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IGNORED

Waffen, die ma nicht führen darf. (neues Recht)


Bloody Soul

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Geschrieben
Dieser Fall wird ja eigentlich erst dann interessant wenn Du z.B. ein 16cm Opinel tatsächlich nutzt. Ist das Messer zusammengeklappt darfst Du es führen und solange Du das Messer nur führst hast Du keine Probleme. Führen bedeutet für mich - analog zur Schußwaffe - wenn das Messer mit wenigen Handgriffen "in Anschlag" gebracht werden kann. Ergo ist das "Führen" in dem Moment beendet wo Du das Messer ausgeklappt hast. Wenn Dich also die Polizei mit einem arretierten 16cm Klappmesser erwischt, dann wird Sie das nur in 2 Überkategorien tun können:

1) Bei der Nutzung des Messers als Waffenersatz zur Selbstverteidigung oder zum Angriff. Das eine kann man nachträglich (hoffentlich) rechtfertigen, daß andere natürlich nicht und nur dann wäre eine OWi-Anzeige erfolgreich.

2) Bei der Nutzung des Messers als Werkzeug zB zum Schnitzen mit dem Enkel oder zum Ausnehmen von Fisch oder zum Schneiden von Wurst beim Picknick. Eben das wozu man ein Messer eben allgemein anerkannt nutzt. Hier sehe ich absolut keine Möglichkeit für die Ordnungsbehörde mit dem gegeben Gesetzestext einen OWi-Tatbestand draus zu machen.

Was ich viel kritischer sehe ist die Frage der Überprüfung der Messerlänge bei der Polizeikontrolle. Es sollte sich jeder Messerbesitzer hüten sein Messer mit mehr als 12cm Länge vor dem Herren Polizeibeamten zu öffnen - selbst wenn dies auf Anweisung erfolgt. Dies sollte grundsätzlich nur auf dem eigenen Grundstück oder dem eines guten Freundes erfolgen. Auch nicht auf der Polizeiwache, denn auch die ist Öffentlichkeit!!!

Wenn ich interpretiere, daß ein Klappmesser mit verriegelter Klinge zu einem feststehenden Messer wird wenn es eingerastet ist, darf es nur max 12cm Klingenlänge haben.

Ein normales Klappmesser, Rasiermesser o.ä. darf so Lang sein wie es will. Entschedend ist noch die Klingenform. Keine Dolch-, Bowie-, Tanto- oder Spearpoint-Klinge.(Drucksache 16/7717 11.01.2008 'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften')

Geschrieben
Wenn ich interpretiere, daß ein Klappmesser mit verriegelter Klinge zu einem feststehenden Messer wird wenn es eingerastet ist, darf es nur max 12cm Klingenlänge haben.

Hallo Gemeinde,

ich lese hier jede Menge von voreilendem Gehorsam. Warum wollen wir mehr interpretieren, als im Gesetz steht? Die Waffengegner werden vor Freude aufheulen, wenn sie diese Seiten mitlesen. Aha, denen können wir noch mehr versalzen, sie werden freiwillig auch das letzte Hemd hergeben.

Einmal muß das vor Gericht ausgefochten werden. Ich würde es drauf ankommen lassen. Es geht hier nicht um eine grobe Straftat, sondern um eine reine Ordnungswidrigkeit. Da hängen keine automatischen Waffenverbote mit drin, schon gar nicht, wenn man mit den fadenscheinigsten Gründen mildernde Umstände geltend machen kann.

Und die schwammige Textung würde automatisch mildernde Umstände begründen.

Ein Klappmesser bleibt ein Klappmesser, egal ob verriegelt ist oder nicht. Ein Einhandmesser bleibt ein Einhandmesser. Es wurde ja extra im Text noch einmal so genannt.

Wenn ein Klappmesser zum festehenden Messer werden soll, hätte das im Gesetzestext erwähnt werden müssen. Etwa so: Festehende Messer und mit festgestellter Klinge getragene Klappmesser ... Das ist juristisch so. Ich habe schon mit Erfolg um ein Komma gekämpft.

Daß das den Herrn Schupo nicht rühren kann, ist fast logisch. Deshalb müssen eben einige Urteile her.

Wer mit Waffen zu tun hat, wird bald merken, daß es sich oft um eine Gratwanderung handelt. Das wissen erfahrene (!) Behörden auch und denken mit. Manche Bestimmungen werden in der Praxis nicht einzuhalten sein; da sucht man dann schon am Amt nach einer Möglichkeit, diesen auszuweichen. Aber mit unterwürfigem Verhalten erreichen wir rechtlich und politisch gar nichts.

MfG

Fritzchen

Geschrieben
ich lese hier jede Menge von voreilendem Gehorsam. Warum wollen wir mehr interpretieren, als im Gesetz steht? Die Waffengegner werden vor Freude aufheulen, wenn sie diese Seiten mitlesen.

Wer mit Waffen zu tun hat, wird bald merken, daß es sich oft um eine Gratwanderung handelt. Das wissen erfahrene (!) Behörden auch und denken mit. Manche Bestimmungen werden in der Praxis nicht einzuhalten sein; da sucht man dann schon am Amt nach einer Möglichkeit, diesen auszuweichen. Aber mit unterwürfigem Verhalten erreichen wir rechtlich und politisch gar nichts.

:appl:

Geschrieben
Ein normales Klappmesser, Rasiermesser o.ä. darf so Lang sein wie es will. Entschedend ist noch die Klingenform. Keine Dolch-, Bowie-, Tanto- oder Spearpoint-Klinge.

Jetzt wird aber wieder einiges durcheinandergewürfelt.

Beim Dolch, also beiderseits geschliffener Klinge - haben wir unbestritten seit vielen Jahren die Waffen-Eigenschaft des Messers. Bowie, Tanto- oder Spearpoint-Klingenform sind aber gebräuchliche Klappmesserformen (und haben für Gebrauchsmesser jeweils ihre Berechtigung) - warum soll hierdurch eine Waffen-Eigenschaft begründet werden ??

Geschrieben

Mooooooment, nicht so voreilig. Das Bundesland Berlin wollte gerne, daß alle Messer mit Bowie-, Spearpoint- und Tantoklinge zu Waffen i.S.d. WaffG erklärt werden und hat das in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht. Das ist vom Bundestag allerdings nicht beschlossen worden, insofern hat dieser Wunsch für uns erstmal keine Bedeutung... hoffen wir, daß das so bleibt.

Geschrieben
Kenne ich. Kann ich bezeugen.

Also ich war nicht direkt dabei, aber ich kenne jemand, der jemand kennt, der Geschichte aus allererster Hand gehört hat.

Und wenn das nicht stimmt, dann kenne ich bestimmt noch 3 weitere Leute, die wiederum 3 weitere Leute kennen, die die gleiche Geschichte erleben durften. Zwar an anderen Orten und mit anderen Personen - aber ganz sicher wahr!

Nur die Geschichte mit "in allen Instanzen verloren" ist neu.

Normaler Weise gibt spätestens das Berufungsgericht den armen unschuldigen Schützen recht und würgt den dummen Polizisten und SBs richtig eine rein, weil die nämlich keine Ahnung haben, die Beamten...

Aber hier wurde sogar höchstrichterlich entschieden... wie lange dauert denn so etwas? Und wie viele höchstrichterliche Entscheidungen gibt es denn im Waffenrecht?

Aha, immer wieder schön, wie hier was reininterpretiert wurde. Wieso schließt man aus der Formulierung "durch alle Instanzen" automatisch ein "höchstrichterlich" ?

Woher weiß man denn wann der Instanzenweg vom Betroffenen beendet wurde? War nicht schon nach der 2. Schluß damals? Das nenne ich dann nicht unbedingt höchstrichterlich.

Es ist schön wie Ihr Euch alle nicht vorstellen könnt, das so etwas geschieht und daß Ihr den Glauben habt die Gerichte würden Euch helfen wenn Ihr auf geheiß eines Polizeibeamten mitten auf der Straße Eure Knarren auspackt. Tatsache ist aber das es den Richter einen feuchten Kehricht interessiert auf wessen geheiß ihd die Waffen auspackt. Das zugriffsbereite mitführen einer Schußwaffe benötigt einen Waffenschein. Das aufmachen des Koffers bei geöffnetem Kofferraum - auch nur um die WBK rauszuholen . ist als zugriffsbereit mitführen anzusehen. Da kann der Richter - egal ob höchstrichterlich oder nicht - gar nicht anders als Dich zu verurteilen es sei denn du könntest Notwehr/Notstand als Rechtfertigungsgrund anführen. Versuche des Betroffenen sich auf Erlaubnisirrtum (oder wie immer das heißt) rauszureden wurden abgebügelt, da dem Betroffenen durch Sachkundenachweis ja das WaffG in allen Details bekannt sei und dort eben nirgendwo stehe, daß man auf Geheiß von wem auch immer seine Waffen führen darf. Man erschießt ja auch nicht einfach irgendjemanden nur weil der Herr PK ......ki es einem bei der Kontrolle anordnet und keiner käme auf die Idee dem Herrn PK zu folgen wenn er bei der Kontrolle anordnete ohne Not mal eben bei Rot über die Ampel zu fahren, oder????

Wenn der Polizist die Waffe selber auspacken würde wäre sogar er zu verurteilen da er für diese konkrete Waffe keinen WaffSch hat und auch keine sonstigen Rechtfertigungsgründe greifen.

Aber träumt ruhig weiter! Es kann und darf halt nicht sein, was Ihr Euch nicht vorstellen könnt. Der Betroffene war den Behörden übrigens ein Dorn im Auge, insofern war da sicherlich noch mehr dabei - aber darum geht es hier nicht.

Geschrieben

Sorry, aber da gehe ich nicht mit. Ich gehe davon aus, daß die Geschichte sich so nicht abgespielt hat. Das würde ja bedeuten, daß ich als Polizeibeamter einen Waffenbesitzer, den ich zufällig anhalte, nicht kontrollieren kann. Das kannst du mir nicht erzählen. So ein Urteil würde mit Sicherheit in höherer Instanz wieder kassiert werden.

Geschrieben
... Wenn der Polizist die Waffe selber auspacken würde wäre sogar er zu verurteilen da er für diese konkrete Waffe keinen WaffSch hat und auch keine sonstigen Rechtfertigungsgründe greifen. ...
Hier habe ich mich bisher hier zurückgehalten, aber nunmehr kann ich nicht mehr. Wie kommst du denn darauf, dass ein Polizeibeamter zum Öffnen einer Gewehrtasche oder eines Pistolenkoffers - im Rahmen einer Kontrolle - einen Waffenschein benötigt? Bitte gibt einmal die Rechtsquellen an, die deiner Behauptung zugrunde liegen!
Geschrieben
Sorry, aber da gehe ich nicht mit. Ich gehe davon aus, daß die Geschichte sich so nicht abgespielt hat. Das würde ja bedeuten, daß ich als Polizeibeamter einen Waffenbesitzer, den ich zufällig anhalte, nicht kontrollieren kann. Das kannst du mir nicht erzählen. So ein Urteil würde mit Sicherheit in höherer Instanz wieder kassiert werden.

Natürlich kannst Du ihn kontrollieren - nur nicht so wie Du dir das vorstellst. Du darfst Dir die WBK zeigen lassen und das war dann auch schon alles! Mehr gibt weder das WaffG noch das PolizeiG Deines Bundeslandes im normalen Kontrollfall eben nicht her.

Willst Du die Waffe dazu sehen mußt Du den Waffenbesitzer mitnehmen an einen Ort der eben nicht Öffentlichkeit ist und dort - nachdem die Genehmigung des Hausrechtinhabers vorliegt - den Waffenbesitzer auffordern Dir die Waffe zu zeigen.

Nimmst Du bei der KONTROLLE ohne Gefahranlaß die Waffe auf der Straße selber in die Hand hast Du selber einen Verstoß gg. das WaffR begangen da Du lediglich eine Genehmigung zum führen deiner Dienstwaffe besitzt - nicht jedoch für das Führen von Waffen Dritter. Dies ist Dir lediglich erlaubt wenn rechtfertigende Tatbestände für Dich vorliegen. Auch die Polizei muß sich ans Gesetz halten.

Geschrieben
Hier habe ich mich bisher hier zurückgehalten, aber nunmehr kann ich nicht mehr. Wie kommst du denn darauf, dass ein Polizeibeamter zum Öffnen einer Gewehrtasche oder eines Pistolenkoffers - im Rahmen einer Kontrolle - einen Waffenschein benötigt? Bitte gibt einmal die Rechtsquellen an, die deiner Behauptung zugrunde liegen!

Das steht so im Waffengesetz. Gib Du mir doch mal die Rechtsquelle an, die dich angeblich berechtigt eine andere Schußwaffe als deine Dienstwaffe zu führen.

Wohlgemerkt, wir reden hier von einer ganz normalen Personenkontrolle ohne weitere Momente für einen Anfangsverdacht von was auch immer!

Geschrieben
Das steht so im Waffengesetz. ...
Dann hast du ein anderes WaffG als ich! Lies mal § 55 Abs. 1 Nr. 3 WaffG!
Geschrieben
Das steht so im Waffengesetz. Gib Du mir doch mal die Rechtsquelle an, die dich angeblich berechtigt eine andere Schußwaffe als deine Dienstwaffe zu führen.

Wohlgemerkt, wir reden hier von einer ganz normalen Personenkontrolle ohne weitere Momente für einen Anfangsverdacht von was auch immer!

Nur so nebenbei bemerkt bist Du als Polizeibeamter im Dienst (und als Privatmann erst recht nicht) ebenfalls nicht berechtigt - im Rahmen einer Verkehrskontrolle - einfach in mein Auto zu steigen und damit durch die Gegend zu fahren, auch wenn Du einen Führerschein hast.

Noch viel weniger berechtigt bist Du, dich aus selbem Anlaß auf mein Motorrad zu setzen wenn Du noch nichtmal einen Motorradführerschein hast.

Dies alles darfst auch Du als Polizist nur wenn es rechtfertigende Gründe gibt - und die gibt selbst ein Polizeigesetz in einer normalen Kontrollsituation nicht her, gelle? Falls doch wirst Du mir sicher die Fundstelle nennen.

Geschrieben
Das steht so im Waffengesetz. Gib Du mir doch mal die Rechtsquelle an, die dich angeblich berechtigt eine andere Schußwaffe als deine Dienstwaffe zu führen.

Wohlgemerkt, wir reden hier von einer ganz normalen Personenkontrolle ohne weitere Momente für einen Anfangsverdacht von was auch immer!

Schwachkopf!

Ich empfehle ein aufmerksames Studium von § 55 WaffG.

Geschrieben

DElta Elite, deinen Aussagen zufolge könnte noch nicht mal ein Polizeibeamter die Waffennummern im öffentlichen Bereich kontrollieren, gehe jedoch davon aus, das dies seine Aufgabe ist, solltest das nochmal überdenken! :icon14:

Geschrieben
Wenn der Polizist die Waffe selber auspacken würde wäre sogar er zu verurteilen da er für diese konkrete Waffe keinen WaffSch hat und auch keine sonstigen Rechtfertigungsgründe greifen.

Also langsam kommt der Fred echt in den Schmarrn-Bereich.

Natürlich gilt §55 WaffG. Der Rechtfertigungsgrund wäre, gesetzt dem Fall dass man entgegen §55 das Waffengesetz anwenden würde die Rechtmäßige Amts- und Dienstausübung.

Wenn es was Informatives oder Wichtiges zur jüngsten WaffG-Änderung geben sollte, dann fangt bitte einen neuen Fred an.

Vielleicht krieg ich´s dann auch noch mit...

Hier rentiert sich das Mitlesen nicht mehr.

Geschrieben
Also langsam kommt der Fred echt in den Schmarrn-Bereich.

Natürlich gilt §55 WaffG. Der Rechtfertigungsgrund wäre, gesetzt dem Fall dass man entgegen §55 das Waffengesetz anwenden würde die Rechtmäßige Amts- und Dienstausübung.

Wenn es was Informatives oder Wichtiges zur jüngsten WaffG-Änderung geben sollte, dann fangt bitte einen neuen Fred an.

Vielleicht krieg ich´s dann auch noch mit...

Hier rentiert sich das Mitlesen nicht mehr.

Doch, doch! Nicht zumachen - vielleicht lerne ich doch noch was und kann dann lesen, ohne das mir die (Lach-)Tränen kullern. Wovon träumen einige eigendlich Nachts? Manchmal scheint mir, die SK-Ausbildungen lassen doch (wie von mir schwer gescholten mehrfach behauptet) viel zu wünschen übrig oder die vorhandenen WaffG-Ausdrucke enden alle nach § 12. Einfach köstlich - und ja - is doch klar, die (meist) studierten Polizeibeamten mit einem Diplom als Verwaltungswirt sind ja viel zu blöd um ihr Handwerkszeug zu kennen. Ich habe bewußt nicht beherrschen geschrieben. Da wundet mich nicht mehr, was ich so ab und an in den Vereinen während Schießstandabnahmen zu hören kriege. Da wissen auch immer viele fast alles besser . Ihr Opa hat`s ihnen schließlich so erzählt oder sie haben`s im Internet gelesen!. Also - bitte nicht zumachen!!

Geschrieben
So einen Kokolores habe ich echt lange nicht gehört...

Trooper! Wie kannst du nur an diesen fundierten Aussagen zweifeln! Sei doch froh, dass dir endlich mal freundliche und sachkundige Menschen in aller Freundlichkeit helfen gravierende Fehler bei deiner Tätigkeit zu vermeiden. Könnte ja sonst mit Konsequenzen oder sogar einem nahezu finalen Karriereknick durch Diszi für dich enden. Sei dankbar du selbstherrlicher Scherge!

Edith: Sorry, ab und zu sticht mich der Hafer wenn mein Affe soviel Zucker kriegt - ich bereue?

Geschrieben

Ich finde jetzt leider nicht dieses Symbol;

es sieht so wie ein Verkehrszeichen aus,

nur daß in der Mitte ein kleiner Wicht ist,

der durch die Gegend wandert und der

dann durchgestrichen ist...

Die Aussage ist: Bitte nicht füttern!

Geschrieben
Schwachkopf!

SO einfach kannstè dir`s aber auch nicht machen!

Ich empfehle ein aufmerksames Studium von § 55 WaffG.

Gibt`den?

Geschrieben
Wenn der Polizist die Waffe selber auspacken würde wäre sogar er zu verurteilen da er für diese konkrete Waffe keinen WaffSch hat und auch keine sonstigen Rechtfertigungsgründe greifen.

******************************************************

Was herrscht denn hier für ein Rechtsverständnis?

Es gibt zweifelsfrei fragliche Urteile, aber so, wie hier gesehen, klappt es noch nicht. Ich bin mit einem Richter befreundet, der selbst schon Literatur über das affengesetz verfasst hat. Da kriegt man einiges mit. Aber wenn mir die Polizei befiehlt, den Kofferraum zu öffnen, werde ich mich nicht weigern. Sonst können sie mich rechtmäßig in Handschellen abführen oder, noch schlimmer, für einen Terroristen halten und entsprechend "vorbeugen". Ggf. sollte man die Beamten auf die Situation aufmerksam machen, damit sie nicht vor Schreck durchdrehen. Könnte bei mir öfters passieren!

Für die Polizei gilt der schon erwähnte § 55, Absatz 1:

(Hat vielleicht irgend jemand das komplette Gesetz und die Kommentare nicht? Das wäre ein großer Fehler!)

"Das Gesetz ist,wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. ... ,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung

und deren Bediensteten, soweit sie dienstlich tätig werden."

(Gewisse Einschränkungen gelten für das Führen der dienstlich zugelassenen Waffen außerhalb des Dienstes.)

Ich stelle mir ansonsten die Situation vor, wenn bei einer Autokontrolle eine Portion Maschinenpistolen gefunden wurden und der Besitzer droht den Beamten mit Anzeige, falls sie diese Waffen anfassen oder gar mitnehmen wollen.

Natürlich sind im Gesetz Schwachstellen konstruierbar, die ein bösartiger Staatsanwalt ausnützen könnte. Aber nicht in diesem Fall, und die anderen will ich nicht verraten. Außerdem macht sich auch ein S. unbeliebt, wenn seine Urteile von einer höheren Instanz ständig auf Kosten des Staates kassiert werden müssen.

Fritzchen

Geschrieben
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Was herrscht denn hier für ein Rechtsverständnis?

Es gibt zweifelsfrei fragliche Urteile, aber so, wie hier gesehen, klappt es noch nicht. Ich bin mit einem Richter befreundet, der selbst schon Literatur über das affengesetz verfasst hat. Da kriegt man einiges mit. Aber wenn mir die Polizei befiehlt, den Kofferraum zu öffnen, werde ich mich nicht weigern. Sonst können sie mich rechtmäßig in Handschellen abführen oder, noch schlimmer, für einen Terroristen halten und entsprechend "vorbeugen". Ggf. sollte man die Beamten auf die Situation aufmerksam machen, damit sie nicht vor Schreck durchdrehen. Könnte bei mir öfters passieren!

Für die Polizei gilt der schon erwähnte § 55, Absatz 1:

(Hat vielleicht irgend jemand das komplette Gesetz und die Kommentare nicht? Das wäre ein großer Fehler!)

"Das Gesetz ist,wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. ... ,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung

und deren Bediensteten, soweit sie dienstlich tätig werden."

(Gewisse Einschränkungen gelten für das Führen der dienstlich zugelassenen Waffen außerhalb des Dienstes.)

Ich stelle mir ansonsten die Situation vor, wenn bei einer Autokontrolle eine Portion Maschinenpistolen gefunden wurden und der Besitzer droht den Beamten mit Anzeige, falls sie diese Waffen anfassen oder gar mitnehmen wollen.

Natürlich sind im Gesetz Schwachstellen konstruierbar, die ein bösartiger Staatsanwalt ausnützen könnte. Aber nicht in diesem Fall, und die anderen will ich nicht verraten. Außerdem macht sich auch ein S. unbeliebt, wenn seine Urteile von einer höheren Instanz ständig auf Kosten des Staates kassiert werden müssen.

Fritzchen

Bei einer "Standardkontrolle" ohne konkrete Verdachtsmomente hat der Beamte doch überhaupt keine Legitimation irgendein Behältnis wo und wie auch immer zu öffnen und den Inhalt zu begutachten. Tut er es dennoch handelt er neben seinen Normen vorbei, ergo können die ihn nicht schützen, da er rechtswidrig handelt. Da hilft dann auch §55 nicht weiter, denn der erstreckt seine Wirkung im Sinne dieser Diskussion nur auf den rechtmäßig handelnden Beamten im Dienst. §55 bezieht sich nur auf den korrekt handelnden Beamten und der hat erst mal - ohne vorliegende Sonderlage oder speziellem Ort - gar kein Recht irgendwas zu öffnen oder von mir zu verlangen. Das einzige was er von mir bekommt ist ein freundliches Hallo und die Fahrzeugpapiere und Führerschein und auf Nachfrage zeige ich gerne die Sicherheitsausrüstung meines PKW.

Eurer Logik folgend würde §55 ja bedeuten, daß der Beamte im Dienst zu Frankonia reinspazieren dürfte um dort zB die Herausgabe von 1000 Schuß .50AE oder einer beliebigen Kurzwaffe während seiner Dienstzeit gegen Bezahlung zu verlangen und seine einzige Legitimation soll der Dienstausweis und §55 sein???

Oder die soeben auf der Straße gefundene Waffe wird zur Funktionsüberprüfung in den Waldboden abgefeuert...weil: Waffengesetz gilt ja für den Polizeibeamten nicht...

Sorry Leute, aber irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, daß das Rechtsverständnis einiger Polizeibeamter etwas an Bodenhaftung verliert.

Geschrieben
Bei einer "Standardkontrolle" ohne konkrete Verdachtsmomente hat der Beamte doch überhaupt keine Legitimation irgendein Behältnis wo und wie auch immer zu öffnen und den Inhalt zu begutachten. Tut er es dennoch handelt er neben seinen Normen vorbei, ergo können die ihn nicht schützen, da er rechtswidrig handelt. Da hilft dann auch §55 nicht weiter, denn der erstreckt seine Wirkung im Sinne dieser Diskussion nur auf den rechtmäßig handelnden Beamten im Dienst. §55 bezieht sich nur auf den korrekt handelnden Beamten und der hat erst mal - ohne vorliegende Sonderlage oder speziellem Ort - gar kein Recht irgendwas zu öffnen oder von mir zu verlangen. Das einzige was er von mir bekommt ist ein freundliches Hallo und die Fahrzeugpapiere und Führerschein und auf Nachfrage zeige ich gerne die Sicherheitsausrüstung meines PKW.

Du willst es einfach nicht kapieren, wie?

1. Für einen Poilzeibeamten im Dienst gilt das Waffengesetz nicht.

2. Durchsuchungen können z. B. auch im Rahmen der Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Näheres verraten dir die Landespolizeigesetze.

Eurer Logik folgend würde §55 ja bedeuten, daß der Beamte im Dienst zu Frankonia reinspazieren dürfte um dort zB die Herausgabe von 1000 Schuß .50AE oder einer beliebigen Kurzwaffe während seiner Dienstzeit gegen Bezahlung zu verlangen und seine einzige Legitimation soll der Dienstausweis und §55 sein???

Es gibt noch weitere Gesetze neben dem Waffengesetz. Ist das so schwer zu begreifen?

Sorry Leute, aber irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, daß das Rechtsverständnis einiger Polizeibeamter etwas an Bodenhaftung verliert.

Ich habe eher den Eindruck Du konstruierst dir was zusammen ohne unsere Rechtsordung auch nur im Ansatz zu verstehen.

Geschrieben

moin alls,

hossa, heiße diskussion... gebe ich also auch mal meinen senf dazu:

für den polizeibeamten stellt sich die schusswaffe eines betroffenen als gegenstand polizeilicher arbeit dar - nicht mehr und nicht weniger. dieser gegenstand könnte / dürfte demzufolge bei vorliegen der polizeirechtlichen voraussetzungen überprüft (sachfahndung) oder sichergestellt werden (gefahrenabwehr mit dem hintergrund der sicherstellungsziele). dazu darf der pvb jeglichen gegenstand sowohl ideell als auch sächlich in verwahrung nehmen. rechtsgrundlage bieten dazu die bund - ländervorschriften für die verfahrensweise bei sicherstellungen.

also nichts mit polizist brauch waffenschein und führtrallala.

im ermittlunsverfahren erlangt dieser gegenstand beweismittelcharakter, auch hier greifen die strafprozessualen vorschriften über die sicherstellung, beschlagnahme, zumeist ergänzt durch einziehungsvorschriften. auch hierfür benötigt der sicherstellende polizeibeamte keine für die eigentlich bestimmungsgemäße nutzung des gegenstandes erforderliche legitimation.

der bereits zitierte §55 waffg träfe hier insofern zu, als dass der einschreitende pvb für den waffenrechtlichen erwerb (wegnahme) und besitz (verwahrung); also der sicherstellung; gemäß § 55 eben keiner erlaubnis bedarf. ebenso muss ich nicht genehmigungsbehörde sein, um beispielsweise als polizeiführer bei gefahr im verzug die beschlagnahme einer waffe anzuordnen. deswegen §55!

selbstverständlich bin ich nach dienst, wie jeder andere waffenbesitzer auch, an vorschriften des waffg gebunden. diese bindung ergibt sich allerdings nicht aus dem gesetz heraus, sondern durch innere weisungslagen.

insbesondere sind die aufbewahrungs- und führvorschriften für mich bindend.

die legitimation zum außerdienstlichen führen der dienstlich zugewiesenen schusswaffe ergibt sich aus den hinderungsbestimmungen des §55 und den erlassen der jeweiligen fachministerien. meine legitimation beispielsweise ist im dienstausweis eingetragen:

interessehalber mal der wortlaut:

"der inhaber dieses dienstausweises ist ermittlungsperson der staatsanwaltschaft. er ist berechtigt, im dienst waffen zu führen, diese berechtigung gilt auch für außerhalb des dienstes"

hier ersetzt mein dienstausweis den eigentlich erforderlichen waffenschein.

grüße

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