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IGNORED

Aufbewahrung von EWB-freien Waffen als WBK-Besitzer


Grossmaulkaliber

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Jetzt habe ich seit einer Woche endlich meine WBK und mein erstes Spielzeug ruht in seinem Minibunker, da fällt mir gestern so ein Stapel Papier in die Hände, den ich zur Sachkundeprüfung von unserem SM bekommen hatte:

Eine Powerpoint-Präsentation zu den Neuerungen des WaffG von 2002 (Quelle: www.strasheim.de/waffenrecht).

Und da steht auf Seite 18, als Inhaber einer WBK müsse man im Gegensatz zu Normalsterblichen auch erlaubnisfreie Schusswaffen in entsprechenden Behältnissen aufbewahren, um nicht gegen §§ zu verstoßen.

Ich habe als Altlast juvenilen Leichtsinns noch zwei Schreckschusspistolen, von welchen die eine ohnehin nicht mehr funktioniert (ein Stück Verschluss abgebrochen). Muss ich die jetzt wirklich in meinen winzigen B-Würfel stopfen, oder reicht auch der einfachere unklassifizierte Billigtresor, in dem die (scharfe) Munition liegt??? Und muss ich die Handvoll Patronen, die für beide noch übrig sind dann entsprechend getrennt aufbewahren???

Wenn ich mir den zugehörigen §36 WaffRNeuRegG durchlese, dann kann ich zumindest als normalsterblicher Nicht-Jurist nichts davon finden, dass erlaubnisfreie Waffen explizit genannt werden.

Aber das will ja nichts heißen....Und ich will natürlich nach der langen Wartezeit auf meine Berechtigung keinen Shoot-Out mit den Beamten des Hausdurchsuchungs-Kommandos provozieren, nur weil ich ein Spielzeug falsch verpackt habe....

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Muss ich die jetzt wirklich in meinen winzigen B-Würfel stopfen, oder reicht auch der einfachere unklassifizierte Billigtresor, in dem die (scharfe) Munition liegt??? Und muss ich die Handvoll Patronen, die für beide noch übrig sind dann entsprechend getrennt aufbewahren???

In den B-Würfel: Nein

Von der Munition getrennt: Ja, wenn sie nicht in einem Sicherheitsbehältnis mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 sind.

Auch für Freie Waffen gilt §36 (1) allerdings nicht (2). Sie werden nicht explizit genannt, aber sie werden anders als bei (2) eben auch nicht ausgeschlossen. Somit bleibt die Verpflichtung für die Waffen "die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen". Ohne das sich aber das Gesetz im besonderen darüber auslässt was diese Vorkehrungen sind.

Und das gilt nicht nur für Besitzer von Erlaubnispflichtigen Waffen. Nur das WBK-Inhaber eben u.U. größere Schwierigkeiten zu erwarten haben als Bürger denen Eignung und Zuverlässigkeit egal sein können.

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Also muss auch eine Lupi in den verschlossenen Schrank da es eine Schußwaffe ist ! (?)

Da streiten meines Wissens die Gelehrten. Wenn z.B. Kinder im Haushalt sind muss sie wohl, wenn nicht habe ich schon häufiger die Auslegung gehört, dass die verschlossene Wohnung reichen würde.

Aber wie Du im Gesetz siehst ist das ganze ein Gummiparagraph, frei nach dem Motto, Du hast die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, geht was schief waren deine Vorkehrungen wohl nicht genug.

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Ich habe als Altlast juvenilen Leichtsinns noch zwei Schreckschusspistolen,

Hi,

verkaufe die Dinger bei Egun und investiere die Kohle in Mun. Da hast Du letztendlich mehr davon, als sich Gedanken über so einen Blödsinn wie möchtegern Waffen zu machen.

TheHun

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Ich habe zur häuslichen Übung eine CO2 Pistole. Damit gibt es dann ja noch mehr Probleme: 'Lupi' und Diabolos kann ich zusammen aufbewahren, es sind ja nur Geschosse und das Ding tut nichts ohne CO2. Aber was ist mit den CO2-Patronen? CO2, Geschosse und Lupi zusammen ist wohl unzulässig, also CO2 verschließen. So weit, so gut.

Was mache ich aber mit den CO2-Patronen für den Bierzapfer? Wenn ich die auch verschließe und bei einer größeren Runde nach dem ersten Fass evtl. eine weitere Patrone gebraucht wird, muss ich ja eigentlich in ungeeignetem körperlichen Zustand den Schrank öffnen, geht also auch nicht. Muss ich dann die Gäste nach Hause schicken? Fragen die auch in der Sachkunde nciht beantwortet werden konnten. :-(

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Ich habe zur häuslichen Übung eine CO2 Pistole. Damit gibt es dann ja noch mehr Probleme: 'Lupi' und Diabolos kann ich zusammen aufbewahren, es sind ja nur Geschosse und das Ding tut nichts ohne CO2. Aber was ist mit den CO2-Patronen? CO2, Geschosse und Lupi zusammen ist wohl unzulässig, also CO2 verschließen. So weit, so gut.

Was mache ich aber mit den CO2-Patronen für den Bierzapfer? Wenn ich die auch verschließe und bei einer größeren Runde nach dem ersten Fass evtl. eine weitere Patrone gebraucht wird, muss ich ja eigentlich in ungeeignetem körperlichen Zustand den Schrank öffnen, geht also auch nicht. Muss ich dann die Gäste nach Hause schicken? Fragen die auch in der Sachkunde nciht beantwortet werden konnten. :-(

Sauf' das Fass aus und leg dich schlafen!

V

p.s. mein Gott!

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Aber was ist mit den CO2-Patronen?

:confused: Verarscht Du mich jetzt?

Die CO2-Patronen haben nichts mit Munition im Sinne des WaffG zu tun... Die kannst Du lassen wo Du magst, sogar in der Bierzapfanlage. :rolleyes: Und das Bier darfst Du an Personen ab 16 Verkaufen... hat aber auch nichts mit dem WaffG zu tun.

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Diabolos, wie auch andere Geschosse, sind keine Munition im Sinne des WaffG! Sie dürfen damit überall und unverschlossen lagern - auch bei der Waffe.

Hat niemand bestritten...

@Manurhin73

Wer nichts wird, wird Wirt. :)

Aber falls Du mich meintest, nein, ich hab aber auch keine Schankanlage und muss meine CO2-Kapseln daher mit meiner CP99 leer und mir keine Gedanken um die Gäste machen. Die bekommen einfach Flaschenbier. :chrisgrinst:

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Es gibt keinen Grund, sich mit erlaubnisfreien Waffen den wertvollen Platz im B-Waffenschrank zuzustopfen.

Mein Rechtsverständnis ist folgendes: das WaffG sieht vor, dass Waffen im Sinne des Gesetzes sicher zu verwahren sind. Für erlaubnispflichtige Waffen gelten strengere, waffenrechtlich spezifizierte Anforderungen (Behältnisse mit A-/B-/0 etc. Normierungen). Für den Rest, nämlich die erlaubnisfreien Waffen (einschüssige VL, Druckluftwaffen, Messer die nicht Werkzeuge sind, etc...) gilt mit den neuen WaffG die Vorgabe, sie so zu verwahren, dass unbefugte Personen (in erster Linie ist an Kinder im Haushalt zu denken, da praktisch jeder über 18jährige zum Umgang mit den "freien" Waffen befugt sein dürfte) keinen Zugang zu ihnen haben. Dafür müsste ein Verwahren in jedem Behältnis, das sich abschließen lässt, ausreichen (Möbelschrank, abschließbare Schublade, Blechschrank mit Schwenkriegelschloß u.ä.); sprich, ein Zugangshindernis, was sich ohne Schlüssel nur durch Gewaltanwendung/techn. Manipulation überwinden lässt.

Gruß,

karlyman

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"Es gibt keinen Grund, sich mit erlaubnisfreien Waffen den wertvollen Platz im B-Waffenschrank zuzustopfen.

... gilt mit den neuen WaffG die Vorgabe, sie so zu verwahren, dass unbefugte Personen (in erster Linie ist an Kinder im Haushalt zu denken, da praktisch jeder über 18jährige zum Umgang mit den "freien" Waffen befugt sein dürfte) keinen Zugang zu ihnen haben."

Da muss ich jetzt nochmal nachhaken:

Wenn ich noch keine Kinder im Haushalt habe und auch nie welche zu Besuch kommen, dann reicht also eigentlich auch der Blechschrank in welchem das Zeug seit Jahren lag.

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Im Prinzip könntest Du sie dann sogar offen rumliegen lassen, weil ja fast jeder Volljährige waffenrechtlich gesehen Zugriff darauf haben bzw. diese besitzen darf.

Nur abhandenkommen dürfen sie halt nicht, weil ja dann nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass Unberechtigte die Waffe besitzen.

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Als Unbefugte auszuklammern sind auch Personen, die ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen haben.

Was es nicht alles gibt! "Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen".

Wer verhängt das? Was muß man angestellt haben? Gibt es ein praktisches Beispiel aus dem prallen Leben?

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Was es nicht alles gibt! "Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen".

Wer verhängt das? Was muß man angestellt haben? Gibt es ein praktisches Beispiel aus dem prallen Leben?

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Wenn Du besoffen mit einer Schreckschußpistole durch die Straßen läufst und erwischt wirst, könnte mir dann schon vorstellen das Du ein Verbot bekommst solche Waffen zu besitzen....

Greetz

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Wer verhängt das?

Ein Richter.

Was muß man angestellt haben? Gibt es ein praktisches Beispiel aus dem prallen Leben?

Tja... kaum 700 Meter (und eine Stadtteilgrenze) von meinem Haus entfernt gibt es jemanden der es schon mindestens 3 Mal in den letzten Jahren in die Lokalzeitung schaffte weil er wieder mal mit seinem LG auf Katzen, Hunde, Kinder, Autos und Personen die an der Haltestelle standen geschossen hat. Ist ein gutes Beispiel dafür, dass es dieses Verbot gibt (jedes Mal wird darauf hingewiesen das ihm jeglicher Umgang mit Schusswaffen gerichtlich untersagt sei), und das es leider in der Realität reichlich wenig nützt, da es ja vom Verkäufer eh nicht wirklich Prüfbar ist.

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Was habt ihr vor?!?

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:confused: Verarscht Du mich jetzt?

Die CO2-Patronen haben nichts mit Munition im Sinne des WaffG zu tun... Die kannst Du lassen wo Du magst, sogar in der Bierzapfanlage. :rolleyes: Und das Bier darfst Du an Personen ab 16 Verkaufen... hat aber auch nichts mit dem WaffG zu tun.

Zu 1: Nein, jedenfalls nicht absichtlich, denn: Wir leben in Deutschland!

Zu 2: Hätte ich auch erst so gedacht, aber: Wir leben in Deutschland!

Zu 2,5: Darf ich wirklich Bier verkaufen? Ohne Genehmigung? Beachte! : Wir leben in Deutschland!

Angenommen ich habe die CO2-Pistole in der verschlossenen Wohnung, die Diabolos unverschlossen im Schrank und die CO2-Patronen des Sahnespritzdingens in der Küchenschublade (um mal vom leidigen Bier wegzukommen), bin ich dann noch zuverlässig oder gefährdet das meine WBK? Bitte beachten: Wir leben in Deutschland!

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Was es nicht alles gibt! "Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen".

Wer verhängt das? Was muß man angestellt haben? Gibt es ein praktisches Beispiel aus dem prallen Leben?

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Hallo, das Waffenbesitzverbot wird nicht vom Richter, sondern von der Waffenbehörde (nach § 41 WaffG) verfügt. Da es einen tiefen Eingriff in das Grundrecht darstellt, bedarf es hierzu natürlich einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zumeist ist dies der Fall, bei starker Drogen- oder Alkohlabhängigkeit in Zusammenhang mit gewalttätigen Ausschreitungen oder diversen psychischen Erkrankungen. Zweifel an der persönlichen Eignung können vom Betroffenen durch ein fachärztliches Zeugnis über die Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition ausgeräumt werden.

Die örtliche Polizeidienststelle wird von der Verfügung unterrichtet, die zum Teil auch lediglich befristet erfolgt.

Wie schon gesagt, ist es in der Praxis kaum nachprüfbar, ob sich eine Person mit Waffenbesitzverbot irgendwo eine erlaubnisfreie Waffe besorgt. Wenn es aber auffliegt, hat sie ein Strafverfahren am Hals, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

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Jepp. Das CO2 würde im Wasser der Sahne teilweise zu Kohlensäure. Das wäre dem Geschmack süßer Sahne nicht sehr förderlich. Außerdem würde sie die ganze Zeit sprudeln, könnte also gar nicht steif werden. Und dem Milcheiweiß würde Kohlensäure auch nicht gut bekommen. Deshalb nimmt man zum Aufschäumen von Sahne eben Lachgas (Distickstoffmonoxid).

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