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IGNORED

Problem: Verlängerung der Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz


ww-andreas

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Geschrieben

Hallo,

bei der Verlängerung meines Sprengstoffscheines habe ich Probleme mit der Behörde.

Ich habe den Schein schon seit 10 Jahren, habe bis jetzt aber nie Patronen wiedergeladen und daher auch nur Schwarzpulver und nie Nitropulver gekauft. Nun beruft sich die Behörde auf §29 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, wonach der Nachweis für die Fachkunde nicht mehr anzuerkennen ist, weil seit der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Also kurz gesagt: Da ich kein Nitropulver gekauft habe, kann ich in dem Zeitraum auch nicht wiedergeladen haben und somit wird das Prüfungszeugnis nicht mehr anerkannt, da der regelmäßige Umgang fehlt.

Um den Schein jetzt auch für das Nitropulver verlängert zu bekommen (Schwarzpulver ist kein Problem), bräuchte ich nun wieder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein neues aktuelles Prüfungszeugnis. Ärgerlich, da ich mir vor wenigen Wochen eine Wiederladeeinrichtung zugelegt habe.

Hat jemand von Euch die selben Erfahrungen gemacht, bzw. kennt jemand eine andere Alternative um doch noch den Schein verlängert zu bekommen :confused:

Bin für jeden Tipp dankbar.

Andreas

PS: Wir wurde schon direkt davon abgeraten mir von einem Schützenkameraden bescheinigen zu lassen, dass ich bei ihm wiedergeladen hätte, weil er sonst das Pulver in meinen Schein hätte eintragen müssen. Das würde dann in einem Bussgeldverfahren für den Schützenkameraden enden.

Geschrieben
Was hast Du mit dem SP gemacht? VL geschossen? Wohl nicht SP-Patronen geladen?

Mit dem Schwarzpulver habe ich Vorderlader (Siber .33) geschossen. Ursprünglich ging es mir nur um das Schießen mit Vorderladern, aber die Wiederladeeinrichtung habe ich jetzt günstig erhalten (kann ich wohl nun wieder bei ebay verkaufen... :angry2: )

Ich glaube da Du hast Pech gehabt, mein Ausbilder des Fachkundelehrgangs hatte wohl mal das gleiche Problem. Er hat damals geklagt und verloren...

Das man mit Klagen wenig erreicht, hat mir die Bearbeiterin auch schon angedeutet.

Daher hoffe ich auf eine Gesetzeslücke.

Andreas

Geschrieben
Mit dem Schwarzpulver habe ich Vorderlader (Siber .33) geschossen. Ursprünglich ging es mir nur um das Schießen mit Vorderladern, aber die Wiederladeeinrichtung habe ich jetzt günstig erhalten (kann ich wohl nun wieder bei ebay verkaufen... :angry2: )

Das man mit Klagen wenig erreicht, hat mir die Bearbeiterin auch schon angedeutet.

Daher hoffe ich auf eine Gesetzeslücke.

Andreas

Warum gibst Du nicht einfach an, dass Du Patronen mit Schwarzpulver geladen hast. Könnte ja sein. Damit müssten sie voraussetzen, dass du das Wiederladen praktiziert hast. Das Gegenteil werden sie Dir nicht beweisen können. Es ist ja nicht verboten, moderne Patronen mit SP zu laden oder besitzt Du gar keinen Hinterlader?

Geschrieben

@guerrero1:

Danke für den Tipp.

Nun, ich habe einen .357 Magnum Revolver, ein 98k Karabiner (8x57 IS) und eine Ruger Blockbüchse in .22-250 Remington (wohl eher ungeeignet), dazu kommt noch eine 12er Flinte (Remington 870). Welche Waffe bzw. welches Kaliber käme in Frage dafür? Allerdings habe ich bisher immer nur Schweizer Nr. 1 gekauft, kann man damit eine vernünftige Ladung hinbekommen?

Ich muss allerdings erst mal im Schein nachsehen, ob das Laden von Schwarzpulverpatronen erlaubt war. Leider habe ich die Kopie heute auf der Arbeit liegen lassen (das Original ist bei der Behörde), kann daher erst am Mittwoch nachsehen.

Andreas

Geschrieben
Wir wurde schon direkt davon abgeraten mir von einem Schützenkameraden bescheinigen zu lassen, dass ich bei ihm wiedergeladen hätte, weil er sonst das Pulver in meinen Schein hätte eintragen müssen. Das würde dann in einem Bussgeldverfahren für den Schützenkameraden enden.

Wieso muss der Schützenkollege das Pulver bei dir in den Schein eintragen. Du hast doch regelmäßig bei deinem Schützenkollegen deine Patronen mit auf seinem Pulverschein eingetragenem Pulver geladen und die fertig geladene Munition, für die du natürlich eine Ewerbsberechtigung hast, dann mitgenommen und verschossen. In dieser Konstellation hast du doch alles was zum Wiederladen und zum erhalt der "Qualifikation" erforderlich ist gemacht. Hätte dein Schützenkollege in dieser Situation Pulver auf deinen Pulverschein eingetragen hätte er sich möglicherweise sogar strafbar gemacht - er hat dir ja kein Pulver dauerhaft überlassen. Im Zweifel hast du ja sogar einen Teil des Pulvers bezahlt, weil dein Schützenkollege häufiger die Gelegenheit hatte Pulver einzukaufen und das Pulver für dich gleich mitgebracht hat und anschließend auf seinem Pulverschein belassen hat weil Ihr beide ja gemeinsam mit seinem Wiederladesystem (aus Kostengründen) geladen habt. Ich finde das völlig in Ordnung wie du das gemacht hast :-))

Geschrieben
@guerrero1:

Danke für den Tipp.

Nun, ich habe einen .357 Magnum Revolver, ein 98k Karabiner (8x57 IS) und eine Ruger Blockbüchse in .22-250 Remington (wohl eher ungeeignet), dazu kommt noch eine 12er Flinte (Remington 870). Welche Waffe bzw. welches Kaliber käme in Frage dafür? Allerdings habe ich bisher immer nur Schweizer Nr. 1 gekauft, kann man damit eine vernünftige Ladung hinbekommen?

Ich muss allerdings erst mal im Schein nachsehen, ob das Laden von Schwarzpulverpatronen erlaubt war. Leider habe ich die Kopie heute auf der Arbeit liegen lassen (das Original ist bei der Behörde), kann daher erst am Mittwoch nachsehen.

Andreas

Warum denn nicht? Ich habe spaßhalber auch mal meinen 44 Mag. Revolver mit selbstgeladenen Schwarzpulverpatronen (Schweizer Nr.2) ausprobiert. Die Präzision war auch nicht schlechter, als bei NP. Im 357er Revolver könntes Du z. B. eine Originalladung der .38 Spez aus der Schwarzpulverära kopieren, einfach aus Experimentierfreude, Das ist nicht verboten. Und 12er Patronen werden ja inzwischen sogar recht häufig mit Sp geladen. In meinem Schein stehen nur die Begriffe "Laden von Patronen für..." und "Treibladungspulver", d. h. man macht keinen Unterschied zwischen SP und NP, außer bei der Lagerung.

Geschrieben

Hi Andreas,

in deinem Schein wird nur etwas von Treibladungsmittel stehen.

Die .38 Spez. ist eine ursprüngliche Schwarzpulverpatrone und aus deinem .357 Mag. Revolver zu verschießen.

Dein gekauftes Schweizer Nr. 1 wäre bei mir zwar nicht die erste Wahl, aber durchaus dafür geeignet.

Und bei Nachfragen des SB gleich noch ein paar Ladedaten, 15 grain FFF oder dein besagtes Nr. 1 sollten 158gr. Blei mit etwa 240mps vorantreiben.

Selbstverständlich nur auf für Schwarzpulver zugelassenen Ständen und nach der entsprechenden Sportnorm des Westerschießens. :rolleyes:

Gruß TWG

Geschrieben

@guerrero1 und TWG:

Danke Euch für die Ladedaten. Ich werde den Text im Schein mal am Mittwoch genau prüfen und dann hier posten.

Das könnte ja dann vielleicht der Ausweg sein.

Gruß

Andreas

Geschrieben

Grundsätzlich ist der genannte Weg OK.

Schwarzpulver ist eine Untermenge von Treibladungsmittel.

In der Regel umfassen Genehmigungen zum Wiederladen den Umgang mit Treibladungsmitteln.

Somit kann SP zum Wiederladen verwendet werden.

Haken: Nicht jede Sorte ist zum Laden von Patronen zugelassen.

Die WANO Pulver sind es, die Schweizer erst seit Neuerem.

Im Ergebnis gibt es also keinen Grund die erlaubnis zu versagen,

wenn mit SP -welches zum Laden von patronen zugelassen ist- Patronen wiedergeladen wurden.

Gruß,

frogger

Geschrieben

In der Tat sollte der Genehmigungstext genau analysiert werden, da es hier enorme bandbreiten gibt.

Bei mir ist der Umgang mit SP zum Vorderladen

und der Umgang mit Treibladungsmitteln zum Wiederladen drinnen.

frogger

Geschrieben
Seit wann wird die gekaufte Sorte in die Erlaubnis eingetragen?

Hi Heletz,

bei mir steht das mal so, oder mal anderes.

Je nach Verkäufer, der eine trägt 1 kg NC-Pulver ein, der andere 1 kg NC Accurat und der nächste denn 1 kg Accurat No.5.

Also durchaus möglich das da auch Schweizer Nr. 1 steht.

Aber alles kein Problem, damit schießt die Waffe halt am besten. :D

Einen Ausschluss zum Laden von Schwarzpulverpatronen wird es aber nicht geben, weil rechtlich auch kaum haltbar.

Gruß TWG

Geschrieben

Doch, diesen Ausschluss kann man schon begründen. Z.B. bei einem Jäger, der keine alten SP-Jagdwaffen zum Wiederladen hat. Dazu gab es mal in den späten 80er oder frühen 90er-Jahren eine Fachdienstbesprechung der Gewerbeaufsichtsämter.

Zum Grundthema selbst bin ich ehrlich gesagt sehr überrascht, dass sich alle hier so an der Eintragung im Erlaubnisschein stoßen. Das Bedürfnis wurde doch durch eine Bescheinigung des Schützenvereines nachgewiesen und nicht durch ein Versprechen, Pulver aufs eigene Büchlein zu erwerben. Und wenn für den Verlängerungsantrag wieder eine Bedürfnisbescheinigung vorgelegt wird, darf die Sprengstoffbehörde meines Erachtens den Antrag gar nicht versagen.

Es gibt z.B. etliche Böllerschützen, die überhaupt keine Eintragungen im eigenen Schein haben, weil das Pulver für alle Schützen der Abteilung zentral in einer Pulverkammer gelagert wird und der Erwerb regelmäßig jeweils über einen der vielen Erlaubnisinhaber erfolgt. Die dürften dann ja alle keine Genehmigung mehr kriegen.

Ergo sehe ich keinerlei Bedenken, wenn hier auf erneute Genehmigung bestanden wird, da das Bedürfnis LÜCKENLOS bestand. Das Gegenteil kann man Dir nicht nachweisen, das sind alles Spekulationen.

Geschrieben

Hallo,

ich habe heute nochmals die Eintragungen in meiner Erlaubnis überprüft. Leider befindet sich dort unter anderem folgende Beschränkung :angry2: :

Das Jagdschwarzpulver darf nur zum Laden von Vorderladerwaffen verwendet werden.

Damit dürfte das Laden von .38er mit Schwarzpulver wohl problematisch sein. Die Frage stellt sich nur, was wäre wenn man es doch getan hätte? Eine Ordnungswidrigkeit, die durch Zahlung einer geringen Gebühr erledigt wäre - oder gefährdet man sich dadurch die Zuverlässigkeit für die Verlängerung komplett? Auf den Erwerb von Schwarzpulver kann und will ich ja nicht verzichten.

Für weitere Ratschläge bin ich weiterhin sehr dankbar.

Andreas

Geschrieben

Nimm doch anderes als Jagdschwarzpulver.

BTW: Warum will man 38'er mit dem Dreckszeugs laden?

Geschrieben
Das Jagdschwarzpulver darf nur zum Laden von Vorderladerwaffen verwendet werden.

Hi Andreas,

damit kannst du deinen NC-Eintrag leider vergessen. :traurig_16:

Diese Beschränkung ist natürlich nicht rechtens und du hättest auch gleich dagegen angehen sollen, du kannst auch jetzt jederzeit dagegen angehen, nur nützt dir das nichts für die Vergangenheit.

Komm gar nicht erst auf die Idee und verkünde gegen bestehende Auflagen verstoßen zu haben, denn solange diese Auflage nicht amtlich gestrichen wurde, besteht sie!

Dumm gelaufen, ich hatte auch mal die merkwürdigsten Beschränkungen in meinem Sprengstoffschein, aber ich hatte sie umgehend beseitigen lassen.

Das hast du leider versäumt.

Gruß TWG

Geschrieben
bei der Verlängerung meines Sprengstoffscheines habe ich Probleme mit der Behörde.

......

Bin für jeden Tipp dankbar.

Hi Andreas,

vollkommen anderer Gedankengang!

Da der Sprengstoffschein ja immer vor dem Ablaufdatum verlängert werden muss, geschieht dieses in der Regel immer ein paar Wochen vorher.

Ich z.B. erledige dieses meistens 3 Monate vorher.

Wie machst du das?

Wenn da noch ein bisschen Zeit bis zu Ablaufdatum verbleibt, dann gleich Morgen aufs Amt, Verlängerung zurücknehmen, Schein einstecken und auf zum Pulverhändler und NC-Pulver gekauft.

Danach Verlängerung beantragen wie gehabt.

Sollte doch möglich sein? :rolleyes:

Gruß TWG

Geschrieben

@Sachbearbeiter:

Das kann aber nur relative Dünnkacke gewesen sein, was in dieser Fachbesprechung herauskam.

Die allermeisten Jäger haben eine Flinte im Kaliber 12,16,20 oder was auch immer...

Die ersten Patronen, die es für diese Flinten gab, waren mit Schwarzpulver geladen.

Dazu kommt, daß selbst moderne Kaliber wie 8*57IS problemlos mit Schwarzpulver zu laden sind.

400-500 m/s bekommt man da locker raus.

Wo ist also das Problem?

Dazu kommt dann noch, daß der Jäger sich schon immer seit 1972 Langwaffen ausleihen konnte.

Gruß,

frogger

Geschrieben

@TWG:

Ich habe es ähnlich gemacht, es sind jetzt auch drei Monate vor Fristablauf. Die Frage ist ob die den Schein jetzt noch mal heraus geben? Aber sicherlich ein Versuch wert, ich denke ich werde morgen mit der Dame noch mal telefonieren.

Schon mal danke für den Tipp. :gutidee:

Andreas

Geschrieben
.... es sind jetzt auch drei Monate vor Fristablauf. Die Frage ist ob die den Schein jetzt noch mal heraus geben? Aber sicherlich ein Versuch wert, ich denke ich werde morgen mit der Dame noch mal telefonieren.

Hi Andreas,

der Vorgang der Verlängerung ist nicht abgeschlossen und daher jederzeit von dir zurückzuziehen.

Dein Schein ist noch 3 Monate gültig, also ist er dir wieder auszuhändigen!

Sie kann gar keine rechtsgültige Grundlage haben die eine Herausgabeverweigerung begründen würde.

Tu dir aber selber einen Gefallen, fahr vorbei und keine Begründung, ausser, ich ziehe meinen Verlängerungsantrag zurück, meinen Schein bitte.

Bei solchen Gesprächen immer aufs Wesentliche beschränken.

Am Telefon gibt es mit uneinsichtigen Leuten nur Gelaber was selten zu was guten führt.

Gruß TWG

Geschrieben
Das kann aber nur relative Dünnkacke gewesen sein, was in dieser Fachbesprechung herauskam.

Vielleicht ein bissl derb formuliert, aber nicht ganz falsch. Es hieß dort halt, dass der Jäger als Bedürfnis fürs Wiederladen von Schwarzpulver erst nachweisen müsse, dass er eine alte Jagdwaffe hat, die auf diese Weise bedient wird. Viele Jäger stellen den Antrag aber eh nur für NC-Pulver.

Dazu mal eine Frage: mit welcher Intensität wird im Wiederladerkurs denn das Schwarzpulver behandelt ? NC dürfte klar im Vordergrund stehen, oder ?

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Hallo,

auch ich hatte das Problem mit der Beschränkung „Schwarzpulver nur für Vorderladerwaffen“ in meinem §27er.

War mir eigentlich 10 Jahre lang nicht aufgefallen!

Nun war die Verlängerung fällig und ich wollte diese Beschränkung raushaben, da ich Schwarzpulverpatronen laden möchte und auch entsprechende Waffen besitze!

Ich erklärte tel.dem zuständigen Herrn mein Anliegen!

Ich musste den Besitz solcher Waffen die nur mit SP-Patronen betrieben werden dürfen per Kopie meiner WBK nachweisen!

Er verlangte eine „Beschussbescheinigung“ dieser Waffen???

Dies konnte ich ihm aber ausreden. Auch mein Vorschlag ihm die Waffen pres. vorbeizubringen hat er abgelehnt.

Es kam dann noch zu folgenden (merkwürdigen) Aussagen:

So was währe eigentlich nicht üblich

Ob man den doch nicht NC Pulver nehmen könnte?

Ob ich denn im Wiederladekurs SP-Patronen geladen hätte! Usw.

Heute habe ich meinen §27er zurückbekommen und heraus kam folgendes:

Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:

1.Das Verwenden von Schwarzpulver wird beschränkt auf das laden von Vorderladerwaffen und ausnahmsweise von Patronen für alte Originalwaffen (keine Nachbauten) :confused::confused::confused:

Delaborieren darf ich auch nicht! Steht nicht drin. :crying:

Was mach ich nur mit den Versagern?

Gruß

Lucky

Geschrieben
„Schwarzpulver nur für Vorderladerwaffen“

SP-Patronenwaffen und SP-Hinterlader muten für die Behörden eben etwas "exotisch" an.

Für die SP-Hinterlader vor der Metallpatronen-Ära (Zündnadelgewehre Dreyse/Chassepot; Sharps mit Ladehülse u.ä.) wird jedoch - vernünftiger Weise - auch die Rechtsauffassung vertreten, diese seien in der Formulierung "Vorderladerwaffen" mit enthalten.

Gruß,

karlyman

Archiviert

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