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IGNORED

OWis und Zuverlässigkeit


Prendergast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hab mal ne Frage,auch wenns blöd rüberkommt,

habe in letzter Zeit sehr oft falsch geparkt und war auch ein paar mal zu schnell(höchstens 20 drüber)

waren immer nur geldstrafen.

Meine Frage nun:wirkt sich das irgendwie auf meine Zuverlässigkeit aus?

Geschrieben

Ja, schau schon mal vor die Tür ob das SEK davor steht.

Die Frage gibt es jetzt öfters, nachdem das Führen von pöhsen Messern auch eine OWi ist.

1.) Ordnungswidrigkeiten (vor allem aus dem Verkehrsrecht) werden nicht automatisch an die Waffenbehörde gemeldet.

2.) Wenn Deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit überprüft werden muss (wegen neuer/erweiterter Erlaubnis), dann befragt die Waffenbehörde auch die Akten des pol. Dienst. (ich meine daß OWis da abgelegt werden)

3.) Aus dem Waffengesetz leitet sich eine "Regel-Unzuverlässigkeit" ab, wenn Du wiederholt Ordnungswidrigkeiten begehst. Über diesen Begriff kann man streiten, ob das schon bei zweimal gilt. Auch darüber, ob Wohlverhalten im Verkehr ins Waffenrecht gehört.(Ich schweife ab...)

Wenn Du demnächst vorhast, neue Knarren zu kaufen, Pulverscheine zu machen etc., würd' ich mal lieber vorsichtiger fahren. Ich würd' mir aber mehr Sorgen um den Führerschein als um die WBK machen.

Geschrieben
Ja, schau schon mal vor die Tür ob das SEK davor steht.

Die Frage gibt es jetzt öfters, nachdem das Führen von pöhsen Messern auch eine OWi ist.

1.) Ordnungswidrigkeiten (vor allem aus dem Verkehrsrecht) werden nicht automatisch an die Waffenbehörde gemeldet.

2.) Wenn Deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit überprüft werden muss (wegen neuer/erweiterter Erlaubnis), dann befragt die Waffenbehörde auch die Akten des pol. Dienst. (ich meine daß OWis da abgelegt werden)

3.) Aus dem Waffengesetz leitet sich eine "Regel-Unzuverlässigkeit" ab, wenn Du wiederholt Ordnungswidrigkeiten begehst. Über diesen Begriff kann man streiten, ob das schon bei zweimal gilt. Auch darüber, ob Wohlverhalten im Verkehr ins Waffenrecht gehört.(Ich schweife ab...)

Wenn Du demnächst vorhast, neue Knarren zu kaufen, Pulverscheine zu machen etc., würd' ich mal lieber vorsichtiger fahren. Ich würd' mir aber mehr Sorgen um den Führerschein als um die WBK machen.

Bei hartnäckigen Verstößen (auch OWi`s) im (Straßen-) Verkehr kann die Behörde nach einer gewissen Zeit eine MPU anordnen unm festzustellen, ob du gaga-mäßig überhaupt in der Lage bist, ein Fz. verantwortungsbewußt zu führen.

Wenn dies hartnäckigen Verstöße nach der StVO/StVZO auch vielleicht ohne Konsequenzen bleiben, die Verwaltungsbehörde kann daraus diene leichtfertigkeit im Umgang mit Gesetzlichen Vorschriften ableiten und diese auch für deinen Umgang mit Waffen annehmen.

Und dann haste nen problemchen.

Geschrieben
3.) Aus dem Waffengesetz leitet sich eine "Regel-Unzuverlässigkeit" ab, wenn Du wiederholt Ordnungswidrigkeiten begehst.

So ist das nicht richtig, denn nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG muss es sich um wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen das WaffG, KWKG, SprengG oder BJagdG handeln ! Wenn Du also lediglich dauernd falsch parkst, wird man Dir nichts anlasten können.

Bei Verkehrsdelikten kanns natürlich passieren, dass man bei Dir verbotene Gegenstände, nicht registrierte Waffen oder aufgelesenes Unfallwild im Auto findet oder die Promillewerte nicht mehr so ganz im Rahmen liegen. Dann schaut die Sache mit der Zuverlässigkeit oder auch der persönlichen Eignung logischerweise ganz schnell anders aus. Und solche Dinge können sich auch aus eingestellten Strafverfahren ergeben, weshalb sich die Waffenbehörden auch diese Akten anschauen.

Geschrieben

Also ich habe innerhalb von nem viertel jahr ca 3mal falsch geparkt(15eu) und war zweimal zu schnell(25eu),kann mir aber auch net wirklich vorstellen,

das das die Zuverlässigkeit kostet.

Geschrieben
Wenn dies hartnäckigen Verstöße nach der StVO/StVZO auch vielleicht ohne Konsequenzen bleiben, die Verwaltungsbehörde kann daraus diene leichtfertigkeit im Umgang mit Gesetzlichen Vorschriften ableiten und diese auch für deinen Umgang mit Waffen annehmen.

Mutige Aussage, denn dazu muss die Waffenbehörde zur Argumentation die Brücke zum Umgang mit Waffen schlagen. Und es dürfte zumindest nicht gerade einfach werden, darin schon begründete Zweifel zum Waffenbesitz zu sehen. Bei vermuteter Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Fremd- oder Selbstgefährdung aufgrund diverser polizeilicher Erkenntnisse gibts hingegen nicht mehr viel zu begründen für die Waffenbehörde.

Geschrieben
Mutige Aussage, denn dazu muss die Waffenbehörde zur

Argumentation die Brücke zum Umgang mit Waffen schlagen.

...und sie müßte vorher davon erstmal Kenntnis erlangen....

Geschrieben
So ist das nicht richtig, denn nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG muss es sich um wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen das WaffG, KWKG, SprengG oder BJagdG handeln ! Wenn Du also lediglich dauernd falsch parkst, wird man Dir nichts anlasten können.

Ist das neu?

Denn es gab doch schon WBK-Verlust bei Steuerhinterziehungen, Trunkenkeitsfahrten und sogar wegen Falschparkens- ging da aber um eine extreme Variante!!!

Geschrieben
Das geht dann über Absatz 3: Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen...

Steuerhinterziehung und Trunkenheitsfahrten sind außerdem Straftaten. Da geht es in der Tat recht schnell mit dem Verlust der Zuverlässigkeit.

Geschrieben
Mutige Aussage, denn dazu muss die Waffenbehörde zur Argumentation die Brücke zum Umgang mit Waffen schlagen. Und es dürfte zumindest nicht gerade einfach werden, darin schon begründete Zweifel zum Waffenbesitz zu sehen. Bei vermuteter Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Fremd- oder Selbstgefährdung aufgrund diverser polizeilicher Erkenntnisse gibts hingegen nicht mehr viel zu begründen für die Waffenbehörde.

Na, so mutig leider nicht. Frag mal in Südhessen nach, was da so abläuft. Und du würdest dich wundern, wenn du wüsstest was schon vor mehr als 10 Jahren auf diesem Sektor machbar war. Wurde nur nicht so publik weil es keine Foren gab, die Leute sich "schämten" oder die Einzelfälle einfach keine Beachtung fanden nach dem Motto "irgendwas wird schon dran gewesen sein". Und damit sind wir ja hier immer noch groß - nur haben sich in den Jahren seit 2003 die Fallzahlen drastisch erhöht. DAS ist der Unterschied. Und wenn du heut im Gewerblichen Bereich, auch Steuer, ein Verfahren anhängig hast, wird es die Waffenbehörde erfahren. Verlass dich drauf. Und wenn du Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst bist, wird selbst bei einer erstatteten Anzeige und Ermittlungen durch die StA dein Dienstherr informiert. Egal was dabei rauskommt - du hast ein Problem. Oder zwei. Und länger. Auch ohne Grund, zumindest aus deiner/unserer Sicht. Wenn es um "Waffen" geht, traut sich heute keiner mehr einfach mal mit dem gesunden Menschenverstand zu entscheiden.

Und das ist das größte Problem.

Geschrieben

Es muss ja erst mal eine Verurteilung zu mindestens 60TS vorliegen oder zweimal zu geringeren! Und dann müssen das noch Verurteilungen im Waffg oder gemeingefährliche Straftaten sein. ganz so schnell gehts nun auch nicht! Zumal bei Jagdscheininhabern die Zuverlässigkeit jeweils vor Erteilung geprüft wird!

Geschrieben
Es muss ja erst mal eine Verurteilung zu mindestens 60TS vorliegen oder zweimal zu geringeren! Und dann müssen das noch Verurteilungen im Waffg oder gemeingefährliche Straftaten sein. ganz so schnell gehts nun auch nicht! Zumal bei Jagdscheininhabern die Zuverlässigkeit jeweils vor Erteilung geprüft wird!

Wir sie bei allen! sonst gibt´s absolut nichts! Aber das mit den 60 TS lies lieber nochmal genauer. Gibt auch andere Möglichkeiten. Es muß nicht immer aufs Starfrecht abgestellt werden, es genügen (leider) volauf "ordnugspolizeiliche" Betrachtungen und Begründungen mit Vorschriften von denen die wenigsten hier etwas gehört haben. Je nach Konstellation werden dann Volten gedreht die ienafch unglaublich sind. Und die sind vorhermit den Richtern am Verwaltungsgericht in "Geheimdiplomatie" abgeklärt worden.

Abwarten - leider werden einige noch böse Überraschungen erlebenerleiden müssen. Und das macht mir KEINEN Spaß!

Geschrieben

Lobo,

die Kritierien stehen klar im Gesetz! wegen falsch parken oder ssonstigen Verkehrsverstößen im Bußgeldbereich , wird niemandem die Zuverlässigkeit aberkannt. Ausserdem sollte man wenn es um diese Dinge geh sofort nen guten Anwalt einschalten.

Mit der überprüfung von von jagdscheininhabern meinte ich ,das diese , wenn sie den Jagdschein jedes Jahr beantragen, auch im Vorfeld überprüft werden.

Allerdings sehe ich dieses ganze Zuverlässigkeits-Gekasper wegen irgendwelchen Dingen die nichts mit dem Waffg zu tun haben als unötigen Blödsinn an.

Dieses aus dem Waffg herauszubekommen, darum könnten sich die sog. Interessenvertreter mal kümmern.

Gruss David

Geschrieben
Ist das neu?

Denn es gab doch schon WBK-Verlust bei Steuerhinterziehungen, Trunkenkeitsfahrten und sogar wegen Falschparkens- ging da aber um eine extreme Variante!!!

Das ist eine andere Kiste (Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG nach strafrechtlicher Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat zu 60 Tagessätzen). Steuerdelikte sind so gut wie immer vorsätzlich.

Geschrieben
Allerdings sehe ich dieses ganze Zuverlässigkeits-Gekasper wegen irgendwelchen Dingen die nichts mit dem Waffg zu tun haben als unötigen Blödsinn an.

Kann man pauschal so nicht sagen, denn in solchen Fällen tritt ja erst mal die REGEL-Unzuverlässigkeit ein. Im Einzelfall ist dann zu prüfen, ob besondere Umstände für eine Zuverlässigkeit sprechen. Dem einmaligen Steuersünder, der 500,- Euro am Staat vorbeiwirtschaften wollte, wird man nichts tun, aber wer es im großen Stil über einen längeren Zeitraum mit höheren Summen betreibt, kriegt zurecht seine Erlaubnisse wieder entzogen.

Von Waffenbesitzern wird eine besondere Zuverlässigkeit gefordert. Und aus ordnungsrechtlicher Sicht besteht diese nicht zwingend nur bei WaffG-Verstößen nicht mehr. Das ist schon gut so.

Meines Erachtens sind die 60 Tagessätze allerdings zu hoch angesetzt. 45 wären wohl angemessen.

Geschrieben

*Achselzuck*

Wie üblich, wenn "Sachbearbeiter" sich zu waffenrechtlichen Themen äußert (seit der Nickname vor Jahren das erste mal hier auftauchte), ist es Unfug.

Eine systematisch sinnvolle und auch mit anderen Vorgaben der Rechtsordnung in Einklang stehende Unzuverlässigkeitsgrenze wären vielmehr die üblichen 90 Tagessätze. Ab der ist man nämlich im Formalsinne "vorbestraft", hat den für andere sichtbaren Fleck im Führungszeugnis, es entspricht auch der obligatorischen Geldstrafenumwandlung für kurze Mindestfreiheitsstrafen etc.

Natürlich gibt es Fälle, in denen eine Straftat auch unterhalb dieser Grenze die Rechtsfolge waffen- und jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit auslösen kann und vielleicht auch sollte. Das geht ja schließlich auch bei eingestellten Verfahren (ohne Verurteilung).

Bloß muß die Ordnungsbehörde dann ihre Entscheidung auf eine vernünftige Prognoseannahme stützen.

Carcano

Geschrieben
... wären vielmehr die üblichen 90 Tagessätze....

Also schon für 60 Tagessätze musst Du was von erheblichem Gewicht verbockt haben und deshalb ist diese Grenze für das WaffG einfach zu hoch. 90 TS kriegt ja ohnehin kaum jemand...

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