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IGNORED

Sport-WBK-Waffe für die Jagd verwenden?


strela

Empfohlene Beiträge

Hallo an alle!

Darf ein Sportschütze der einen Jagdschein erworben hat, seine Kurzwaffe mit ins Revier nehmen???

Der Bedürfnisnachweis für die KW erfolgte über §14 WaffG.

Ich meine JA, aber ein Kollege, der vor 2-3 Wochen seinen Sachkundenachweis nach §7 WaffG gemacht hat, meint, dass das nicht zulässig sei. Hätte er bei der Sachkunde vermittelt bekommen.

Was sind die Meinungen hierzu oder gibt es irgendwo eine Textpassage die diese Frage klärt??

Besten Dank im Voraus!

Gruß Strela

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Du kannst Dir doch Waffen zu einem von Dir vom Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen; dann leih Dir halt die Waffe, welche Du brauchst einfach selbst von Dir aus.

IMI

Das habe ich ja noch nie gehört! Natürlich darf man Sportwaffen nicht zur Jagd benutzen! Es besteht der vom Bedürfnis umfasste Zweck! Ein Jäger und Sportschütze hat ein Bedürfnis für 4 Kurzwaffen! 2 für sportliche Zwecke und 2 für die Jagd! Ebenso dürfen jagdlich erworbene Langwaffen auch nicht zum sportlichen Schießen benutzt werden! Das Ausleihen von einer eigenen Waffe an sich selber geht nur bei bestehender Persönlichkeitsspaltung ;)

Gruß

Einzelgänger

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Natürlich geht das. Mit Erlangung des Jagdscheins erweitert sich das Bedürfnis. Ein Jäger darf auch die Kurzwaffe eines Sportschützen zur Jagd ausleihen.

Wenn einer als Sportschütze bereits 2 Kurzwaffen besitzt, wird hat er wohl auch schlechte Karten, nochmal 2 auf die grüne WBK als Jäger zu bekommen. Er muss dann erst begründen, wieso er seine Sportwaffen nicht dafür verwenden kann. In der DJZ wurde mal von einem entsprechenden Urteil berichtet.

Gruß Winzi

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Natürlich geht das. Mit Erlangung des Jagdscheins erweitert sich das Bedürfnis. Ein Jäger darf auch die Kurzwaffe eines Sportschützen zur Jagd ausleihen.

Wenn einer als Sportschütze bereits 2 Kurzwaffen besitzt, wird hat er wohl auch schlechte Karten, nochmal 2 auf die grüne WBK als Jäger zu bekommen. Er muss dann erst begründen, wieso er seine Sportwaffen nicht dafür verwenden kann. In der DJZ wurde mal von einem entsprechenden Urteil berichtet.

Gruß Winzi

Das ist leider falsch! Ich selber bin beides, und kann nur sagen, wie es ist! Du sagst selber, dass sich das Bedürfnis erweitert! Also, bekomme ich doch wohl Jagdwaffen! Das mit den Sportwaffen war bis 2003 so, jetzt nicht mehr!! Nicht böse sein, ist nun mal so!! :s75:

Einzelgänger

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Ja ist schon ein bisschen komisch, weil ... wenn ich mir also über die Sport WBK 2 KW geholt habe, bekomme ich die dritte dann über den Jagdschein??!!?? ... und wie halte ich es mit der Munition, darf ich die 0,357 auf Sport WBK gekaufte dann nicht im Wald verwenden??

Der Jäger hat es auf dem Schießstand auf jeden Fall leichter, da darf er sein ganzes Arsenal mit bringen, egal ob Sport oder Jagd.

Da wird es bestimmt noch ein paar Meinungen geben.

Gruß Strela.

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Ja ist schon ein bisschen komisch, weil ... wenn ich mir also über die Sport WBK 2 KW geholt habe, bekomme ich die dritte dann über den Jagdschein??!!?? ... und wie halte ich es mit der Munition, darf ich die 0,357 auf Sport WBK gekaufte dann nicht im Wald verwenden??

Der Jäger hat es auf dem Schießstand auf jeden Fall leichter, da darf er sein ganzes Arsenal mit bringen, egal ob Sport oder Jagd.

Da wird es bestimmt noch ein paar Meinungen geben.

Gruß Strela.

Genauso ist es! Du bekommst sogar noch eine 4.Kurzwaffe! Meinungen sind sicherlich eine schöne Sache, doch ist das Gesetz hier eindeutig!

Einzelgänger

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Genauso ist es! Du bekommst sogar noch eine 4.Kurzwaffe! Meinungen sind sicherlich eine schöne Sache, doch ist das Gesetz hier eindeutig!

Einzelgänger

Kann ich denn "splitten" sowohl für Sport wie für Jagd verwenden, d.h. 1 Waffe 2 Einträge???

Und wie ist es dann mit der Munition???

Mir ist eine eindeutige Aussage im Gesetz natürlich lieber als 5 qualifizierte Meinungen :rolleyes:

Gruß Strela

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Moin!

Alleine ein Blick in das Gesetz schafft Erleuchtung:

WaffG 2002 § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu

Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im

Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur

Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich

jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in

der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist

(Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines

Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des

Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.

1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei

Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung

mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach

Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die

Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch

den Erwerber zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen

nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz

1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der

jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und

Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder

zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im

Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis

führen.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird

eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur

für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen

einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die

Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen

Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der

Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und

führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der

Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten

Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die

Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

Ergebnis:

Der Jäger mit gültigem Jagdschein darf Waffen zur Jagd führen unabhängig von der Tatsache woher diese stammen und aufgrund welchen Bedürfnisses diese erworben wurden.

Gruß,

frogger

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Das habe ich ja noch nie gehört! Natürlich darf man Sportwaffen nicht zur Jagd benutzen! Es besteht der vom Bedürfnis umfasste Zweck! ...

Das ist Unfug. Die Sportwaffen dürfen sehr wohl zur Jagd eingesetzt werden. Der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck" bezieht sich auf die Person, nicht auf die einzelne Waffe!

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Das ist Unfug. Die Sportwaffen dürfen sehr wohl zur Jagd eingesetzt werden. Der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck" bezieht sich auf die Person, nicht auf die einzelne Waffe!

Dann eben nicht! Wusste nicht, dass Genehmigungen für Waffen personenbezogen erteilt werden. Ich dachte bis jetzt, dass es um das Bedürfnis geht! Ich sage ja, dass mit Meinungen ist so eine Sache! Gehe mir eben ne Cola und Chips holen, dass kann ja noch ganz lustig werden!

Einzelgänger

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Sind Deine WBK nicht auf eine bestimmte Person ausgestellt? :confused:

Die hat er doch wohl nur bekommen, weil er ein Bedürfnis hat, oder? Es bleibt dabei: Bedürfnis umfasster Zweck! Sportschütze=Keine Jagd Jäger=kein sportliches Schießen! Ist man beides, darf man beides, aber nur mit den dazu genehmigten Waffen! Alles klar?

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Die hat er doch wohl nur bekommen, weil er ein Bedürfnis hat, oder? Es bleibt dabei: Bedürfnis umfasster Zweck! Sportschütze=Keine Jagd Jäger=kein sportliches Schießen! Ist man beides, darf man beides, aber nur mit den dazu genehmigten Waffen! Alles klar?

Aber "Grüne WBK" ist "Grüne WBK" da steht vom Bedürfnis nichts drin, nur das man(n) die tatsächliche Gewalt darüber, über die Waffe, ausüben darf!!

Strela

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Also meines Erachtens verwendest du nicht die WBK sondern die eingetragenden Waffen zur Jagd. Wenn die Waffen zur Jagdausübung Mindestenergie, Fangschuß etc. zugelassen sind, dann spielt es keine Rolle auf welcher WBK sie eingetragen sind. Müsstest sowieso bei der Jagd Personalausweis, Jagdschein, Begehungsschein und WBK mitführen. Ich kann nicht nachvollziehen, was diese überflüssige Diskussion soll. Mensch, Leute bleibt doch auf dem Teppich. In der Praxis zählt doch nur, ob der Inhaber von Schußwaffen die tatsächliche Gewalt ausüben darf.

Gruß

Joe

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Die hat er doch wohl nur bekommen, weil er ein Bedürfnis hat, oder?

Weil mindestens ein Bedürfnis hat! Es können auch mehrere sein.

Es bleibt dabei: Bedürfnis umfasster Zweck! Sportschütze=Keine Jagd

Unsinn! Es gibt kein Gesetz, das Sportschützen die Jagd verbietet.

Jäger=kein sportliches Schießen!

Unsinn! Es gibt auch kein Gesetz, das Jägern das Sportschießen verbietet.

Ist man beides, darf man beides, aber nur mit den dazu genehmigten Waffen! Alles klar?

Richtig! Dazu genehmigt sind alle Waffen, die derjenige legal besitzt.

Wie schon weiter oben geschrieben: Ein Blick ins Gesetz ist oft sehr hilfreich. ;)

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Aber "Grüne WBK" ist "Grüne WBK" da steht vom Bedürfnis nichts drin, nur das man(n) die tatsächliche Gewalt darüber ausüben darf!!

Strela

O.K.! Ganz langsam: Du hast eine WBK bekommen, weil Du ein Bedürfnis hattest, richtig? Sagen wir mal als Jäger! Als Jäger hast Du ein Grundbedürfnis von 2 KW und Langwaffen unbegrenzt! Mit diesen Waffen sollst Du zur Jagd gehen! Wenn Du jetzt Sportschütze wirst, hast Du erneut ein Grundbedürfnis von 2 KW! Damit sollst Du sportlich schießen! Erst ab der 3. KW auf sportliches Bedürfnis brauchst Du eine Bescheinigung vom Landesverbandsleiter! Die ersten 2 als Sportschütze kannst Du aufgrund des bloßen Nachweises, dass Du Mitglied seit mind. einem Jahr in einem anerkannten Verband bist, Waffensachkundig bist und regelmäßg am Schießtrainig teilnimmst, richtig? Somit hast Du ein Grundbedürfnis von 4 Kurzwaffen! Das aber nur, weil Du die Jagdwaffen nicht für das sportliche Schießen und umgekehrt benutzen darfst!

Verständlicher? :s75:

Gruß

Einzelgänger

Weil mindestens ein Bedürfnis hat! Es können auch mehrere sein.

Unsinn! Es gibt kein Gesetz, das Sportschützen die Jagd verbietet.

Unsinn! Es gibt auch kein Gesetz, das Jägern das Sportschießen verbietet.

Richtig! Dazu genehmigt sind alle Waffen, die derjenige legal besitzt.

Wie schon weiter oben geschrieben: Ein Blick ins Gesetz ist oft sehr hilfreich. ;)

Jetzt klinke ich mich aus, ist mir zu anstrengend! Das Gesetz muss man nicht nur gesehen haben, man muss es auch verstehen!

Bin weg

Einzelgänger

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Das aber nur, weil Du die Jagdwaffen nicht für das sportliche Schießen ...

Unfug!

Du kannst Deine Jagdwaffen getrost zum sportlichen Schießen verwenden!

Im Zweifelsfall gehört das sportliche Schießen zum jagdlichen Training, da Du damit Deine Handhabung verbesserst.

Eine völlig andere Frage ist, ob Deine Jagdwaffen (insbesondere die Kurzwaffen!) überhaupt zum sportlichen Schießen geeignet sind.

Die Anforderungen an eine optimale Jagdwaffe unterscheiden sich in den meisten Fällen erheblich von den Anforderungen an eine optimale Sportwaffe.

Das ist aber hier nicht die Frage.

Fazit: Es Dir unbenommen, mit Deinen Jagdwaffen sportlich zu schießen!

Zumindest in dieser Richtung gibt es keine Probleme!

Rolf

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Das aber nur, weil Du die Jagdwaffen nicht für das sportliche Schießen und umgekehrt benutzen darfst!

Nein, weil in der Regel die Walter-GSP in .22lr oder die SIG P-240 in .38WC ein wenig unhandlich auf der Jagd und im Holster sind, und weil du im umgekehrten Fall mit einem Arminius HW1 in 2Zoll sowie einem S&W .357Magnum mit 2 3/4Zoll froh sein kannst auf 25m die Scheibe zu treffen.

Gruß

Frank

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...Das aber nur, weil Du die Jagdwaffen nicht für das sportliche Schießen und umgekehrt benutzen darfst!

Verständlicher? :s75:

Gruß

Einzelgänger

Jetzt klinke ich mich aus, ist mir zu anstrengend! Das Gesetz muss man nicht nur gesehen haben, man muss es auch verstehen!

Bin weg

Einzelgänger

Also ich habe ca. 4 Jahre lang mit meiner als Jäger erworbenen Desert Eagle sportlich am Schießstand geschossen, um das regelmässige Training als Sportschütze nachweisen zu können.

Dies war, entgegen Deiner Meinung, kein Problem.

Hast Du schon mal einen klitzekleinen Gedanken daran verschwendet, dass, auch wenn die Jägerkurzwaffen nichts mit dem "Grundbedürfnis eines Sportschützen zu tun haben, diese als Jäger erworbenen Kurzwaffen z.B. laut Sportordnung nicht zugelassen sind? Zwar trainierte ich mit meiner Desert Eagle, aber einen Wettkampf hätte ich damit im DSB nicht mitschiessen dürfen.

Ebensowenig mit meinem 3" Revolver, oder meinem als Jäger erworbenen 1 1/8" Revolver.

IMI

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Also ich habe ca. 4 Jahre lang mit meiner als Jäger erworbenen Desert Eagle sportlich am Schießstand geschossen, um das regelmässige Training als Sportschütze nachweisen zu können.

Dies war, entgegen Deiner Meinung, kein Problem.

Hast Du schon mal einen klitzekleinen Gedanken daran verschwendet, dass, auch wenn die Jägerkurzwaffen nichts mit dem "Grundbedürfnis eines Sportschützen zu tun haben, diese als Jäger erworbenen Kurzwaffen z.B. laut Sportordnung nicht zugelassen sind? Zwar trainierte ich mit meiner Desert Eagle, aber einen Wettkampf hätte ich damit im DSB nicht mitschiessen dürfen.

Ebensowenig mit meinem 3" Revolver, oder meinem als Jäger erworbenen 1 1/8" Revolver.

IMI

Alles richtig! Was jemand macht, und was erlaubt ist, sind 2 paar Schuhe! Was Ihr mit Euren Waffen nach der Eintragung macht, ist eure Sache. Das ändert aber nichts an der Rechtslage!

Habe fertig!

Der sehr einsame Einzelgänger

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Alles richtig! Was jemand macht, und was erlaubt ist, sind 2 paar Schuhe! Was Ihr mit Euren Waffen nach der Eintragung macht, ist eure Sache. Das ändert aber nichts an der Rechtslage!

Habe fertig!

Der sehr einsame Einzelgänger

Hallo Einzelgänger,

vielleicht wird es damit klarer:

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

heißt also

- Jäger kann von Sportschütze Waffe für den von seinem (Ausleiher) Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen

maßgeblich ist nicht das Befürfnis desjenigen der die Waffe verleiht!

- umgekehrt genauso

Beispiel: TT-Schütze kann sich von Jäger Flinte zum TT-Schiessen ausleihen und umgekehrt genauso der Jäger vom Sportschützen die Flinte zur Jagd

Was nicht geht:

Sportschütze leiht sich von Jäger KW mit 1 1/2"-Lauf aus, wenn vom Verband dafür keine Disziplin besteht ergo auch kein vom Bedürfnis umfasster Zweck gegeben sein kann

Der Umkehrschluß muß dann sein, wenn ich mir von einem anderen Jäger eine Waffe als Sportschütze ausleihen kann, dann natürlich auch von mir selbst.

Maßgeblich ist immer die Eignung für das Bedürfnis des Ausleihenden.

spottie

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