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IGNORED

Hieb- und Stichwaffen auf dem Flohmarkt


Lederstrumpf

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Liebe Freunde der gepflegten Waffenkommunikation,

habe gestern abend im Kabel 1 eine Reportage über einen Flohmarkt in München gesehen.

Was ich besonders bemerkenswert fand, war die Truppe Polizisten in Zivil, die sich gründlich nach Verbotenem umsahen - und auch fündig wurden.

Das man illegal kopierte CD/DVDs nicht aufem Flohmarkt verkauft, weiß ja wohl jeder.

Das man in Deutschland keine Stockdegen haben darf, weil die Oberpfui sind und folglich auch auf dem Flohmarkt nicht verkauft werden dürfen, weiß man als informierter Mensch auch (der gezeigte Verkäufer aus China war da offensichtlich nicht so richtig informiert).

Was mir da jetzt nicht so geläufig war, dass sämtliche Hieb und Stichwaffen nicht auf Flohmärkten gehandelt werden dürfen. So haben die Gesetzteshüter Bajonette, Säbel und Hirschfänger fleissig konfisziert und den verdutzten Händlern mit Anzeige gedroht.

Die Sachen wurden in einem Fall in einer verschlossenen Glasvitrine angeboten.

Ich dachte immer, diese Gegenstände seien frei verkäuflich ab 18 Jahren.

Kann mir jemand mal weitehelfen, wo im Waffg. das "Flohmarkthandelsverbot von Hieb- und Sichwaffen" steht.

Hat das etwas mit dem "Führen" auf öffentlichen Veranstaltungen zu tun?

Zunächst wird das Bajo ja nicht geführt, wenn es in der verschlossenen Glasvitrine liegt.

Danke für Eure Antworten

Lederstrumpf

Geschrieben
Kann mir jemand mal weitehelfen, wo im Waffg. das "Flohmarkthandelsverbot

von Hieb- und Sichwaffen" steht.

Moin,

§ 35 Abs. 3, Ziffer 2:

"Der Vertrieb oder das Überlassen von (...) Hieb- und Stoßwaffen

ist verboten auf festgesetzen Veranstaltungen im Sinne des Titels IV

der Gewerbeordnung ( Messen, Ausstellungen, Märkte )...."

Häufig weiß das kaum einer, so daß dann in etwa die Ausrede kommt:

"Nee, das Bajonett wollte ich gar nicht verkaufen, das habe ich mir

hier nur als Blickfang / zum Schutz hingelegt".

Und wenn sich dann der Handel nicht beweisen läßt, ist er zumindest

wegen des ( zugegebenen ) Führens dran...

Man kann es auch Christenverfolgung nennen...

Geschrieben
Was mir da jetzt nicht so geläufig war, dass sämtliche Hieb und Stichwaffen nicht auf Flohmärkten gehandelt werden dürfen. ...

Kann mir jemand mal weitehelfen, wo im Waffg. das "Flohmarkthandelsverbot von Hieb- und Sichwaffen" steht.

...

WaffG §35, Ziffer 3 lautet

(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

1.im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,

2.auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,

3.auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

hab gerade gesehen, dass jemand schneller war, ich lass den Text aber trotzdem stehen.

Geschrieben

Ja, es gibt einen Absatz im Waffengesetz, der den Verkauf von Waffen (auch freien) "im Reisegewerbe" (Flohmärkte etc- alles was nur für eine kurze Zeit geöffnet ist) eindeutig verbietet. Den genauen Absatz habe ich so schnell nicht gefunden, aber den gibt es.

Ausnahme: Erlaubnis durch die Polizeibehörde. Gibt die keine (hat man keinen Rechtsanspruch drauf) kein Verkauf. Auf diese Weise kann man ganz einfach jede Waffenbörse kaputt machen, so wie z.B. in Dortmund.......

Also auf Flohmärkten ist bereits der Verkauf von Springmessern (gelten als Waffe), illegal.

Wenn ich mich recht erinnere, ist das Verkauf im Reisegewerbe ohnehin eine Straftat (Offizialdelikt), die Polizisten hätten gar keine Wahl gehabt, sondern es der Statsanwaltschaft melden müssen (Anzeige). Anders als z.B. beim Falschparken (Ordnungswidrigkeit) gibt es da keinen Ermessensspielraum.

Geschrieben

Hallo,

waren diese Vorschriften bis zur letzen Novellierung ebenfalls so streng, oder hat sich hier der "Gesetzgeber" gegenüber den "Gesetznehmern" (also uns) eine Fülle an Sanktions- und Verfolgungsmöglichkeiten geschaffen, die (irgendwas findet man immer, und wenns nur ein überlesenes Komma in einer Verordnung ist!), so mein Gefühl, bei bislang nicht auffälligen Bürgern in den letzten Jahren immer rigoroser angewandt werden. Und zwar gerade beim Waffenrecht! Irgendwie sieht das alles nach "null Toleranz", vor allem bei Kleinigkeiten, aus! Message: "Jeder, der sich in irgend einer Form mit Waffen beschäftigt, kann von uns, auch wenn nur so vage Verdachtsmomente vorliegen, durch die Justizmühle gedreht werden" "Also besser generell Finger weg von Waffen, wenn Ihr keinen Ärger mit dem "starken Staat" haben wollt!"

Bei einem hören-sagen Verdacht auf Drogenbesitz, Mafiatätigkeit,etc. wird der Durchsuchungsbeschluss lange nicht so schnell gezückt!

Ein nachdenklicher Ralf

Geschrieben
Was mir da jetzt nicht so geläufig war, dass sämtliche Hieb und Stichwaffen nicht auf Flohmärkten gehandelt werden dürfen. So haben die Gesetzteshüter Bajonette, Säbel und Hirschfänger fleissig konfisziert und den verdutzten Händlern mit Anzeige gedroht.

Und das wird richtig unangenehm. Das Waffengesetz fordert in §52 für soche Kapitalverbrechen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren. Geldstrafen sind nicht vorgesehen.

Geschrieben
Hallo,

waren diese Vorschriften bis zur letzen Novellierung ebenfalls so streng,...

Im Prinzip Ja, allerdings wurden sie (was Waffenbörsen angeht) deutlich toleranter ausgelegt.

Geschrieben

Eine Vorschrift, die zu Adolfs Zeiten zum Schutz der Arischen Rasse vor Juden und vor allem Zigeunern erlassen wurde.

Sowas muss natürlich auch heute noch gelten, wo kämen wir sonst hin?

Gleich in die Gaskammer mit dem frechen unarischen Händler! Jawohl! Deutsches Recht und Deutsche Ordnung!

(für die, die es noch nicht mitbekommen haben - das ist Satire)

Geschrieben
Und das wird richtig unangenehm. Das Waffengesetz fordert in §52 für soche Kapitalverbrechen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren. Geldstrafen sind nicht vorgesehen.

Richtig - und bereits der Versuch ist nach § 52 Abs. 2 WaffG strafbar.

Hallo,

waren diese Vorschriften bis zur letzen Novellierung ebenfalls so streng...

Ja, die Regelung fand sich früher in ähnlicher Form im § 38 Abs. 1 Nr. 3 WaffG:

"Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen oder Munition sowie von Hieb- und Stoßwaffen ist verboten auf Volkfsfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des Überlassens der benötigten Munition in einer Schießstätte."

Edit: sanktioniert war ein Verstoß damals allerdings gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 WaffG "nur" mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe"

Geschrieben

Nun ja, wenn ich da an die Jagdmesse in München denke, da wären ja, wenn das wirklich durchexerziert werden würde, sicher so 40 % aller Anbieter betroffen!!

Das ist doch Schmarrn! Wer denkt sich so nen Müll aus? Sicher, die intention sehe ich auch: der Gesetzgeber wollte wohl verhindern, das bei Menschenaufläufen mit Alkoholgenuss (wofür Schützenfeste, Volksfeste, und ab und zu Messen(Konsumenta?? ;) als hauptproblemgebiet galten) keine Waffen schnell mal griffbereit liegen. Wenn schin ne Regelung, dann solte drinstehen, das bei Messen, die was mit dem "thema" Waffen zu tun haben, Jagd, Waffen, Angelmessen, Sammlermessen und treffen usw da nicht gillt.

Ehrlich gesagt wär mir aber eine "nicht Regelung" lieber, oder wieviele Tote gibt es in D jährlich weil einer auf nem Flohmarkt dem Vietnamesen n nachgemachtes Bajonett vom Tisch grabscht und den erstbesten absticht??

PS:

Ich hab schon Sachen auf Flohmärkten gesehen, man glaubt es kaum: Einer hatte stolz seine Butterfly Sammlung ausgebreitet, er war auch bereit die Dinger vorzuführen (ihr wisst was ich meine). Der andere hatte Bodenfunde diverser PPK`s und FN`s liegen, alle samt und sonders nicht bearbeitet, und wahrscheinlich hätt mer da auch was neueres unter der Theke bekommen, wenn man nett gefragt hätte. (War aber nicht in Bayern, war in Niedersachsen, ufem flachen Lande, ich sag lieber nicht wo)

Geschrieben

Ah- ich verstehe!

Wenn ein legales Springmesser mit 8cm langer Klinge auf dem Flohmarkt verkauft wird, bringt es, da als Hieb- und Stichwaffe eingestuft, dem Händler mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe.

Wenn, im Geschäft neben dem Flohmarkt, zur gleichen Zeit ein 1 Meter langes Schwert verkauft wird, dann ist das völlig legal.

Ich verstehe: Deutsche Logik! :gaga:

Geschrieben
Ich verstehe: Deutsche Logik! :gaga:

Es handelt sich um den "Zigeunerparagraph" aus dem Reichswaffengesetz 1938, der bis in die heutige Zeit tradiert wird.

Zweck war Schutz des niedergelassenen deutschen (Waffen)händlers vor dem umherziehendem Volk, Scherenschleifern, Kesselflickern... - nichts anderes.

Geschrieben

Als eifriger Flohmarktgänger habe ich schon etliches gesehehen.

Der Hammer war allerdings der G3-Lauf, nicht in Deko, sondern in situ (wie der Lateiner sagt), also im Originalzustand.

Das ganze ist schon lange her und ich hatte auch keine so rechte Ahnung in welcher Gefahr dieser junge Mann schwebte.

Der war völlig perplex als ihn ein Kunde auf die Verwerflichkeit dieser Auslage ansprach, 40,-DM bezahlte und das Ding in die Jacke steckte. Der Verkäufer hatte keine Ahnung, dass er im Knast hätte schmoren können, bis er schwarz gewesen wäre wegen Verstoßees gegen das KWKG.

Das Ding hing als Deko in der Kellerbar und niemand dachte sich was dabei, wusste ja auch keiner der Familie, was das ist und es wusste auch keiner mehr so recht, wo es herstammte.

Der hat einfach nur mal Glück gehabt.

Ich weiß, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, aber ich habe vollstes Verständnis für die armen Händler. Wer blickt denn als Nichtjurist noch durch, bei dem Blödsinn, den sich unsere Herren der Entrechtung des Volkes so ausdenken?

Lederstrumpf

Geschrieben

Wenn man was nicht weiß - und dass Waffen und derartiges kein Spielzeug ist und mit vielem strengen Regelungen unterworfen ist, lässt sich mit gesundem Menschenverstand oftmals schon erahnen -, kann man sich aber vorher (auch wenns nur zur Sicherheit oder Einstufung eines speziellen Gegenstandes ist) informieren, ob mein beabsichtigtes Tun evtl. anzeigepflichtig, erlaubnispflichtig oder gar verboten ist. <_<

Und wenn ich mich ins Freie stelle und dort Sachen an wildfremde Leute vertickere, würde ich ganz besonders vorsichtig sein, um was es sich da handelt...

Geschrieben
Wenn man was nicht weiß - und dass Waffen und derartiges kein Spielzeug ist und mit vielem strengen Regelungen unterworfen ist, lässt sich mit gesundem Menschenverstand oftmals schon erahnen -, kann man sich aber vorher (auch wenns nur zur Sicherheit oder Einstufung eines speziellen Gegenstandes ist) informieren, ob mein beabsichtigtes Tun evtl. anzeigepflichtig, erlaubnispflichtig oder gar verboten ist. <_<

Und wenn ich mich ins Freie stelle und dort Sachen an wildfremde Leute vertickere, würde ich ganz besonders vorsichtig sein, um was es sich da handelt...

Dazu muss man erst mal wissen, was man da so alles in seiner Flohmarktkiste hat. Manche Leute wissen es eben nicht so genau und geanu das ist ja auch das Salz in der Suppe für die Schnäppchenjäger.

Ich denke, der Verkäufer des G3-Laufs ist heute froh, dass er nicht bei den Behörden nachgefragt hat, eine Anklage wäre ihm sicher gewesen. Der wusste sicher nicht, dass das ein Lauf eines Maschinengewehrs ist und es der wusste wahrscheinlich gar nicht, was das Kriegswaffenkontrollgesetz ist. Welcher unbeleckte Bürger weiß das schon.

So gesehen hat ihn der Käufer, der nun das Teil illegal besaß, vor dem Schlimmsten bewahrt.

  • 9 Monate später...
Geschrieben
Liebe Freunde der gepflegten Waffenkommunikation,

habe gestern abend im Kabel 1 eine Reportage über einen Flohmarkt in München gesehen.

Was ich besonders bemerkenswert fand, war die Truppe Polizisten in Zivil, die sich gründlich nach Verbotenem umsahen - und auch fündig wurden.

Das man illegal kopierte CD/DVDs nicht aufem Flohmarkt verkauft, weiß ja wohl jeder.

Das man in Deutschland keine Stockdegen haben darf, weil die Oberpfui sind und folglich auch auf dem Flohmarkt nicht verkauft werden dürfen, weiß man als informierter Mensch auch (der gezeigte Verkäufer aus China war da offensichtlich nicht so richtig informiert).

Was mir da jetzt nicht so geläufig war, dass sämtliche Hieb und Stichwaffen nicht auf Flohmärkten gehandelt werden dürfen. So haben die Gesetzteshüter Bajonette, Säbel und Hirschfänger fleissig konfisziert und den verdutzten Händlern mit Anzeige gedroht.

Die Sachen wurden in einem Fall in einer verschlossenen Glasvitrine angeboten.

Ich dachte immer, diese Gegenstände seien frei verkäuflich ab 18 Jahren.

Kann mir jemand mal weitehelfen, wo im Waffg. das "Flohmarkthandelsverbot von Hieb- und Sichwaffen" steht.

Hat das etwas mit dem "Führen" auf öffentlichen Veranstaltungen zu tun?

Zunächst wird das Bajo ja nicht geführt, wenn es in der verschlossenen Glasvitrine liegt.

Danke für Eure Antworten

Lederstrumpf

hallo das steht nich im gesetz,sondern in der flomarktverordnung,hannover ist da keine ausnahme

gruss mcwalch

Geschrieben
hallo das steht nich im gesetz,sondern in der flomarktverordnung,hannover ist da keine ausnahme

gruss mcwalch

Dann schau noch mal genau ins Gesetz! Und das war bereits in den 70er so. Auch da wurden die Sachen auf den Märkten eingesammelt und Anzeigen gefertigt.

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