Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffe verleihen


rugerfan

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

darf ich eine GK-Waffe nebst Munition an einen Schützenkameraden verleihen, wenn dieser noch nicht 25 Jahre alt ist? WBK mit .22er ist bei ihm vorhanden, MPU nicht.

Die Gaumeisterschaften sind ja nicht vor der Haustür.

Merci

Rugefan

Geschrieben
Hallo zusammen,

darf ich eine GK-Waffe nebst Munition an einen Schützenkameraden verleihen, wenn dieser noch nicht 25 Jahre alt ist? WBK mit .22er ist bei ihm vorhanden, MPU nicht.

Die Gaumeisterschaften sind ja nicht vor der Haustür.

Merci

Rugefan

Hallo Rugfan,

ich würde mal sagen "nein". Keinen Voreintrag, keine MPU = keine Waffe.

Wenn er auffliegt, habt ihr vermutlich beide keine WBK mehr. Also kannst

Du nur als Begleitperson mitfahren.

Verleihen würde ich nicht.

Gruß,

Thomas

Geschrieben

also einen Voreintrag braucht man nicht, um eine Waffe zu leihen. Das der gute Mann noch keine 25 ist würde mich allerdings davon abhalten, ihm eine GK Waffe zu leihen. Ohne genau zu wissen ob es gehen würde.

Greetz

Peter

Geschrieben

hallo rugerfan,

die altersbeschränkung von 18 / 21 jahren bezieht sich auf die grenze bei der erteilung einer waffenrechtlichen erlaubnis. die geschichte der unter 25-jährigen und der mpu kann man hier unberücksichtigt lassen, weil nicht zutreffend.

dein bekannter hat bereits eine erlaubnis, ist also mindestens 18 jahre (§ 4 waffg). mpu bestanden, kann er ab 21 alles über das bisher machbare (.22 und flinten bis cal. 12) beantragen.

zum jetzigen zeitpunkt, sei er also noch keine 21, würde ihm diese erlaubnis mit hinblick auf § 14 waffg verwehrt werden!

in diesen fällen hilft §12 (1) nr. 1a weiter, ausnahmen von den erlaubnispflicht! genau für den von dir geschilderten fall - teilnahme an einer meisterschaft - kann sich dein bekannter als inhaber einer wbk jegliche waffe vorübergehend entleihen.

entscheidend ist, dass der bekannte eine wbk hat - wie alt er dann ist und ob die wbk grün oder gelb ist, spielt keine rolle.

grüße

Geschrieben

Das ist nur die halbe Wahrheit. Maßgebend ist das Bedürfnis des wbk-inhabenden Leihnehmers. Hat der eins für GK-Waffen, ist alles in Butter.

Ansonsten verhält es sich mit dem Mindestalter wie bereits oben beschrieben.

Geschrieben
Das ist nur die halbe Wahrheit. Maßgebend ist das Bedürfnis des wbk-inhabenden Leihnehmers. Hat der eins für GK-Waffen, ist alles in Butter.

hallo sb,

diese von dir geschilderte konstellation lässt sich aus § 12 nicht ableiten. voraussetzung für die erlaubnisfreie leihe ist der besitz einer waffenrechtlichen erlaubnis - mehr nicht! der "vom bedürfnis umfasste zweck" i.s. §12(1) kann sich imho also nur auf die herleitung des bedürfnisses im allgemeinen beziehen, also jäger oder schütze. mitnichten auf die bedürfnisbegründung für ein spezielles kaliber. so auch nachzulesen in der waffvwv.

ein wbk-grün inhaber (eingetragen die .22 spopi beispielsweise) dürfte deiner auffassung nach also keine GK-waffe enteihen?

sorry, sehe ich anders.

grüße

Geschrieben

§ 12 Abs. 1 Ziffer 3b WaffG gestattet, dass man Waffen vorübergehend von einem Berechtigten erweben kann, wenn man als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Der Transport der Waffe muss dann zu einem vom Bedürfnis der Person umfassenden Zweck geschehen, sodass er auch von der Waffenscheinpflicht freigestellt ist.

Dies bedeutet, dass ein Verein einem WBK-losen Mitglied (oder Beauftragten) eine Vereinswaffe (gleiches gilt auch für die Waffe eines anderen Mitglieds) ausleihen kann und dieser die Waffe – solange er sich an die Weisung des für die Waffe Berechtigten hält – mit zum Wettkampf nehmen kann. Die Waffe sollte den Mitgliedern ohne WBK allerdings nicht über Nacht nach Hause mitgegeben werden, da es in den meisten Fällen von Schützen ohne WBK auch an dem vorgeschriebenen Waffenschrank für die sichere Aufbewahrung mangelt. Soweit aber die Weisungen dahin gehen, dass die Waffe nach beendigung des Wettkampfes auf direktem Weg wieder zurückgebracht werden muss und das WBK-lose Mitglied darauf hingewiesen wird, wie die Waffe zu transportieren ist, ist diese Möglichkeit ein gangbarer Weg.

Quelle FWR News 3/2006

Geschrieben
... Dies bedeutet, dass ein Verein einem WBK-losen Mitglied (oder Beauftragten) eine Vereinswaffe (gleiches gilt auch für die Waffe eines anderen Mitglieds) ausleihen kann ....

warum soll ich mir den mehr eingrenzenden erlaubnisfreien erwerb nach 12(1) 3b antun, wenn 12(1) 1a viel einfacher geht?

der sachverhalt des te geht von einem erlaubnisinhaber aus - also greift (1) nr. 1a! du beschreibst den fall, dass der erwerber eben keine erlaubnis hat - in diesem fall (1) 3b!

grüße

Geschrieben
der "vom bedürfnis umfasste zweck" i.s. §12(1) kann sich imho also nur auf die herleitung des bedürfnisses im allgemeinen beziehen, also jäger oder schütze. mitnichten auf die bedürfnisbegründung für ein spezielles kaliber. so auch nachzulesen in der waffvwv.

Hmmm, Ziff. 12.1.1.1:

"Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber den ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet."

Es gibt doch nicht nur das Bedürfnis Jäger oder Sportschütze, sondern für jeden ein waffenbezogenes bzw. speziell anerkanntes Bedürfnis - für den Sportschützen je nach erteilter Bedürfnisbescheinigung bzw. für den Jäger aufgrund Jagdschein für LW, die nicht nach dem BJG verboten sind.

Wäre ja auch irgendwo eine Crux, wenn man mangels Bedürfnis keine Erwerbserlaubnis für GK hat und sich über den Weg der Leihe hintenrum eine beschaffen könnte. Nein, so geht das nicht und war sicher auch so nicht gemeint.

Geschrieben
Hmmm, Ziff. 12.1.1.1:

"Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber den ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet."

genau! und weiterlesen! der schütze wird sich also keine jagdwaffe, der jäger keine für das jagdliche schießen ungeeignete waffe entleihen dürfen. hast du ja so auch im weiteren beschrieben.

Wäre ja auch irgendwo eine Crux, wenn man mangels Bedürfnis keine Erwerbserlaubnis für GK hat und sich über den Weg der Leihe hintenrum eine beschaffen könnte.

das waffenrechtliche grundbedürfnis ist entscheidend - also in diesem fall das eines sportschützen. die bestimmung des (1) 1a soll ja gerade deshalb die kurzfriste, erlaubnisfreie leihe ermöglichen. der gesetzestext ist in diesem fall eindeutig - der wbk-inhaber ist gemeint, eine beschränkung auf ein kaliber lässt sich nirgends erkennen. kann die waffe als für das sportliche schießen geeignet eingestuft werden, ist sie leihfähig.

dies wäre dann der unterschied zwischen entleihen an einen erlaubnisinhaber und "hintenrum beschaffen"

Nein, so geht das nicht und war sicher auch so nicht gemeint.

sicher? :rolleyes:

grüße

Geschrieben

Mit dem Alter wird doch das Bedürfnis des jugendlichen Leihers überhaupt nicht weniger existent. Er darf immerhin mit diesen Waffen sportlich schießen, darf sie jedoch nicht (permanent) erwerben, nicht weil er nicht das Bedürfnis hätte, sondern weil er aufgrund seines Alters nicht geeignet ist.

Insofern darf man ihm die Waffe durchaus verleihen. Zum Vergleich dürfte er ja ein völliger Anfänger auf einen GK-Wettkampf mit eigenem Auto reisen, sogar wenn er nicht per WBK verbrieft "Sachkundig, Zuverlässig, Geeignet und Bedürftig" ist, nämlich nach dem von Gunny angesprochenen Absatz 3.

Dagegen darf doch der junge Schütze nicht benachteiligt sein, immerhin erfüllt er nachweislich bereits 3/4 der Voraussetzungen für den (endgültigen) Erwerb eine GK-Waffe. Da wird er sich ja wohl zum Schießen oder für einen überschaubaren Zeitraum eine solche Waffe leihen können.

Geschrieben

Also so ganz bin ich noch nicht überzeugt, denn warum sollte sich ein Sportschütze eine Waffe leihen, für die er gar kein konkretes Bedürfnis nachgewiesen hat ? Unter "für den von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" verstehe ich etwas nicht allgemeines, sondern schon etwas speziell für ihn bestehendes.

Durch die Regelung soll meines Erachtens Sportschützen die Möglichkeit eingeräumt werden, vor einem geplanten Erwerb im Rahmen ihres speziellen Bedürfnisses diverse Waffen zu testen bevor sie sich für eine konkrete Waffe entscheiden. Die Ausdehnung auf ALLE Sportwaffen für einen Sportschützen halte ich deshalb für "etwas" übertrieben.

Bist DU denn sicher ? :rolleyes:

Geschrieben
Mit dem Alter wird doch das Bedürfnis des jugendlichen Leihers überhaupt nicht weniger existent. Er darf immerhin mit diesen Waffen sportlich schießen, darf sie jedoch nicht (permanent) erwerben, nicht weil er nicht das Bedürfnis hätte, sondern weil er aufgrund seines Alters nicht geeignet ist.

Eben, genau darin sehe ich den Knackpunkt. Er ist nicht geeignet - weshalb sollte er dann für eine Leihe Vorteile genießen dürfen ?

Das mit dem Absatz 3 ist wahrlich ein Sonderprivileg, das aber auch ganz stark den Schützenverein in die Pflicht nimmt. Es ist sicherlich nicht mit der Leihe nach Absatz vergleichbar, sondern wesentlich weiterführend.

Für mich gerade sogar ein Argument mehr, dass Absatz 1 diese Freiheiten nicht zugesteht.

Geschrieben
Wäre ja auch irgendwo eine Crux, wenn man mangels Bedürfnis keine Erwerbserlaubnis für GK hat und sich über den Weg der Leihe hintenrum eine beschaffen könnte. Nein, so geht das nicht und war sicher auch so nicht gemeint.

Es geht nicht um eine "Beschaffung" einer Waffe, sondern um die Teilnahme an einem Wettkampf und das dürfte "für den von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" sein. Es geht dann aber auch nur für die Zeit des Wettkampfes und für den direkten Hin- und Rücktransport.

Geschrieben
Also so ganz bin ich noch nicht überzeugt, denn warum sollte sich ein Sportschütze eine Waffe leihen, für die er gar kein konkretes Bedürfnis nachgewiesen hat ? Unter "für den von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" verstehe ich etwas nicht allgemeines, sondern schon etwas speziell für ihn bestehendes.

Durch die Regelung soll meines Erachtens Sportschützen die Möglichkeit eingeräumt werden, vor einem geplanten Erwerb im Rahmen ihres speziellen Bedürfnisses diverse Waffen zu testen bevor sie sich für eine konkrete Waffe entscheiden. Die Ausdehnung auf ALLE Sportwaffen für einen Sportschützen halte ich deshalb für "etwas" übertrieben.

Bist DU denn sicher ? :rolleyes:

Mir geht´s eigentlich nur darum, ob ich zur Gau-/BezMeisterschaft mitfahren muß, oder ob ich ihm die Waffe mit Leihschein in die Hand drücken kann.

:confused:

Ich halt mich vorsichtshalber an die Meinung von Sachbearbeiter.

;)

Geschrieben
Ich halt mich vorsichtshalber an die Meinung von Sachbearbeiter.

;)

Frag am besten Deinen für Dich zuständigen Sachbearbeiter. Im Falle eines Meteoriteinschlags äh, einer Kontrolle des Jungschützen durch einen Beamten, dem der Leihschein nicht ausreicht, ist es Deiner und nicht unseraller SB/SBine, der dann rechtliche Konsequenzen aufarbeiten muss.

Fahr' mal mit, kannst ja dann auch moralisch unterstützen.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.