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IGNORED

Innenausschuß: Beschlußempfehlung : ausführlich


AlexG

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
IMO kann sich das nur auf unterschiedliche Bedingungen beziehen, weil eben - wie Du schreibst - eine konkrete Bedingung nicht gleichzeitig erleichtert und weggefallen sein kann.

Das hieße dann:

(1) Erleichterte Bedingung: Die ursprünglich großkalibrige Waffe kann/konnte bereits mit Volljährigkeit erworben werden (bei Jägern und Sammlern ist dies zwar auch für die Ursprungswaffe möglich, aber eben nicht für Sportschützen).

(2) Wegfallende Bedingung: Man braucht/brauchte keine gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer WBK.

Damit würde der Kokolores sich nur auf LEPs beziehen.

Das ist aber nur das, was ich in diese ominöse Formulierung hineininterpretiere, also lediglich meine persönliche Meinung.

Ist aber eine sehr gute Begründung bzw. Denkweise.

Geschrieben

Unter erleichtert würde ich auch zählen:

Eine vormals verbotene Waffe (Vollauto) wird so umgebaut, dass es als Selbstlader erwerbbar ist.

oder

Ein Selbstlader wird in einen Repetierer umgebaut. Erleichterung ergibt sich dann aus Selbstladerbedürfsnis mit Voreintrag auf Grün -> Repetierer auf Gelb.

oder

WBK- und bedürfnispflichtige GK-Waffe wird in bedürfnisfreie 4M20 umgebaut.

Geschrieben

Ja, das mit der erleichterten Bedingung oben war mehr konkret auf den LEP-Fall gemünzt.

Bei der "wegfallenden Bedingung" fällt mir aber spontan bis auf die WBK nichts ein, was wirklich wegfallen könnte (es sei denn, man würde hierzu wieder ein "Wegfallen der Bedürfnispflicht" zählen).

Kritisch ist eben, dass nicht angegeben wurde, was unter "Erlaubnisvoraussetzungen" verstanden werden soll. Die Formulierung selbst ist überaus "obskur".

Geschrieben

Ich lese die gegenwärtige Formulierung so:

Bis jetzt war alles in Ordnung mit 4mmM20, LEP etc. Wer ab jetzt eine umgebaute Waffe erwerben will, der muß sich nach der Erlaubnispflicht der Ursprungswaffe richten. Das heißt, ab jetzt sind schonende Umbauten sinnlos, da man als Sportschütze das Bedürfnis nachweisen muss.

Umgebaute Vollautomaten ? In Zukunft wohl nicht mehr.

Geschrieben

So wild wie Transarms und CDS gerade die Dinger noch auf den Markt werfen, glaube ich nicht, daß irgendeiner, der sich so eine Luft-Plempe kauft vorhat, diese ab November anzumelden !

Nebenbei haben wir dann per Gesetz nicht mehr 20.000.000 illegale Waffen im Land sondern x-hunderttausende mehr !

Sind die besoffen in Berlin oder nur scharf auf die Gebühren für die WBK´s ?

Govt

Geschrieben
So wild wie Transarms und CDS gerade die Dinger noch auf den Markt werfen, glaube ich nicht, daß irgendeiner, der sich so eine Luft-Plempe kauft vorhat, diese ab November anzumelden !

Nebenbei haben wir dann per Gesetz nicht mehr 20.000.000 illegale Waffen im Land sondern x-hunderttausende mehr !

Sind die besoffen in Berlin oder nur scharf auf die Gebühren für die WBK´s ?

Govt

Durch "x-hunderttausende mehr" an illegalen Waffen (durch Zwangskriminalisierung, mangels praktikabler Legalisierungsmöglichkeit) kann man aber ganz wunderbar die nächsten Verschärfungsrunde "einläuten". Man macht sich einfach die "Kriminellen" selber, so wie man sie gerade braucht.

Da werden dann noch 3-4 Kundenkarteien größerer Händler beschlagnahmt und schwups kann man sich in der Presse feiern lassen, weil man mit dem SEK zig Privatwohnungen "gesäubert" hat (dabei muß ich immer an dieses SEK-Lied denken).

Alles zum Wohle der inneren Sicherheit und Ordnung.

Geschrieben
Ich lese die gegenwärtige Formulierung so:

Bis jetzt war alles in Ordnung mit 4mmM20, LEP etc. Wer ab jetzt eine umgebaute Waffe erwerben will, der muß sich nach der Erlaubnispflicht der Ursprungswaffe richten. Das heißt, ab jetzt sind schonende Umbauten sinnlos, da man als Sportschütze das Bedürfnis nachweisen muss.

Umgebaute Vollautomaten ? In Zukunft wohl nicht mehr.

Wo zur Hölle habt ihr das immer nur mit dem Bedürfnis her? Von einem Bedürfnis steht da nirgends etwas. Nur von einer Erlaubnispflicht. Die Waffen sind 'F'-gestempelt und damit bedürnisfrei. Das ist auch noch nach der Einpflegung des neuen Entwurfs in das bestehende WaffG noch so! Sie müssen dann lediglich in eine WBK eingetragen werden (inkl. Sachkunde und dem ganzen Zirkus). Dazu hat der Gesetzgeber den LEP-Besitzern 6 Monate Zeit eingeräumt. Was habt Ihr nur immer mit dem Bedürfnis? Macht es doch nicht schlimmer, als es ohnehin schon ist.

Gruß,

hyperdeath

Geschrieben
Macht es doch nicht schlimmer, als es ohnehin schon ist.

Gruß,

hyperdeath

Nochmal für Dich:

Wenn sich die erforderliche Erlaubnis für den Erwerb in Zukunft nach der Ursprungswaffe richtet, und nicht nach den Merkmalen des Umbaus dann ist die LEP oder die Zündhütchen 4mmM20 Kanone genauso zu behandeln wie die "scharfe" vorher.

Und ich bin sicher, daß Du es besser weißt, aber das heißt n.m.M. eine 4mmM20 die vorher 9x19 war, erhalte ich als Sportschütze gar nicht mehr (gibt keine Disziplin dafür), dito als Jäger (zu geringe E0, Kaliber, daher ungeeignet nach BJG), nur noch als Sammler, der gehört dann zu der einzigen Gruppe, die das Bedürfnis (das jetzt plötzlich als Erwerbsvoraussetzung nachgewiesen werden muss) hat.

Ich bin ja auch der Meinung, daß das Schwachfug ist. Wie liest Du denn die Passagen ?

Geschrieben
Nochmal für Dich:

Wenn sich die erforderliche Erlaubnis für den Erwerb in Zukunft nach der Ursprungswaffe richtet, und nicht nach den Merkmalen des Umbaus dann ist die LEP oder die Zündhütchen 4mmM20 Kanone genauso zu behandeln wie die "scharfe" vorher.

Und ich bin sicher, daß Du es besser weißt, aber das heißt n.m.M. eine 4mmM20 die vorher 9x19 war, erhalte ich als Sportschütze gar nicht mehr (gibt keine Disziplin dafür), dito als Jäger (zu geringe E0, Kaliber, daher ungeeignet nach BJG), nur noch als Sammler, der gehört dann zu der einzigen Gruppe, die das Bedürfnis (das jetzt plötzlich als Erwerbsvoraussetzung nachgewiesen werden muss) hat.

Ich bin ja auch der Meinung, daß das Schwachfug ist. Wie liest Du denn die Passagen ?

Also gut, dann nochmal auch in dieses Forum:

Im Waffengesetz steht:

1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach §25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

Das Zeichen nach §25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist und bleibt das 'F'-Zeichen.

Daran hat sich ja nichts im neuen WaffG geändert!

Im neuen Entwurf steht:

§58 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt für Schusswaffen, die vor dem [einsetzen: Tag

des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden, erst ab dem [einsetzen:

erster Tag des sechsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats]."

Abschnitt 2 / Unterabschnitt 1, 2. Absatz

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden,

deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden

Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht

nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

Genauso wie bei den 4mmM20-Umbauten, manifestiert sich die Erlaubnispflicht ja in einer WBK. Da im neuen WaffG ja nicht steht, dass für LEP-Umbauten ein Bedürfnis erforderlich ist, sondern eine Erlaubnispflicht, gelten also einerseits die Bedürfnisvoraussetzungen für 'F'-Waffen lt. altem WaffG (kein Bedürfnis erforderlich), aber es wird mit der Ergänzung des neuen WaffG eine Erlaubnispflicht (WBK) eingeführt. Wäre die Einführung eines Bedürfnisses geplant müsste im neuen WaffG stehen:

"... deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richten sich diese Erlaubnisvoraussetzungen nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

Das steht da aber nicht, sondern es steht dort lediglich:

"... deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

Daher mein Fazit: Auch wenn die LEP's nicht mehr hergestellt werden dürfen (wo steht das eigentlich), der Altbesitz ist durch das Gesetz in einer beeindruckend eindeutigen Weise mit dem Eintrag in eine WBK geschützt und es wurde 6 Monate Zeit gewährt, um Waffensachkunde etc. nachzuholen.

Geschrieben
Damit währen die 4mmM20 Umbauten noch drin.

Aber LEP sind keine Feuerwaffen (Antrieb durch heiße Gase), fallen also nicht unter den oben genannten Punkt 1.1

Wo Du Recht hast, hast Du Recht :rolleyes:

Aber 4mmM20-Umbauten müssten "gerettet" sein.

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