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IGNORED

Unterschied Kann-/Soll-Bestimmungen im WaffG, Zweitgutachterkosten


Schwarzwälder

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Ich hatte für meine Tochter eine Ausnahmegenehmigung nach §27,4 WaffG beantragt.

Diese "kann" (ohne Weiteres) erteilt werden; sie "soll" aber erteilt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung und Bescheinigung des Schützenvereins vorgelegt wird. Ist soll = muss (mehr oder weniger)?

Die Behörde will statt des ärztlichen Gutachtens nun ein FACHärztliches (Facharzt für Kinderheilkunde). Das gibt das WaffG m.E. nicht her, da der Gesetzgeber, wenn er ein fachärztliches verlangt hätte, dies auch so geschrieben hätte (wie z.B. in §4 AWaffV). Muss ich dieses 2. Gutachten dann selber bezahlen?

Die Vereinsbescheinigung muss durch einen "Trainer-C" ausgefüllt sein, was m.E. das Gesetz auch nicht hergibt, oder gibt es da eurer Kenntnis nach Verordnungen / Durchführungsbestimmungen dazu?

Die schiesssportliche Begabung muss außerdem durch "ansprechende Leistungen" dokumentiert sein. Da sehe ich ein Henne-Ei Problem (ohne Ausnahmegenehmigung darf sie noch nicht schiessen, kann also entsprechende Leistungen gar nicht nachweisen). Verwiesen wird daher auf entsprechende Projekte (wo laufen die?) oder das Pfeil-und-Bogen-Schiessen. Letzteres darf sie natürlich, stellt m.E. aber erheblich andere Anforderungen (Rückenmuskulatur usw), als das Schiessen z.B. mit Langwaffen, ist also nicht unbedingt aussagekräftig.

Schon mal vielen Dank für eure Hilfe!

Grüße,

Schwarzwälder

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Hallo Schwarzwälder,

das was du gerade erlebst, habe ich mit meinem Sohn auch erlebt.

Meine Klage ist gerade vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Das hat mich auch schon etwa 1300 € an Gebühren gekostet.

Wo kommst du denn her? Gerne auch per PM.

Ich kann dir dann weiteres erzählen.

Das Interessante ist, dass meine Tochter mit 9 Jahren die Ausnahmegenehmigung erhalten hat und dann mit 10 als jüngste Teilnehmerin bei den DM erwähnt wurde. Mein Sohn bekommt sie nicht, obwohl die gleichen Voraussetzungen, Formulare, Arzt usw. vorliegen…

Interessant ist vielleicht auch, dass Herr Kohlheim (Vizepräsident DSB) als Sachverständiger übermorgen vor dem Innenausschuss geladen ist.

Dort will er u.a. für die Absenkung des Mindestalters auf 10 Jahre kämpfen. Dazu wird er den Werdegang (sportlicher und schulischer Lebenslauf) meiner Tochter als Beispiel anführen.

Hoffen wir, dass er Erfolg haben wird.

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Ist soll = muss (mehr oder weniger)?

"Soll" ist schwächer als "muß" aber es ist eine klare Anweisung im Normalfall so zu verfahren. Abweichungen müssen begründet sein.

Die Forderung nach einem Fachärztlichen Gutachten wird die Behörde vor Gericht durchsetzen können. Deutsche Verwaltungsgerichte sind nunmal extrem klägerunfreundlich. Die Untersuchung ist sicherlich billiger als ein verlorenes Verfahren. Bis das durch alle Instanzen ist hat sich die Sache durch das Alter des Kindes ohnehin erledigt.

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Die Forderung nach einem Fachärztlichen Gutachten wird die Behörde vor Gericht durchsetzen können. ...

Hätte ich auch gemacht - hatte ich sogar angeboten.

Es kam aber nur ein "nein" - übrigens ohne weitere Begründung.

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@Lusumi: Das ist jammerschade - früher (ich meine erst 1976 wurde das geregelt) - gab es gar keine Regelungen.

Eltern müssen sowieso ihren Kopf hinhalten, wenn was passiert und sind selber noch weit mehr darauf bedacht, dass das eigene Kind sich selbst oder andere mit den Waffen nicht gefährdet. Aber offenbar haben die Ämter panische Angst, dass wir da junge Steinhäussers großziehen... :traurig_16:

Vom VG Freiburg weiß ich aus eigener und verwandschaftlicher Erfahrung, dass die nicht besonders schnell arbeiten, aber das ist wohl bei den meisten VGs so. Derzeit liegt mein Problem aber fast 1000 km weiter Nordost. Bevor ich 4-stellige EURO-Beträge investiere, warte ich jetzt mal ab, was Kohlheim erreicht/das neue WaffG bringt. Dann bringen wir das 2. Gutachten bei und dann mal sehen. Ich wäre Dir natürlich dann enorm dankbar, falls bei euch eine Urteilsbegründung vorliegen sollte, wenn ich diese (auszugsweise, anonymisiert) für den Fall, dass ich einen Widerspruch schreiben muss, dann vorliegen hätte.

So nett Kohlheims Vorschlag ist, er geht leider zu Unrecht davon aus, dass den Eltern die Ausnahmegenehmigung "einfach so" überreicht wird und es nur ein Problem der Kosten für das Gutachten und dan Antrag gäbe. Das ist mitnichten so!

Grüße und viel Erfolg beim Prozeß

Schwarzwälder

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Die Behörde will statt des ärztlichen Gutachtens nun ein FACHärztliches (Facharzt für Kinderheilkunde).

Das ist meines Erachtens wirklicher Blödsinn, denn die zu bescheinigende geistige und körperliche Eignung ist hier doch im Gegensatz zur persönlichen Eignung nach § 6 WaffG ganz anders zu gewichten bzw. zielt § 27 Abs. 4 WaffG in eine ganz andere Richtung.

Das Kind ist ständig in Begleitung und unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsicht oder der eigenen Eltern. Es geht schlichtweg darum, dass der Körperbau und die Reife des Kindes ausreichen, um unter den obigen Bedingungen mit einer Waffe zu schießen.

Sachen gibts... :huh:

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