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IGNORED

Waffenschrank Montage?


Intruder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

aus jagdrecht nrw 3. neu bearbeitete auflage stand juli 2006:

seite 179/180

a. zu Hause

aa.

im waffenschrank zuhause

im waffenschrank der sicherheitsstufe A

....... bis zu 5 kw, aber nur im innenfach mit sicherheitsstufe 0 oder b

(hier stand in der tat noch nichts von verankerung, aber korrigiert mich wenn ich falsch liege, impliziert stufe 0 nicht ohnehin ein eigengewicht von über 200kg?)

bb.

........

im waffenschrank mit sicherheitsstufe B (mit Gewicht/Verankerung unter 200kg)

bis zu 5kw

ich persönlich würde schon um jeden ärger mit der behörde zu vermeiden den schrank andübeln!

was ist schlimmer, beim ausziehen löcher zuspachteln und kaschieren müssen oder dem amt rede und antwort stehen müssen warum in einem studentenwohnheim ein kleiner b-würfel mit bis zu 5 kurzwaffen weggekommen ist weil er nicht angedübelt war!

also bei einem so schmalen brett würde ich sagen da ist die zuverläßigkeit schnell futsch, grade im moment wo ja kaum das thema waffen in der öffentlichkeit präsent ist!

Geschrieben
Der Text in rot bedeutet: Wenn B-Tresor mit Eigengewicht oder Abrissgewicht unter 200kg, dann nur bis zu 5 Kurzwaffen.

sag ich doch! ist wie immer in deutschland das gesetz ist immer gegen einen auslegbar deswegen, dicker maueranker und gut!

Geschrieben

Wenn man Waffen in einem Behältnis einsperrt damit sie sicher sind, ist wohl auch klar das man dieses Behältnis gegen wegnahme sichert, oder? (das verlangt meine KPB von mir, mehr nicht)

Bleibt die frage wie, mein Vorschlag dazu.

Ankerstange FIS-A z.B. Link dazu

Verbundmörtel z.B. noch ein Link

Hält locker 1100kg Zugbelastung aus im Beton bei einem 8mm Bolzen, im Mauerwerk weniger.

Beschreibung

Geschrieben

Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich um eine Privatwohnung handelt, keine Wohnung von seiten der Kommune, eines Studentenwerks oder der Kirche. Nochmals, Dübeln ist NICHT möglich, da ich zusätzlich einen fest eingebauten Schrank dabei demolieren müsste.

Daheim ist es wie gesagt ein ganz anderes Thema, da habe ich mehr Platz, stärkere Wände und das Hausrecht.

Danke für alle Antworten, ich wollte nur auf Nummer Sicher gehen.

Viele Grüße

Mike

PS: Ja, Boxsack habe ich auch in der Bude hängen...

Geschrieben

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.

Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

2.

die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3.

die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

1)

Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

2)

Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.

3

Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln

Ich kann hier nix bezüglich 200kg oder einer Abreißkraft finden.

Geschrieben
Wenn man Waffen in einem Behältnis einsperrt damit sie sicher sind, ist wohl auch klar das man dieses Behältnis gegen wegnahme sichert, oder? (das verlangt meine KPB von mir, mehr nicht)

Ganz klar wird man üblicherweise schon im Eigeninteresse verdübeln und verschrauben.

Verlangen kann es Deine Behörde aber m.E. nicht, da dafür eine rechtliche Grundlage fehlt.

Gegen Wegnahme gesichert, ist mir diese Forderung nur in Bezug auf die Waffen (Abhanden kommen) aber nicht in Bezug auf den ganzen Tresor aus dem Gesetz bekannt.

Wenn man es so interprätieren will, dann ist ein B Würfel allein schon durch die Aufbewahrung in einer abgeschlossenen Wohnung gegen Abhandenkommen gesichert.

Das Verschrauben ist zweifellos ein sinnvoller, zusätzlicher und nützlicher Schutz, der ohne großen Aufwand realisierbar ist,

bei bis zu 5 Kurzwaffen im B Schrank aber keine gesetzliche Anforderung.

Gruß

G.T.

Geschrieben
....... bis zu 5 kw, aber nur im innenfach mit sicherheitsstufe 0 oder b

(hier stand in der tat noch nichts von verankerung, aber korrigiert mich wenn ich falsch liege, impliziert stufe 0 nicht ohnehin ein eigengewicht von über 200kg?)

Nein, impliziert es nicht. Der leichteste mir bekannte 0-Schrank wiegt 19 Kilo, ein Westentaschenrevolver könnte da gut reinpassen.

Und zudem steht da 0 ODER B.

Wo Da einige immer ein schmales Brett zu erkennen meinen ist mir nicht so ganz klar. Ich kenne einige Fälle wo Tresore abhandenkamen, aber keinen einzigen bei dem die Behörde deshalb Schwierigkeiten gemacht hätte. Auch habe ich noch von keinem einzigen Fall gehört indem eine Behörde mit dieser seltsamen Auslegung argumentiert hätte das der Passus zum Gewicht in der AWaffV eine allgemeine Verankerungspflicht enthält. Meines Erachtens hat das auch keinerlei Erfolgsaussichten, das dieser Passus ja eh nur eine Einschränkung des Gesetzes ist, das für sich genommen auch bei mehr als 5 Waffen KEINE Verankerung und KEIN Mindestgewicht verlangt. Da ist für mich absolut kein schmales Brett erkennbar.

Geschrieben
Aber hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

Hast bitte nen Link?

Der interessiert mich - was kostet der 0er Tresor?

aus obiger url: unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.

und den link zu dem schrank mit sicherheitsstufe 0 mit 19kg gewicht hätte ich auch gerne....!

Geschrieben

Nochmals zur Klarstellung: laut WaffG ist die Verankerung nicht vorgeschrieben, sondern neben einem höheren Tresorgewicht (ab 200 KG) nur eine der Möglichkeiten die Kurzwaffenzahl von 5 auf 10 zu erhöhen.

Wer leichte Tresore nicht verankert, riskiert (neben dem Unfallrisiko durch umkippen) nach einem Einbruch die Wegnahme des ganzen Behältnisses und verliert den Versicherungsschutz. Hierzu, wann vorsätzliche Falschverwahrung gegeben ist etc. wird es in den nächsten Jahren sicherlich noch interessante Urteile geben.

Letztendlich ist jeder Waffenbesitzer für die sichere Waffen- und Munitionsverwahrung verantwortlich und muss sich erklären können, wenn was schiefgelaufen ist. Es schadet also nichts, wenn jeder seine persönliche Situation gründlich prüft und entsprechend Vorsorge trifft.

Geschrieben
und den link zu dem schrank mit sicherheitsstufe 0 mit 19kg gewicht hätte ich auch gerne....!

Sicherlich eine Verwechslung mit Munitionsschränken. Schon kleine A-Schränke sind in der Regel mindestens doppelt so schwer.

Geschrieben
Was passiert eigentlich,wenn ich auf dem Weg zum Stand überfallen werde,und der Täter mir die Waffen abnimmt?Hat das rechtliche Konsequenzen?

Nein das ist sogar politisch gewollt. Warum sonst soll man die Waffen wohl ungeladen und nicht zugriffsbereit transportieren und mit einem Alibischloss nach außen hin dokumentieren, dass man Waffen dabei hat?

Du sprichst hier eine Schwachstelle im WaffG an. Alle Aufbewahrungsvorschriften helfen nichts, wenn der LWB unter Androhung von Gewalt zur Herausgabe der Tresorkombination/des Tresorschlüssels bzw. der Waffen selbst gezwungen wird.

In so einem Fall musst du das der Waffenbehörde irgendwie versuchen zu erklären.

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