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IGNORED

Neuer Entwurf §-Änderung (Nachtragen von WS / WL etc.)


svenni

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Wenn der neue Entwurf zur WaffG-Novellierung so durchgehen sollte, müssen nach Anlage 2 ... bereits erlaubinsfrei gekaufte Teile von Waffen (WS, Wechselläufe etc.) innerhalb von 6 Monaten nach Inkraftreten dieses Gesetzes in die WBK eingetragen werden (Siehe Entwurf Seite 16 ganz unten)

http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/s...ffengesetz.html

Was aber, wenn z.B. ein WS nach Anlage 2 erlaubnisfrei gekauft wurde (ohne Eintrag in die WBK) und einige Zeit später (vor Inkraftreten der Novellierung) an einen anderen Berechtigten gegen Vorlage der Original-EWB wieder verkauft wurde ? Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, die WBK des Käufers zu kopieren oder die Personalien andersweitig zu archivieren ? Es gibt ja Käufer, die sehr viel Wert auf Datenschutz legen, und wenn eine EWB im original vorliegt sehe ich eigentlich keine zwingende Notwendigkeit zur Dokumentation für Teile, für die "erlaubnisfreier Besitz" gilt. Betrifft im speziellen Fall einen Jagdkameraden von mir. Dieser ist sehr aktiv bei eGun, kauft und verkauft viel, z.B. auch Munition, Wechselläufe etc.. Dabei verkauft er aber ausschließlich gegen Vorlage der Original-EWB, sendet diese mit der Ware wieder zurück und betreibt sonst keinerlei Dokumentation solange es sich nicht um Waffen oder eintragungspflichtige Teile handelt. Was haltet ihr davon ?

Svenni

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Hmm...

da sehe ich eigentlich kein Problem.

Der Käufer (der derzeitige Besitzer/Egentümer) muss es eintragen lassen. Der temporäre Besitzer nicht, weil es ja zur Zeit seines Besitzes diese Eintragungspflicht nicht gab.

Wenn er es eingetragen hatte, wird er es beim Verkauf ja wohl auch austragen lassen haben oder?

Harlekin

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Und warum ? (er betreibt keinen Handel im Sinne dieses §)
Dieser ist sehr aktiv bei eGun, kauft und verkauft viel, z.B. auch Munition, Wechselläufe etc..

Er ist also sehr aktiv bei Egun und verkauft viel Munition und viele wesentliche Waffenteile. Das wird schneller als Du "Dummkopf" sagen kannst als Waffenhandel gemäß WaffG §21 eingestuft.

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Er ist also sehr aktiv bei Egun und verkauft viel Munition und viele wesentliche Waffenteile. Das wird schneller als Du "Dummkopf" sagen kannst als Waffenhandel gemäß WaffG §21 eingestuft.

Exakt. Das Finanzamt spricht da schon bei relativ geringen Beträgen von Handel...

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Naja, da muß ich wohl etwas relativieren. Es ist nicht so, daß er ständig wesentliche Teile anbietet. Das tut er vielleicht 2 x im Jahr. Man kauft halt schon mal was aus einer reinen Laune heraus und stößt es später wieder ab. Geht mir selber auch so. Da ist ja nichts schlimmes dabei, sonst wären ja alle Privatanbieter bei eGun Händler. Bei Munition ist es so, daß wenn er aus Preisgründen größere Mengen kauft als er selber benötigt, den Überschuß einfach wieder verkauft. Aber auch das kommt nicht alle tage vor, sondern alle paar Monate mal. Auf was ich hinaus wollte ist lediglich die Dokumetation bezüglich der Käufer. Also lassen wir doch das mit dem "handeln" bitte mal außen vor.

Svenni

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Naja, da muß ich wohl etwas relativieren. Es ist nicht so, daß er ständig wesentliche Teile anbietet. Das tut er vielleicht 2 x im Jahr. Man kauft halt schon mal was aus einer reinen Laune heraus und stößt es später wieder ab. Geht mir selber auch so. Da ist ja nichts schlimmes dabei, sonst wären ja alle Privatanbieter bei eGun Händler. Bei Munition ist es so, daß wenn er aus Preisgründen größere Mengen kauft als er selber benötigt, den Überschuß einfach wieder verkauft. Aber auch das kommt nicht alle tage vor, sondern alle paar Monate mal. Auf was ich hinaus wollte ist lediglich die Dokumetation bezüglich der Käufer. Also lassen wir doch das mit dem "handeln" bitte mal außen vor.

Svenni

Also dann......Im übrigen braucht man nur das anzumelden, was man hat. Was man nicht mehr hat, braucht man auch nicht anzumelden. Auf irgendwelche Nachfragen irgendwann darf man auch Erinnerungslücken haben, der erlaubnisfreie Erwerb und die Weitergabe waren ja gestattet. Ich fürchte nur, daß man in dieser (aus waffenrechtlicher Sicht gesehen) Demokratur die Fragen nach dem Verbleib der Gegenstände einem SEK mit einem Durchsuchungsbeschluß überläßt. Also würde ich nicht nur aus Gründen des vorauseilenden Gehorsams bei Inkrafttreten der Rechtsnorm von mir aus entsprechende Mitteilung machen, wobei man ja auch durchaus soweit erinnerlich sagen kann, daß man den Erwerber im einzelnen nicht mehr kennt bzw. kannte und auch nicht kennen mußte, wenn dem so war.

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Auf was ich hinaus wollte ist lediglich die Dokumetation bezüglich der Käufer.

Das würde ich sehr wohl sauber dokumentieren. Alles andere wäre bodenloser Leichtsinn.

Erlaubnisfrei dürfen diese Teile ja nur von Berechtigten erworben werden. Rate mal, wer im Zweifelsfall die Beweislast trägt, dass der Erwerber berechtigt war.

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Das würde ich sehr wohl sauber dokumentieren. Alles andere wäre bodenloser Leichtsinn.

Erlaubnisfrei dürfen diese Teile ja nur von Berechtigten erworben werden. Rate mal, wer im Zweifelsfall die Beweislast trägt, dass der Erwerber berechtigt war.

In einem Strafverfahren trägt man grds. nicht die Beweislast für seine Unschuld. Der Staat hat die Schuld zu beweisen, im übrigen gilt in dubio pro reo. Vergleichbarer SV wäre die Überlassung einer einläufigen Perkussionsbüchse an einen 20 jährigen vor 5 Jahren und die nunmehrige -fiktive- Erlaubnispflicht für solche Waffen. Auch dann wäre ein fehlender Nachweis über die vor 20 Jahren frei erworbene und vor fünf Jahren nach den gesetzlichen Vorschriften überlassene Waffe nicht zu erbrignen bzw. würde im Weigerungs- oder Nichterinnerungsfall wohl kaum zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

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Wenn er den Verbleib wesentlicher Teile genehmigungspflichtiger Waffen nicht belegen kann wird ihm die Staatsanwaltschaft sein Verschulden recht einfach nachweisen.

Sie waren aber zum Überlasssungszeitpunkt erlaubnisfrei zu erwerben und man müßte ihm schon nachweisen, daß er sie an einen Unberechtigten überlassen hat. (Außerdem sind sie nicht genehmigungspflichtig). Nur um diesen Tatbestand ginge es. Eine Dokumentationspflicht ist gesetzlich nicht festgelegt, ein Waffenhandelsbuch für den Privatmann auch nicht. Ich gehe sogar noch weiter und sage, daß man auch einen Namen mit Anschrift erfinden könnte, wenn man nur glaubhaft versichert, daß man dessen WBK mit der Grundwaffe auch s. Zt. gesehen hat. So what ?

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1. Ach?

2. Probier es lieber nicht aus.

1. Sonst nichts fachliches beizutragen? Das nicht genehmigungspflichtig bezieht sich auf erlaubnisfreien Erwerb von Wechselsystemen durch Inhaber einer WBK, mehr ist vom Gesetzgeber nicht gefordert. Wo bedarf es also noch einer Genehmigung ?

2. Warum sollte ich. Es war ein Hilfsargument, vielleicht sollte ich das künftig noch stärler kennzeichnen. Ich würde, hätte ich seit 2003 welche erworben, was nicht der Fall ist, wie bereits geschrieben die Behörde benachrichtigen, wenn sie nicht mehr in meinem Besitz wären, kurz die Rechtslage und ggf. soweit erinnerlich die Namen nennen und die noch im Besitz befindlichen bei der Gelegenheit anmelden. Sonst nichts. Wenn keine Namen mehr erinnerlich sind, weil ich nach Vorlage einer WBK und ggf. des Perso ein Wechselsystem gegen Cash und ohne Notizen abgegeben und den Namen fünf Minuten später bereits vergessen habe, könnte mir niemand Böses antun, weil ich zu irgendwelchen Notizen oder einer Buchführung nicht verpflichtet bin. ERAUBNISFREI und ohne Genehmigung irgendeiner Behörde. Also nicht genehmigungspflichtig und mithin genehmigungsfrei.

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1. Sonst nichts fachliches beizutragen? Das nicht genehmigungspflichtig bezieht sich auf erlaubnisfreien Erwerb von Wechselsystemen durch Inhaber einer WBK, mehr ist vom Gesetzgeber nicht gefordert. Wo bedarf es also noch einer Genehmigung ?

Kapier' endlich, dass Du Unfug geschrieben hast. Solche Wechselsysteme sind sehr wohl genehmigungspflichtig. Dieses kann man problemlos der Anlage 2 WaffG entnehmen. Die erforderliche Genehmigung wird durch Eintragung der Grundwaffe in die WBK erteilt.

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. Solche Wechselsysteme sind sehr wohl genehmigungspflichtig.

Völliger Blödsinn. Das Eintragen der Grundwaffe in eine WBK ist Voraussetzung zum erlaubnisfreien Erwerb eines dafür bestimmten Wechselsystems, das andernfalls in der Summe seiner wesentlichen Einzelteile erlaubnispflichtig wäre, da es den Waffen gleichsteht, für die es bestimmt ist. Die Grundwaffe ist genehmigungs- oder besser erlaubnispflichtig (wir sollten uns auf die gesetzliche Terminologie einigen, z.B. in §§ 2, 4 und 12, da gibt es das Wort Genehmigung im Gegensatz zu Erlaubnis nicht), das Wechselsystem in diesem gesetzlich geregelten Sonderfall ist es unter diesen Voraussetzungen nicht und explizit erlaubnisfrei.

So, und jetzt nochmal für Dich. Wechselsysteme sind NICHT genehmigungspflichtig, wenn eine WBk vorliegt und die Grundwaffe dort eingetragen ist; sie sind erlaubnisfrei.

Edith meint übrigens erläuternd, daß eine Genehmigung grds. immer ein nachträglicher Akt ist (vgl. z.B. § 177 I BGB). Eine Erlaubnis muß hingegen vorher vorliegen, sofern es ihrer überhaupt bedarf. Von Genehmigungspflicht zu schwafeln ist daher im Waffenrecht auf Erwerb oder Überlassung bezogen völlig abwegig. Erlaubnisfrei ist und bleibt in diesem Zusammenhang ein Wechselsystem unter den genannten Voraussetzungen, genehmigungspflichtig wird es nie.

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Kapier' endlich, dass Du Unfug geschrieben hast. Solche Wechselsysteme sind sehr wohl genehmigungspflichtig. Dieses kann man problemlos der Anlage 2 WaffG entnehmen. Die erforderliche Genehmigung wird durch Eintragung der Grundwaffe in die WBK erteilt.

Naaa, wer hat jetzt Unfug geschrieben ?

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Hallo

um es mal mit einem Beispiel zu verdeutlichen:

Ich kaufte im Juni 2004 ein WS für eine P 38. P38 habe ich auf grüne WBK eingetragen. WS habe ich nicht eingetragen. Im Dez. 2004 verkaufte ich das WS an einen Berechtigten. Grüne WBK und Perso des Berechtigten habe ich zu diesem Zeitpunkt eingesehen. Heut kann ich mich an den Namen nicht mehr errinern. Falls nächstes Jahr die Behörde mich wegen des WS anschreibt, kann ich ruhigen Gewissens antworten, daß ich das besagte WS an einen Berechtigten weiterveräußert habe, ich den Namen aber in der Zwischenzeit nicht mehr weis. Vollkommen legal.

Steven

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Hallo

um es mal mit einem Beispiel zu verdeutlichen:

Ich kaufte im Juni 2004 ein WS für eine P 38. P38 habe ich auf grüne WBK eingetragen. WS habe ich nicht eingetragen. Im Dez. 2004 verkaufte ich das WS an einen Berechtigten. Grüne WBK und Perso des Berechtigten habe ich zu diesem Zeitpunkt eingesehen. Heut kann ich mich an den Namen nicht mehr errinern. Falls nächstes Jahr die Behörde mich wegen des WS anschreibt, kann ich ruhigen Gewissens antworten, daß ich das besagte WS an einen Berechtigten weiterveräußert habe, ich den Namen aber in der Zwischenzeit nicht mehr weis. Vollkommen legal.

Steven

Ich würde das schon nach vorheriger Rücksprache mit dem SB oder der SB'ine im Vorfeld an die schreiben, die Gründe habe ich dargelegt. Andernfalls gibts vielleicht irgendwann mal Hausbesuch.

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Falls nächstes Jahr die Behörde mich wegen des WS anschreibt, kann ich ruhigen Gewissens antworten, daß ich das besagte WS an einen Berechtigten weiterveräußert habe, ich den Namen aber in der Zwischenzeit nicht mehr weis. Vollkommen legal.

Nur eine kurze Frage. Warum sollte Dich denn Deine Behörde anschreiben? Oder bessere Formulierung, woher weis denn Deine Behörde dass Du ein WS erworben hast?

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