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IGNORED

Was passiert mit WBK's nach Vereinsaustritt?


BHS

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

angenommen ich trete aus meinem Verein aus, was würde mit meinen WBK's passieren. Ich besitze die grüne, alte gelbe und neue gelbe.

Muss man die Karten abgeben oder kann ich als "freier" Sportschütze weiter agieren? Damit meine ich das regelmäßige Schießen, Teilnahme an Wettkämpfen, etc. jedoch ohne daß ich direkt einem Verein angehöre. Alles natürlich nachgewiesen, zB. durch Schießbuch.

Eine Einzelmitgliedschaft bei einem anerkannten Verband dürfte ja auch nicht das Problem sein.

Gruß,

BHS

Geschrieben

Du kannst als sogenanntes Einzelmitglied einem Verband deiner Wahl angehören. Deine WBK´s bleiben Dir natürlich. Wenn du deinen Trainingsnachweis weiter führst gibt es keine Probleme.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Alles kein Problem, solange Du weiter aktiv bist und dies mit Schießbuch dokumentierst. Nur Befürwortungen für weitere Waffen wirst Du vom LV nicht bekommen.

...beim BDS schon. Der BDS Berlin Brandenburg nimmt Einzelmitglieder auf und befürwortet auch Waffen.

Gruß

GOH

Geschrieben

Danke erstmal für die Antworten, so ähnlich hab ich mir das auch gedacht.

Was mich aber noch ein bisschen irritiert, auf meiner grünen WBK steht bei den Amtlichen Eintragungen, daß ich den Austritt aus dem Verein unverzüglich, schriftlich der Behörde mitteilen muß. Geht es denn eigentlich die Behörde etwas an ob ich nun im Verein bin oder nicht (Mitgliedschaft im Verband besteht weiterhin)?

Gruß,

BHS

Geschrieben

Danke erstmal für die Antworten, so ähnlich hab ich mir das auch gedacht.

Was mich aber noch ein bisschen irritiert, auf meiner grünen WBK steht bei den Amtlichen Eintragungen, daß ich den Austritt aus dem Verein unverzüglich, schriftlich der Behörde mitteilen muß. Geht es denn eigentlich die Behörde etwas an ob ich nun im Verein bin oder nicht (Mitgliedschaft im Verband besteht weiterhin)?

Gruß,

BHS

Der Verein muss den Austritt des Mitgliedes seinem Amt melden. Geht also automatisch!

Geschrieben
Der Verein muss den Austritt des Mitgliedes seinem Amt melden. Geht also automatisch!

Die Auflage der "Austrittsmeldung" stammt vermutlich noch aus der Zeit des "alten" WaffG. Ich würde an Deiner Stelle trotzdem (entsprechend der gültigen Auflage) ein kurzes Schreiben an die Behörde schicken, in dem Du angibst, dass Du den Schießsport als Einzelmitglied des Verbads XY weiter ausübt.

Dein SB kann dann einfach die Abmeldung Deines Vereins dazuheften und braucht sich weiter keine Gedanken zu machen. Das halte ich im Zweifelsfall für die sicherere Lösung.

Geschrieben
Geht es denn eigentlich die Behörde etwas an ob ich nun im Verein bin oder nicht (Mitgliedschaft im Verband besteht weiterhin)?

Ja, es geht sie etwas an, da sich Dein Bedürfnis ändert. Ohne Vereinsmitgliedschaft bist Du nämlich kein Sportschütze i.S.d. §14 WaffG mehr.

Weitere Waffen auf die gelben WBKs wirst Du wahrscheinlich auch nicht mehr erwerben dürfen.

Geschrieben

Als Einzelmitglied eines anerkannten Schießsportverbandes ist man selbstverständlich weiterhin Sportschütze, bekommt ggf. vom LV Befürwortungen und kann auch auf "Gelb" Waffen erwerben. Nur als verbandsfreier Sportschütze, der seine vorhandenen Waffen ohne Vereins- oder Verbandsanbindung weiter nutzen möchte, ist es mit Neuerwerbungen i.d.R. Essig und der Nachweis des Weiterbestehens des Bedürfnisses schwieriger; umso mehr, je größer der Waffenbestand ist.

Just my 0,02 €, Jake C.

Geschrieben

Die Auflage der "Austrittsmeldung" stammt vermutlich noch aus der Zeit des "alten" WaffG. Ich würde an Deiner Stelle trotzdem (entsprechend der gültigen Auflage) ein kurzes Schreiben an die Behörde schicken, in dem Du angibst, dass Du den Schießsport als Einzelmitglied des Verbads XY weiter ausübt.

Dein SB kann dann einfach die Abmeldung Deines Vereins dazuheften und braucht sich weiter keine Gedanken zu machen. Das halte ich im Zweifelsfall für die sicherere Lösung.

Hallo, die Vermutung ist falsch. :huh:

Siehe Waffengesetz.

§ 15

Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,

2. mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,

3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,

4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und

b ) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen hinwirkt,

5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,

6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und

7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,

b ) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

(6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

(7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schießsportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports

1. Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, sowie

2. einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung der Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

Gruss Spa :hi:

Geschrieben
Hallo, die Vermutung ist falsch. :huh:

Wohl ein Mißverständnis. Er meinte, da es extra als Auflage in die WBK eingetragen wurde, war es nach altem WaffG. Da es im neuen WaffG sowieso verankert ist, ist es überflüssig, dies noch extra in die WBK einzutragen.

Geschrieben

Nach dem neuen WaffG ist der Verein verpflichtet, den Austritt zu melden, nicht der Schütze, der durch den WBK-Eintrag verpflichtet würde.

§14 WaffG spricht auch nur vom Schützenverband, also dem überörtlichen Verein; zumindest beim BDS (LV 1) sind die Einzelmitglieder den mittelbaren Mitgliedern ggü. den Behörden gleichgestellt. Beim DSB hingegen gibt es keine Einzelmitglieder und beim BdMP haben sie nicht die gleichen Rechte.

Mit Schützengruß aus Berlin, Jake C.

Geschrieben

Wohl ein Mißverständnis. Er meinte, da es extra als Auflage in die WBK eingetragen wurde, war es nach altem WaffG. Da es im neuen WaffG sowieso verankert ist, ist es überflüssig, dies noch extra in die WBK einzutragen.

Genau so meinte ich das.

Nach dem neuen WaffG ist der Verein verpflichtet, den Austritt zu melden, nicht der Schütze, der durch den WBK-Eintrag verpflichtet würde.

Der Verein ist auf jeden Fall verpflichtet. Imho erlischt aber dadurch nicht die Auflage in der WBK.
Geschrieben

Danke erstmal für die Antworten, so ähnlich hab ich mir das auch gedacht.

Was mich aber noch ein bisschen irritiert, auf meiner grünen WBK steht bei den Amtlichen Eintragungen, daß ich den Austritt aus dem Verein unverzüglich, schriftlich der Behörde mitteilen muß. Geht es denn eigentlich die Behörde etwas an ob ich nun im Verein bin oder nicht (Mitgliedschaft im Verband besteht weiterhin)?

Gruß,

BHS

Das ist nicht richtig. Im Waffg steht klar und deutlich, das der Verein diese Meldung machen muss und nicht Du

Waffengesetz (WaffG)

§ 15

Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Geschrieben

Das ist nicht richtig. Im Waffg steht klar und deutlich, das der Verein diese Meldung machen muss und nicht Du

Waffengesetz (WaffG)

§ 15

Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Wenn man aus dem Verein Austritt muss der Vereinsvorsitzende der Behörde unverzüglich Meldung machen.

Die Behörde wird dann den Schützen anschreiben und ihm eine ca. Frist von 4 Wochen einräumen nachzuweisen das er das Bedürniss Waffen zu besitzen noch hat.

Wenn er das nicht kann wird die Behörde die WBK´s einziehen und die Waffen demensprechend auch.

Also erst neuen Verein suchen oder einfach nicht austreten.

Geschrieben

Also erst neuen Verein suchen oder einfach nicht austreten.

Willkommen im Board.

Mit welcher Bestimmtheit hier schon wieder Meinungen als Tatsachen hingstellt werden. Faszinierend.

Nennen sie uns doch bitte den Paragrafen für Sportschützen der die Vereinszugehörigkeit vorschreibt.

Ansonsten ist es richtig, dass die Behörde den Munitionserwerb streichen kann.

Die Waffen einfach einziehen weil man aus seinem Verein austritt, dass ist dann doch eher nicht vom Gesetz gedeckt. :peinlich:

Geschrieben

@ heletz

3.ABER: Neue "Gelbe" WBK gibt es nur als VERBANDsmitglied eines ANERKANNTEN Verbandes! Und wenn Du da austrittst: WBK weg und Waffen auch weg !!

wie und wo steht , das ich meine "neue gelbe " abgeben muss?? :gaga:

Nur die erste Befürwortung muss von einem Verband ausgestellt werden und anschließend

kann ich alle Waffen kaufen, die es nach 14.4 gibt.

§ 14

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Es gibt noch nichtmal eine Einschränkung, das die Waffen

für eine Sportordnung bestimmt sein müssen

@Der_Stefan

Wenn er das nicht kann wird die Behörde die WBK´s einziehen und die Waffen demensprechend auch.

Also erst neuen Verein suchen oder einfach nicht austreten.

Ich muss nicht einem Verein angehören.

Ich kann auch als Gastschütze dem Sport nachgehen und dies mit einem Schießbuch nachweisen.

Geschrieben

habe da auch eine frage an die experten

wie verhält sich das mit dem bedürfnis und der wbk in folgendem fall:

schütze xy ist im bdmp, im bssb und im verband der reservisten

der schütze möchte aus einem der genannten verbände austreten

wie verhält sich nun dies auf seine waff.§- bedürfnisse usw.

jeder austritt wird ja wohl ans lra gemeldet...

Geschrieben
schütze xy ist im bdmp, im bssb und im verband der reservisten

der schütze möchte aus einem der genannten verbände austreten

wie verhält sich nun dies auf seine waff.§- bedürfnisse usw.

Problematisch könnte es imho nur innerhalb der ersten drei Jahre nach Erteilung der ersten WBK werden, wenn Waffen erworben wurden, für die nur im "entfallenen Verband" ein Bedürfnis besteht.

Geschrieben
Bericht

Heinrich

Oh Mann, Solche Sätze wie im Wiesbadener Kurier

Es könne nicht sein, dass sich Leute ganz legal riesige Gewehrsammlungen zulegten.
darf man eigentlich gar nicht vor Feierabend lesen! Wenn es legal ist - warum kann es dann nicht sein. Weils der Verwaltung nicht gefällt? Oh Mann - manchmal Frage ich mich, warum die Kinder in der Schule noch was über Gewaltenteilung lernen müssen ...
Geschrieben

Die neue gelbe WBK behält man in der Regel wahrlich nur als Mitglied eines Schützenvereines, der einem anerkannten Verband angehört. Im Einzelfall kann die Behörde aber sehr wohl auch vom Widerruf der WBK absehen, wenn der Schütze nicht mehr im Verband organisiert bzw. vom Verein ausgetreten ist (z.B. bei langjähriger Ausübung des Sportschützentums, längerem beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt o.ä.).

Eine Auflage, dass der Austritt aus dem Schützenverein vom WBK-Inhaber zu melden ist, war und ist im übrigen unzulässig ! Grund: es ist keine Auflage, die "zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteilen" schützen soll... Und nur solche sind gemäß § 9 Abs. 2 WaffG zulässig.

Geschrieben

Den :gaga: kannst Du Dir getrost sparen!

Das ergibt sich nämlich zwingend aus dem Gesetz !!

Anscheinend hast Da da was mißverstanden.

Sportschütze nach §14, Abs. 2 wird man nur, wenn man einem anerkannten Schießsportverband mit mindestens 10.000 Mitglieders angehört.

Nur dann bekommt man den erleichterten Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen genehmigt ("Neue Gelbe WBK").

Tritt man aus und nicht in einen anderen Verein ein, der ebenfalls einem solchen Verband angehört, dann hat man die Berechtigung für die Neue Gelbe verloren und muß diese mitsamt den darauf eingetragenen Waffen abgeben !!!

§ 8 wurde eingefügt, weil niemand gezwungen werden darf, in einen Verein einzutreten. So jemand bekommt aber die Neue Gelbe nicht, nur eine Grüne.

Heinrich

Die neue Gelbe bezieht sich aber auf 14.4 und nicht auf 14.2 :confused:

:)

Habe gerade mit meinem SB gesprochen:

Von seiner Seite ist nichts bekannt, das die "neue Gelbe" eingezogen wird.

Ist auch von der Logik her unverständlich :confused:

Wieso darf er die grüne WBK behalten und soll die "gelbe neue" abgeben? :gaga:

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