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IGNORED

Waffenteile aus USA versenden


BabyHerman

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
kauf die teile bei einem händler in deutschland und zahle ein paar euro mehr ...

Gern, wenn der Preis stimmt, aber das Teil würde mich in D etwa 300€ mehr kosten und hört für mich der Spaß auf.

Geschrieben
@HornerArms Danke :s75:

Grüner Strahl und ich dachte das der rot ist, na egal <_<

Grün ist teurer und geht weiter....... :ninja:

Geschrieben
die wissen auch nicht was in den staaten los ist ... da ich im job viel unterwegs bin habe ich 2 reisepässe da ich mit dem einen 5 jahre einreiseverbot in die staaten hätte.

Hast du auch Name und Geburtsdatum geändert :lol:

Gruß

Hunter

Geschrieben
Hast du auch Name und Geburtsdatum geändert :lol:

Gruß

Hunter

Da gehts wohl eher um bestimmte Einreisestempel und Visa von bestimmten Staaten, hat einer eine Ahnung ob es bei der Einreis in die USA Stress mit einem im Reisepass eingetragenen Visum aus dem IRAN gäbe... :confused:

Geschrieben
Fall 1:

Hast Du eine "Basiswaffe", welche in Deiner WBK eingetragen ist und die Basiswaffe vom Kaliber her gleich oder größer ist (oder anders herum der nachträglich zu verbringende Lauf vom Kaliber her gleich oder kleiner ist), benötigst Du keine Verbringungserlaubnis.

Stichpunkt: "Privilegierter Erwerb" für Inhaber einer WBK mit eingetragener Basiswaffe.

Fall 2:

Hast Du KEINE WBK-pflichtige Basiswaffe, ist auch für die Verbringung eines Laufes -egal welches Kaliber- eine Verbringungserlaubnis erforderlich, da kein privilegierter Erwerb stattfindet.

Im Fall Nr. 2 muß auch der Lauf eingetragen werden, im Fall Nr. 1 nicht.

Fall 3:

Das Kaliber des WS oder WL ist größer als das Kaliber der Basiswaffe.

Siehe Fall Nr. 2.

Verbringungserlaubnis und Eintragung (und ggf. Bedürfnis!!!) erforderlich.

Vorsicht,

diese persönliche Meinung deckt sich meines Wissens NICHT mit der Auffassung der meisten Behörden im Lande.

Gemäß §29 WaffG benötigt man für den Import von Waffen und Munition eine Genehmigung wobei, gemäß Anlage 1, 1.3 wesentliche Teile einer Waffe der Waffe gleichgestellt sind. Dies unabhängig davon, ob die Teile eintragungspflichtig sind.

Daraus folgere ich, dass eine Verbringungserlaubnis sehr wohl erforderlich ist; der privilegierte Erwerb bezieht sich auf den Eintrag in eine WBK, nicht zwingend auf die Verbringung!

Gruß

Shotgun George

Geschrieben
Vorsicht,

diese persönliche Meinung deckt sich meines Wissens NICHT mit der Auffassung der meisten Behörden im Lande.

Also nach bisherigen Erfahrungen mit einer Außenstelle des HZA Ulm benötigt man für wesentliche Teile keine Erlaubnis nach §29 WaffG. Natürlich nur wenn Grundwaffe oder WHE vorhanden.

Geschrieben

@m1collector

:icon14:

Richtig!

So auch unsere Erfahrungen (inkl. Überprüfung durch das ZKA und die Zollfahndung, usw.).

@Shotgun George

§ 29

Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn..............

------------------------------------------------

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1: Schusswaffen

...

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Wesentliche Teile sind

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind;...........

-------------------------------------------------

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

Abschnitt 2 - Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 2 - Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

...

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind

Also ist im Gesetz was anderes bestimmt worden!

-----------------------------------------------

ZUDEM (Umkehrschluß&KONTROLLE!!!):

Es gibt KEINE Norm im WaffG, welche eine Verbringung -ohne eine Verbringungserlaubnis gem. §29 I- eines Wechsel- und Austauschlaufes gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse für eine Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen ist, sanktioniert.

Blick auf:

§ 51

Strafvorschriften

§ 52

Strafvorschriften

§ 53

Bußgeldvorschriften

-----------------------------------

Das Pferd von hinten:

Keine Sanktion = nicht widerrechtlich = Folge: Rechtmäßigkeit im Sinne des WaffG

Geschrieben
@m1collector

:icon14:

Richtig!

So auch unsere Erfahrungen (inkl. Überprüfung durch das ZKA und die Zollfahndung, usw.).

Blick auf:

§ 51

Strafvorschriften

§ 52

Strafvorschriften

§ 53

Bußgeldvorschriften

-----------------------------------

Das Pferd von hinten:

Keine Sanktion = nicht widerrechtlich = Folge: Rechtmäßigkeit im Sinne des WaffG

Und wie liest Du dann den §52 Abs.1 Nr.2 d? Dieser besagt doch, das §29 Abs.1 beachtet werden muss.

Und §29 regelt doch schon selbst, das eine Verbringung aus einem Drittland (das wird in Abs.1 je festgelegt) NUR genehmigt werden kann, WENN der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen (und subsequenterweise dann auch deren Unterteilen) berechtigt ist.(d.h. er muss ohnehin schon eine WBK haben). Wäre dem nicht so, könnte man sich den ganzen 29(1) sparen..

Diese waffenrechtliche Berechtigung in Form der WBK liegt ja (in der Regel) immer vor, aber nicht die Verbringunserlaubnis.

Das HZA, bzw. der Zoll hat auch waffenrechtlich KEINE Entscheidungsbefugnisse mehr. Er wurde lediglich (an den Aussengrenzen der EU) mit der Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Rahmen der jeweiligen nationalen Waffenrechte beauftragt. Welche Aufgaben das im Einzelnen sind, müsste ja dann in der VuB festgelegt sein.

Eine neue VuB habe ich aber selbst nicht...und die von vor 2003 ist zu alt...

Wir hatten doch hier schon den Fall, das jemand bestraft wurde, weil er keine Verbringungsgenehmigung hatte, obwohl er eine entsprechende WBK besass. Ich hab nur keine Zeit zum nachsehen...ca. 1 Jahr her...

Muni

Geschrieben
Und wie liest Du dann den §52 Abs.1 Nr.2 d? Dieser besagt doch, das §29 Abs.1 beachtet werden muss.

Und §29 regelt doch schon selbst, das eine Verbringung aus einem Drittland (das wird in Abs.1 je festgelegt) NUR genehmigt werden kann, WENN der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen (und subsequenterweise dann auch deren Unterteilen) berechtigt ist.(d.h. er muss ohnehin schon eine WBK haben). Wäre dem nicht so, könnte man sich den ganzen 29(1) sparen..

..........

Muni

Muni,

schau Dir bitte den §52 Abs. 1 Nr. 2 d genau an.

Mach es bitte!!!

Was regelt er?

------------------

Es geht in dem obigen §§ um die Strafbarkeit einer "Verbringung" ohne die erforderliche Erlaubnis (Verbringungserlaubnis) zu haben.

Geeignetes "Tatobjekt" ist die Verbringung - ohne Erlaubnis - einer "Schußwaffe" der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Satz 1.

Unser(e) Wechsellauf/Wechselsystem-Verbringung steht aber nicht in der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Satz 1, SONDERN in dem Unterabschnitt 2 (ZWEI und NICHT EINS).

Wichtiger Punkt!

Zudem verweisst der Unterabschnitt 1 SELBST auf die Erlaubnisfreiheit bzgl. des Umganges der in Unterabschnitt 2 angesprochenen WS/WL. Hast Du es auch gelesen?

"Der Umgang,........, mit Waffen ........ bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind."

Schau Dir die Sache mal in Ruhe an!

Unterabschnitt 2 ( Erlaubnisfreie Arten des Umgangs / Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz) ist die Ausnahme von Unterabschnitt 1 (Erlaubnispflichtige Waffen / Erlaubnispflicht).

Somit kann man folglich den §52 Abs. 1 Nr. 2 d in unserem Fall (s.o.) gar nicht verwirklichen.

Überprüf bitte die Sachen und poste es bitte hier. Such mal bitte zudem Deinen "Beispielsfall" raus.

VG

Christian 555

PS: Wer kann der Sache noch folgen?

Geschrieben

@Muni

Ich habe den Fall gefunden. Mit WS oder WL hat er nichts zu tun.

Es geht dabei um zwei ganze WBK-pflichtige Kurzwaffen aus der Schweiz und nicht um ein Wechselsystem bzw. Wechsellauf (Kaliber kl. oder gl.) bei vorhandener und eingetragener Basiswaffe (unser Beispielsfall).

Mit Blick auf §29 I WaffG wird schnell klar, daß hierfür eine Verbringungserlaubnis erforderlich ist, da die zwei Pistolen bzgl. Erwerb und Besitz nach unserem WaffG einer Erlaubnis bedürfen (Voreintrag, usw.).

:)

Geschrieben

Ich denke ich kann der Sache noch folgen. :rolleyes:

Sehr interessant auf jeden Fall. Nach einem Blick in das Gesetz schließe ich mich der Meinung von Christian 555 an.

Es kann aber auf keinen Fall schaden das vorher einmal mit der zuständigen Waffenbehörde durchzusprechen.

Geschrieben
@Muni

Ich habe den Fall gefunden. Mit WS oder WL hat er nichts zu tun.

Es geht dabei um zwei ganze WBK-pflichtige Kurzwaffen aus der Schweiz und nicht um ein Wechselsystem bzw. Wechsellauf (Kaliber kl. oder gl.) bei vorhandener und eingetragener Basiswaffe (unser Beispielsfall).

Mit Blick auf §29 I WaffG wird schnell klar, daß hierfür eine Verbringungserlaubnis erforderlich ist, da die zwei Pistolen bzgl. Erwerb und Besitz nach unserem WaffG einer Erlaubnis bedürfen (Voreintrag, usw.).

:)

Na, ich kann aber jetzt sagen, auch der Erwerb eines WE-Systems setzt eine (Grund)Erlaubnis voraus; nämlich die Grund-WBK ist ja der ursprüngliche Erlaubnisträger für die Grundwaffe aufgrund dessen ich die WE-Systeme dann ohne (besondere) Erlaubnis erwerben und besitzen kann. Ein "Einfuhr" unterscheidet sich aber in ihrer Wirkung durchaus von einem hiesigen Erwerb.

Hier im Bananenland ist der Waffenhändler ja verpflichtet (§34 Abs.2) , Waffenverkäufe (und dazu zählen eben laut BMI auch wesentliche Teile, die Du doch sicherlich auch in den WE-Systemen oder Läufen siehst) der urprünglichen Erlaubnisbehörde zu melden. Das diese Teile nicht eingetragen werden (ein Fehler des Herrn B aus B, dem wir jetzt auch diesen "Nachschlag" verdanken), ändert an der Meldepflicht aber rein garnichts.

Da eben aus Drittländern (bis jetzt) keine Meldepflicht eines Verkäufers gefordert werden kann (und auch hoffentlich nicht im neuen Gesetz mehr drin steht, da nicht durchsetzbar-das sieht sogar das BKA ein-), hat der Gesetzgeber eben die Pflicht i.S. des §29 (1) geschaffen, damit ihm wenigstens Einfuhren- und somit evtl. komplettes Verschwinden solcher Teile- nicht ganz durch die Lappen gehen, geschaffen.

Denn ansonsten, könnte ja die Meldepflicht des (deutschen) Handels auch entfallen.

GF

Muni

Geschrieben

@Dmatkal:

Ich würde es wenn, gleich beim Sachgebietsleiter versuchen. Die sind meistens Volljuristen mit Prädikatsexamen. :rolleyes:

In meinem Fall wurde genau wie von "Muni" angesprochen argumentiert und das spätere Eigentor wurde immer größer.

@Muni

Du gehst ja gar nicht auf meinen Lösungsweg ein.

Zu Deinem letzten Posting (nur kurz):

Du drehst Dich absolut im Kreis.

Eine Erlaubnis ist nur formell erforderlich und nicht materiell-rechtlich zu verstehen. Also "nur" eine eingetragene Basiswaffe in der WBK und KEINE erneute behördliche Erlaubnis durch die waffenrechtliche Behörde. Also quasi nur eine "Beweisfunktion", sonst nix.

Die Überschrift sagt es ja auch schon: Erlaubnisfreier Erwerb

In jedem "verbringen" liegt auch ein Erwerb. Ist sonst anders gar nicht möglich.

Bei dem von Dir zitierten § 34 Abs. 2 bringst Du etwas durcheinander und was hat dieser § überhaupt mit unserem WS/WL-Erwerb bei eingetragener Basiswaffe (Kaliber gl. o kl.) zu tun?

§34

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Diese Meldepflicht wird NUR in eintragungspflichtigen Fällen ausgelöst.

Also z.B. beim Erwerb der Basiswaffe (§10 Abs. 1 - Überschrift: Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen / Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen).

Unser Erwerb läuft aber nicht über §10 Abs. 1, sondern über die Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2, usw..

Die Systematik der §§ ist hier eine ganz andere.

Ferner: WS und WL sind bei obiger Basiswaffe immer noch EINTRAGUNGSFREI, daher keine Meldepflicht gemäß §34 Abs. 2.

Ich glaube, Du hast manche Beiträge nur quer gelesen.

VG

Christian 555

PS: Wenn Du über §34 Abs. 2 gehen willst, müßten hiernach auch die WS/WL (in unserem Fall) gemäß §10 Abs. 1 eintragungspflichtig sein.

Und das ist mehr als falsch!

Geschrieben

Also ich seh das wie Christian und schließe mich seinen Ausführungen an.

Da man mit solchen Aktionen aber ganz schnell Probleme bekommen kann (auch wenn man im Recht ist), würde ich das im Vorfeld mit der zuständigen Waffenbehörde besprechen.

Grüssle

SBine

:angel:

Geschrieben
Also ich seh das wie Christian und schließe mich seinen Ausführungen an.

Da man mit solchen Aktionen aber ganz schnell Probleme bekommen kann (auch wenn man im Recht ist), würde ich das im Vorfeld mit der zuständigen Waffenbehörde besprechen.

Grüssle

SBine

:angel:

was hat die Waffenbehörde damit zu tun? Ruf bei deinem Örtlichen Zollamt an,... die bekommen den Krempel ja normalerweise (immer dann wenn Du ihn nicht ungeöffnet an die Haustüre bekommst, ja das kam schon mehr als einmal vor)

Geschrieben

Bei den Ausführungen von Christian 555 ging es darum ob eine Verbringungserlaubnis benötigt wird oder nicht. Und diese erteilt nun mal die zuständige Waffenbehörde. Daher ist es schon sinnvoll das mit dieser zu besprechen, nur um sicher zu sein, das man auch einer Meinung ist.

Der Zoll prüft bei der Abfertigung dann ja nur das Vorhandensein der Verbringungserlaubnis bzw das diese auch mit der Waffe übereinstimmt. Eine Verbringungserlaubnis ist hier jedoch wie gesagt nicht notwenig.

Da ich mir aber vorstellen kann, dass ein nicht geringer Anteil der Abfertigungsbeamten, mit dem so geschilderten Fall leicht überfordert ist und das vielleicht anders sieht, kann es ganz praktisch sein, die für die Erteilung der Verbringungserlaubnis zuständige Waffenbehörde als Ansprechpartner benennen zu können.

Geschrieben

so, war heute mal bei meinem Sachbearbeiter:

also, eingetragen in WBK ist ein OA15 in .223 folglich ist ein Lauf im gleichen oder kleinerem Kaliber ohne Verbringungsgenehmigung möglich, er meinte allerdings auch das es nicht schaden würde kurz vor dem eintreffen "der Ware" beim zuständigen HZA anzurufen und man denen bescheid gibt das man div. Waffenteile erwartet und man im Besitz der erforderlichen WBK ist

Geschrieben

Zum Thema Verbringung aus nicht EU-Ländern - ggf. eine andere Ansicht. Ihr solltet es mal gelesen haben.

Die Eingangsfrage steht oben, die Antworten folgen von unten nach oben (siehe Datum, Uhrzeit, usw.).

http://www1.polizei-nrw.de/duisburg/forum/...opic&id=843

Vielen Dank an die Polizei des Landes NRW (hier: Stadt Duisburg) und deren Mitarbeiter für so ein öffentliches Waffenrechtsforum.

Geschrieben

:icon14: Mal bei aller Fragerrei!!wer imortiert

von diesem Händler nach Deutschland::

HOMELAND DEFENSE AND POLICE SUPPLY CORP.com

http://www.hdps.org/htm/5-3-1.htm

ES gibt doch bestimmt Händler die das machen oder???????

Bin für jeden Tip Dankbar :rolleyes:

Interessant nur Lower,Magzin,Hinterschaft USC

Kann nur mit der Aufmachung nicht viel anfangen bzw zuordnen!!!

Gruß

XXL :00000733: Brauche mal echt Profihilfe!!!!!!!

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