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sportwaffe ausleihen


kamikatze2

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kurzer sachverhalt: darf ich einem schützenkollegen, der nur kurzwaffen besitzt, meinen selbstlader (sportlich zugelassen) zum sportschiessen ausleihen? er hat keine möglichkeit selbstlader sonst zu schießen. einen langwaffenschrank zum kurzeitigen aufbewahren hätte er.

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Gast Nightingale

kurzer sachverhalt: darf ich einem schützenkollegen, der nur kurzwaffen besitzt, meinen selbstlader (sportlich zugelassen) zum sportschiessen ausleihen? er hat keine möglichkeit selbstlader sonst zu schießen. einen langwaffenschrank zum kurzeitigen aufbewahren hätte er.

Ja.

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  • 1 Monat später...

Hi,

auf diesen Leihformularen taucht immer der Begriff " zu einem vom Bedürfniss umfassten Zweck " auf. Ich als DSB Mitglied hätte also probleme, für einen Halbautomaten ein Bedürfniss nachzuweisen. Leihwaffen, für die ich selber ein Bedürfniss habe sind kein problem,habe die letzte Kreismeisterschaft auch mit einer geliehenen Waffe geschossen. Aber ob das Gesetzt den Halbautomaten decken würde ?

Greetz

PetMan

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auf diesen Leihformularen taucht immer der Begriff " zu einem vom Bedürfniss umfassten Zweck " auf.

Ja und der "vom Bedürfniss umfassten Zweck" ist Sportschiessen nach EINER zugelassenen Sportordnung.

Ich kann mir auch wenn mir mein Verband keine Bedüfrnissbescheinigung für HA´s ausstellt, einen HA ausleihen und nach

EINER zugelassenen Sportordung sportschiessen ...

.

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Ja und der "vom Bedürfniss umfassten Zweck" ist Sportschiessen nach EINER zugelassenen Sportordnung.

Ich kann mir auch wenn mir mein Verband keine Bedüfrnissbescheinigung für HA´s ausstellt, einen HA ausleihen und nach

EINER zugelassenen Sportordung sportschiessen ...

.

Sicher? Wie sieht es denn aus, wenn der Entleiher eine grüne WBK hat, auf der lediglich eine 4mm/M20 eingetragen hat (Bedürfnisfrei!!)? Darf an diesen nach §12 Lang- und Kurzwaffen zum Sportschiessen leihweise überlassen werden? Ich mags kaum glauben, oder ist es wirklich so? THX für Infos.

Bye, Prubi

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Wie sieht es denn aus, wenn der Entleiher eine grüne WBK hat, auf der lediglich eine 4mm/M20 eingetragen hat (Bedürfnisfrei!!)? Darf an diesen nach §12 Lang- und Kurzwaffen zum Sportschiessen leihweise überlassen werden? Ich mags kaum glauben, oder ist es wirklich so? THX für Infos.

Er ist Zuverlässig, Geeignet und Sachkundig. Viel mehr Sorgen würde mir da, jemand mit einer Erben-WBK (ohne Sachkunde) machen.

@Sachbearbeiter

Ist ja eh noch die Frage wessen Bedürfnis zählt. Das Bedürfnis des Entleihers oder das auf dem die Waffen erworben wurde. Da hier immer wieder von Problemen berichtet wird, das eine Person mit mehreren Bedürfnissen eine Waffe die er mit dem einen Bedürfnis erworben hat nicht für das andere Bedürfnis einsetzen darf, würde ich mal davon ausgehen dass das Bedürfnis mit dem die Waffe erworben wurde zählt.

Ansonsten könnte sich ja der Sportschütze UND Jäger selber seine Sportwaffen zum Jagen ausleihen. (So zu sagen)

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und was ist jetzt mit der munition?

Auch Munition sh § 12 !!

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch

lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach §

32 berechtigt mitnimmt.

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@Sachbearbeiter

Ist ja eh noch die Frage wessen Bedürfnis zählt. Das Bedürfnis des Entleihers oder das auf dem die Waffen erworben wurde. Da hier immer wieder von Problemen berichtet wird, das eine Person mit mehreren Bedürfnissen eine Waffe die er mit dem einen Bedürfnis erworben hat nicht für das andere Bedürfnis einsetzen darf, würde ich mal davon ausgehen dass das Bedürfnis mit dem die Waffe erworben wurde zählt.

Das ist überhaupt keine Frage, weil logischerweise das Bedürfnis des Entleihers zählt. Jemand anders kann sich doch nicht auf das Bedürfnis des Verleihers stützen, nur weil der die Waffe halt auf dieser Grundlage bekommen hat. :confused: Und wenn der Entleiher gar kein Bedürfnis hat, weil er z.B. nur eine 4mm-Waffe ohne Bedürfnis oder Erbwaffen ohne weitere Bedürfnisse sein eigen nennt, kann dieser sich natürlich auch keine anderen Waffen ausleihen.

Unmissverständlich klargestellt wird das übrigens auch in Ziff. 12.1.1.1 des Entwurfs zur WaffVwV.

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Was ist denn dann für den Entleiher der vom Bedürfnis umfasste Zweck, hm ? ;)

Tja, sagen wir mal, er ist in einem Schützenverein und will dort mit dieser Waffe schiessen. Eine eigen Waffe kann er sich noch nicht kaufen, da die 12 Monate noch nicht erfüllt sind. Mich interessiert hier lediglich der rechtliche Aspekt, erlaubt vs. nicht erlaubt.

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Diesen Sonderfall hatten wir hier nicht besprochen. Es ging darum, dass sich jemand ohne Bedürfnis erlaubnispflichtige Waffen leiht, um mit diesen zum Schießstand zu fahren. Und das ist definitiv nicht erlaubt.

Das was Du meinst wäre möglich, wenn ein Schützenverein seine Vereinswaffen einer Person, die (noch) ohne Bedürfnis ist, zur Verfügung stellt. Dazu gehört viel Vertrauen und ich habe so was noch nie gehört. § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG betrifft eher die Fälle, in denen ein Schützenverein z.B. einem langjährigen, vertrauenserweckenden Vereinsmitglied die Möglichkeit einräumen möchte, mit Vereinswaffen an einem Wettbewerb teilzunehmen. Und dann fahren ja zumeist andere Vereinsmitglieder mit.

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Darf ich einem unter 24 jährigen (ohne MPU) meine GK Waffe entleihen, obwohl er eine WBK mit den bekannten Beschränkungen hat?

Angenommen:

Ich habe auf Grüner WBK ausschliesslich eine 9mm Kurzwaffe. Darf ich mir dennoch eine z.B. .45 ausleihen?

Würde sich was ändern wenn ich nur eine Gelbe WBK hätte. (diesmal über 25 Jahre)

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Kann er auch. Das Bedürfnis hängt an der Person, nicht an der Waffe.

Ich kenne mehrere Behörden die das genau anders herum sehen. Laut denen ist immer das Bedürfnis ausschlaggebend mit dem die einzelne Waffe erworben wurde. Sportlich Schießen mit der Jagdwaffe oder Jagen mit der auf Sportschützenbedürfnis erwobenen Waffe ist laut denen verboten.

Ergo, es hilft wohl nur den entsprechenden Sachbearbeiter nach seiner Auslegung zu fragen und sie die am besten Schriftlich geben zu lassen.

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Ich kenne mehrere Behörden die das genau anders herum sehen. Laut denen ist immer das Bedürfnis ausschlaggebend mit dem die einzelne Waffe erworben wurde. Sportlich Schießen mit der Jagdwaffe oder Jagen mit der auf Sportschützenbedürfnis erwobenen Waffe ist laut denen verboten.

Ergo, es hilft wohl nur den entsprechenden Sachbearbeiter nach seiner Auslegung zu fragen und sie die am besten Schriftlich geben zu lassen.

Nein, bei solchem Schwachsinn hilft am besten ein guter Anwalt, der den *$/%&"§% im Amt mal das Gesetz vorliest.

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