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IGNORED

Erben von Waffen - Pflichtteil


madmaxde

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Geschrieben

Ein Schützenbruder von mir hat folgendes Problem…

Vor ca. 6 Monaten ist sein Vater verstorben und bei der Auflösung des Nachlasses wurden 2 Schusswaffen gefunden, wobei nur für eine Pistole eine WBK vorhanden war. Wegen dieser registrierten Pistole wurde er nun von der Behörde angeschrieben und zur Abgabe an einen Berechtigten bzw. zur Unbrauchbarmachung aufgefordert, da er den Fund nicht innerhalb von 1 Monat nach Annahme der Erbschaft gemeldet hätte. Die nicht registrierte Waffe wurde von der Behörde sichergestellt.

Nun meldete sich die Ehefrau des Verstorbenen (die Stiefmutter meines Bekannten), und macht ebenfalls Ansprüche an die beiden Waffen geltend. Sie behauptet, da kein Testament vorhanden sei, würden die Waffen bzw. ihre Verwertung ihr zustehen, da Waffen nicht zum Pflichtteil gehörten, sondern zum „Hausrat“ und der stehe der Ehefrau zu.

Hat die Dame damit recht :confused: ? Eine der Pistolen ist angeblich eine wertvolle Mauser 08 und die möchte mein Schützenbruder gerne selbst „verwerten“.

Geschrieben

Das Pflichteilsanspruch ist ein rein monetärer Anspruch.

Übrigens: Kein Testament - keine Notwendigkeit, die Karte "Pflitteil" zu ziehen. Es steht dem Schützenbruder sein gesetzlicher Anteil an der Erbmasse zu.

Geschrieben

hatte im weiteren bekanntenkreis mal einen sehr aehnlichen fall; die sache ging kurz beschrieben so aus:

- "unregistrierte waffen" weg, eingestampft, geschreddert (wollte die behoerde nicht mehr im nachinein legalisieren; schade, aber isso !)

- die registrierten exemplare (zwei drillinge, eine ppk, und noch ein bisserl was) gingen, ohne weitere begruendung, an den sohn (damals sportschuetze = ohnehin legaler w-besitzer), und die 'dritt'frau (witwe), die das zeugs urspruenglich hatte 'versilbern' wollen, guggte in krasse roehre.

- begruendung war ganz simpel (von seiten der behoerde): da unter den erbberechtigten ohnehin schon jemand sei, der waffenrechtlich und waffenbefugnismaessig 'vorbeschlagen' sei, und testamentarisch vom erblasser nichts anderes oder gegensaetzliches verfuegt worden ist, kriegt der (mit wbk-"vorbelastete") sohn die plempen.

freilich wurde der wert der selbigen auf die gesamte hinterlassenschaft bei der aufteilung verrechnet, da der wert der plempen vom nachlassverwalter aber als sehr gering eingestuft worden ist (insgesamt glaube ich 1.500,- DM), konnte er damit guuuut leben.

- das beste an der story war, dass das ganze auf betreiben der zustaendigen waffenbehoerde so lief - tja, manchmal koennen die kameraden/Innen auch ganz nuetzlich und hilfreich sein... :gutidee::eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

hatte im weiteren bekanntenkreis mal einen sehr aehnlichen fall; die sache ging kurz beschrieben so aus:

- "unregistrierte waffen" weg, eingestampft, geschreddert (wollte die behoerde nicht mehr im nachinein legalisieren; schade, aber isso !)

Definitiv falsch! Die Behörde kann anordnen, dass die Gegenstände unbrauchbar gemacht werden oder einem Berechtigtem überlassen werden. Die Verwertung steht den Erben zu! Eintrag in WBK des Erben jedoch nur bei Bedürfnisnachweis oder anderweitiger EWB

- die registrierten exemplare (zwei drillinge, eine ppk, und noch ein bisserl was) gingen, ohne weitere begruendung, an den sohn (damals sportschuetze = ohnehin legaler w-besitzer), und die 'dritt'frau (witwe), die das zeugs urspruenglich hatte 'versilbern' wollen, guggte in krasse roehre.

Bezüglich der Verteilung des Erbes gelten ohne Testament die Vorschriften des BGB, die Ehefrau guckt mit Sicherheit bei Ausschöpfung des Rechtsweges nicht in die Röhre

- begruendung war ganz simpel (von seiten der behoerde): da unter den erbberechtigten ohnehin schon jemand sei, der waffenrechtlich und waffenbefugnismaessig 'vorbeschlagen' sei, und testamentarisch vom erblasser nichts anderes oder gegensaetzliches verfuegt worden ist, kriegt der (mit wbk-"vorbelastete") sohn die plempen.

freilich wurde der wert der selbigen auf die gesamte hinterlassenschaft bei der aufteilung verrechnet, da der wert der plempen vom nachlassverwalter aber als sehr gering eingestuft worden ist (insgesamt glaube ich 1.500,- DM), konnte er damit guuuut leben.

Die Genehmigungsbehörde hat rechtlich mit der Aufteilung des Erbes nichts zu schaffen, es gelten die Vorschriften des BGB

- das beste an der story war, dass das ganze auf betreiben der zustaendigen waffenbehoerde so lief - tja, manchmal koennen die kameraden/Innen auch ganz nuetzlich und hilfreich sein... :gutidee::eclipsee_gold_cup:

Da hat der Sohn einfach Glück gehabt. Wäre die Witwe rechtlich versiert gewesen, wärs sicherlich anders gelaufen

Geschrieben

"Definitiv falsch! Die Behörde kann anordnen, dass die Gegenstände unbrauchbar gemacht werden oder einem Berechtigtem überlassen werden. Die Verwertung steht den Erben zu! Eintrag in WBK des Erben jedoch nur bei Bedürfnisnachweis oder anderweitiger EWB"

wieso falsch? ist doch eine tatsachenbeschreibung. Erben-WBK geht auch ohne Bedürfnis. Man darf dann nur nix mit denen machen, ausser im Schrank zu haben und verkaufen

Voraussetzungen:

1. Voraussetzungen:

- Die Waffen waren auf den Erblasser legal angemeldet

- Wohnsitz des Erben im Landkreis Freising

- Vollendung des 18. Lebensjahres

- Persönliche Eignung

Wird von der Behörde überprüft

- Zuverlässigkeit

Wird von der Behörde überprüft

- Vorlage Sterbeurkunde

- Nachweis der Erbschaft

* Durch Erbschein

* Durch Testament

* Sonstiger Nachweis

...

Alles weitere siehe hier:

PDF zur Erben-WBK

Geschrieben

@frosch:

ob das (juristisch) "definitiv falsch" ist, mag ich nicht zu beurteilen; so war es gelaufen:

die unregistrierten plempen wurden eingezogen - punkt. mein bekannter hat sich deswegen auch nicht scheckig gemacht.

im uebrigen schriebst du "...kann anordnen, dass die Gegenstände unbrauchbar gemacht werden, ..."

wenn sie das kann, dann hat sie das dann wohl auch so angeordnet... ;)

daher ist die aussage "definitiv falsch" hier etwas :confused: .

vielleicht hat/haette es rechtlich (fuer die witwe) noch andere moeglichkeiten gegeben, mag wohl sein.

was den rest angeht, war es wohl so, wie du im letzten satz schreibst - 'n bisserl glueck gehoert halt dazu :eclipsee_gold_cup::s75:

(nachtrag:

s.han war 'ne sekunde schneller...)

Geschrieben

@frosch:

ob das (juristisch) "definitiv falsch" ist, mag ich nicht zu beurteilen;

Mag sein. Frosch und ich vermögen es aber. Und es war definitiv nicht rechtmäßig. Wem etwas ähnliches passiert, der setze sich zur Wehr.

Carcano

Geschrieben

[...

Voraussetzungen:

1. Voraussetzungen:

...

- Wohnsitz des Erben im Landkreis Freising

...

ach, das geht nur dort ? :rolleyes:

Geschrieben

Mag sein. Frosch und ich vermögen es aber. Und es war definitiv nicht rechtmäßig. Wem etwas ähnliches passiert, der setze sich zur Wehr.

Carcano

1. "definitiv nicht rechtmaessig" hoert sich doch gleich etwas anders an als "definitiv falsch", oder ?

2. wenn "Die Behörde () anordnen (kann), dass die Gegenstände unbrauchbar gemacht werden, ...", so kann ich noch nicht einmal erkennen, was daran nicht rechtmaessig waere.

waere die rechtmaessige alternative dann gewesen, dass eine unbrauchbarmachung behoerdlich angeordnet wird, die vom erben aber bezahlt wird, so dass er die teile beispielsweise als deko verticken kann ?!?

in dem fall hat er durch die einziehung und verschrottung durchs amt den eindeutig besseren deal gemacht, und ein "sich-zur-wehr-setzen" waere (vom wirtschaftlichen standpunkt aus) kontraproduktiv :gaga: gewesen.

(zur info: wir sprechen hier, wenn ich mich recht entsinne, von einem vergammelten und total verrosteten 98er und einem ebenso verrosteten ppk-klon; ich hatte die dinger mal gesehen, die waren wirklich vergammelt - nahezu 'bodenfund'-qualitaet)

Geschrieben

Nicht registierte Waffen können nicht mit dem Erbenprivileg erworben werden. Die Überlassung an Berechtigte ist aber aufgrund § 37 Abs. 1 WaffG möglich.

Für registrierte Waffen können alle Erben einen Antrag auf Erben-WBK stellen. Gibt es mehrere Erben, kann auch eine gemeinsame Waffenbesitzkarte ausgestellt werden.

Geschrieben

... Gibt es mehrere Erben, kann auch eine gemeinsame Waffenbesitzkarte ausgestellt werden.

Wer sind denn eigentlich lt. Gesetz in diesem Zusammenhang die "Erben"?

Immer nur die Familie? Welche genauen Regelungen gibt es da?

Idee:

Könnte z. B. ein finanziell etwas "klammer" Senior mit Waffen/WBK auch einem völlig fremden (WBK-losen) Waffenfreund - z. B. gegen eine kleine "Freundschaftsgebühr" - in sein Testament aufnehmen, und der erbt dann später die Waffen und bekommt dadurch eine "Erben-WBK"?

Geschrieben

...

Idee:

Könnte z. B. ein finanziell etwas "klammer" Senior mit Waffen/WBK auch einem völlig fremden (WBK-losen) Waffenfreund - z. B. gegen eine kleine "Freundschaftsgebühr" - in sein Testament aufnehmen, und der erbt dann später die Waffen und bekommt dadurch eine "Erben-WBK"?

der "senior" muss nicht klamm sein, und ich bezweifle, dass du mir-nix-dir-nix eine person finden wirst (hach, ich habe den glauben an das gute im menschen noch nicht verloren...), die einen solch schwuchteligen deal mitmacht.

(waere ich "senior" und wuesste, dass die verbleibene zeit auf erden eher uebersichtlich ist, wuerde ich dir vermutlich bei solch einem anliegen eher... :angry2: )

aber latuernich kann ich prinzipiell jeden testamentarisch mit meinen waffen bedenken.

das muss nicht zwangslaeufig an angehoeriger/ehepartner sein.

wenn die ansprueche meiner angehoerigen auch ohne die waffen abzudeckeln waeren, kann ich meine plempen ohne weiteres per testament an heinz hefter aus kleinwoelferode oder else kunz aus cunewalde vermachen. das nennt sich dann "letzter wille" . 66.gif

(anmerkung: ich kenne weder heinz hefter oder else kunz !)

allerdings hoert sich das nun wieder etwas eher nach "wie komme ich schnell und problemlos an knarren ran" an :contra:

Geschrieben

Das Notariat ermittelt nach dem Versterben eines Waffenbesitzers auf Aufforderung der Waffenbehörde die berechtigten Erben. Dies sind entweder durch Testament oder Vermächtnis benannte x-beliebige Personen oder - wenn es ein solches nicht gibt - die sich nach gesetzlicher Erbfolge aus dem Erbschein ergebenden Erben.

Der Erbverzicht entbindet im übrigen nicht davon - wie immer wieder ganz spitzfinde Erben meinen <_< - sich an der abschließenden Regelung zum weiteren Besitz der Erbwaffen zu beteiligen.

Geschrieben

allerdings hoert sich das nun wieder etwas eher nach "wie komme ich schnell und problemlos an knarren ran" an :contra:

Aber nicht doch!

Ich suche nur die richtige Geschäftsidee, die mich schnell reich macht!

Ich dachte da an eine kommerzielle "ich erbe mir ein Schusswaffe"-Internet-Vermittlungsplattform.

Was haltet ihr von www.ErbGun.de als Name? ;-)

Ist sogar noch frei (wehe, das schnappt mir einer weg!!)

Geschrieben

Hallo!

Mein Vater starb im Mai diesen Jahres, im Nachlass fand sich ebenfalls ein schlechterhaltener aber dennoch theoretisch gebrauchsfähiger Bulldogrevolver ohne Munition. Ich selbst bin WBK-Inhaber, mein Bruder ist Polizist im gehobenen Dienst und die Frau meines Vaters hatte als dritte im Bunde der Erbengemeinschaft hatte kein Interesse an der Waffe. Wir gaben die Waffe am Montag nach Auffinden derselben beim heimischen Ordnungsamt ab mit dem Vermerk das wir berechtigtes Interesse am weiteren Besitz des Revolvers haben, reichten eine Begründung (Bezug der Waffe zur Familienhistorie) und einen Antrag auf Ausstellen einer Erben-WBK und entsprechender Überlassen der dann legalisierten Waffe aus. Wie es aussieht ist der Sachbearbeiter wohlgesonnen ( dreimalaufholzklopf) und mein Bruder bekommt den Revolver nebst WBK ohne Munitionserwerb (ist ja klar.....) ..... .

Artiranmor

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