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IGNORED

Wie mach man eine Pistole 9mm Para unbrauchbar


Kater

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Lauf ist Klar

1 mal die Flex und den Lauf schlitzen vom Patronenlager bis zur Mündung.

was ist mit dem Verschluss reicht es den Stoßboden schräg zu machen

es hieß früher 15° ?

Was ist mit dem Griffstück

Bleibt es unbehelligt / unverändert ?

Es ist so das es sich nicht lohnt die Waffe reparieren zu lassen weil die Reparatur teurer wäre

als eine gleichartige Waffe gebraucht zu kaufen.

Geschrieben

Guten Tag,

Du mußt berechtigt sein, solche arbeiten durchführen zu dürfen. Ich würde zum BÜMA Deines Vertrauens gehen.

Gruß

MM64

Michael

Geschrieben

Lauf ist Klar

1 mal die Flex und den Lauf schlitzen vom Patronenlager bis zur Mündung.

was ist mit dem Verschluss reicht es den Stoßboden schräg zu machen

es hieß früher 15° ?

Was ist mit dem Griffstück

Bleibt es unbehelligt / unverändert ?

Es ist so das es sich nicht lohnt die Waffe reparieren zu lassen weil die Reparatur teurer wäre

als eine gleichartige Waffe gebraucht zu kaufen.

Wenn Du kein Büchsenmacher bist, würde ich die Finger davon lassen.

Geschrieben

Wenn Du kein Büchsenmacher bist, würde ich die Finger davon lassen.

Lieber Freund

Wenn Du deine Waffe nimmst und mit dem Hammer drauf haust dann darfst Du das

niemand kann Dir deshalb etwas

Bitte nur Qualifizierte Antworten erbeten.

Geschrieben

Rein technisch ist es so, daß die wesentlichen Teile nicht mehr funktionsfähig sein dürfen. Du solltest also das Patronenlager aufschneiden und in den Lauf kalibergroß bohren. Auch den Schlitten und das Griffstück sollte perforiert werden. Allerdings solltest Du, immerhin geht es ja um einen Austauscherwerb, Deinen Sachbearbeiter fragen, ob er damit einverstanden ist, wenn Du es selber machst. Im übrigen könntest Du möglicherweise hierfür eine Genehmigung nach § 26 brauchen.

Geschrieben

Richtig, denn ohne Erlaubnis darfst Du die Waffe nur zerstören. Die genauen Voraussetzungen zur Unbrauchbarmachung ergeben sich im übrigen aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4.1 bis 1.4.6. Dort steht auch, was bei Kurzwaffen zu beachten ist.

Und nicht vergessen: danch erst mal ab mit dem Teil zum Beschussamt zur Prüfung und Zulassung.

Geschrieben

Wenn Du deine Waffe nimmst und mit dem Hammer drauf haust dann darfst Du das

Natürlich darfst Du Deine Waffe zerstören, aber dadurch entsteht nicht automatisch eine Deko-Waffe. Sondern es handelt sich weiterhin um eine Schußwaffe im Sinne des WaffG. Auch wenn man damit nicht mehr schießen kann.

Geschrieben

ich habe mal gehört : zerstören - ja

umbau in dekowaffe - nein

allerdings muss man sich die zerstörung einer waffe durch einen büchsenmacher bescheinigen lassen.

allerdings würde ich empfehlen die waffe in eine deko umbauen zu lassen (ist ja nicht so teuer).

sieht wenigstens besser aus als eine "homemade" zerstörung. die kann man höchstens als briefbeschwerer nehmen, ne deko kann man wenisgtens noch verkaufen oder in die vitrine packen (als erinnerungsstück).

je nachdem was es für ne waffe ist empfiehlt sich auch der verkauf der einzelteile.

Geschrieben

Wichtig bei der Zerstörung der Waffe: danach dürfen keine wesentlichen Teile mehr vorhanden sein !!!

In der Regel wird die Waffenbehörde in diesen Fällen die Bestätigung eines Büchsenmachers darüber oder die zerhackstückten Teile zur Vorlage im Büro fordern. Wie schon gesagt ist die Zerstörung keine Bearbeitung im waffenrechtlichen Sinne.

Bei der Fertigung von Dekowaffen durch eine berechtigte Person ist im übrigen die Anzeigefrist nach § 37 Abs. 3 WaffG zu beachten (zwei Wochen). Auch das wird oft "übersehen". In diesem Zuge kann man dann aber auch gleich die Vorlage der Dekowaffe ans Beschussamt bekanntgeben, idealerweise gleich mit konkretem Termin.

Geschrieben

ist das mit dem beschussamt eigentlich pflicht?

ich hatte mal ne alte, nicht mehr optimal funktionierende büchse nach kettner gebracht, die haben die dann in deko umgebaut und haben mir schriftlich bescheinigt, dass die waffe jetzt deko ist. damit bin ich zum sachbearbeiter gegangen, sie wurde ausgetragen und fertig war es. zum beschussamt musste die dann nicht. oder trifft das nur auf kurzwaffen zu?

Geschrieben

warum soll die waffe überhaupt auf deko geändet werden? nur damit sie aus der wbk rauskommt weil du eine neue beantragen möchtest? oder sie jemanden überlassen willst der keine ewb für schusswaffen besitzt?

hast du mal darüber nachgedacht sie zu einer "freien" pistole in 4mm umbauen zu lassen? dann kannst du sie "scharf" behalten und bekommst trotzdem eine neue kw befürwortet!

Geschrieben

Die Waffe braucht nicht zum Beschussamt.

Büma baut sie auf Deko und das kostet ca. 100,-€

Dann macht er Meldung an das Ordnungsamt und der Schütze läßt sie austrage.

Haben wir schon mehrfach durchgeführt.

Geschrieben

Und um nochmal auf die technischen Voraussetzungen nach aktueller Lage für Pistolen zurückzukommen:

Lauf schlitzen oder mit etlichen (6) kalibergroßen Bohrungen versehen.

Patronenlager zuschweißen

Stoßboden ausfräsen und in der Regel Schlagbolzenkanal zuschweißen, wenn die Ausfräsung ihn nicht nachhaltig zerstört hat.

Hahn (falls vorhanden) festschweißen

Zufuhrrampe des Griffstücks zerfräsen

Abzugseinrichtung außer Funktion setzen, evtl Bohrungen für Haltestifte ausweiten

Das ist der momentane Stand der Dinge, so wird der Kram verkauft.

Ist ein Bisschen Arbeit, da freut sich der BüMa.

Bei unverändertem Griiffstück (gibt es bei Altdekos) wäre es ja ein erlaubnispflichtiges Teil, welches unbeschädigt einbehalten würde ---->keine wirklich gute Idee....

Geschrieben
Die Waffe braucht nicht zum Beschussamt.

Büma baut sie auf Deko und das kostet ca. 100,-€

Dann macht er Meldung an das Ordnungsamt und der Schütze läßt sie austrage.

Haben wir schon mehrfach durchgeführt.

Das trifft nur mit Rechtslage bis zum 31.03.2003 zu !!!! Wir haben aber inzwischen das WaffG2002 und getrennt dazu das Beschussgesetz. Und genau nach diesem Beschussgesetz ist die Vorlage der Dekowaffe zur Prüfung und Zulassung sehr wohl Pflicht !

Schau einfach selbst nach: § 9 Abs. 1 BeschussG in Verbindung mit Anlage I Nr. 6 zur Beschussverordnung. Angebracht wird ein Prüfzeichen nach Anlage II Ziff. 11 dieser Anlage. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus § 20 BeschussG i.V. mit den DVO der Länder.

Geschrieben

Exxi hat die richtige Antwort

Büchsenmacher hat gekuckt

Das machen wir

kostete 45€ Euro

und die Austragung nochmals 12.78

trotzdem vielen Dank für die Tips und Hinweise

Geschrieben

Prüfung und Zulassung durch Beschussamt kostet ca. 125,- Euro. ;)

Bin mal gespannt was die sagen

Noch hab ich das Ding nicht wieder.

für unrter 60 Euro Gesamtkosten bis jetzt kann man nicht meckern

Geschrieben

Das trifft nur mit Rechtslage bis zum 31.03.2003 zu !!!! Wir haben aber inzwischen das WaffG2002 und getrennt dazu das Beschussgesetz. Und genau nach diesem Beschussgesetz ist die Vorlage der Dekowaffe zur Prüfung und Zulassung sehr wohl Pflicht !

Schau einfach selbst nach: § 9 Abs. 1 BeschussG in Verbindung mit Anlage I Nr. 6 zur Beschussverordnung. Angebracht wird ein Prüfzeichen nach Anlage II Ziff. 11 dieser Anlage. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus § 20 BeschussG i.V. mit den DVO der Länder.

Hi SB,

das trifft nur zu, wenn die Waffe "in Verkehr" gebracht werden soll. Diese Waffe -eines berechtigten Besitzers mit Eintragung in seiner WBK- befindet sich bereits rechtlich "in Verkehr". Er lässt also nur formal sein Eigentum so verändern, das es den Vorschriften der Anlage 1 entspricht..... und das bescheinigt ihm dann ein Büchsenmacher. Danach trägt der SB die Waffe aus.

Was Du meinst, betrifft nur den Fall, falls der BüMa justament diese Waffe vom Besitzer aufkauft, um sie dann als DEKO weiter zu veräussern-also gewerblich in Verkehr bringt-, oder eben bereits aus dem Ausland Deko-Waffen einführt, um sie ebenfalls weiterzuveräussern.

Dann trifft -die übrigens erst mit Wirkung vom 19.8.2006 geltende- Beschuss-VO zu, die erst die Aufbringung der Beschussamtszeichen reglementierte. Vorher lehnte nämlich jedes Beschussamt eine solche Handlung AB....und das kannste auch gerne schriftlich mit Brief und Dienstsiegel verschiedener BAs haben. Denn ohne die erst an diesem Tage (19.8.06) in Kraft getretene VO fühlte sich kein BA berufen, überhaupt einen Klacks in dieser Richtung zu machen. Es mangelte nämlich an der zu erhebenden "Kohle"...ohne Kosten-VO auch keine Amtshandlung...das müsste Dir als männlicher Sachbearbeiterin doch klar sein :D:D

Die Schreiben sind übrigens von München, Köln und Suhl....

Ein Armutszeugnis für einen Staat, der in 2003 ein Gesetz erlässt und jetzt nachträglich seine Bürger drangsalieren möchte, weil dort keine Stempel drauf seien/sind.

Dabei wird übersehen, wen der Spuk im Beschussgesetz überhaupt trifft.

Vielleicht mal nachlesen....(§12 Abs.2, zweiter Halbsatz)....denn in diesem Falle wird nicht "gewerbsmässig überlassen", da kein Besitzwechsel stattfindet.

Ist eine Waffe ordnungsgemäss gemäss den Angaben in Anlage 1 im waffenrechtlichen Sinne unbrauchbar, dann kommt es auf die Beurteilung, ob diese Waffe noch den Vorschriften des WaffG unterliegt, überhaupt nicht auf den Stempel an. Das möchte zwar Herr Papsthardt in Bln gerne so ins neue (kommende) Gesetz lancieren, aber das wird ihm hoffentlich nicht gelingen. Denn noch haben wir ein Rückwirkungsverbot, das auch ein ministrieller Stuhlbesetzer nicht aufheben kann...auch wenn er aus der Ziehschule des Herrn Brennekes kommt.

In diesem Sinne

PS: Du hast allerdings Recht, das das Ausführen dieser Arbeit nur durch einen BüMa oder Person mit Bearbeitungsrechten an Feuerwaffen ausgeführt werden darf. Nur tatsächliches Zerstören (Zerhämmern, zerschneiden, einschmelzen..you name it), darf jeder mit seinem Eigentum machen.

Allerdings gibts auch da auf verschiedenen Gebieten Einschränkungen...wie in Deutschland nicht anders zu erwarten war :)

Muni

Geschrieben

Hi SB,

das trifft nur zu, wenn die Waffe "in Verkehr" gebracht werden soll.

Falsch, im BeschussG [eidt] steht, wenn diese "gewerbsmäßig erstmals hergestellt" werden soll. Das ist ein entscheidender Unterschied und findet immer dann statt, sobald sich ein Büchsenmacher & Co. der unbrauchbar zu machenden Waffe angenommen hat. Diese Regelung galt im übrigen auch schon vor dem 19.08.2006 und wurde auch ohone die BeschussVO angewendet und nach Stundensatz abgerechnet. Das müsste Dir als Muni eigentlich klar sein... :rolleyes: Deine weiteren Ausführungen spar ich mir deshalb und springe etwas weiter...

Dabei wird übersehen, wen der Spuk im Beschussgesetz überhaupt trifft.

Vielleicht mal nachlesen....(§12 Abs.2, zweiter Halbsatz)....denn in diesem Falle wird nicht "gewerbsmässig überlassen", da kein Besitzwechsel stattfindet.

Sorry, aber das ist Blödsinn. Warum soll bei einer vorübergehenden Bearbeitung der Waffe kein Besitzwechsel stattfinden ? Wird das per Fernsteuerung erledigt ? :huh: Schönen Abend wünscht

der weibliche Teil des Nicks "Sachbearbeiter", die den o.g. Beitrag auch verfasst hat. :rolleyes:

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