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IGNORED

Frage §6 AWaffV


Michalive

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Hallo ich habe eine Frage zum §6 AWaffV

AWaffV § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll)

Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein

einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne

des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte

Bul-Pup-Waffen) oder

c die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40

Millimeter beträgt;

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr

als zehn Patronen hat.

Folgendes Szenario

Ich möchte mir auf WBK ein AR-15 System in Midlengh kaufen, also ensprechend des §6 AWaffV

Entsprechend Waffengesetz habe ich das Recht für diese Waffe ein Wechselsystem

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)

zu kaufen.

Ich möchte also

- ein OA-15 M5

und als Wechselsystem einen OA-15 XS Upper

§6 AWaffV schliesst nur die Schusswaffe vom sportlichen Schiessen aus jedoch nicht das Wechselsystem, der Erwerb wäre entsprechend legal!

Und hier kommen wir dann zu meiner konkreten Frage

Als was konkret wird das sportliche Schiessen definiert!

Gehört dazu schon der reine Funktionstest ;) auf dem Stand oder erst das tatsächliche sportliche Schiessen ala Training und Wettkampf?

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da du sportschütze bist (wovon ich ausgehe)

und du mit dem zusammenbau des gesamten, wiederum eine komplette waffe hast,

sage ich mal in meinem jugendlichen leichtsinn : geht nicht !

Das Waffengesetz erlaubt den Erwerb, §6 AWaffV schliesst die Verwendung zum sportlichen Schiessen aus, daher wann ist sportliches Schiessen gegeben!

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ich würde das mal auslegen,

sobald du, als "sport" schütze mit deinen waffen, den stand betrittst

Gegenbeispiel, ein Jäger darf nur Halbautomaten nutzen mit max 2 Schuss/Magazin! Geht er jedoch mit der Waffe auf den Stand darf er auch größere Magazine benutzen.

Wenn ich also auf den Stand gehe und einen "Funktionstest" des Wechselsystems durchführe ist das dann schon "sportliches Schiessen"

Ok, ich gebe es zu ich suche nach einem Schlupfloch für ein kurzes AR-15 System

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Geht er jedoch mit der Waffe auf den Stand darf er auch größere Magazine benutzen.

Aber das Schießtraining eines Jägers gehört auch zum "vom Bedürfnis umfaßten Zweck", ebenso der Jagdschutz, wo er auch die größeren Magazine verwenden kann. Daher hinkt der Vergleich.

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Meiner Ansicht nach ist das kurze WS nur vom Schießsport ausgeschlossen (falls die äußere Form den Anschein einer VA-Kriegswaffe hervorruft). Mehr nicht!

Ist die äußere Form "zivil" ist alles i.O.. Siehe auch Steyr AUG "Sport" diverser Anbieter.

Der Erwerb des WS (gl. oder kl. Kalibers) läuft ja auch nicht über den §14 WaffG, sondern über die Anlage 2 (zu §2 Abs.2 bis 4), Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2 (hier 2.1).

Der §2 Abs.2 bis 4 WaffG (inkl. der Anlage 2) steht VOR dem §14 WaffG und ist eine allgemeine Bestimmung.

Diese "Regelungen" gelten also grundsätzlich, d.h für alle!

Ein Erwerb eines WS (gl. oder kl. Kalibers) für eine vorhandene Waffe läßt sich auch überhaupt nicht über den §14 WaffG realisieren, mangels Gleichstellung als Schußwaffe (siehe auch Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3f.).

Wo ist also das Problem?

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Das Problem ist, dass man in Deutschland jede Schnapsidee, die man hat, solange episch vor der Welt ausbreitet, bis irgendein Hobbyjurist einen Punkt findet, nach dem das dann doch verboten sein koennte oder auch nicht.

Andernorts macht man einfach, was im Gesetz steht. Im WaffG steht, dass das WS frei erwerbbar ist. Im WaffG steht auch NICHT, dass Tests damit verboten waeren. Aber nein, man muss nun seitenweise diskutieren, ob und ob nicht und darf sich freuen, wenn in der naechsten Novelle solche kleinen Freiheiten durch ein klares Verbot ersetzt sind. Argh...

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Schaffer hat leider voll recht!

Was hier abläuft ist einmalig und sucht seines Gleichen.

Was ich hier in den letzten Monaten an Diskussionen gelesen habe, die bieten genug Stoff für die nächsten Verschärfungen. Ist zwar völlig überflüssig, aber so arbeiten die halt mal in den Ämtern. Wieso selbst denken, wenn man die tollsten Anregungen aus dem WO holen kann.

Ihr wisst doch selbst, was alles nicht klar ist, lebt damit. Wenn es nämlich geklärt ist, hat keiner mehr was davon. War leider in den letzten Jahren mit den meisten Punkten so und wird sich nächstes Jahr auch wieder bestätigen.

Auch in Deutschland muss man sich daran gewöhnen, dass Gesetze Müll sind und alles andere als klar. Ist überall auf der Welt so und bei jedem Gesetz, was man in den letzten 30 Jahren angepackt hat, ist genau das Gleich rausgekommen.

Haltet euch bitte in Zukunft mit Steilvorlagen etwas zurück. Es kommt nichts vernünftiges bei raus, leider!

Gruß

Makalu

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Kurz gesagt, wenn euch das Subforum Waffenrecht nicht passt, warum schliesst Ihr es dann nicht?

Ich hatte eine Frage zum Waffenrecht bzw. konkret zur Legaldefinition "sportliches Schiessen" in Verbindung zum §6 AWaffV

Zu glauben das diese "Lücke" erst durch ein Forum bekannt wird ist naiv bzw. es gibt im Waffenrecht noch zig weitere mir bekannte Lücken Stichwort "verbotene Waffen"

Wer keine Diskussion will soll dann bitte auch das Subforum schliessen!!!

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.....Ich möchte also

- ein OA-15 M5

und als Wechselsystem einen OA-15 XS Upper

§6 AWaffV schliesst nur die Schusswaffe vom sportlichen Schiessen aus jedoch nicht das Wechselsystem, der Erwerb wäre entsprechend legal!

Nein, es ist eindeutig verboten weil Schießen auf dem Schießstand nur zulässig ist mit Waffen die für das sportliche Schießen nicht verboten sind oder innerhalb der Bestimmungen des §9 AWaffV (1). Besonderes Augenmerk sollte auf §9 Abs 1 Nr. 1 gerichtet werden.

Ob der Transport noch erlaubt wäre ist eine zusätzliche Frage.

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