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IGNORED

Waffenverkauf von privat


nightforce

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Geschrieben
Ich möcht euch nur allzugern recht geben, denn wenn der Bierdeckel von wasweißich welchem Wirt zur Urkunde wird, dann frag ich mich umsomehr, warum dann irgendjemand etwas dagegen haben könnte, wenn ich bei Verkauf die WBK des Käufers bepinsele.

ich dachte eigentlich, das wäre geklärt. wenn es um den eintrag der waffe geht, sehe ich keine probleme. problematisch wird es, wenn du die wbk (=urkunde) derart verfälschst, dass ein geschäftspartner irrig von einem (gefälschten) voreintrag ausgeht und dir daraufhin eine waffe verkauft (=täuschung im rechtsverkehr=urkundenfälschung)

aber das thema ist zu komplex, um es hier auszubreiten. jennerwein , der oberleutnant, opa und ich haben alles erforderliche für die ausgangsfrage beigetragen.

guts nächtle und grüße

Geschrieben
Hallo Piratenbraut,

so sehe ich das auch, eine Urkunde wird eine Urkunde erst mit Brief und Siegel .

Bekommst Du die WBK als Blankoformular?

Natürlich ist die WBK eine Urkunde und der Kreis der Eintragungen vornehmen darf ist bestimmt und der Privat-Käufer ist nicht berechtigt. Die Tatsache, daß es nicht verfolgt wird ändert doch nicht den Tatbestand, sie zeigt nur daß die Schergen viel zu gut zum toischen Ballermann sind.

Karl

Geschrieben

Diese Frage stellte ich letztes Jahr meinem SB da ich meine privat veräusserte. Seine Antwort auf meine Frage ob ich in der WBK was reinschreiben dürfe:

"Um Himmels Willen NEIN "Und er fügte spasseshalber hinzu: "Wollen sie meinen Arbeitsplatz wegrationalisieren???"

Geschrieben

Ich gebe ja zu, dass die Frage vielleicht etwas sinnlos scheint (zumindest mir), ich sehe das Problem noch immer nicht ganz. Wenn der Käufer b sich mehrere Kurzwaffen mit einem Voreintrag holen will, ok, aber weit wird er wohl damit sowieso nicht kommen. Die Frage war aber doch: Ist es grundsätzlich möglich, einen gegebenen Voreintrag als Verkäufer weiter auszufüllen, so wie es beim Waffenhändler geschieht.

Die WBK ist eine Urkunde. (Wikipedia: Im materiellen Strafrecht wird die Urkunde als verkörperte Gedankenerklärung definiert, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.) Das ist wohl unstrittig. Urkundenfälschung ist es nicht, verstehe ich. Es fehlt die Täuschungsabsicht (StGB §267: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr... )

Mir fällt sonst nichts ein, warum das verboten sein sollte. Außer vielleicht: Das haben wir ja noch nie so gemacht! Wo kämen wir denn da hin! Es kann doch nicht sein, daß jetzt jeder einfach in seiner WBK rumkritzelt! Bitte liebe Experten (von denen es hier ja scheinbar ein paar gibt) sagt uns eine Norm die das Ausfüllen des Voreintrags verbietet!

@runnerpok: Habt ihr nicht! Sonst könnten wir die Frage ja beantworten. Kann ich aber zumindest nicht. (Und es erscheint mir so, als wäre es auch nicht SO einfach)

Kleine Analogie: Kneipe. Fünf Bier getrunken. Nur vier Striche aufm Deckel, da beim letzten Bier vergessen wurde ein Strich zu machen. Ich ziehe den Stift und füge einen Strich hinzu, schließlich will ich die nette Wirtin nicht bescheißen und auch selbst den Überblick behalten. Wohl problemlos? Wo ist der Unterschied zum WBK-Eintrag? Bei Fünf Strichen aber nur vier Bier? Falsche Striche beim Nachbarn hinzufügen? Sollte ich den SB mitnehmen, um den Deckel nach jedem Bier stempeln zu lassen? :00000733: (und nur Spaß)

Geschrieben
..... und der Kreis der Eintragungen vornehmen darf ist bestimmt und der Privat-Käufer ist nicht berechtigt. ...

nein! es ist bestimmt, wer wann eintragen muss. nämlich ein erlaubnisinhaber nach § 21(1). von dürfen bzw. nicht dürfen steht nichts im gesetz. nirgends. insofern ist die aussage, privatmann sei nicht berechtigt, unbegründet.

seltsamerweise unterscheidet das gesetz bei dem begriff "eintrag" nicht nach den einzelnen formalakten.

Eintrag nach § 10 (1) S1 ("voreintrag" auf grün) ist klar: da erlaubnis, die behörde!

Eintrag nach § 34 (2) (einschrieb der waffendaten grün/ gelb / rot): pflicht für den inhaber § 21(1)

Eintrag nach § 10 (1) S4 (abstempeln des Eintrages nach 34 (2)) auch klar, behörde - da ergebnis der anzeigepflicht.

da das "reinschreiben" der waffendaten (34 abs.2) durch privat lediglich der vorgriff auf den eintrag nach 10(1)s4 darstellt, ist es unerheblich, ob der verkäufer dies im vorfeld selbst erledigt oder der sb vor dem stempeln. rechtskraft im sinne "nachgekommensein der anzeigepflicht" erlangt der eintrag nach 10(1) s4 erst durch den stempel.

mehr fällt mir jetzt als argumentation nicht mehr ein - letztendlich ist es mir auch egal, wer da wann was einträgt. mein sb hat eh ne vieeel schönere schrift als ich****

eines noch für die verneiner: ich hab mal gesehen, wie ein sb die wbk in den drucker schob und der eintrag via pc gemacht wurde. da ist natürlich ein vorschrieb durch privat hinderlich. andererseits - wenn da eh schon ein vorschrieb durch den händler stünde .... ach egal *gg*

grüße

Geschrieben

Ich habe vor ca. 2 Jahren eine Waffe von einer Privatperson gekauft. Diese meine die Waffe in meiner WBK eintragen zu müssen. Als mein Sachbearbeiter das gesehen hat, hat er ein ziemliches Fass aufgemacht.

Er hat die komplette WBK neu ausgestellt. Die Kostennote ging an den Verkäufer. :00000733:

Geschrieben
Ich habe vor ca. 2 Jahren eine Waffe von einer Privatperson gekauft. Diese meine die Waffe in meiner WBK eintragen zu müssen. Als mein Sachbearbeiter das gesehen hat, hat er ein ziemliches Fass aufgemacht.

Er hat die komplette WBK neu ausgestellt. Die Kostennote ging an den Verkäufer. :00000733:

Da hätte ich aber als Verkäufer das nächste Fass aufgemacht.

Wenn dem SB der gemachte Eintrag nicht gefällt, so liegt es in seiner Hand, die WBK komplett neu auszustellen.

Kosten dafür einem Verkäufer aufzuerlegen, das geht nicht und ist rechtswidrig, sofern der Eintrag korrekt ausgeführt wurde.

Geschrieben

Wollen wir die Sache mal noch ein bischen verkomplizieren und erweitern:

Ich habe vor kurzem von einem Händler eine KW gekauft.

Der guckt in meine WBK sieht, dass bisher alles maschinell eingetragen ist und sagt:

"Da mach ich nur meinen Händlerstempel rein - den Rest soll die Behörde eintragen, ich habe keine Schreibmaschine, o. ä. zur Hand."

Ich ließ dann auch Seriennummer und Hersteller-/ Modellbezeichnung ohne Probleme von der Behörde eintragen.

Frage: Wäre es irgendjemandem aufgefallen, wenn ich diese Eintragungen selbst vorgenommen hätte? Wohl kaum...

IMI

Geschrieben
Frage: Wäre es irgendjemandem aufgefallen, wenn ich diese

Eintragungen selbst vorgenommen hätte? Wohl kaum...

Moin,

auch schon gehabt:

Händler auf Börse in Dortmund hat "Schreibhand" in Gips:

"Tragen Sie man selber ein, ich kann ja nicht..."

Geschrieben

Imho ist diese idiotische Regelung damals ins Gesetz geschmiert worden, um den Versandhandel zu behindern. Einen rationalen Grund, das jemand ausser dem SB in der WBK herumschmiert, gibts nicht.

An Privatverkaeufe und Egun dachte man damals wohl weniger, weswegen man nur die besonders sachkundigen haendler zum Eintrag verdonnerte.

genaugenommen gehoert der Schwachsinn raus aus dem gesetz, der SB traegt ein un Ruh ist. Kein herumschicken der Original-WBK, keine Verwirrung bei denen, die auch als Private sinnloserweise und illegalerweise eintragen wollen.

Geschrieben

Wo steht eigentlich das ich als Vermieter nicht die Adresse im Personalausweis meines Mieters ändern darf? Immerhin muss ich ja eine Vermietung schriftlich anzeigen und so braucht das Stadtamt nur noch einen Stempel auf den Aufkleber machen den ich auf den Ausweis geklebt hab... Ich mach das auch leserlich und in deutscher Sprache.

Und wo steht das ich im Fahrzeugbrief nicht schon mal den Käufer eintragen darf?

Und wo steht das ich die Visa-Seiten im Reisepass nicht nutzen darf um mir wichtige Telefonnummern zu notieren?

<_<<_<<_<

Geschrieben
....

Und wo steht das ich die Visa-Seiten im Reisepass nicht nutzen darf um mir wichtige Telefonnummern zu notieren?

<_<<_<

Das ist Dein bester Vorschlag

:021::021::021:

Geschrieben
Wo steht eigentlich das ich als Vermieter nicht die Adresse im Personalausweis meines Mieters ändern darf?

im personalausweisgesetz! oder bist du zuständige behörde?

Und wo steht das ich im Fahrzeugbrief nicht schon mal den Käufer eintragen darf?

gibts auch ein gesetz - mussu selber googeln

Und wo steht das ich die Visa-Seiten im Reisepass nicht nutzen darf um mir wichtige Telefonnummern zu notieren?

nirgends. kannste beruhigt machen - der pass wird deshalb nicht ungültig. allerdings ist es nicht DEIN pass. oder bemalst du nachbars hauswand auch aus dummheit?

btw: und wo steht geschrieben, dass dich dein nachbar deswegen nicht verkloppen darf? ist ihm nämlich nirgends verboten ...

grüße

Geschrieben
Da hätte ich aber als Verkäufer das nächste Fass aufgemacht.

Wenn dem SB der gemachte Eintrag nicht gefällt, so liegt es in seiner Hand, die WBK komplett neu auszustellen.

Kosten dafür einem Verkäufer aufzuerlegen, das geht nicht und ist rechtswidrig, sofern der Eintrag korrekt ausgeführt wurde.

Der Käufer hat von seiner Behörde wohl auch noch einen drüber bekommen. Mein Sachbearbeiter war der Meinung, dass es Urkundenfälschung sei. Ich habe heute noch mal angeschrieben ob er das Schreiben von damals noch hat. Ich denke mal der schreibt nix mehr in die WBK. Sobald ich Antwort erhalte, werde ich es hier veröffentlichen.

Geschrieben
Mein Sachbearbeiter war der Meinung, dass es Urkundenfälschung sei.

schwer vorstellbar .... aber:

Sobald ich Antwort erhalte, werde ich es hier veröffentlichen.

mach das mal, vielleicht hatte er ja auch den voreintrag samt stempel selber vorgenommen - dann wärs in der tat UF.

grüße

Geschrieben
mach das mal, vielleicht hatte er ja auch den voreintrag samt stempel selber vorgenommen - dann wärs in der tat UF.

grüße

Nee er hatte nur das Waffenmodell eingetragen und sich als Überlasser. Mir war es eigentlich gleichgültig ob er das einträgt oder die Behörde.

Geschrieben

Ist ja ein ulkiger Thread hier. :rolleyes:

Die Antwort steht in § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG/§ 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V. mit Ziff. 28.8.3 WaffVwV (und auch in Ziff. 10.9.3 des aktuellen WaffVwV-Entwurfs).

Die Privatperson zeigt den Erwerb bzw. die Überlassung an und legt die WBK zur Eintragung/Berichtigung vor. Nicht mehr und nicht weniger. Außer den Waffenbehörden und Erlaubnisinhabern nach § 21 WaffG darf niemand in der WBK Eintragungen machen. In amtlichen Dokumenten läuft es immer so ab, dass dort amtlich was eingetragen wird und wenns andere dürfen, wird das gesetzlich geregelt.

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