Zum Inhalt springen
IGNORED

Antrag/Erlaubnis Mun-Erwerb (LW) trotz Jagdschein?


lingen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

da die Verlängerung meines Jagdscheines ansteht habe ich mir folgende Frage gestellt:

Ist es als Jagdscheininhaber möglich, eine extra Munitionserwerbsberechtigung für seine bereits eingetragenen Langwaffen zu bekommen, bzw. was für Gründe könnten dagegen sprechen? Ich wollte die Tage mal aufs Amt und mich schonmal vorab dazu informieren.

Der Hintergrund ist der, das ich mich ja strafbar mache, wenn ich den Jagdschein nicht fristgerecht verlängere und danach Munition ohne Erwerbsberechtigung (die ist ja der gültige Jagdschein) besitze.

Gruß

Martin

Geschrieben

Martin,

wie Du ganz richtig schreibst, berechtigt der gültige JJ berechtigt zum Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen, und zwar unabhängig vom Besitz passender Waffen.

Um hier bei Nicht-Lösen des JJ nicht in Probleme zu kommen, bieten sich zwei Möglichkeiten an:

- MunErwerb in die WBK eintragen lassen. Gilt zeitlich unbegrenzt, aber nur für die dort eingetragenen Kaliber.

- separaten MunErwerbSchein beantragen. Gilt für alle darin genannten Kaliber (z.B. "Munition für Langwaffen bis 20 mm soweit nicht unter das KWKG fallend" o.ä.) ist aber zeitlich befristet.

Welche Möglichkeit davon für Dich in Frage kommt, hängt zum einen von Deinem SB und von Deinem Geldbeutel ab.

Geh hin und frag sie/ihn, welche Alternativen es gibt, welche sie/er in Deinem konkreten Fall sieht und was diese kosten.

Gruß

Michael

Geschrieben

Moin!

Eine Munitionserwerbsberechtigung für die in die WBK eingetragenen Jagdwaffen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Einen Bedürfnisnachweis für die Jagd dürfte nur bei Nachweis von Auslandsjagdaktivität gelingen.

Trotzdem muss natürlich etwas geschehen, wenn der Jagdschein ausläuft.

Der Munitionsbesitzer muss rechtzeitig eine Munitionsbesitzerlaubnis beantragen, die ihm den Munitionsbesitz, der über den Jagdschein erworbenen Munition gestattet.

In der Folge könnte die Behörde natürlich auf den Gedanken kommen das Bedürfnis zum Fortbestand des Waffenbesitzes zu prüfen, womit sie aber in der Regel einen Bauchklatscher erleiden sollte, wenn man angibt ggfs nur ein Jahr oder gar nur ein paar Quartale aussetzen zu wollen.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Der Eintrag einer MEB für Langwaffen in die WBK trotz Innehaben eines gültigen Jagdscheines läuft klar § 13 Abs. 5 WaffG zuwider. Solange der Jagdschein gültig ist, kann deshalb keine Eintragung erfolgen.

Wenn aus triftigen Gründen der Jagdschein zeitweise nicht mehr verlängert werden kann und noch Langwaffenmunition übrig ist, erscheint es mir hingegen möglich.

Geschrieben
Der Eintrag einer MEB für Langwaffen in die WBK trotz Innehaben eines gültigen Jagdscheines läuft klar § 13 Abs. 5 WaffG zuwider. Solange der Jagdschein gültig ist, kann deshalb keine Eintragung erfolgen.

Aus meinder Sicht geht aus § 13, Abs 5 nicht hervor, dass der MEB nicht gegeben werden darf, sondern der JS-Inhaber ihn nicht benötigt.

In dem Vorschlag zur allg. Verwaltungsvorschrift, Drucksache 81/06 vom 27.01.06 ist zu lesen - Zitat:

"13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z. B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 strafbar."

Ich weiß nun nicht, ob diese Verfügung auf dem neuesten Stand ist. Daher habe ich oben den Bearbeitungsstand angegeben.

Geschrieben

Dieser Passus ist mir geläufig. Gemeint sind aber wohl nur Fälle, in denen der Jagdschein bereits abgelaufen ist bzw. eine Verlängerung aus triftigen Gründen vorläufig nicht möglich ist.

In § 13 Abs. 5 WaffG steht doch, dass Jäger keiner Erlaubnis bedürfen. Also. Wieso sollte denn bitteschön nochmals eine Erlaubnis erteilt werden, wenn bereits eine durch diese Vorschrift selbst besteht ? Mehr als erlauben geht ja wohl nicht... Wäre total widersinnig und unnötig.

Capisco ? B)

Geschrieben

Sehe und lese ich nicht so. Da steht nix von unnötig, nicht zulässig o.ä. Sonst müsste es ja auch keinen Sinn machen, mehrere gleiche MEB Einträge für verschiedene Waffen zu haben. Das wäre ja auch doppel-gemoppelt. Oder einige MEB in der WBK und zusätzlich einen MES. Ist alles zulässig. Soll doch der JS-Inhaber selbst entscheiden, ob er die zusätzliche Gebühr für den MEB ausgeben will oder nicht.

Geschrieben

Okay, dann anders.

Sinn und Zweck von § 13 Abs. 5 WaffG ist doch, dass die MEB nur dann vorhanden ist, wenn ein Jagdschein gelöst ist. Wer als Jäger eine dauerhafte MEB haben möchte, muss dies entsprechend begründen und erhält dies im Einzelfall als Ausnahme. Beispielhaft zählt hier Ziff. 13.5 der zitierten WaffVwV Fälle auf. Mit dem Jagdschein selbst hat das dann aber nichts mehr zu tun.

Eine Behörde wird jedenfalls kein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn der beantragte Zweck legal bereits anderweitig erreicht worden ist.

Geschrieben

Geil, in der VWV stehts explizit drin, dass es gemacht werden soll und SB meint, es waere trotzdem nicht moeglich. Wozu ueberhaupt eine VWV als Handlungsanweisung fuer die Aemter, wenn dann doch wieder jeder SB macht, was er meint?

Himmel es geht darum, dass man, wenn man mal ein paar Tage nach Ablauf des JJ verlaengert, in dieser Zeit nicht unerlaubt Mun besitzt. Weil dieser Schwachsinn dank des handwerklich grottenschlechten WaffG nun mal ein Problem ist.

Armes Deutschland.

Geschrieben
Geil, in der VWV stehts explizit drin, dass es gemacht werden soll und SB meint, es waere trotzdem nicht moeglich. Wozu ueberhaupt eine VWV als Handlungsanweisung fuer die Aemter, wenn dann doch wieder jeder SB macht, was er meint?

Himmel es geht darum, dass man, wenn man mal ein paar Tage nach Ablauf des JJ verlaengert, in dieser Zeit nicht unerlaubt Mun besitzt. Weil dieser Schwachsinn dank des handwerklich grottenschlechten WaffG nun mal ein Problem ist.

Armes Deutschland.

Hallo,

In dem Entwurf der WaffVwV wird auf diese Möglichkeit deshalb hingewiesen, weil sie der Praxis eher entspricht, als dies von SB dargestellt wird. Wer trotz gültigem Jagdschein einen Antrag auf z. B. Eintrag des Munitionserwerbs bzw. -besitzes in die WBK stellt, hat einen Rechtsanspruch, diesen Eintrag zu bekommen, unabhängig, ob er bereits mit gültigem Jagdschein Munition erwerben oder besitzen kann. Die von SB dargestellte Verwaltungspraxis kann ich -zumindest für Bayern- nicht bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

Geschrieben
Eine Behörde wird jedenfalls kein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn der beantragte Zweck legal bereits anderweitig erreicht worden ist.

hm, hm ...

Auf meine "Jagdschein"-WBK (und wohl nicht nur bei mir) ist fuer die Kurzwaffen ein Munitionserwerb eingetragen worden, obwohl mir z. B. bei Frankonia Hannover gesagt wurde, dass ich z. B. 357 Magnum, 9 Para, 45 ACP usw. auch ohne eingetragenen Munitionserwerb einfach auf Jagdschein kaufen darf, da es schließlich auch diverse Langwaffen in diesen Kalibern gibt (z. B. UHR für 357 und Marlin Camp Carbine für 9 Para und 45 ACP usw.).

Eine Liste der offiziellen Lang- und Kurzwaffenkaliber bzw. -munition gibt es ohnehin nicht, oder?

Ich haette jedenfalls gern auf die 2 x 25 Euro Gebühren für den Munitionserwerb verzichtet, wenn ich das damals schon gewusst haette ...

Bei Frankonia beruhigte man mich allerdings insofern, dass es "so doch besser für mich sei", da nicht alle Händler die Regelung kennen und mir daher evtl. kein Munition verkaufen würden.

Geschrieben
Bei Frankonia beruhigte man mich allerdings insofern, dass es "so doch besser für mich sei", da nicht alle Händler die Regelung kennen und mir daher evtl. kein Munition verkaufen würden.

Lustig, bei Frankonia in Darmstadt will man jedoch neben dem Jagdschein auch die WBK sehen um zu prüfen, ob da eine Waffe in dem gewünschten "Faustfeuerwaffenkaliber" eingetragen ist. Wohlgemerkt, es geht dabei nicht darum, ob eine MEB eingetragen ist.

Geschrieben
Lustig, bei Frankonia in Darmstadt will man jedoch neben dem Jagdschein auch die WBK sehen um zu prüfen, ob da eine Waffe in dem gewünschten "Faustfeuerwaffenkaliber" eingetragen ist. Wohlgemerkt, es geht dabei nicht darum, ob eine MEB eingetragen ist.

So ist das auch richtig, Du bekommst JEDE Kurzwaffenpatrone über JJS wenn Du eine entsprechende Langwaffe in diesem Kaliber besitzt.

Geschrieben

besten dank erstmal für eure antworten.

im endeffekt werd ich mich also am montag bei der verlängerung mal mit dem sb zusammensetzen, und schauen, was er zu dem thema sagt.

die meinungen dazu scheinen sich ja doch etwas zu unterscheiden.

martin.

p.s.: die einstufung ob kurz- oder langwaffenmunition wird meines wissens über einen anhang im beschuss- oder waffengesetz (bin zu faul jetzt nachzuschauen) geführt. dort sind die kategorien kurz/langwaffenmunition aufgeführt.

Geschrieben

so, war eben auf dem amt und hab folgendes in erfahrung gebracht:

der antrag wurde mit der begründung abgelehnt, das nur ein gültiger jjs zum erwerb berechtigt.

hat man keinen gültigen jjs, so hätte man streng genommen auch kein bedürfnis für einen munitionserwerb. daher wäre eine eintragung des mun erwerbs in die wbk nicht möglich, da man dann ja auch ohne gültigen jjs mun erwerben könnte. (das das eh schon 2 munitionserwerbsstempel für lw und kw drin sind interessiert nicht).

nähere infos gerne per pn.

martin

p.s.: das ganze soll 25,xx euros kosten.....

Geschrieben
Der Eintrag einer MEB für Langwaffen in die WBK trotz Innehaben eines gültigen Jagdscheines läuft klar § 13 Abs. 5 WaffG zuwider. Solange der Jagdschein gültig ist, kann deshalb keine Eintragung erfolgen.

Wenn aus triftigen Gründen der Jagdschein zeitweise nicht mehr verlängert werden kann und noch Langwaffenmunition übrig ist, erscheint es mir hingegen möglich.

Wir machen doch Sicherheitsrecht - mit welcher Begründung sollten wir den Stempel gegen Gebühr versagen???

Geschrieben
Ganz einfach. Wenns keine triftigen Gründe dafür gibt. ;)

In welchen Fällen es möglich ist, steht bereits weiter oben..

... weil wir bürgerfreundlich sind und die Erteilung dem WaffG nicht zuwiderlaufen würde?

:D

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.