Zum Inhalt springen
IGNORED

Erlaubniss nach §27


Berta

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

<_< Hallo

Ich hab da ein Problem:

Ich habe seit Jahren den Pulverschein für Nitropulver.

Letzte Woche habe ich den Lehrgang für Schwarzpulver gemacht und wollte meinen Pulverschein auf Schwarzpulver erweitern lassen.

Laut GAA eine wesentliche Ämderung = ca.40€ gebühr.

Mein SB hat beim abgeben gesagt versucht

Heute Post, 103€ gebühr = neuer Schein.

AAAAlso

Gibt es Rechtsmöglichkeit das ganze doch als Änderung laufen zu lassen oder muß ich Zähneknirschend diese Kröte schlucken und Vater Staat die 60€ in den Rachen stopfen.

Ich würde mir für das Geld ja lieber Schwarzpulver kaufen.

so long

Berta

Geschrieben

Ich habe bei der letzten wesentlichen Änderung 50€ berappt und wurde darauf hingewiesen wie preisgünstig die Aktion war, denn sie hätten auch ein Mehrfaches berechnen können.

Wenn auf Deinem neuen Schein das alte Gültigkeitsdatum übertragen wurde, dann ist es nur ein Änderung die der Einfachheit halber in einen neuen Schein eingetragen wurde.

Ich würde erst einmal nur anrufen und fragen wie sich die Summe zusammensetzt.

Geschrieben

Wie sieht das bei Euch mit einer Bedürfnisbescheinigung vom Verein für Änderungen, Verlängerung oder Neuausstellung aus?

Verlangt das Amt sowas oder anders gefragt: In welchen Fällen darf das Amt das verlangen?

Geschrieben

Wahrscheinlich ist eine sehr vage Angabe...

Früher reichte es bei uns, entsprechend Schießnachweise vorzulegen. Heute braucht man angeblich eine Bescheinigung vom Verein, was ein Aufwand ist und so manchem Probleme machen könnte, wenn er nämlich gar nicht in einem Verein ist. Oder wenn er einen seltsamen Oberguru im Verein hat, der ihm nichts gönnt, war ja früher beim Waffenerwerb auch oft nicht anders.

Geschrieben

Ob Problem oder nicht sei mal dahingestellt, wenn keine Rechtsgrundlage bestehen würde (ich glaube aber, eine solche besteht) müßte mans dem SB ja nicht unbedingt nachtragen, oder? Vorauseilenden Gehorsam mag ich nämlich nicht besonders.

Möglichkeiten für Probleme gibt es ja auch für aktive Schützen genügend (siehe oben).

Geschrieben

In der Regel ist dort nicht der Sitz des Schützenvereins. Aber wenn Du meinst... <_<

Falls du auf wiederladende Jagdscheininhaber ansprechen solltest, reicht das Innehaben eines gültigen Jagdscheines als Bedürfnisnachweis.

Geschrieben

Ist aber kein großer Akt, sich den Wisch vom Verein zu besorgen.

Sofern man im Verein ist und dort entsprechend behandelt wird. Bei mir wars kein Problem, aber manch anderer kann da wohl sehen, wo er so nen Schreib herbekommt.

Geschrieben

Ich bisher auch nicht. Wenn ich mich recht erinnere, hab ich nicht einmal beim Erstantrag einen Schrieb vom Verein gebraucht. Als Sportschütze (wurde ja für WBK grün und vor allem gelb schon nachgewiesen) hat ein kopiertes Schießbuch gereicht.

Noch einleuchtender: Als WBK gelb Inhaber kann ich immer Waffen kaufen und habe automatisch den jeweiligen Munitionserwerb dazu. Geprüft wird das ja nach über 10 Jahren als Sportschütze nicht mehr. Will ich die Munition nun aber als Wiederlader selbst herstellen, brauchts wieder einen Schrieb. Sicher, eins ist Waffenrecht, das andere Sprengstoffrecht. Aber schlüssiger wird das dadurch nicht, schon gar nicht wenn man obigen Beitrag liest, daß bei Jägern ein gültiger Jagdschein reicht. Demnach sollte zumindest die gelbe WBK eigentlich ebenfalls ausreichen, das wäre logisch. Aber was ist beim Schießsport schon logisch?

Geschrieben

Sprengstoffangelegenheiten macht bei uns das Ordnungs und Ausländeramt ,früher das Amt für Arbeitsschutz.

Waffenangelegenheiten die Kreispolizeibehörde.

Die Erlaubnis §27 Abschnitt 1Nr4 vom31.01.91 kostete 170€ für25-25 und die Gebühr der Unbedenklichkeitsbescheinigung §34 kostete 50€. :traurig_16:

Wenn wie hier 103€ nur für Schwarzpulver erhoben wurde, wäre dies sogar noch billig,weil Behörden nicht billiger werden .

Auch ist die Frage wieviel Kg wurden beantragt ?.

Ob es jetzt zwei Scheine sind ( Nitro-Schwarz )oder einer mit zwei verschiedene Gültigkeitsdauern kann ich nicht sehen. :confused:

Ich habe die Bescheinigung von unserem Verein abgegeben( warum ist so etwas schwer zu bekommen im eigenen Verein) und eine Kopie der WBK das ich Patronenwaffen besitze und habe die Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt.

Weshalb sollte das Amt sich nicht über das Bedürfnis informieren bzw.wie kommt das Amt an die Information ob der Antragsteller Waffen besitzt für die er Patronen selber machen will ?.

Ohne Waffen kein Pulver ? eine Rechtsgrundlage wird es dafür mit Sicherheit geben.

Was jetzt aber der Munitionerwerb auf der gelben WBK mit der Erlaubnis §27 zu tun hat erschließt sich mir da nicht.

Jagdscheininhaber waren schon immer anders als andere. ;)

mfg

Frank

Geschrieben

Kann ich denn nicht auch Wiederlader werden ohne eigene Waffen zu besitzen? Ich dachte das geht mittlerweile.

Man schießt mit Vereinswaffen für die man gerne auch die Muni selbst machen will (aus Kostengründen, Präzisionsgründen, ... Warum auch immer).

Geschrieben

Das geht meines Erachtens nicht.

In Ziff. 27.8.1 SprengVwV wird das Bedürfnis des Wiederladens nämlich nur zugestanden, "wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen". Ziff. 27.8.2. zielt daneben explizit auf die Mitglieder einer schießsportlichen Vereinigung ab, die regelmäßig und erfolgreich seit mindestens sechs Monaten an den Übungsschießen des Vereins teilgenommen haben.

Geschrieben

Das geht meines Erachtens nicht.

In Ziff. 27.8.1 SprengVwV wird das Bedürfnis des Wiederladens nämlich nur zugestanden, "wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen". Ziff. 27.8.2. zielt daneben explizit auf die Mitglieder einer schießsportlichen Vereinigung ab, die regelmäßig und erfolgreich seit mindestens sechs Monaten an den Übungsschießen des Vereins teilgenommen haben.

AHA

da muss ich mal nochmals im Spreng... nachblättern ;-)

Aber ich war zB. so an die 5 Jahre Mitglied einer Schießsportlichen Vereinigung und auch in mehreren Verbänden...

Auch konnte ich so an die 80 - 85 Wettbewerbe und Vereinsschießen pro Jahr nachweisen.

Und das ohne eine eigene Waffe zu besitzen (Hab mit Waffen von Vereinskollegen und Vereinswaffen geschossen).

Warum sollte ich das also nicht machen dürfen. Ich denke mal das ich nun wirklich genug schiesse um mir auch meine Murmels selbst machen zu dürfen...

schöne Grüße

;-)

PS: War das mit dem Wiederladeschein auch ohne eigene Waffe nicht irgendwo mal berichtet worden?

Weiß wer eine fundierte Quelle?

Gast God of Hellfire
Geschrieben

PS: War das mit dem Wiederladeschein auch ohne eigene Waffe nicht irgendwo mal berichtet worden?

Weiß wer eine fundierte Quelle?

...ich habe meine Wiederladeerlaubnis OHNE Kaliberbegrenzung 2005 bekommen ohne zu dem Zeitpunkt eigene Waffen besessen zu haben.

Gruß

GOH

Geschrieben

Das geht meines Erachtens nicht.

In Ziff. 27.8.1 SprengVwV wird das Bedürfnis des Wiederladens nämlich nur zugestanden, "wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen". Ziff. 27.8.2. zielt daneben explizit auf die Mitglieder einer schießsportlichen Vereinigung ab, die regelmäßig und erfolgreich seit mindestens sechs Monaten an den Übungsschießen des Vereins teilgenommen haben.

also in 8.1 steht insbesondere

das heisst für mich so viel wie: Hier sowieso, es gibt aber auch andere Gründe die eine Erteilung rechtfertigen.

Und in 8.2 steht.... Eine Erlaubnis ist zu erteilen wenn....

Und genau diese Wenns habe ich ja alle erfüllt....

Meinst du nicht das man das auch so interpretieren könnte?

Gruß

Pit

Geschrieben

Ich hatte der Behörde meine Munition gemeldet zu dem Zeitpunkt als der strafffreie Besitz abgeschafft wurde.

Da sich in den Jahren ja doch so einiges ansammelt hatte und ich diese Waffen nicht alle besaß( schade ). :traurig_16:

Wenn dann ja im Umkehrschluss Munition gefertigt werden könnte, ohne Waffen zu besitzen,würde derjenige sich gegen dieses Gesetz strafbar machen was mit dem Waffengesetz einherging.

Ich kann ja auch Munition zum direkten Verbrauch auf dem Stand erworben werden,nur kann ein nicht WBK Inhaber sie nicht vom Stand mit nach Hause nehmen.

Weshalb sollte dann ein nicht WBK Inhaber Nitro Patronen fertigen und behalten können ,vorallem für was für Waffen ?. :confused:

Mfg

Frank

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Weshalb sollte dann ein nicht WBK Inhaber Nitro Patronen fertigen und behalten können ,vorallem für was für Waffen ?. :confused:

Mfg

Frank

...weil wir hier zwischen dem WaffG und dem Sprengstoffgesetz differenzieren müssen. Erwarte doch vom Gesetzgeber nicht, daß er sich Gedanken gemacht hat, die über blinden, dummen Aktionismus herausgehen.

Gruß

GOH

Geschrieben

Du weisst,wo kein Kläger da kein Richter.

Nur wenn man bei Dir (Allgemein )als zukünftigen Legal Waffenbesitzer Munition findet,wofür ja noch keine Erlaubnis besteht, braucht man sich nicht weiter vorzustellen was dann passieren wird.

Vielleicht fällt es dem ein oder anderen Sachbearbeiter bei Erteilung der Erlaubnis nicht auf wenn auch Schwarzpulver mit dabei ist.

Ich persönlich kenne niemanden der ohne WBK Nitro laden darf.

Über das warum macht man sicher besser keine Gedanken. :confused:

mfg

Frank

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Du weisst,wo kein Kläger da kein Richter.

Nur wenn man bei Dir (Allgemein )als zukünftigen Legal Waffenbesitzer Munition findet,wofür ja noch keine Erlaubnis besteht, braucht man sich nicht weiter vorzustellen was dann passieren wird.

...der Besitz selbstgeladener Munition ist nicht strafbar, solange die Wiederladeerlaubnis vorhanden ist. Beim Besitz von gekaufter Munition ist es da schon was anderes.

Wie schon gesagt, zwei Gesetze und zwei Verfahrensweisen.

Gruß

GOH

Geschrieben
Ich persönlich kenne niemanden der ohne WBK Nitro laden darf.
Warum hält sich dieses Märchen so hartnäckig? :confused:

Die Erlaubnis nach § 27 SprengG beinhaltet neben der Erlaubnis zur Herstellung von Patronenmunition gleichzeitig auch die Erlaubnis zum Besitz dieser Munition und die Erlaubnis nach § 27 SprengG steht in keinem Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen!

vergl. § 27 Abs. (1a) SprengG: http://bundesrecht.juris.de/sprengg_1976/__27.html

CM

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Warum hält sich dieses Märchen so hartnäckig? :confused:

Die Erlaubnis nach § 27 SprengG beinhaltet neben der Erlaubnis zur Herstellung von Patronenmunition gleichzeitig auch die Erlaubnis zum Besitz dieser Munition und die Erlaubnis nach § 27 SprengG steht in keinem Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen!

...was sollen wir machen? Es den Leuten einprügeln?

:s75:

Gruß

GOH

Geschrieben

Das Weiss ich auch .

Ginge es hier nicht darum §27 zu bekommen ohne eine WBK zu besitzen ?.

Oder darf Du Patronen Munition besitzen wenn auf Deiner WBK keine Patronenwaffen eingetragen sind ?.

Oder ,was habe ich falsch verstanden ?. :confused:

mfg

Frank

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.