicht mehr bedürfnissfrei? Blöde Formulierung, wenn man so um 5 Ecken argumentieren muss.

edit: zu langsam. Die Waffen werden nicht zur Ursprungswaffe, sondern ihnen gleichgestellt. Was das genau heißt verstehe ich dennoch nicht.

Geschrieben
Das ist nun nicht der Fall, hier werden keine Gegenstände gleichgestellt, vielmehr "richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe", was aber grundsätzlich nicht mit der wegfallenden Bedürfnispflicht für Feuerwaffen unter 7,5J zusammen hängt. So könnte man allerhöchstens argumentieren, wenn es sich (was wohl rein hypothetisch sein dürfte) um eine orginär als 4mm M20 hergestellte Waffe gehandelt hatte, die anschließend zu einer LEP konvertiert wurde.

Sorry, da habe ich mich wohl arg missverständlich ausgedrückt.

Gemeint war natürlich, dass sich somit die Erlaubnispflicht nach der Ursprungswaffe richtet. Also wie in Unterabschnitt 1 geschrieben.

Nun war mein Gedanke, dass die Erlaubnispflicht ja somit alles beinhaltet. Auch die Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG. Da jetzt aber wiederum in Unterabschnitt 3 steht, dass wenn eine Waffe nicht mehr als 7,5 J hat sowie das "F" im Fünfeck hat, von dieser Bedürfnissache befreit ist. Daher kam ich zu dem Schluss, dass LEP`s zwar WBK- Pflichtig werden allerdings ohne Bedürfnisprüfung.

Aber wie du bereits gepostet hast, liege ich damit höchstwarscheinlich falsch... vorrausgesetzt ich habe dich jetzt nicht missverstanden.

Geschrieben
...

In der Sache stimme ich Dir aber zu, dass ein Bedürfnis für LEPs wohl kaum gefordert werden könnte.

Leider hat der Gesetzgeber ... es versäumt festzulegen, auf welche "Erlaubnisvorraussetzungen" genau abgestellt wird und was in diesem Zusammenhang mit dem Begriffsumfang der "Erlaubnispflicht" gemeint ist und ob beide Begriffe vielleicht sogar dasselbe bedeuten sollen.

Ironie ein: schießsportliche Nutzung wäre die Lösung! Bin gespannt, welcher Verband im nächsten halben Jahr die LEP-Disziplin ins Leben ruft

Ironie aus

  • 4 Wochen später...
Geschrieben
Zunächst einmal wünsche ich Dir schöne Ostern - Sogleich folgt meine unösterliche Frage: Was wird denn nach der neuen Gesetzgebung aus dem Altbsitz von 4mm/M20 Waffen, die umgebaute Echtwaffen sind, und was aus den 4mm/M20 Waffen, die keine umgebauten Echtwaffen sind - Bedürfnis für alle auch nachträglich??... Man liest wieder viel darüber und findet von A bis X alles Mögliche - nur keine verständliche Antwort... :D

MfG

Mayor

Hallo,alle Fragen zum Altbesitz am 1.April 2008 kann man bei Juris unter §58 Altbesitz nachlesen.Die Abs.10,11und12,sind einfach rangehängt.---Somit sind fast alle umgebauten Echtwaffen Schrott.(scheint noch keiner gelesen zu haben)sorry

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.