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IGNORED

70 Tagessätze - > Jagdschein?


IMI

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

ich glaube hier nutzen lange diskussionen nix. du solltest zu deiner zuständigen behörde und ihnen die problematik schildern. verheimlichen kannst du denen sowieso nix. auch wenn dein vergehen 100 jahre her ist wissen die davon. es hat dann nur keine direkten auswirkungen mehr und darf nicht mehr herangezogen werden.

wir hatten einen vereinskameraden der hat mit mitte 50 seine erste wbk beantragt. sein sachbearbeiter hat ihn beim der ausstellung spaßeshalber gefragt warum er denn während seiner wehrdienstzeit nen leutnant krankenhausreif geschlagen hat.

  • 10 Monate später...
Geschrieben

mal angenommen

man hat vorstrafen die 4 jahre zurück liegen, die untere jagdbehörde läst einen aufgrund der noch nicht verstrichenen 5 jahre zur Jägerprüfung noch nicht zu. nun legt der jenige in bayern sein prüfung ab( in bayern ohne führungszeugnis möglich )und besteht diese auch. läst sich dann mit prüfung, und versicherung ein tagesjagdschein lösen ? (der ja keine wbk bzw. erwerbserlaubniss von waffen einschließt )

Geschrieben
mal angenommen

man hat vorstrafen die 4 jahre zurück liegen, die untere jagdbehörde läst einen aufgrund der noch nicht verstrichenen 5 jahre zur Jägerprüfung noch nicht zu. nun legt der jenige in bayern sein prüfung ab( in bayern ohne führungszeugnis möglich )und besteht diese auch. läst sich dann mit prüfung, und versicherung ein tagesjagdschein lösen ? (der ja keine wbk bzw. erwerbserlaubniss von waffen einschließt )

Die Versagungsgründe nach § 17 (4) Bundesjagdgesetz gelten auch für Tagesjagdscheine!

Geschrieben
Wie wärs vorläufig mit Falknerjagdschein ? ;)

:icon14: Sehr gute Idee. Für Falken benötigt man keine WBK und kann sich zugleich den Waffenschrank sparen!

Geschrieben
Wie wärs vorläufig mit Falknerjagdschein ? ;)

Dafür ist zumindest in einigen Bundesländern die bestandene Jagdprüfung Vorbedingung.

Auf der Seite des Falknerordens findet man mehr darüber: Link

Gruss,

Pickett

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Falls ich zu einer Strafe von über 60 Tagessätzen verurteilt werde, wird normalerweise die WBK eingezogen.

Wenn ich meine Waffen meinem Verein überschreibe, darf ich dann mit meinen "früheren Waffen" zu einem

Wettkampf an einem anderen Ort fahren ?

Antworten bitte mit Angabe von Gesetzesgrundlagen.

Geschrieben
Falls ich zu einer Strafe von über 60 Tagessätzen verurteilt werde, wird normalerweise die WBK eingezogen.

Wenn ich meine Waffen meinem Verein überschreibe, darf ich dann mit meinen "früheren Waffen" zu einem

Wettkampf an einem anderen Ort fahren ?

Antworten bitte mit Angabe von Gesetzesgrundlagen.

Darfst du nicht, weil eine Waffenentleihung und unter WBK-Inhabern gesetzlich zulässig ist!

Geschrieben
Falls ich zu einer Strafe von über 60 Tagessätzen verurteilt werde, wird normalerweise die WBK eingezogen.

Wenn ich meine Waffen meinem Verein überschreibe, darf ich dann mit meinen "früheren Waffen" zu einem

Wettkampf an einem anderen Ort fahren ?

Antworten bitte mit Angabe von Gesetzesgrundlagen.

Es gibt den §12 Abs.1 Nr.3b in Bezug auf §12 Abs.3 Nr.2 WaffG, der als einziges den Transport von Waffen u. Muni durch Nicht-Berechtigte regelt. Dazu bedarf es allerdings eines schriftl. Auftrags eines schießsportl. Vereines, der den Transport zur Wettkampfstätte genehmigt u. absegnet. Wird eigentlich im Rahmen des Jugend-Schießsportes in Bezug auf Waffen-Transport durch Erziehungsberechtigte gehandhabt. Aber warum sollte es das nicht auch für Erwachsene geben, dein Verein muß halt mitspielen!! Das ist jetzt meine pers. Meinung, auf jeden Fall unter Bezug auf o.g. §§ bei der Waffen-Behörde rückversichern. Aber die o.g. §§ sind einschlägig!

Gruß Enforcer

Geschrieben
Es gibt den §12 Abs.1 Nr.3b in Bezug auf §12 Abs.3 Nr.2 WaffG, der als einziges den Transport von Waffen u. Muni durch Nicht-Berechtigte regelt. Dazu bedarf es allerdings eines schriftl. Auftrags eines schießsportl. Vereines, der den Transport zur Wettkampfstätte genehmigt u. absegnet. Wird eigentlich im Rahmen des Jugend-Schießsportes in Bezug auf Waffen-Transport durch Erziehungsberechtigte gehandhabt. Aber warum sollte es das nicht auch für Erwachsene geben, dein Verein muß halt mitspielen!! Das ist jetzt meine pers. Meinung, auf jeden Fall unter Bezug auf o.g. §§ bei der Waffen-Behörde rückversichern. Aber die o.g. §§ sind einschlägig!

Gruß Enforcer

enforcer66.... :icon14:

so isses, auch wenn das manche nicht wissen oder wahrhaben wollen. steht so im WaffG!

ist also auch für nicht berechtigte UNTER SEHR ENGEN VORAUSSETZUNGEN möglich!

gruß alzi

Geschrieben
Auspacken JA-aber nur an der betreffenden Schießveranstaltung und deren Schießstätte!

Nur durch bzw. mindestens unter Aufsicht einer berechtigten Person und die ist er nach Abgabe der WBK nicht mehr!

Geschrieben

Also nachdem ich nun alles hier gelesen habe zeichnet sich doch eine eindeutige Lösung ab.

Alles über ein Jahr Knast ist problematisch.

Alles über 60 Tagessätzen ist ansatzweise ein Problem.

Alles über 90 Tagessätzen ist definitif ein Problem.

Ein Monat Knast sind 30 Tagessätze.

Also läßt Du Dir Deine 90 Tagessätze in einem Monat und einem Tag Knast auszahlen und bist somit locker unter 60 Tagessätzen. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Da lässt die deutsche Bürokratie wenig Spielraum, schlimm schlimm :00000733:

Da kann man nur hoffen, daß man mit so nem Scheiß verschont bleibt!!

Gruß Enforcer

Das hat weniger mit der Bürokratie zu tun, sondern mit dem Gesetzgebungsverfahren. Die Ämter haben wenig spielraum. Deswegen habe ich in einem mich betreffenden fall...beim Bundesverfassungsgericht klage gegen die BRD eingereicht. Und zwar wird geprüft..ob es rechtens ist, dass derjenige, der mehr als 12 Monate vorstrafe erhalten hat..(10 Jahre lang waffr. unzuverlässig ist), und derjenige der nur 11 Monate hat lebenslang zuverlässig ist. Hier verlange ich

eine Nachbesserung oder Differenzierung..ähnlich, wie bei anderen ZUVERLÄSSIGKEITSKRITERIEN..(z.B.fühereschein,,flugschein..usw.) Was hat z.b. ein steuervergehen mit der waffr. Zuverlässigkeit zu tun..absolut fachfremder vergleich..uswusw..Außerdem geht es auch noch um 45/2 Waffg. Hier kann die behörde noch nach 9 Jahren dich für unzuverlässig erklären.

Meiner Meinung nach verstösst dieses gesetz geg. mehrere Grundrechte..und bringt diskriminierung..Stigmatisierung,usw. mit sich..nur unter dem Deckmantel..der Staatl Sicherheit..

Hier kann man eine Differenzierung und Härteregel-Anwendungen erwarten..Mit DEmokratie undIoder Rechtsstaatlichkeit hat dies nichts zu tun..

Geschrieben
...Also läßt Du Dir Deine 90 Tagessätze in einem Monat und einem Tag Knast auszahlen und bist somit locker unter 60 Tagessätzen. :eclipsee_gold_cup:

Witzig formuliert, aber man kann doch in der Tat eine nutzerfreundliche Aufteilung der Tagessätze ansprechen.

Mit vorweihnachtlichem Gruß

star1g.gif IMIstar1g.gif

Geschrieben
Witzig formuliert, aber man kann doch in der Tat eine nutzerfreundliche Aufteilung der Tagessätze ansprechen.

Mit vorweihnachtlichem Gruß

star1g.gif IMIstar1g.gif

ja witzig formuliert, aber selbst mir als juristischem laien .....

... und ich dachte immer tagessätze sind tagessätze..... ob "zu bezahlen" oder "abzusitzen".... dürfe in DIESER beziehung doch keinen unterschied machen. und dann ist auch der witz mit dem "auszahlen lassen" nur eins, nämlich am thema vorbei. witzig isses, muss ich zugeben, aber am thema vorbei und ohne grüne farbe könnte ein unbedarftes mitglied unserer gesellschaft noch auf die idee kommen, dass das in unserem rechtsstaat " so geht" oder sogar "gängige praxis ist".

ich wäre beszüglich derartiger äußerungen, ohne entsprechende kennzeichung als ironie oder spaß, etwas vorsichtiger..... vielleicht glaubts noch einer und nimmts wirklich ernst.

(solche leute solls ja in WO durchaus geben!)

.....nur mal so 2 Cent ins WO geschmissen....

gruß alzi

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