Zum Inhalt springen
IGNORED

Fragen wegen Todesfall


Bikerwaldi

Empfohlene Beiträge

Hallo

Leider habe ich gerade erfahren müssen, dass ein lieber Schützenkollege von mir plötzlich verstorben ist. Seine Gattin überbrachte mir die traurige Nachricht und bat mich, mich um seinen Waffentechnischen Nachlass ( 1 Pistole 9mm und 1 Revolver .357 Mag incl. Munition für beides ) zu kümmern.

Da die Erben die Waffen nicht haben wollen, frage ich mich nun was ich Waffenrechtlich tun muss, um die Waffen für die Witwe zu verkaufen.

Weis jemand Rat ?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Falls es im Verein oder sonst keine kurzfristig Interessierten gibt , am besten einem seriösen BüMa zur Verwertung übergeben.

In dem Fall erübrigt sich auch die Beantragung einer Erben WBK. Den zuständigen Sachbearbeiter aber trotzdem zumindest fernmündlich über das Geschehen zu unterrichten/einzubeziehen und seine Meinung zu hören , kann nichts schaden .

Mit Schützengruß

Gottfried

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zunächst mal mein Beileid.

Vorübergehend kannst Du die Waffen und die Munition ja sicher verwahren. Es ist immer gut, wenn sich ein Berechtigter findet, der das erst mal für die ahnungslosen Erben regelt.

Es gibt dann folgende Möglichkeiten:

1. Erbe stellt Antrag auf Erben-WBK und behält die Waffen (hier wohl nicht gewünscht)

2. Waffen werden einem Berechtigten überlassen (normales Eintragungsprozedere)

3. Waffen werden unbrauchbar gemacht und vom Beschussamt geprüft und mit Zulassungszeichen versehen (das ist die teuerste und aufwändigste Variante)

4. Waffen werden über Polizei oder Waffenhändler verwertet (geht am schnellsten)

5. Waffen werden nachweislich vernichtet (bitte nicht einfach in die Tonne schmeißen, denn dann landen die Teile in der Sachfahndung)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... 1. Erbe stellt Antrag auf Erben-WBK und behält die Waffen (hier wohl nicht gewünscht) ...

Wen interessiert ob sowas gewünscht ist oder nicht, die Beantragung einer Erben-WBK ist im Grunde unumgänglich - jedenfalls streng genommen - wenn die Behörde keine Erlaubnis gem. §12 (5) erteilt. Der bisherige Eigentümer (Schütze) ist tot, der momentane auch waffenrechtliche Besitzer (Erbe) ist gem. BGB erstmal dazu angehalten das Erbe anzutreten oder auszuschlagen. Im Grunde sind die Waffen erstmal "herrenlos" und werden vom potentiellen Erben nur "kommisarisch" verwahrt. Die vorübergehende Unterbringung bei einem Berechtigten löst das Besitzverhältnis aber nicht das Eigentumsverhältnis.

Der einzige rechtlich nicht zu beanstandende Weg ist die Genehmigung der Behörde gem. §12 (5) WaffG. Diese Erlaubnis kann dann noch befristet werden mit der Auflage die Waffen bis dahin einem Berechtigten zu übergeben. Hierzu muß dann aber in jedenfall noch die Voraussetzung gem. Erbrecht vorliegen.

... 2. Waffen werden einem Berechtigten überlassen (normales Eintragungsprozedere)

3. Waffen werden unbrauchbar gemacht und vom Beschussamt geprüft und mit Zulassungszeichen versehen (das ist die teuerste und aufwändigste Variante)

4. Waffen werden über Polizei oder Waffenhändler verwertet (geht am schnellsten)

5. Waffen werden nachweislich vernichtet (bitte nicht einfach in die Tonne schmeißen, denn dann landen die Teile in der Sachfahndung) ...

Der Rest scheitert daran, dass die Voraussetzungen nicht vorhanden sind um in dieser Art über die Waffen verfügen zu können.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wen interessiert ob sowas gewünscht ist oder nicht, die Beantragung einer Erben-WBK ist im Grunde unumgänglich - jedenfalls streng genommen - wenn die Behörde keine Erlaubnis gem. §12 (5) erteilt.

Sei mir bitte nicht böse, aber so einen Stuss hab ich schon lange nicht mehr gelesen. :huh:

Zunächst mal hat der Erbe die unverzügliche Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1 WaffG zu beachten, die eintritt, wenn er Erbwaffen in Besitz nimmt. Die Waffenbehörde kann dann auf eben dieser Rechtsgrundlage "die Waffen und Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der Behörde nachgewiesen wird".

Jeder x-beliebige Berechtigte kann also erst mal dafür sorgen, dass die Waffen vorübergehend sicher verwahrt werden bis eben geklärt ist, wie es mit diesen weitergehen soll. Daran wird auch jede Waffenbehörde interessiert sein, denn dann sind die Dinger erst mal in guten Händen.

Nur wenn der Erbe die Waffen in Beschlag nimmt und behalten möchte, hat er auch die Antragspflicht nach § 20 WaffG innerhalb eines Monats.

Den § 12 Abs. 5 WaffG hier ins Spiel zu bringen ist total abwegig und an der Sache vorbei. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundlage für Spezialregelungen in Sonderfällen bzw. für weitere Ausnahmen. Erbfälle zählen in der Regel zweifellos nicht zu diesen Ausnahmefällen, denn worin soll in der Überlassung einer Erbwaffe an einen Berechtigten eine weitere Ausnahme bestehen ? Dies ist doch ausdrücklich in § 37 WaffG als eine der Möglichkeiten vorgesehen !!!

Die vorübergehende Unterbringung bei einem Berechtigten löst das Besitzverhältnis aber nicht das Eigentumsverhältnis.

Genau darauf kommt es im Waffenrecht ja auch an. Was mit dem Eigentum geschehen soll, kannst Du auch nicht durch eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG regeln. :gaga:

Der einzige rechtlich nicht zu beanstandende Weg ist die Genehmigung der Behörde gem. §12 (5) WaffG. Diese Erlaubnis kann dann noch befristet werden mit der Auflage die Waffen bis dahin einem Berechtigten zu übergeben. Hierzu muß dann aber in jedenfall noch die Voraussetzung gem. Erbrecht vorliegen.

Um Gottes Willen, hoffentlich glaubt das hier keiner, der das liest (insbesondere diverse SB aus einem relativ zentral gelegenen Bundesland). :o

Der Rest scheitert daran, dass die Voraussetzungen nicht vorhanden sind um in dieser Art über die Waffen verfügen zu können.

Klar, § 37 WaffG kann niemals einschlägig sind, denn § 12 Abs. 5 WaffG geht diesem ja vor. :peinlich:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein ähnlich gelagerter Fall:

Mann Sportschütze, Frau nicht.

Wohnen von mir 30 km entfernt.

Mann durch plötzliche Demenz nicht mehr entscheidungsfähig (Heimeinweisung)

Frau will die Püsterchen nicht.

Angehörige Erben in USA, wollen die Püsterchen auch nicht.

Regelung in diesem Fall:

Frau geht mit mir zum zuständigen Sachbearbeiter und wir schildern den Fall.

SB setzt sich mit "meiner" Sachbearbeiterin in Verbindung. (Anderer Zuständigkeitsbereich)

Ich bekomme den Schlüssel zum Tresor. (Sachbearbeiter drückt ein (oder zwei?) Augen zu, denn sie hätte eigentlich gar nicht wissen dürfen, wo der Schlüssel ist.)

"Den haben Sie sicher beim Aufräumen gefunden...." Aber klar doch.....

Übergabe des Schlüssels wird aktenkundig gemacht. Unterschriften geleistet.

SB zeigt sich aufgeschlossen und vertraut mir, den Verkauf der Waffen zu organisieren;

Verkauf der Waffen Zug um Zug und immer im Kontakt mit dem bzw. den SB, die immer auf dem neuesten Stand gehalten wurden.

Austragen - eintragen kein Problem. Hat etwa ein halbes Jahr gedauert.

SB freut sich über die zügige Abwicklung und hält Kontakt zu seinen Kollegen, in dessen Bereiche die Waffen verkauft wurden.

"Machen wir auf dem kurzen Weg! Ich ruf meinen Kollegen in ...... an und dann machen wir das gleich!"

So kanns auch gehen. Immer erst mal reden mit den Leuten...... ist mein Motto.

Ich wünsche allen, die in eine solche oder ähnliche Lage kommen, aufgeschlossene Sachbearbeiter (innen).

Gruß Habakuk

im FWR

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was spricht dagegen, zunächst eine Erben-WBK zu beantragen?

Vielleicht will die Hinterbliebene mit "diesem Kram" gar nix zu tun haben. Kostet nur Zeit bei den Ämtern und Geld für die WBK.

Es gibt bei Tod des Ehepartners schon - neben der ganzen Trauer und Verlassenheist/Einsamkeit etc. genug zu bedenken und zu regeln. Da könnte ich mir schon vorstellen, dass die Waffen da keine allzu große Rolle spielen.

Gruß

Michael

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.