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IGNORED

Waffenaufbewahrung Ehegatten


joerg111

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde,

bitte nicht gleich steinigen, weil das Thema schon zum erbrechen behandelt wurde (kann es aber nicht finden) oder ich es eh wissen sollte.

Gibt es Rechtsprechung zur folgenden Situation: Ehepartner, beide Sportschützen, jeder mit eigenen Waffen und WBKs, beide im gleichen Verein aber nur ein gemeinsamer Waffenschrank auf den natürlich beide Zugriff haben.

Grüße

Jörg

Geschrieben
Ist erlaubt.

Steht sogar im Gesetz, bin aber zu faul, es jetzt rauszusuchen.

IMI

Hallo IMI,

gestern hat mir so ein Schlaumeier im Vereinsheim einen ganzseitigen Artikel aus irgendeiner Zeitschrift unter die Nase gehalten. In diesem Ding steht, dass dieser Sachverhalt dem "illegalen Waffenbesitz" für den jeweils anderen Ehepartner gleich käme und entsprechend strafrechtlich bewehrt sei

Jörg

Geschrieben

Ich könnte mir denken, dass das irgendein "Revolverblatt" war, in dem nur Quatsch steht.

Du kannst ja auch einem anderen Sachkundigen (=WBK-Inhaber) deine Waffen zur Aufbewahrung überlassen.

Dazu ist dann aber ein Schriftstück notwendig, auf dem dann steht, wem die Waffen gehören usw.

Muss aber zeitlich begrenzt sein, soviel ich weiss, max. 2 Wochen.

Oder man läßt den jeweiligen Ehepartner auf der WBK des anderen mit eintragen.

Kostet halt wieder n paar Euro ans Amt, aber dafür ist es dann wirklich wasserdicht.

Geschrieben
Gemeinsame Waffenverwahrung ist nach § 13 Abs. 10 AWaffV zulässig (natürlich nur, wenn beide zuverlässig sind, klar).

Hi SB,

warum der Kerl dann von seiner zuständigen SB einen entsprechenden Vermerk auf der Rückseite seiner WBK bekommen?

Grüße

Jörg

Geschrieben
Gemeinsame Waffenverwahrung ist nach § 13 Abs. 10 AWaffV zulässig (natürlich nur, wenn beide zuverlässig sind, klar).

(Ehefrau,Frau,Frau mit Waffen,Frau zuverlässig :confused: ) bin glaube ich etwas kritisch gegenüber enigen punkten... naja <_<

Geschrieben
...

gestern hat mir so ein Schlaumeier im Vereinsheim einen ganzseitigen Artikel aus irgendeiner Zeitschrift unter die Nase gehalten. In diesem Ding steht, dass dieser Sachverhalt dem "illegalen Waffenbesitz" für den jeweils anderen Ehepartner gleich käme und entsprechend strafrechtlich bewehrt sei

...

Steht nicht im Gesetz, sondern der AWaffV, in der die Aufbewahrung konkret geregelt ist. Zeig ihm den § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition. Dort steht:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Wenn ich Du wäre, würde ich aber vorher mit dem "sachkundigen" Schlaumeier um irgendwas Nettes wetten.

Achso: Eine "gemeinsame Aufbewahrung" kann es natürlich nur geben, wenn beide Ehepartner selbst Waffen besitzen.

Wie ich gerade sehe, haben wohl viele zur gleiche Zeit helfen wollen.

Geschrieben
...Du kannst ja auch einem anderen Sachkundigen (=WBK-Inhaber) deine Waffen zur Aufbewahrung überlassen.

Dazu ist dann aber ein Schriftstück notwendig, auf dem dann steht, wem die Waffen gehören usw.

Muss aber zeitlich begrenzt sein, soviel ich weiss, max. 2 Wochen.

...

4 Wochen!

Genauergesagt ein Monat!

Geschrieben
tragt euch gegenseitig auf den wbk ein ... damit kann jeder die waffen des anderen nutzen und man hat seine ruhe.

lief bei mir auch ohne probleme.

Handhabten meine Großeltern auch so. Sag mal, schränkt das irgendwie die zu erwerbende Anzahl der Waffen für den Einzelnen ein?

IMI

Geschrieben
Genau deshalb sollte man es NICHT tun !

Papiermäßig schön getrennt , im Schränkchen vereint und bei Bedarf gegenseitig verliehen :eclipsee_gold_cup:

Wir verstehen uns :eclipsee_gold_cup:

Eigentlich sollten die Bedürfnisse des Einzelnen durch gemeinsame WBKs nicht eingeschränkt sein, zumal doch jeder der zwei Partner auf unterschiedliche Wettbewerbe fahren könnte und dafür somit durchaus auch die gleichen Waffentypen in zweifacher Ausführung zur selben Zeit zur Verfügung stehen müssen.

Aber sicherer vor den Eskapaden des Sachbearbeiter ist man natürlich mit der von Dir befürworteten Trennung der Waffen auf den einzelnen Besitzdokumenten.

IMI

Geschrieben
Wir verstehen uns :eclipsee_gold_cup:

Eigentlich sollten die Bedürfnisse des Einzelnen durch gemeinsame WBKs nicht eingeschränkt sein, zumal doch jeder der zwei Partner auf unterschiedliche Wettbewerbe fahren könnte und dafür somit durchaus auch die gleichen Waffentypen in zweifacher Ausführung zur selben Zeit zur Verfügung stehen müssen.

Aber sicherer vor den Eskapaden des Sachbearbeiter ist man natürlich mit der von Dir befürworteten Trennung der Waffen auf den einzelnen Besitzdokumenten.

IMI

Hallo Imi,

es gab tatsächlich in den ersten Versionen der Verwaltungsvorschriften nach dem neuen WaffG die Ausnahme, dass die Grundkontingente der beiden Ehepartner/Haushaltsangehörigen jeweils durch gemeinsame WBKs nicht eingeschränkt werden sollten. In späteren Versionen ist diese Erleichterung aber wieder entfallen.

Fakt ist, dass schon bei der Bedürfnisbeantragung beim Verein/Verband das Kontingent auf alle Waffen bezogen wird, für die man "Berechtigter" ist. Beim Amt ist es nicht anders. Meine Frau besitzt als Sportschütze eine KW. Ich selber keine, sondern bin nur als Berechtigter (als Sportschütze) eingetragen. Nun wollte ich 2 KW als Jäger, aber die Pistole meiner Frau als Sportschütze wird mir trotzdem sowohl auf mein Sportschützen- wie auch auf mein Jägerbedürfnis angerechnet...

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Nun wollte ich 2 KW als Jäger, aber die Pistole meiner Frau als Sportschütze wird mir trotzdem sowohl auf mein Sportschützen- wie auch auf mein Jägerbedürfnis angerechnet...

Kaum zu glauben ...!!

Bei Jagdscheininhabern wird das Beduerfnis auf zwei (fangschussgeeignete) Kurzwaffen ohne weitere Beduerfnispruefung anerkannt - oder?

Das waere ja sonst auch problematisch, denn - psssst! - wer braucht schon wirklich zwei Fangschusswaffen?

Bei einem gemeinsamem Kontingent der Ehepartner:

was ist denn, wenn beide z. B. bei einem Wettkampf eine Waffe gleichzeitig benoetigen, weil sie in einer Rotte schiessen? Oder der Sportgriff einer Pistole ganz anders eingestellt werden muesste?

Das alles scheint mir bei dir aber sehr willkuerlich festgelegt worden zu sein!

Na ja, notfalls hilft dann nur noch "abwaegen" - - also Scheidung!!! <_< <_< <_<

Geschrieben
Nun wollte ich 2 KW als Jäger, aber die Pistole meiner Frau als Sportschütze wird mir trotzdem sowohl auf mein Sportschützen- wie auch auf mein Jägerbedürfnis angerechnet...

Das wäre ja schon dann unzulässig, wenn es sich um Deine eigene Sportwaffe handeln würde. Das Jagdwaffenkontingent läuft doch völlig unabhängig vom Sportwaffenkontingent. Oder irre ich da?

Wenn es sich dann noch um die Sportwaffen einer anderen Person handelt, könnte es sein, dass seitens der Behörde eine Fehlentscheidung vorliegt...

Gruß,

Pistolero

Geschrieben
Bei Jagdscheininhabern wird das Beduerfnis auf zwei (fangschussgeeignete) Kurzwaffen ohne weitere Beduerfnispruefung anerkannt - oder?

Das waere ja sonst auch problematisch, denn - psssst! - wer braucht schon wirklich zwei Fangschusswaffen?

Es gibt Behörden, die auch nicht-fangschuß-geeignete Waffen aus anderen "Kontingenten" mitzählen.

Und es steht nirgendwo, dass die zwei Jäger-KW nur für den Fangschutz sind. Jagd- und Eigenschutz geht auch.

Gruß

Michael

Geschrieben
Bei Jagdscheininhabern wird das Beduerfnis auf zwei (fangschussgeeignete) Kurzwaffen ohne weitere Beduerfnispruefung anerkannt - oder?

Das waere ja sonst auch problematisch, denn - psssst! - wer braucht schon wirklich zwei Fangschusswaffen?

...

Uebrigens: sehr viele Jaeger haben ohnehin nur eine Kurzwaffe, und auch die liegt bei vielen nur im Schrank rum (die gibts dann spaeter als Nachlass mit der beim Neuerwerb mitgekauften Munpackung, wo gerade mal die 6 Schuss vom "ausprobieren" fehlen ...)

Ich verstehe Deinen Punkt. Diese unerträgliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehend von dieser Schrankwaffe muss beseitigt werden! Wenn es einige wenige Jäger gibt, die ihr Kurzwaffenkontingent nicht ausschöpfen, sollte dieses für alle Jäger abgeschafft werden.

Ist doch einfach: Es gibt auch einige Autofahrer, die nie mehr als 50 PS von ihrem Auto abrufen. Also schaffen wir alle Autos über 50 PS ab! Die Welt ist so einfach!

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
4 Wochen!

Genauergesagt ein Monat!

Lt. WaffG:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B )

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Also keine definierte Frist bei AUfbewahrung.

Geschrieben
Kaum zu glauben ...!!

Bei Jagdscheininhabern wird das Beduerfnis auf zwei (fangschussgeeignete) Kurzwaffen ohne weitere Beduerfnispruefung anerkannt - oder?

Das waere ja sonst auch problematisch, denn - psssst! - wer braucht schon wirklich zwei Fangschusswaffen?

...

Ich z.B.! Wenn ich auf Saujagd gehe, fühle ich mich mit meiner .44Mag Kurzwaffe schon wohler.

Für die alltägliche Jagd, oder wenn man mal zu Unfallwild gerufen wird reicht der 357 Mag Revolver.

Da ich mir meine Fallen nicht kaputtschießen möchte, aber auch nicht NUR mit einer Waffe mit Einsteckläufchen auf die Jagd gehen möchte, habe ich auch noch einen kleinen 22er Revolver. Dieser ist leicht als 2te KW mitzuführen, und erfüllt auch seinen Zweck.

IMI

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