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IGNORED

Erlaubnis nach § 27 ; Mengenbegrenzung ändern ?


klüngeljäger

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Ich habe im April meine Erlaubnis nach § 27 ausgestellt bekommen. Als Mengenbegrenzung sind 3kg/Jahr NC und 1kg/Jahr Schwarzpulver eingetragen worden.

Ich hatte damals ein monatelanges Gezerre mit der Abnahme des Lagers und deshalb auf Nachfragen zur Mengenbegrenzung verzichtet. Aber jetzt komme ich ans Ende der Fahnenstange!

Wenn ich mich umhöre hat anscheinend jeder ein anderes Limmit.Mal keine Begrenzung, mal zehn Kilo, mal drei.

Woher kommen die Unterschiede?

Wie sind die Aussichten eine Erweiterung zu bekommen?

Klüngeljäger

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Ne Erweiterung sollte problemlos möglich sein. Evtl kannst du deinem Sachbearbeiter ja mal vorrechnen, wie schnell n´Kilo Pulver verbraten ist. Bei "normalen" Gewehrpatronen (.308, 7,5x55) kommen aus nem Kilo Pulver gerademal 350 Schuss raus...

Das Limit hängt von mehreren Punkten ab. "Hauptentscheidungsgründe" sind wohl die beantragte Menge und persönliche Vorlieben des SBs (oder der Vorgesetzten).

Bei uns im Kreis sind 25 kg Treibladungspulver (Schwarz- und NC) innerhalb von 5 Jahren wohl der Regelfall

Gruß

Hilli

Edit: Mist, heletz war schneller

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Ich würd versuchen, die Mengenbegrenzung (unter Berücksichtigung der Einhaltung der Kleinmengenregelung bei der Verwahrung) auf die einzelne Lieferung und nicht aufs Jahr bezogen zu bekommen. In BaWü wird das seit diversen Fachdienstbesprechungen schon lange so gehandhabt...

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Ich kann die "üblichen" 3kg NC- oder aber 1kg Schwarzpulver lagern. Mit Schwarzpulver hab ich momentan zwar nichts am Hut, aber das kann sich durchaus noch ändern.

Die nette Sachbearbeiterin hat offensichtlich die mit zugestandene Jahresmenge von der Lagermenge abgeleitet.

Die Lagermenge ist wiederum nicht im Erlaubnisheft eingetragen. Ist das so üblich?

Klüngeljäger

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Ich kann die "üblichen" 3kg NC- oder aber 1kg Schwarzpulver lagern. Mit Schwarzpulver hab ich momentan zwar nichts am Hut, aber das kann sich durchaus noch ändern.

Ich (relativ frischer "§ 27-Schein-Inhaber") kann die Aufregung um die Bezugsmengenbegrenzung nicht recht verstehen. DER große, einengende Faktor in der Praxis (für den Schützen/Wiederlader mit NC-Langwaffen-, NC-Kurzwaffenpatronen und gleichzeitig SP-Waffen) ist doch eher nicht die Bezugslimitierung, sondern vielmehr die gesetzliche Lagermengen-Begrenzung (SprengG/SprengV/SprengLR).

Bei Zusammenlagerung von Sprengstoffen der Lagerklassen 1.1 (SP) und 1.3 (NC) ist die Höchstmenge für Klasse 1.1 maßgeblich. In unbewohnten Räumen des Wohnhauses mit Druckentlastungsfläche sind das dann meines Wissens 1,0 kg in einem Lager. Wer kommt damit (wenn auch nur ein "schnelles" und ein "langsames" NC-Pulver sowie eine Sorte SP benötigt wird, bei den gängigen Packungsgrößen hin ? Auch dürfte es wenig realistisch sein, erworbene Pulver pfundweise sofort nach dem Kauf in Mun umzuarbeiten (und somit den Lagerbegrenzungen des SprengG/der SprengV zu entgehen).

Meine Bemerkung im Fachkundekurs an den Referenten zu diesem Problem war: "ich kann doch einfach zwei geeignete, räumlich getrennte Lager im Keller einrichten". Antwort: "Zwei Lager bekommen Sie nicht genehmigt"...

Gruß,

karlyman

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Niemand kann mir vorschreiben, auf welche Art ich lagern will.

Aber das ist doch der Punkt. Die Lagermengen sind sehr eng begrenzt, anscheinend (ich lasse mich gerne eines besseren belehren..) wird nur ein Lager genehmigt und pro Lager (bei Zusammenlagerung von Sprengstoffen der Kl. 1.1 und 1.3, sprich SP und NC) sind die Mengen so eng gefasst, dass man diese im Grunde nicht einhalten kann, wenn nicht über einen längeren Zeitraum ausschließlich eine Pulversorte verwendet und gelagert werden soll.

So wie in deinem Beispiel genannt kann es schon funktionieren, allerdings diktieren dir die Lagerbestimmungen dann sehr stark das Schießen/den Pulververbrauch. Mal ein paar Päckchen Pistolenpatronen laden, dann wieder einen kleinen Vorrat an .223 er und .308er und dann von Zeit zu Zeit aus dem CH 1-Vorrat zur Fütterung der Perkussionspistole schöpfen; das wird schwierig bis unmöglich. Ich mag aber die Vielfalt beim Schießen.

Und nun so lange ausschließlich SP schießen, bis die Dose leer ist, um unter Beachtung der Mengenvorgaben erst dann wieder NC einkaufen zu können, das empfinde ich doch als starke Beschränkung.

Hat jemand Erfahrung (gerade im Zusammenhang mit der Behörde..) gesammelt, wenn er zur Umgehung der engen Zusammenlagerungs-Bestimmungen zwei Lager (z.B. in zwei Kellerräumen jeweils in einem Schrank) unterhält ?

Gruß,

karlyman

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Wie immer möchte ich halt gesetzestreu sein... :rolleyes:

Schon im Wiederlade-/SP-Kurs wurde mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass sich die gesetzlichen Lagermengen-Begrenzungen einerseits und die in der Praxis erforderlichen Treibladungsmengen (gerade bei gleichzeitigen NC- und SP-Verwendern, sprich Zusammenlagerung) andererseits gewaltig "beißen".

Gruß,

karlyman

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Also bei uns (BaWü) im Verein gibt es einige Leute mit mehreren Pulver-Lagern.

Einige haben im Keller mehrer unbewohnte Räume mit Fenster (ein Raum dazwischen) und einer lagert zuhause (Dachboden und Keller) sowie bei uns im Schützenhaus.

Alleine in unserem Schützenhaus gibt es 2 Lagerorte...

Ich hab eine umgebautes Mülltonnen Haus im befriedeten Hinterhof stehen, da darf ich 3kg Pulver (Nitro oder Black auch gemischt) lagern.

Einkaufsbeschränkung ist 3kg je Bezug

Jahresbeschränkung keine

Auf Anfrage hat mir mein SB damals mitgeteilt das ich auch noch weitere Lagercontainer (Mülltonnen Häuschen) aufstellen kann um meine Lagermenge zu vergrößern.

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Moin!

Es ist wichtig zu unterschieden:

Lagerung in einem genehmigten Lager -> es gilt das, was in der Genehmigung steht

Die Mengen können bedeutend höher sein, als die in der Freimengenregelung

oder

Lagerung gemäß Freimengenreglelung -nichtgewerbliche Lagerung-

Bewohntes Gebäude - Lagerung im unbewohnten Nebenraum 3kg NC oder 1kg SP

Unbewohntes Gebäude - 5kg NC oder 3kd SP

Allgemein: bei gemischter Lagerung zählt die Gesamtmenge für die höhere Gefahrenklasse.

Die Mengen zählen auch nicht pro Raum, sondern pro Gebäude!

Die Kleinmengenlagerung ist genehmigungsfrei! Alle anderen Arten des umgangs bleiben dennoch genehmigungspflichtig.

Gruß,

frogger

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Lagerung gemäß Freimengenreglelung -nichtgewerbliche Lagerung-

Bewohntes Gebäude - Lagerung im unbewohnten Nebenraum 3kg NC oder 1kg SP

Unbewohntes Gebäude - 5kg NC oder 3kd SP

Allgemein: bei gemischter Lagerung zählt die Gesamtmenge für die höhere Gefahrenklasse.

Die Mengen zählen auch nicht pro Raum, sondern pro Gebäude!

Somit (ich rede hier nur von der Freimengenregelung für den "kleinen", privaten Wiederlader bzw. SP-Verwender, nicht von genehmigten Lagern) wäre eine Verteilung auf mehrere Räume eines Gebäudes keine Lösung; dieses würde demnach bezüglich der Mengen nur als ein Lager betrachtet.

Eine Lösung würde tatsächlich nur besagtes Gartenhäuschen - oder ähnliches - bieten (mit seinen ohnenhin erhöhten Mengen gegenüber dem Nebenraum eines bewohnten Gebäudes, bzw. in Addition dazu, wenn es als zweites Lager auf dem Grundstück zulässig ist).

Gruß,

karlyman

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Wie ist es mit einem zusätzlichen Lager in der Garage bestellt?

Garage und Haus sind zwei verschiedene Gebäude auf gleichem Grundstück.

Eventuell nein wegen KFZ?

Wenn nein wegen KFZ (Benzin?), dann dürfte im Gartenhäuschen auch kein Motorrasenmäher stehen.

Bin auf themenbezogene Antworten gespannt!

Gruß Habakuk

im FWR

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