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IGNORED

Altdeko


consonamus

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Hallo,

mehr aus allgemeinem als aus persönlichem Interesse möchte ich an die Waffenrecht-Fachleute unter Euch mal die Frage stellen, wie das mit sog. Altdeko's (keine Gegenst. n. KWKG) im Privatbesitz ist.

Tatsächl. Beispiel: Ich hatte vor langer Zeit mal ein spanisches 1893er mit DWM-Adresse als Altdeko gekauft. Zustand, kein Rost, noch der alte, unten eckige Verschluss, aber sonst recht schwach. Verschluss war nicht abgeschliffen, aber nicht nummerngleich. Änderung: Nur das Patronenlager war zugeschweißt. Grund für den Kauf war, dass span, 93er aus deutscher Produktion absolut selten sind.

2. Bsp.: Ich hatte mal einen traumhaft erhalten Siam-Mauser (Tokyo-Arsenal). Nur der Schieber zur abdeckung der Verschlusshülse fehlte. Angeblich soll der in den 60er Jahren mal bei Hebsacker in der Ausstellung gehangen haben. Weil er wegen nicht passenden Verschlussabstandes nicht beschussfähig war, wurden 2 Löcher in den Lauf gebohrt (ca. in der Mitte, so dass man sie unter dem Handschutz nicht sah) und das Teil wurde als Deko verkauft.

Beide sind inzw. verkauft, der 93er an einen anderen Sammler, der Siam an einen Händler, der gerade für einen Kunden ohne EWB ein Stück zur Salut-Umarbeitung suchte, und von dem ich gegen Aufgeld ein fast ebenso schönes intaktes Stück erhalten habe.

Darf ich heute als Privatmann eine Altdeko-Waffe (z.B. Repetier-Langwaffe mit nur verschweißtem Patr.-L. oder Kurzwaffe mit noch intaktem Griffstück) an eine andere Privatperson ohne EWB verkaufen?

Bei egun sieht man ja relativ häufig Auktionen, bei denen die Waffen als Altdeko beschrieben werden. Auf einer Dortmunder Waffenbörse sagte aber vor Jahren schon ein Händler, dass er nur nach den aktuellen Bestimmungen abgeänderte Waffen verkaufen dürfte. Andererseits hat eine Bekannter, der eine Voll-Handelslizenz hat, eine Stellungnahme (oder ein ähnl. Papier des BKA), dass er seine Altdeko-Pistolen (intaktes Griffst.) frei verkaufen kann.

Gibt es da überhaupt eine stringente Regelung im WaffG oder in anderen Bestimmungen?

Grüße; consonamus

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....Gibt es da überhaupt eine stringente Regelung im WaffG oder in anderen Bestimmungen?

Grüße; consonamus

Siehe Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4

In Verbindung mit dem altem WaffG gilt damit als unbrauchbar gemacht, was entsprechend den zum Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung geltenden Vorschriften unbrauchbar gemacht worden war.

Wie so oft gibt es aber einen Pferdefuß nämlich wie weißt man nach, WANN die Waffe unbrauchbar gemacht worden ist und wer ist dafür überhaupt beweispflichtig?

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Mit der Rechnung ? ;)

Hallo,

jetzt sind wir schon einen Schritt zu weit. Meine Frage galt nicht irgendwelchen Nachweisen. Ich möchte nur wissen, ob ich als Privatperson eine Altdekowaffe verkaufen darf, ggfls. wie.

Meine wenigen Altdekos, die ich noch habe, besitze ich schon seit langer Zeit. Wahrscheinlich gehe ich mal daran zu Grunde, dass ich alles aufbewahre, so z. B. alle alten Rechnungen. Aber ich glaube nicht, dass die Mehrzahl der privaten Verkäufer ihre alten Rechnungen noch aufbewahrt hat und vor allen Dingen gewillt ist, die dem Verkäufer rauszurücken (Offenlegung der "Marge"?).

Dass wir als Stimm- und Steuervieh unsere alten Rechnungen wegwerfen, hat ja unser ehemaliger Finanzminister ganz clever unterstellt, als er bei seiner beabsichtigten Änderung der steuerl. Regelung zu privaten Verkäufen von Wertgegenständen großzügig einen pauschalen Steuersatz auf den Gesamtkaufpreis angeboten hat. :wub: Aber das nur nebenbei.

Ich unterstelle, dass die einem Verkauf zugrunde liegenden Altdekos - wie in meinem Fall - legal erworben und besessen werden. Wenn ich die dann loswerden will, evtl., weil ich das in meiner Sammlung fehlende Stück als intakte Waffe erwerben konnte, möchte ich das ohne mich und den Käufer in Gefahr zu bringen, dass bei irgendeiner Gelegenheit illegales Handeln unterstellt wird. Es könnte z. B. ein Sammler Altdekos erwerben, der zu der Zeit, als auf diese Weise Waffen zu Deko's geschrottet wurden, noch keine 18 Jahre alt war. Im Nachhinein betrachtet war das bei mir und dem Siam-Mauser mit Sicherheit auch der Fall.

Sind da rechtliche Probleme zu erwarten?

Grüße und Dank; consonamus

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Dass wir als Stimm- und Steuervieh unsere alten Rechnungen wegwerfen...

Wer das tut, ist selbst schuld. Ich schmeiß Rechnungen immer erst dann weg, wenn die dazugehörige Ware nicht mehr mir gehört oder diese nicht mehr existiert. Hab nämlich im Lauf meines Lebens schon so manche Leichen wieder aus meinen Ordnern rauskramen müssen, worüber ich sehr erstaunt war. Also Papierkram immer so lange wie nötig und natürlich so kurz wie möglich aufbewahren. :)

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. Andererseits hat eine Bekannter, der eine Voll-Handelslizenz hat, eine Stellungnahme (oder ein ähnl. Papier des BKA), dass er seine Altdeko-Pistolen (intaktes Griffst.) frei verkaufen kann.

Gibt es da überhaupt eine stringente Regelung im WaffG oder in anderen Bestimmungen?

Grüße; consonamus

Nu, das wag ich zu bezweifeln...

Es gibt nämlich rechtlich KEINE Alt-Deko-Pistolen....

Alt-Deko kann es rein dem Gesetz nach, nur bei Langwaffen geben, nämlich nur dafür gabs auch in früheren Gesetzen Freostellungen im Waffengesetz.

Die Dekoregelung für Pistolen kam erst mit der Zuerteilung der BKA-Raute an die jeweiligen Hersteller auf.

Es gab "Einzelfallabänderungen" von Pistolen, die aber just diesen Vorschriften -die von Anbeginn für Pistolen galten- entsprechen mussten.

Diese Einzelfallabänderungen durften aber auch nur von berechtigten Personen (BüMa/Hersteller etc) an Waffen vorgenommen werden, die sie nicht selbst "in Verkehr" gebracht haben, sondern die in "scharf" im Besitz einer Privatperson waren und diese nur wegen irgendwelcher Dinge zum BüMa brachten, um sie von der grünen "Pappe" zu bekommen.

Ein Inverkehrbringen/Herstellen einer Deko-Pistole durch Händler war auch damals schon nur möglich, wenn er sich seine Bauart der Dekopistole VORHER vom BKA (das damals noch zuständig war) genehmigen liess.

Dafür erhielt er dann seine "persönliche Nummer" die er mit der Raute auf der Waffe verewigen musste.

Das heisst, Pistoeln und Revolver ohne diese Raute sind immer problembehaftet.

Wenn sie denn den Vorschriften des Waffengesetzes (alt) entsprechen (und das tut aber eine Dekopistolen-Waffe mit intaktem Griffstüch generell NICHT) , wäre es immer besser, einen Nachweis in Form einer rechnung zu haben, wann!! diese Waffe geändert wurde.

Wurde sie nämlich NACH der Rautenregelung von einem Händler/BüMa geändert, -ohne das es sich um eine Einzelfallabänderung aus der WBK des Besitzers gehandelt hat- entspricht sie (trotz möglicherweise richtiger Abänderung) nicht den VORSCHRIFTEN.

Bei Vorliegen ALLER Änderungsmerkmale die im Gesetz vorgegeben sind, dürfte dann aber trotzdem keine Straftat vorliegen,da ja alle Änderungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ärger ist jedoch immer vorprogrammiert, da die Waffe wohl immer vorerst eingezogen wird. Eine Bescheinigung des Büchsenmachers aus der Zeit ist dann immer hilfreich (für beide Seiten)...

Das Bundesinneminsiterium geht in einer Stellungnahme sogar soweit, das ALLE Dekowaffen ab 2003 dann nicht ordnungsgemäss abgeändert sind, wenn sie nicht DIE NEUEN Kennzeichen der Beschussämter tragen.(Es sei denn, sie sind von Herstellern hergestellt, die noch eine alte BKA-Raute ihr eigen nennen...und das sind nicht so viele...)

Die Rechtmässigkeit dieser Annahme des BMI ist aber stark zweifelhaft, da die dazu gehörigen Vorschriften erst ab 19.7.2006 (Beschuss-Verordnung Anlage 1) in Kraft sind.

Für Waffen NACH diesem Datum gilt dies aber nicht mehr. Hier MÜSSEN alle DEKOWAFFEN, die neuen Beschussamtskennzeichen oder die alten BKA-Rauten tragen (Anlage 1 zur Beschuss-VO Punkt 6.0 bis 6.3) in Verbindung mit § 9 Abs.2 Beschussgesetz. (§ 9 Abs.1 Beschussgesetz behandelt sie Salutwaffen, die auch ihre Änderungsvorschriften im gleichen Teil der Beschuss-VO finden...)

Gruesse

Muni

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Was ist jetzt Sache, wenn ich diese Gewehre verkaufen möchte (weil sie im Keller nicht schöner werden)? Geht das nur gegen EWB oder frei ab 18?

Gruß, RIP

Schau bitte in die von mir oben zitierte Vorschrift. Soweit diese zutrifft geht es - rein rechtlich betrachtet - ohne Altersbeschränkung weil diese Gegenstände aus dem WaffG herausgefallen sind.

Wie ist denn der Umbau vorgenommen worden? Vergleiche das bitte mit den Vorschriften des alten WaffG genauer gesagt mit der alten 1. WaffV §7

Ein weiterer Stichtag ist der 1. Januar 1979 davor galten noch ältere Vorschriften.

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Sowas kann nur ein typisch deutscher Bürokrat labern. Ich besitze seit mindestens 20 Jahren zwei Altdeko-Gewehre, einen Springfield 1903 und einen Berthier M 1915. Die Dinger konnte man damals ohne irgendwelche "Berechtigungen" kaufen und ich habe auch keine Rechnung dafür erhalten (Privatkauf auf Flohmarkt gegen Cash). Kann mich nicht erinnern, daß damals bei (legalen) Geschäften innerhalb der Sammlerszene "Rechnungen" ausgestellt wurden.

Was ist jetzt Sache, wenn ich diese Gewehre verkaufen möchte (weil sie im Keller nicht schöner werden)? Geht das nur gegen EWB oder frei ab 18?

Gruß, RIP

Für Alt-Deko-Gewehre gilt dies, unter der Beachtung der Rückwirkung der neuen Gesetze. Ist in dem neuen Gesetz eine Rückwirkungsklausel enthalten, in dem die jeweils alten Änderungen "anerkannt" wurden, ist alles in Butter.

I.d.R. sind auch bei den Landeskriminalämtern DIE SORTE Langwaffen bekannt, die vor dem WaffG 1976 als Deko in Verkehr gebracht wurden und dementsprechend tatsächliche "Altdekos" sind.

Mit Verwunderung ist halt immer wieder festzustellen, wieviele "Altdekos" es jetzt plötzlich gibt....

Ist eine Langwaffe erst 1980 aus einer WBK oder aus einem Handelsbuch "gehüpft" oder eingeführt worden, und taucht jetzt als Alt-Deko auf, kann dies i.d.R. nicht sein.....

Zu diesem Zeitpunkten gabs schon die Rautenregelung mit vorheriger Prüfung durch das BKA.

Man kan dies auch schön an den jeweiligen erlassenen Waffengesetzen, bzw. Änderungsgesetzen und Verordnungen nachlesen/nachverfolgen, wenn man sich genauer informieren will.

Hieraus gehen dann obige Punkte hervor....

Flohmarktverkäufe sind rechtlich schwierig...waren die Waffen nach dem damals geltenden Gesetz noch "Schusswaffe" (weil ggfls. für den damailgen Zeitpunkt nicht richtig abgeändert), dann hätten sie auf einem Flohmarkt garnicht angeboten und verkauft werden dürfen. Auch damals gabs bereits das Verbot des "Marktverkaufes", nachdem auch heute noch unsere Waffenbörsen beurteilt werden, ob sie zugelassen werden oder nicht...geändert hat sich nur der §, aber nciht der Inhalt....

Trotzdem sehe ich beim Verkauf DEINER Altdeko-Gewehre kein Problem, wenn und soweit eben die damals geltenden Vorschriften eingehalten wurden. Anhand der Nummern kann man aber ggfls. nachvollziehen, wann und woher sie stammen. Auch damals mussten Vertreiber bereits ihr "Markenzeichen" einklopfen..

GF

Muni

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Die Verschlüsse sind unversehrt,

Dann entsprechen diese Gegenstände nicht dem §7 (1) 1.WaffV alt (Zitat "der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist"). Wenn sie also nicht vor dem 1. Januar 1979 entsprechend den damals geltenden Bestimmungen verändert sind, dann handelt es sich immernoch um erlaubnispflichtige Waffen.

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Ansonsten wie gesagt - ich muß die Dinger nicht verkaufen. Dann vergammeln sie halt in meinem Keller.

Ansonsten wie gesagt hast Du da vielleicht erlaubnislos ein paar erlaubnispflichtige Waffen im Keller liegen usw. usw. usw.

Zugeschweistes Patronenlager und Flohmarktverkauf klingt mächtig nach selbstgemacht und Schußwaffeneigenschaft nie verloren.

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Ich hab den Eindruck, hier will mir jemand mit Gewalt ans Leder.

Deshalb Beitrag gelöscht.

Gruß, RIP

nein. aber du bist etwas resistent gegen beratung...sogar kostenlose...

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Dieses Posting verstehe ich nicht. Was sollte ich Deiner Meinung nach denn jetzt machen?

Gruß, RIP

zunächst das nochmal aufmerksam lesen...

tirilii. :s75:

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Nu, das wag ich zu bezweifeln...

Es gibt nämlich rechtlich KEINE Alt-Deko-Pistolen....

Hallo Muni,

das wiederum wage ich ernsthaft zu bezweifeln.

Meine Deko (eine P27 t) stammt aus der Zeit, als die Raute aufkam, und sie hat natürlich eine solche. Die Abänderungen sind:

Verschluss: Stoßboden aufgefräst, Schlagbolzenbahn hahnseitig verschweißt

Lauf: fast volle Länge geschlitzt, Patr.-Lager verschweißt

Griffstück: keine Abänderung

Das gleiche gilt für die Pistolen des Händlers.

Es gab sogar eine Zeit, da wurden komplette Griffstücke von Pistolen und Revolvern im DWJ als frei verkäuflich beworben (vor Mitte der 80er Jahre ???; könnte sogar die alten Hefte mal raussuchen). Das lag wohl an der Definition, was als wesentlíches Teil einer Waffe anzusehen war. Griffstücke gehörten damals jedenfalls noch nicht dazu. Das gleich Problem gibt's doch bei den Teilesätzen von Stgw44, MP 40 .... Da wurden die Griffstücke auch erst ab ca. 2000 (???) funktionsunfähig gemacht, die alten TS haben noch ein intaktes Griffstück mit Schlagmechanismus.

Bei der Frage der Rechnungen wird's jetzt richtig interessant. Im Steuerrecht gibt es seit Ewigkeiten Aufbewahrungspflichten für Rechnungen durch Vollkaufleute / Gewerbliche / Freiberufler. Neuerdings aber auch für Privatleute bei Bauleistungen. Kriegen wir die jetzt im Waffenrecht, auch wenn es nur eine "De-Facto-Aufbewahrungspflicht" ist. Steht das wo?

Also nochmal die Frage eines Dummen :o : Was muss ich tun, wenn ich meine P27 (t) Altdeko wie oben beschrieben, verkaufen will und weder mich noch den Käufer in waffenrechtliche Schwierigkeiten bringen will?

Grüße; consonamus

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Dieses Posting verstehe ich nicht. Was sollte ich Deiner Meinung nach denn jetzt machen?

Gruß, RIP

@Ripper

ich hätte das Posting auch editiert, nicht weil ein Forist dir ans Leder will, sondern weil hier alle Welt mitliest. Soweit du den Eindruck gewonnen hast, ich wollte Dir ans Leder, bedauere ich dies und versichere dir, daß mir nichts ferner liegt.

Bzgl. der in deinem Keller herumliegenden Gegenstände, würde ich einmal genauer nachprüfen um was es sich denn nun tatsächlich handelt. Ich kenne ehemalige Waffen, die vor 1979 umgebaut worden sind, bei denen sind die Patronenlager mit Stahlbolzen verschlossen, die in quer zur Seelenachse angebrachten Bohrungen stecken und die verschweißt sind, die Schlagbolzen sind entfernt, die Öffnungen für die Schlagbolzen sind verschweist. Wenn deine Gegenstände in ähnlicher Weise umgebaut wurden, so spricht doch einiges für einen alten aber legalen Umbau. Evtl. kann Dir auch ein BüMa Auskunft geben. Die älteren BüMa wissen noch genau wie sie vor 1979 umgebaut haben.

Sollte sich herausstellen, daß die Gegenstände erlaubnispflichtig sind, so könnte ein BüMa den erforderlichen Umbau vornehmen, du könntest die Gegenstände aber auch zerstören.

Ein Vorstellung der Gegenstände bei einem Beschußamt würde vermutlich ebenfalls Klarheit bringen, birgt aber die Gefahr daß Du an einen recht eifrigen Beamten gerätst. Evtl. sind telefonische Erkundigungen beim Beschußamt München zielführend. Die Leute dort sind sehr freundlich und hilfsbereit, die Telefonnummer findest du im Internet unter Beschussämter.

Vielleicht kann Dir Muni nochmal etwas über die von ihm angesprochenen Rautenstempel sagen.

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@Ripper

ich hätte das Posting auch editiert, nicht weil ein Forist dir ans Leder will, sondern weil hier alle Welt mitliest.

Hilft nix, da die Zitate in Deinen Postings immer noch zu lesen sind. Jedenfalls kann ich mich noch erinnern, exakt genauso abgeänderte Waffen damals in einem örtlichen Waffengeschäft (nur freie Waffen) gesehen zu haben. Es handelte sich um ungefähr 10 Mosin-Nagant-Karabiner Modell 1944 mit Klappbajonett, die auch ausdrücklich als "Altdeko" beworben wurden und sehr schnell verkauft waren.

Gruß, RIP

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.....Es gab sogar eine Zeit, da wurden komplette Griffstücke von Pistolen und Revolvern im DWJ als frei verkäuflich beworben (vor Mitte der 80er Jahre ???; könnte sogar die alten Hefte mal raussuchen). Das lag wohl an der Definition, was als wesentlíches Teil einer Waffe anzusehen war.

Richtig, das lag an der Definition wesentlicher Teile. Der §3 (2) altes WaffG wurde am 1.7.1978 geändert ab da waren Griffstücke von Kurzwaffen wesentliche Teile analog wurde der §7 1.WaffV ebenfalls geändert. Bei Teilen von tragbaren Kriegswaffen galten wohl noch andere Regelungen, das nachzuschlagen schenke ich mir jetzt aber.

Also nochmal die Frage eines Dummen :o : Was muss ich tun, wenn ich meine P27 (t) Altdeko wie oben beschrieben, verkaufen will und weder mich noch den Käufer in waffenrechtliche Schwierigkeiten bringen will?

Erste Möglichkeit vergleiche die an deiner Deko vorgenommenen Änderungen mit den aktuellen Anforderungen. Stimmt das überein, ist alles paletti.

Zweite Möglichkeit, da du dir ja sicher bist, es handelt sich um eine legale Alt-Deko, verkauf das Ding einfach wie es ist. Anhand der beschriebenen Stempel kann man irgendwann ja nachvollziehen, daß das Ding zu einen Zeitpunkt anno-Tobak geändert worden ist (Achtung ich kenne die Geschichte mit den Stempeln nicht selbst und glaube hier einfach Munis Posting).#

Dritte Möglichkeit, Du gehst mit dem Ding zu einem Beschußamt und holst dir eine Bestätigung, das es sich um eine Alt-Deko handelt. Solltest aber vorher fragen, was die dafür verlangen.

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Hallo

Neudeko, altdeko, wo ist da der Unterschied?

Nach meinem Kenntnisstand ist eine Dekolangwaffe: Verschluß 45 Grad abgeschliffen, Lauf mind. 6 kalibergroße Löcher und ein gehärteter Stift im Patronenlager eingeschweißt und Patronenlager verschweißt. Was war bei Altdeko anders, bzw. was ist bei Neudeko anders?

Dann gab es noch die Salutbüchsen. Wurden noch vor 5 bis 6 jahren angeboten wie Sauerbier. Da war die Kanone vollständig in Ordnung nur der Lauf war mit einem gehärteten Stift im Patronenlager blockiert, und zwar so, daß eine Platzpatrone noch rein passte und gezündet werden konnte. Eben Salut. war denn das rechtlich nicht O.K.?

Wie sieht es denn eigentlich mit den Altdekoteilesätzen von MPs aus? Müssen die denn immer noch in Einzelteilen rumliegen bzw. muß man ein Teil davon weiterhin bei Oma lagern oder dürfen die jetzt sogar zusammengebaut werden?

Muni, du kennst dich doch aus. Mach mich schlau.

Steven

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Hallo, vielen Dank amadeus.

Rautenstempel + Rechnung = Mögl. Nr. 2 und fertig isses.

Aber ich will nochmal die Frage der Änderungszeiten ansprechen, mit denen ripper hier fertig gemacht wurde. Ist natürlich klar: ripper hatte vergessen, dass im Waffenrecht immer die - grundgesetzlich abgesichterte - Schuldvermutung gilt, d. h., jeder Waffenbesitzer ist zunächst einmal jedes denkbaren Deliktes schuldig, wenn er nicht umgehend das Gegenteil beweisen kann. (Manchmal fällt es mir schwer, ruhig zu bleiben, dann rettet mich nur der Zynismus) :angry2: .

Mein erstes Beispiel: mein 2 x gebohrter Siam von Hebsacker. In den 60ern hat es bei Langwaffen niemand einen Dreck gekümmert, wie eine Langw. abgeändert wurde. Klar, weil jeder über 21 so ein Ding kaufen konnte, war es egal, ob noch theoretisch eine Patrone ins Lager ging. Jeder Händler hat gemacht, was er für richtig hielt, und sei es nur, wie bein meinem ehem. Siam, um die Beschusspflicht zu umgehen. 2 x gebohrt = raus aus dem Handelsbuch + keine Beschusspflicht + irgendwie verscherbelt. Wie schon gesagt, er wurde von einem Händler zu Platz-Deko abgeändert und ich habe stattdessen in meiner "Roten" einen sehr guten und intakten Siam. Bleibt die Frage, ob solche Waffen nach dem WaffG 72 oder 76 als Altbestand anmeldepflichtig waren. Frage ich heute danach, sagt mir mit Sicherheit jede Behörde zu 100% "Ja, natürlich." Damals gab es wohl unterschiedliche Auffassungen. Vielleicht weiß jemand, ob das Gesetz 72 oder 75 oder eine DVO dazu was gesagt hat.

Nächstes Beispiel: mein inzw. verkaufter span. 93er mit DWM-Adresse. Den habe ich auf jeden Fall nach 72 von Hebsacker gekauft, mit Rechnung, die dürfte jetzt noch vorhanden sein, denn ich weiß sicher, dass ich sie nicht weitergegeben habe. Bin auch nicht danach gefragt worden. Das Patronenl. war verschweißt, der Verschluss intakt. Waffen mit dieser Abänderung wurden damals in Mengen von Händlern völlig unbehelligt verkauft, ich weiß aber nicht mehr, bis wann. Das ist doch genau der Fall, den ripper beschrieben hat. Die konnten völlig legal erworben werden.

Irgendwann war auch das vorbei und es gab nur noch Deko mit abgeschliffenen Verschlüssen. Die hat dann aber keiner gekauft, und dann kamen kreative Händler :D auf die Idee der Platz-Deko-Änderung. (Man könnte auf die Idee kommen, die leben vom Verkaufen.) Und erst für Platz-Deko gab's die BKA-Raute. Die "nur" zugeschweißten Langw. geben von sich aus wohl keine Auskunft, wann sie geändert wurden, es bleibt nur die Rückverfolgung über die Waffennummer und die Waffenbücher zu den Händlern. Ob dieser Weg gangbar ist, kann ich nicht beurteilen, ich stell's mir nur schwierig vor. Aber da gibt's eben die Vereinfachung "Schuldvermutung" im Waffenrecht (s.o.).

Vielleicht könnte zu dieser rechtlichen Grauzone vielleicht jemand mal sowas wie eine übersichtliche Zusammenfassung posten? Persönliche Unterstellungen sind da sicher nicht hilfreich.

Die Bemerkung von ?, dass seit einiger Zeit die Altdekos aus den WBK's oder Handelsbüchern hüpfen, halte ich übrigens für falsch. Ich glaube eher, die hüpfen westwärts über die Oder. Denn wenn man sich entspr. Auktionen anschaut, funktionieren viele nach dem gleichen Schema (unscharfe Bilder, "Dachbodenfund", "keine Ahnung"), mit denen bei Ebay polnische Münzfälschungen verscherbelt werden.

Grüße; consonamus

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Das Patronenl. war verschweißt, der Verschluss intakt. Waffen mit dieser Abänderung wurden damals in Mengen von Händlern völlig unbehelligt verkauft, ich weiß aber nicht mehr, bis wann. Das ist doch genau der Fall, den ripper beschrieben hat. Die konnten völlig legal erworben werden.

Danke, Du sprichst mir aus der Seele. Ich dachte schon, ich hab mich irgendwie in einen Irrtum verrannt und stünde deshalb hier allein auf weiter Flur. Mittlerweile hab ich auch mit einem befreundeten BüMa darüber gesprochen und der hat mich bestätigt: ganz genauso wie Du schreibst war es, ich weiß allerdings auch nicht mehr, in welchem Zeitraum diese Umbauten verkauft wurden. Jedenfalls wurden die Dinger auch Jahre danach noch von einzelnen Händlern als "Restposten" und natürlich von Privat angeboten. Ich persönlich kenne übrigens nur solche "Altdeko-"Umbauten und dann eben die heutigen "Dekos" mit abgefrästem Verschluß und mehrfach angebohrtem und verstiftetem Lauf. Zwischenlösungen oder "Altdeko zweite Version" wie von Amadeus beschrieben mit zugeschweißter Schlagbolzenöffnung und verstiftetem und verschweißtem Patronenlager sind mir nie untergekommen.

Im übrigen kenne ich mich betreffend scharfe Waffen recht gut aus mit dem WaffG, aber in Bezug auf Altdeko-Waffen mußte ich heute einiges dazulernen und bin noch immer nicht sicher, wie die Rechtslage jetzt genau ist. Werde mich deshalb mal an juristischer Stelle darüber schlaumachen.

Grüsse, RIP

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