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IGNORED

Rückgaberecht auch bei gebrauchtkauf vom Händler?


tflow

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Geschrieben

hallo,

angenommen ich kaufe mir bei einem händler z.b. einen gebrauchten schweden, erst zuhause merke ich das das gute stück doch nicht so das wahre ist - warum auch immer -, ist der händler verpflichtet die waffe zurück zu nehmen oder nicht? ich rede nicht von einem kauf übers internet sondern von einem ladenkauf!

wie sieht das rechtlich aus?

gruß

tflow

Geschrieben

hallo,

angenommen ich kaufe mir bei einem händler z.b. einen gebrauchten schweden, erst zuhause merke ich das das gute stück doch nicht so das wahre ist - warum auch immer -, ist der händler verpflichtet die waffe zurück zu nehmen oder nicht? ich rede nicht von einem kauf übers internet sondern von einem ladenkauf!

wie sieht das rechtlich aus?

gruß

tflow

Wenn die Ware in Ordnung war bist du auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Er muss nichts zurücknehmen.

Geschrieben

ersteinmal hat der händler auch das recht die ware zu tauschen/mangel zu beseitigen, sollte dies dann auch nix bringen ist eigentlich rückgabe angesagt! das aber auch nur wenn echter mangel vorhanden ist und nicht wenn dir die waffe auf einmal nicht mehr zusagt!

Geschrieben

Hm, meines Erachtens kommt es darauf an, ob der Händler im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Nur dann geht man bei Macken leer aus....

§ 475 BGB, setzen, sechs. :D

Geschrieben

Upps. :wub:

Aber es gibt doch Fälle, in denen das möglich ist, oder ist das nur rechtswidrige Praxis. <_<

Du gibst Dir die Anwort selbst mit der Frage.

Es ist nicht möglich, die Rechte des Käufers zu beschneiden.

Geschrieben

§ 475 BGB, setzen, sechs. :D

Das bezweifle ich! Bei reinen Sammlerwaffen aber auch Antiquitäten wird jede Form der Gewährleistung außer Originalität ausgeschlossen, oder gibst Du für nen 62 Jhre alten Willys Jeep eine Gewährleistung oder auf ne 80 Jahre alte P08??

Irgendwo gabs doch auch mal ein Urteil dass auf Sammlergengenstände ab XX Jahren Alter das ausschließbar ist.

Geschrieben

Dann zweifel mal, hilft aber nichts, an § 475 BGB führt für den Händler kein Weg vorbei.

In "Sammlerfällen" muß dagegen vielmehr die Frage aufgeworfen werden, ob überhaupt ein Mangel vorliegt - § 434 BGB.

@SB:

Gewährleistungsrechte können wirksam nur im Verhältnis Unternehmer zu Unternehmer, Verbraucher zu Unternehmer und Verbraucher zu Verbraucher ausgeschlossen werden.

Die gängige Umgehungsprxis im Kfz-Gewerbe ist, daß die Klapperkisten "im Kundenauftrag" verkauft werden, der Händler also nicht als Verkäufer, sondern als Vermittler auftritt.

Geschrieben

Ich sehe hier bei tflow's Nachfrage keine Frage nach der Gewährleistung sondern eine nach Rückgabe, Rücktritt vom Kaufvertrag und da muss man sagen, das er kein Recht auf Rückgabe oder ähnliches hat.

Geschrieben

Ich sehe hier bei tflow's Nachfrage keine Frage nach der Gewährleistung sondern eine nach Rückgabe, Rücktritt vom Kaufvertrag und da muss man sagen, das er kein Recht auf Rückgabe oder ähnliches hat.

Indirekt schon, weil wenn am Kaufgegenstand ein Mangel vorliegt, hat der Verkäufer (Händler) erstmal nachzubessern oder auszutauschen. Erst wenn dieses 2x nicht gelingt, den gleichen! Mangel auszubügeln, hast Du als Käufer das Recht, vom Kauf zurückzutreten (Wandlung) oder eine evtl. Kaufpreisminderung auszuhandeln.

Eine generelle Rückgabe wegen Nichtgefallen gibt es nur im Fernabsatzgesetz. Kein Händler muß einen Gegenstand zurücknehmen, den es ist ein in sich abgeschlossener Kaufvertrag. Auch hat man bei dieser Art von Vertrag kein Rücktrittsrecht wie bei anderen Kaufverträgen. Außer man hat das ganze gleichzeitig finanziert und widerruft den Kredit. Damit wird auch der Kaufvertrag unwirksam

Geschrieben

Nööö... wie kommst Du den darauf...?

Ein Privatmann gibt keine Gewährleistung. Gerade deswegen genügt es ja, bei eBay drunter zu schreiben "Privatverkauf" und man ist aus allem draußen.

Gerade deshalb versuchen ja immer wieder Händler, über eGun Waffen als "privat" zu verkaufen... wer sich da ins Bockshorn jagen läßt ist selber schuld!

Heinrich

Nur "Privatverkauf" zu schreiben ist nicht ausreichend.

Gesetzliche Gewährleistungs- oder Rückgabeanspüche sind klar und wörtlich auszuschliessen.

HIER ein Beispiel das nach dem "Privatverkauf" zumindest noch eine weitere Aussage in Bezug auf die Gewährleistung zu erfolgen hat.

Geschrieben
Und ich finde die EGUN Händler lobenswert , die nicht auf Biegen und Brechen alles angeblich nur vermittelnd verramschen auf Nimmerwiedersehen

du wirst es nicht glauben aber solche Händler gibt es wirklich! Soetwas nennt man "Dienstleistung erbringen" und wenn ich es für einen anderen mache übernehme ich keine Garantie für seine Sachen!Deswegen der Ausschluss. Was anderes wenn ich meine eigenen verkaufe. (Die Sachen kenne ich und dazu stehe ich auch)

Außerdem gibt es ja die AGBs und das Rückgaberecht (bei gebrauchten Sachen kann diese ja auf 1 Jahr beschränkt werden)

Gruss Slot

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