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IGNORED

Sportschützen, Jäger, Magazinbegernzung und ...


Piotr

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hallo!

Bitte um Antwort für Ausländer (wohl ich) der das Deutsche Waffenrecht noch nicht ganz versteht.

Beispiel:

- Selbstlader (AR15 20 Zoll Lauf) auf Jagdschein gekauft

- seit 10 Monaten bei BDS - das Gewehr aber gekauft wie oben.

1. möchte gerne sportlich damit schießen - erlaubt ? Ja, nein?

2. beim Training 10 Magazine verwenden - erlaubt ? Ja, nein, oder zB. nur mit 2 Patronen laden ? (wann?)

3. beim Training 30 Magazine verwenden - erlaubt ? Ja, nein? (wann?)

- Pistole ebenfalls auf Jagdschein gekauft (5 Zoll Lauf)

- seit 10 Monaten bei BDS - Pistole aber gekauft wie oben.

4. möchte gerne sportlich damit schießen (Wettbewerb) - erlaubt ? Ja, nein?

5. möchte gerne sportlich damit schießen (Training) - erlaubt ? Ja, nein?

für Eure Antworten Danke ich voraus ... und für mein Deutsch tut mir leid.

P.S.

die Themen habe ich gefunden und gelesen:

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...n+bds+schiessen

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...n+bds+schiessen

... aber wie gesagt - Ausländr - "nix verstehen" :confused:

piotr

Geschrieben
- Selbstlader (AR15 20 Zoll Lauf) auf Jagdschein gekauft

- seit 10 Monaten bei BDS - das Gewehr aber gekauft wie oben.

1. möchte gerne sportlich damit schießen - erlaubt ? Ja,

2. beim Training 10 Magazine verwenden - erlaubt ? Ja,

3. beim Training 30 Magazine verwenden - erlaubt ? Ja/ nein? nicht beim "sportlichen Schiessen"...beim Jaglichen Training ok....

- Pistole ebenfalls auf Jagdschein gekauft (5 Zoll Lauf)

- seit 10 Monaten bei BDS - Pistole aber gekauft wie oben.

4. möchte gerne sportlich damit schießen (Wettbewerb) - erlaubt ? Ja,

5. möchte gerne sportlich damit schießen (Training) - erlaubt ? Ja,

Geschrieben

Die 30ger Mags sind beim Schießen nicht gut: Da beim BDS für fast alle Langwaffen-Disziplinen "liegend..." vorgeschrieben ist, sind die langen Magazin-Körper speziell in der Sportordnung, bzw. im Kommentar verboten. 20er sind erlaubt, müssen aber auf 10 Schuss max geblockt sein, wenn man's genau nimmt. Aber für's Training völlig OK.

Geschrieben
Die 30ger Mags sind beim Schießen nicht gut: Da beim BDS für fast alle Langwaffen-Disziplinen "liegend..." vorgeschrieben ist, sind die langen Magazin-Körper speziell in der Sportordnung, bzw. im Kommentar verboten. 20er sind erlaubt, müssen aber auf 10 Schuss max geblockt sein, wenn man's genau nimmt. Aber für's Training völlig OK.

Hm, warum eigentlich? Man kann auch mit dem 30er freihändig liegend schießen, ohne das Mag aufzulegen (was wohl der Hintergrund des Verbots ist, oder)??

Geschrieben
Hallo,

ich dachte bei SL-Gewehren ist die Magazinkapazität laut WaffG generell auf 10 Schuss beschränkt - täusche ich mich ??

mephisto0815

Sportschützen:

Waffen mit mehr als 10 Schuss sind zum sportlichen Schiessen nicht geeignet (WaffG) und beim Wettkampf je nach Verband nicht zulässig. Aber für Funktionstests oder spezielle Trainingsarten (Wenn man immer wieder einen bestimmten Anschlag testet z.B.) zulässig.

Jäger:

Waffen mit mehr als 2 Schuss sind zur Jagd nicht erlaubt (WaffG). Aber für Funktionstests oder spezielle Trainingsarten (Wenn man immer wieder einen bestimmten Anschlag testet z.B.) zulässig.

Geschrieben
Hallo,

ich dachte bei SL-Gewehren ist die Magazinkapazität laut WaffG generell auf 10 Schuss beschränkt - täusche ich mich ??

mephisto0815

Die 10er Begrenzung zählt nur für das sportliche schiessen, für die Jagd auf Wild gilt die 2-Schuss Begrenzung und für alles andere ist nichts beschränkt.

Geschrieben
Sportschützen:

Waffen mit mehr als 10 Schuss sind zum sportlichen Schiessen nicht geeignet (WaffG) und beim Wettkampf je nach Verband nicht zulässig. Aber für Funktionstests oder spezielle Trainingsarten (Wenn man immer wieder einen bestimmten Anschlag testet z.B.) zulässig.

Jäger:

Waffen mit mehr als 2 Schuss sind zur Jagd nicht erlaubt (WaffG). Aber für Funktionstests oder spezielle Trainingsarten (Wenn man immer wieder einen bestimmten Anschlag testet z.B.) zulässig.

Die 2-Schuss-Begrenzung gilt nur für die Jagd auf Wild, für die Jagd auf Tiere, die nicht als Wild definiert sind gibt es diese Begrenzung nicht.

Geschrieben
Hintergrund des Verbots ist, oder)??

Ich war nicht dabei. Aber ich bin paranoid, daher denke ich, es ist weniger der Technische Grund als die öffentlich zugängliche Optik.

Geschrieben
Sportschützen:

Waffen mit mehr als 10 Schuss sind zum sportlichen Schiessen nicht geeignet (WaffG) und beim Wettkampf je nach Verband nicht zulässig. Aber für Funktionstests oder spezielle Trainingsarten (Wenn man immer wieder einen bestimmten Anschlag testet z.B.) zulässig.

Das würde heißen, dass man zum "Spass-Schießen" (was ja streng genommen auch nicht zulässig ist) auf einem zugelassenen Stand auch ein größeres Magazin als ein Zehner verwenden darf.(?) :confused:

Damit erhöht sich der Fun-Faktor ja exponentiel... :)

mephisto0815

Geschrieben

:sla: Weil Spass-haben nicht zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" gehört :crazy:

:00000733:

"wir gehn' zum Lachen in den Keller und wir trinken Terpentin....."

Geschrieben
Und warum soll Spass-Schießen nicht zulässig sein?

Weil es nicht vom Bedürfniss umfasst wird. Sport macht keinen Spass und Jagd sollte es nicht.

Da war einer Schneller.

Geschrieben
Die 2-Schuss-Begrenzung gilt nur für die Jagd auf Wild, für die Jagd auf Tiere, die nicht als Wild definiert sind gibt es diese Begrenzung nicht.

Hallo,

zusätzlich wäre da noch die Bundesartenschutzverordnung zu beachten:

BArtSchV vom 16.02.2005

...

§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:

...

7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,

...

Geschrieben
:sla: Weil Spass-haben nicht zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" gehört :crazy:

:00000733:

"wir gehn' zum Lachen in den Keller und wir trinken Terpentin....."

Im WaffG § 12 kann man lesen:

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

Da ist nichts mit "vom Bedüfnis umfassten Zweck". Auf einem Schießstand darfst Du auch zum reinen Vergnügen ballern.

Geschrieben

Ich habe mir sagen lassen, dass es private Schiessstände gibt, die vom "Spassschiessen" leben. Es gibt Angebote für Betriebsfeiern etc. da brauchst Du nichtmal Sachkunde und kannst Spass haben.

Wem noch nicht genug vom Gesetzgeber verboten wird, der legt sich eben selbst noch Verbote obendrauf.....

Geschrieben
Im WaffG § 12 kann man lesen:

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

Da ist nichts mit "vom Bedüfnis umfassten Zweck". Auf einem Schießstand darfst Du auch zum reinen Vergnügen ballern.

Aber nur, wenn ich da auch Waffen ausgeliehen kriege. Transportieren zur Feuerlinie darf ich sie erst zum obengenannten "XXX". Und ich krieg halt nur mit dem Zeugs, was wirklich mir gehört Spaß :gutidee: Aber nicht weitersagen :teufel_17:

Geschrieben
Hallo,

zusätzlich wäre da noch die Bundesartenschutzverordnung zu beachten:

BArtSchV vom 16.02.2005

...

§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:

...

7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,

...

Danke für diese Info, das hatte ich bisher noch nicht gelesen, aber natürlich gleich nachgeschlagen und mit Erstaunen zur Kenntnis genommen!

Geschrieben
Waffen mit mehr als 10 Schuss sind zum sportlichen Schiessen nicht geeignet (WaffG) und beim Wettkampf je nach Verband nicht zulässig....

Ups, hab ich jetzt ungeeignete Waffen? Bisher hat noch keiner gemeckert, obwohl die ungeeignete Kurze 19 und die ungeeignete Lange 15 Schuß aufnehmen kann (und dies auch manchmal tut).

Geschrieben
Ups, hab ich jetzt ungeeignete Waffen? Bisher hat noch keiner gemeckert, obwohl die ungeeignete Kurze 19 und die ungeeignete Lange 15 Schuß aufnehmen kann (und dies auch manchmal tut).

Jetzt weißt Du endlich, warum Du nicht triffst! :heuldoch:

(Das war jetzt nur ein Versuch Dich aufzustacheln, damit Du zum nächsten WO-Nord-Treffen kommst!) :gutidee:

Geschrieben

Kleiner Hinweis: Die Bundesartenschutzverordnung gilt z.B. nicht fuer Wilderer oder halbdomestizierte Predatoren (vulgo Hund und Katz) ;-)

Geschrieben

Ist ja schön, dass die AWaffV auszugsweise auch in merkwürdigen PDFs unter merkwürdigen URLs zu finden ist.

Allerdings ändert das nichts an der Tatsache, dass § 6 (1) Nr. 3 immer noch lautet:

halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

Will z.B. heißen: 30er AR15-Magazine in einer Repetierbüchse sind kein Problem, selbst wenn man ganz streng nach § 6 AWaffV urteilt.

und da ist die Aussage:

Waffen mit mehr als 10 Schuss sind zum sportlichen Schiessen nicht geeignet (WaffG) und beim Wettkampf je nach Verband nicht zulässig.

eben Käse. Erstens weil sie inhaltlich nicht stimmt (bei Kurzwaffen z.B. juckt § 6 (1) Nr. 3 auch herzlich wenig), zweitens steht der Kokolores nicht im WaffG sondern eben in der AWAffV. Noch mal ein ganz anderer Umstand ist die Frage, ob der Sportschütze nur und ausschließlich sportlich schießen darf (definitionsgemäß wäre das "das Schießen streng nach dem Regelwerk einer vom BVA genehmigten Sportordnung", was in der Praxis nur bei Wettkämpfen überhaupt gegeben bzw. gewährleistet sein kann).

Nur davon sprachen wir...

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