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IGNORED

Sportliche Nutzung von Erbwaffen


TrophyMatch

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. des undurchsichtigen Waffengesetzes und dem sog. "Bedürfnisprinzip":

Ist es (in D) rechtlich zulässig, geerbte Waffen bei Sportwettkämpfen einzusetzen ?

Die Erbstücke sind in einem einwandfreien Zustand und z.T. nicht schlechter als meine eigenen Waffen für die entsprechenden Disziplinen.

Zur Info, vermutlich aber irrelevant: Der Erbfall war noch vor dem Erlaß des neuen Waffengesetzes.

Gruß

TrophyMatch

Geschrieben

Hallo TrophyMatch,

da du, wie du ja schreibst, selber Waffen hast, die du sportlich einsetzt, sehe ich imho beim Einsatz deiner geerbten Waffen kein problem. Eventuell gibts probleme mit dem Mun erwerb, falls du geerbte Waffen hast, die du nicht mit dem Mun erwerb deiner Sportwaffen bedienen kannst. Aber zum direkten Verbrauch auf dem Stand kannst du alle mun erwerben.

Greetz

Peter

Geschrieben

Stimmt, ich.

Warum solltest Du die ererbten Waffen nicht einsetzen dürfen, zumal Du ja offensichtlich über entsprechende Waffen für diese Disziplinen bereits verfügst?! Ist doch alles von Deinem Bedürfnis gedeckt!

Nun kloppt Euch mal schön...

Geschrieben
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. des undurchsichtigen Waffengesetzes und dem sog. "Bedürfnisprinzip":

Ist es (in D) rechtlich zulässig, geerbte Waffen bei Sportwettkämpfen einzusetzen ?

Die Erbstücke sind in einem einwandfreien Zustand und z.T. nicht schlechter als meine eigenen Waffen für die entsprechenden Disziplinen.

Zur Info, vermutlich aber irrelevant: Der Erbfall war noch vor dem Erlaß des neuen Waffengesetzes.

Gruß

TrophyMatch

Heletz hat schon alles richtig gesagt!

Doch nochmal zur Bestätigung.

Ja, wer Waffen legal besitzt, (geerbte Waffen werden legal besessen) darf sie auch legal verwenden, d.h. auf einem Schießstand Munition dafür erwerben und damit schießen. Dazu muß man noch nicht einmal Mitglied in einem Verein sein.

Der Transport zum Schießstand ist, durch die Tatsache dass eine WBK vorhanden ist, zulässig.

---

Tom

Geschrieben

Die Grundfrage lautet, ob es bei Inhabern einer Erben-WBK, die bislang kein Bedürfnis nachgewiesen haben, beim Transport von Erbwaffen zur Schießstätte den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" überhaupt gibt.

Eine Antwort hierauf gibt Ziff. 12.1.1.1 des Entwurfs zur WaffVwV. Dort steht: "Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und werbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, dass etwa der Erbe das Schießen mit den geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt".

Ich weiß, das ist ein Entwurf. Aber immerhin so vom Bundesrat abgesegnet und deshalb schon ziemlich aussagekräftig.

Geschrieben
........Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen.........

Diesen Satz finde ich besonders interessant......

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben
...Eine Antwort hierauf gibt Ziff. 12.1.1.1 des Entwurfs zur WaffVwV. Dort steht: "Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und werbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, dass etwa der Erbe das Schießen mit den geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt"...

WOW!

Auch wenn es nur ein Entwurf ist; ich kannte diese Passage noch nicht - sehr interessant!

IMI

Geschrieben
...sei es, dass etwa der Erbe das Schießen mit den geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt".

Hmm, und wer macht ihm vorher das Blockiersystem raus? :ninja:

Duck und wech...

Pistolero

Geschrieben
Hmm, und wer macht ihm vorher das Blockiersystem raus? :ninja:

Duck und wech...

Pistolero

Mhhh das ist ne Frage.

Jetzt haut mich net gleich das Thema hatten wir gerade im Verein. Ein Kol behautete:

Wer bereits ne WBK zum Sportlichem Schießen besitzt und weitere Waffen erbt,

werden diese nicht mit einem Blockiersystem versehen.

Kann das sein? Bin ehrlich habe mich mit diesem Tema noch nicht beschäftigt da ich keine erben werde.

Gruß

SG

Geschrieben

hallo kann den der erbe, die waffe an einen berechtigten weiter VERSCHENKEN ODER VERKAUFEN ??

oder gibt es da bestimmungen? die dieses verhindern

vielen dank

Geschrieben
...kann denn der erbe, ....

Ist 'ne Radio Eriwan Frage

Hier die Antwort: Im Prinzip Nein.

er kann gar nicht, er muss es tun, wenn er vom (berechtigten) Erblasser eine Waffe bekommt und nicht selbst berechtigt ist. War der Erblasser selbst nicht berechtigt, ist es eine illegale Waffe. Da gibt es kaum Möglichkeiten, die noch zu legalisieren. (-> zur Rennleitung oder in das nächstgrößere Fließgewässer)

Ist er berechtigt, spielt es keine Rolle, ob er Erbe ist, dann gilt für Ihn dasselbe wie für alle anderen Waffenbesitzer. Also freie Verfügung über sein Eigentum unter den Erwerbsregelungen des WaffG.

Verschenken oder Verkaufen sind Begriffe aus dem BGB, waffenrechtlich gibt es nur Begriffe wie "überlassen" und "erwerben".

Es läuft also beim (waffenrechtlich) 'unberechtigten' Erben darauf hinaus: entweder eine Erlaubnis zum Erwerb (Erben-WBK) machen/beantragen oder an Berechtigten (Büxer oder Jägerfreund) überlassen (und auch nachweisen!).

Geschrieben
Ist 'ne Radio Eriwan Frage

Hier die Antwort: Im Prinzip Nein.

Warum so geheimnisvoll und umständlich ? Klar kann er die Erbwaffen auch einem anderen Berechtigten überlassen, wenn er sie selbst nicht behalten möchte. Er kann sie auch nachweislich vernichten oder fachgerecht unbrauchbar machen lassen.

War der Erblasser selbst nicht berechtigt, ist es eine illegale Waffe. Da gibt es kaum Möglichkeiten, die noch zu legalisieren. (-> zur Rennleitung oder in das nächstgrößere Fließgewässer)

Quatsch, besonders das mit dem Fließgewässer. :angry2: (das übrigens eher blau sein dürfte)

§ 37 Abs. 1 WaffG gibt diese Möglichkeit ausdrücklich vor, auch wenn immer wieder das Gegenteil behauptet wird. Geprüft wird in solchen Fällen vorher lediglich, ob die Wumme zur Sachfahndung ausgeschrieben ist, weil evtl. jemand anders berechtigter Ex-Besitzer sein könnte. Ist doch nur gut, wenn wieder eine nicht registrierte aus dem falschen Kreislauf raus ist.

Geschrieben
Die Grundfrage lautet, ob es bei Inhabern einer Erben-WBK, die bislang kein Bedürfnis nachgewiesen haben, beim Transport von Erbwaffen zur Schießstätte den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" überhaupt gibt.

Eine Antwort hierauf gibt Ziff. 12.1.1.1 des Entwurfs zur WaffVwV. Dort steht: "Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, dass etwa der Erbe das Schießen mit den geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt".

Ich weiß, das ist ein Entwurf. Aber immerhin so vom Bundesrat abgesegnet und deshalb schon ziemlich aussagekräftig.

So wars doch gemeint, gell? Interessant allemal.

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