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IGNORED

Frage zum Eintrag einer Erwerbserlaubnis


Grisu

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Geschrieben

Hallo Zusammen,

ich komme gerade nach Hause und finde ein Schreiben unserer Polizeibehörde mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrter Herr ....

In Ihrem Schreiben vom .. haben Sie die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Revolvers Kal. .45 ACP beantragt. Das Bedürfnis für den Besitz dieser Waffe haben Sie durch eine entsprechende Verbandsbescheinigung nachgewiesen.

Da Sie jedoch im Besitz diverser Kurz- und Langwaffen sind, bitte ich zunächst um Vorlage eines Nachweises (Schützenbuch, Wettkampfergebnisse... über den Zeitraum von einem Jahr) dass Sie mit diesen Waffen regelmäßig den Schießsport betreiben.

Zitat Ende.

Es handelt sich hierbei um meine 6te KW, ich habe im DSB von der Kreismeisterschaft bis zur Landesmeisterschaft mit 4 Waffen teilgenomen, und starte (startete) im BDS von der Bezirksmeisterschaft bis zur DM mit 4 Waffen.

Muß ich nun die Listen nochmal kopieren, die ich schon für die Verbandsbescheinigung eingereicht habe?

Gibt es hierfür eine Rechtliche Handhabe?

Was meint ihr?

Gruß Grisu

Geschrieben

Ich würde nicht anfangen, der Polizeibehörde Einblick in dein Schießbuch zu geben. Denn auch wenn die Teilnahme an Meisterschaften mit 4 Waffen sehr lobenswert ist, wäre die erste Frage, warum die 5te Waffe nicht genauso eingesetzt wird. Am Ende wollen sie vielleicht noch, dass du diese Waffe veräußerst, bevor sie dir das Bedürfnis eintragen. Das Fass würde ich also auf keinen Fall aufmachen.

Ich würde einfach mal ganz freundlich anfragen, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Überprüfung basieren soll. Später kann man immer noch mit härteren Bandagen kämpfen.

Geschrieben

Für den Waffenerwerb ist ein Bedürfnis nachzuweisen. Dein Bedürfnis für den Revolver .45 ACP hast Du ja nachgewiesen, das Amt hat es Dir in dem Schreiben ja offenbar schon "schwarz-auf-weiß" bestätigt. Der Neuerwerb ist damit nicht das Problem.

Es gibt ein anderes Problem: Auch für den WaffenBESITZ benötigt man grundsätzlich ! ein weiterhin bestehendes Bedürfnis ! :o

Damit soll natürlich vorgebeugt werden, daß der Schütze seine Disziplinen wechselt wie die Unterhosen (vom zeitlichen Rahmen hinkt der Vergleich, soll nur sinnbildlich die Situation verdeutlichen ... B) ) und nachdem er für eine Disziplin die er nachweislich schießt eine neue Waffe genehmigt bekam, einfach den Schießsport in der Disziplin beendet und eine neue Disziplin beginnt - für den nächsten Waffenerwerb.

Deshalb kann die Behörde auf die Idee kommen, zu überprüfen, ob das Bedürfnis für die vorher genehmigten Waffen WEITERHIN besteht. Besteht das Bedürfnis nicht mehr - weil Du die Disziplinen DAUERHAFT aufgegeben hast oder offenbar nicht mehr ernsthaft schießt (z.B. bei 1 x im Jahr ist wohl kaum noch von einer Ernsthaftigkeit des Übungsschießens in dieser Disziplin auszugehen), dann könnte Dir die Behörde das Bedürfnis für den weiteren Besitz dieser Waffen aberkennen. Bei Wegfall des BEDÜRFNISSES KANN ! (Wichtig: keine Mußvorschrift - Ermessensspielraum des Sachbearbeiters !) die Behörde die entsprechenden WBK-Einträge aberkennen und Dich zum Verkauf der Waffen an einen Berechtigten auffordern.

Merke: Nicht nur der Erwerb, auch der weitere Besitz ist grundsätzlich Bedürfnisabhängig !

Problematisch ist natürlich immer die "Beweislage": Wer dem Sachbearbeiter mitteilt, daß er gar keine Lust mehr hat mit seiner 9 mm Pistole zu schießen, dies seit drei Jahren nicht mehr macht und nie wieder machen wird, braucht sich um den Fortbestand des Bedürfnisses für seine bereits vorhandene Waffe keine Gedanken machen :rotfl2:

Besser: "Natürlich schieße ich regelmäßig mit meinen vorhandenen Waffen, es ist mein einziges Hobby, ich bin praktisch jeden Tag auf dem Schießstand und deshalb schieße ich mit meinen sechs Kurzwaffen auch bestimmt jede Woche einmal - und da ist immer noch Zeit für eine neue Disziplin ... und eine neue Waffe."

Diese tatsächliche Situation sollte man dann natürlich auch dringend beweisen können - z.B. durch das Schießnachweisbuch und ggf. - wenn man gutgenug ist - durch Teilnahme an Meisterschaften. Während sich sonst das Amt dafür in der Praxis nicht interessiert (außer bei der Regelüberprüfung des Bedürfnisses drei Jahre nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis - hier ist die Situation des Bedürfnisnachweises zwecks Absicherung des BESITZES die gleiche ...) wird es für die Behörde natürlich interessant, wenn jemand schon viele Sportwaffen besitzt und dann sollen da nochmehr dazu kommen - da guckt man schonmal genauer hin - zum Bedürfnis (für alte und neue Waffen).

Ja, das ist natürlich auch rechtmäßig und keine Behördenwillkür - aber je nach Einzelfallsituation durchaus eine Ermessensentscheidung, was man mit dem "Ermittlungsergebnis" anfängt.

Geschrieben

Merke: Nicht nur der Erwerb, auch der weitere Besitz ist grundsätzlich Bedürfnisabhängig !

Das Bedürfnis ist Sportschießen. Im Allgemeinen ist dies gegeben, wenn man 18 mal über das Jahr verteilt trainiert. Die Behörde gilt es überhaupt nichts an, mit welchen Waffen man dies tut. Von daher ist es auch sinnvoll das Schießbuch so zu führen, das für die Behörde lediglich ersichtlich ist, das man Geschossen hat. Bei mir z.B. steht lediglich das Datum, die Waffenart (Pistole oder Revolver usw.), das Kaliber und natürlich die Unterschrift der Aufsicht. Das man mit seiner Glock oder seiner Desert Eagle geschossen hat braucht man da absolut nicht einzutragen. Denn je weniger Informationen die haben, desto weniger können die auf dumme Ideen kommen.

Geschrieben

Das Bedürfnis ist Sportschießen. Im Allgemeinen ist dies gegeben, wenn man 18 mal über das Jahr verteilt trainiert. Die Behörde gilt es überhaupt nichts an, mit welchen Waffen man dies tut.

Ich glaube ganz sooo einfach kann man das nicht sehen B)

Wir hatten hier ähnliche Fälle zur Genüge :rolleyes: .

Der Kamerad Tala 22 Pistole hat das nett erklärt :) -

auch wenn es einem nicht "schmecken will": Das grundsätzliche und ohne weitere Prüfungen anerkannte Bedürfnis , nur aufgrund der Eigenschaft als Sportschütze , bezieht sich bei mehrschüssigen KW und HA eben auf das sgn. "Grundbedürfnis" -

und das liegt bei KW halt etwas unterhalb von sechs Waffen ;) .

Also würd ich einfach mal dem Ansinnen auf Auskunft nachkommen - zumindest mal Kontakt aufnehmen -

das tut nicht weh und da im vorliegenden Fall eine beeindruckende Auflistung von Wettkämpfen vorliegt , sollte die Sache dann auch klargehen :icon14: .

Streiten kann man immer noch - wenn`s wirklich nötig werden sollte .

Mouche

Geschrieben

Ich glaube ganz sooo einfach kann man das nicht sehen B)

Wir hatten hier ähnliche Fälle zur Genüge :rolleyes:.

Also das würde mich doch jetzt interessieren. Mit welchem Paragraphen lässt sich das begründen? Seit dem neuen WaffG ist doch der Verband für die Überprüfung des Bedürfnisses zuständig. Wenn mein Verband sagt, ich habe das Bedürfnis für eine sechste KW, dann ist das von der Behörde auch so zu akzeptieren.

Geschrieben

Also das würde mich doch jetzt interessieren. Mit welchem Paragraphen lässt sich das begründen? Seit dem neuen WaffG ist doch der Verband für die Überprüfung des Bedürfnisses zuständig. Wenn mein Verband sagt, ich habe das Bedürfnis für eine sechste KW, dann ist das von der Behörde auch so zu akzeptieren.

Auch das hatten wir schon öfter ! Natürlich prüft und bestätigt der Verband das Bedürfnis -

aber so , daß die Behörde überhaupt kein Recht auf eine eigene Prüfung oder Entscheidung hat und tun MUSS was der Verband vorgibt - so ist es auch nicht B) .

NIRGENDWO - und in ENNNNNERRRRRWEEEEEEHHHHHH schon garnet :contra: .

Hier wird ja bekanntermaßen noch enger ausgelegt als anderswo :peinlich:

Geschrieben

Auch das hatten wir schon öfter ! Natürlich prüft und bestätigt der Verband das Bedürfnis -

aber so , daß die Behörde überhaupt kein Recht auf eine eigene Prüfung oder Entscheidung hat und tun MUSS was der Verband vorgibt - so ist es auch nicht B).

Kann ja sein, aber gib mir doch mal einen Paragraphen, wonach die Behörde das Recht hat zu Überprüfen, ob man regelmäßig auf Wettkämpfe fährt und welche Waffen man dort einsetzt. Wenn die Sache hier schon so häufig diskutiert wurde kannst du doch evt. auch mal einen Link darauf setzen.

Geschrieben

Der Schießsportverband übernimmt kein hoheitliches Handeln beim Verwaltungsakt !

Das Bedürfnis wird AUSSCHLIEßLICH !!!!!!!!!!!!!!! (ja, ich übertreibe hier ein wenig mit den Ausrufezeichen, aber bei diesem Thema muß ich auch mal deutlich werden :rolleyes: ) von der WAFFENRECHTSBEHÖRDE geprüft.

Oder kann der ADAC Führerscheine ausstellen ? Das wäre die Folge von diesem rechtlichen Irrglauben.

Der Verein / Verband bestätigt lediglich das Vorhandensein des Bedürfnisses. Die Behörde prüft (grundsätzlich Plausibilitätsprüfung) und entscheidet. So läuft das in deutschen Amtsstuben und so ist die Rechtslage.

Geschrieben

Wenn die Sache hier schon so häufig diskutiert wurde kannst du doch evt. auch mal einen Link darauf setzen.

´

Sorry - warum sollt ich für Dich suchen ? :D

Glaub es oder auch nicht :s82: -

und selbst wenn Du bei Deiner Suche fündig wirst - wirst Du auch dort wieder genau die zweigeteilten Positionen finden :rolleyes:

Geschrieben

Der Schießsportverband übernimmt kein hoheitliches Handeln beim Verwaltungsakt !

Das Bedürfnis wird AUSSCHLIEßLICH !!!!!!!!!!!!!!! (ja, ich übertreibe hier ein wenig mit den Ausrufezeichen, aber bei diesem Thema muß ich auch mal deutlich werden :rolleyes: ) von der WAFFENRECHTSBEHÖRDE geprüft.

Oder kann der ADAC Führerscheine ausstellen ? Das wäre die Folge von diesem rechtlichen Irrglauben.

Der Verein / Verband bestätigt lediglich das Vorhandensein des Bedürfnisses. Die Behörde prüft (grundsätzlich Plausibilitätsprüfung) und entscheidet.

Ich hab nirgendwo behauptet, das der Verband die WBK austellen würde. Das macht die Behörde. Die Behörde kann aber auch nicht ohne Grund ablehnen. Wenn alle Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe vorliegen, dann muss die Behörde die Erlaubnis ausstellen. Tut sie es nicht, lasse ich mir die Erlaubnis halt vom Verwaltungsgericht ausstellen. Gerade deswegen hat man doch die ganze Sache mit den anerkannten Verbänden geschaffen. Die Behörde überprüft dann lediglich ob alle weiteren Vorausetzungen gegeben sind. In § 14 Absatz 3 heisst es ja auch:

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht...

Der Verband prüft also, ob das Bedürfnis gegeben ist.

Geschrieben

Ein gesonderter § im WaffR ist nicht erforderlich. Das Verwaltungsrecht ist grundsätzlich ausreichend, da Verwaltungshandeln ja in den verschiedenen Rechtsbereichen identisch abläuft.

Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist ein sog. "Anspruchsverwaltungsakt", d.h. - einfach ausgedrück - es gibt bestimmte Voraussetzungen, die ein Antragsteller erbringen muß, wenn er diese Voraussetzungen erfüllt, dann muß ! (sie kann nicht, sie darf nicht, sie MUß !) die Behörde die entsprechende Genehmigung erteilen (in diesem Fall waffenrechtliche Genehmigungen).

Diesbezüglich muß der Antragsteller aber die Voraussetzungen erbringen und er ist in der

Beweisführungspflicht !

Wenn er die erforderliche Nachweise nicht bringt, braucht der Waffenrechtssachbearbeiter nicht hinterherzulaufen - er lehnt den Antrag ab (auch wenn es manchem nicht gefällt - das ist rechtens !)

Damit ist auch der Antragsteller in der Pflicht sein Bedürfnis nachzuweisen. Dies wird dann i.d.R. durch die Bescheinigung des Verbandes (beim Sportschützen) erfolgen.

Da - wie ich bereits geschrieben habe - das Bedürfnis auch für "Alt-Sportwaffen-Besitz" ständig gegeben sein muß, reicht es aus, wenn die Behörde den Antragsteller in die Pflicht nimmt, den entsprechenden Beweis zu erbringen (wie in dem Schreiben der Ausgangsfrage erkennbar).

Macht er das nicht, dann liegt - insbesondere bei der Vielzahl von vorhandenen Schußwaffen - die Vermutung nah, daß der Schütze (bei Grisu gehe ich aufgrund seiner Schilderungen nicht davon aus, deshalb soll das Beispiel hier allgemeiner gehalten werden) nicht dazu in der Lage ist, alle seine vorhandenen Waffen in einer bestimmten Regelmäßigkeit sportlich zu nutzen. Dies könnte den Verlust des Bedürfnisses für eine oder mehrere der vorhandenen Waffen bedeuten (näheres, insbesondere bezüglich der Folgen, habe ich ja schon erläutert).

Die Waffen - beim Sportschützen insbesondere die mehrschüssigen Kurzwaffen - sind JEDE FÜR SICH mit einer Einzel-Bedürfnisbegründung auf die "grüne WBK" erworben worden. Das Bedürfnis muß daher für JEDE EINZELNE Waffe weiterhin bestehen. Eine allgemein regelmäßige Teilnahme am Sportschießen reicht natürlich nicht aus, wenn man nur noch mit einer einzigen Waffe schießt und alle anderen seit Jahren im Tresor rosten. Es müssen alle Waffen weiterhin sportlich benutzt werden, wobei es dem Waffenrechtssachbearbeiter im Rahmen seines sog. "pflichtgemäßen Ermessens" obliegt das Waffenrecht anzuwenden und zu beurteilen, ob eine Regelmäßigkeit der Sportwaffennutzung weiterhin besteht. Wenn hier unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Waffenrechtssachbearbeiter und dem Antragsteller bestehen, prüft ggf. das Verwaltungsgericht.

Der Fortbestand des schießsportlichen Bedürfnisses kann nur durch die Teilnahme an einem regelmäßigen Schießtraining und ggf. an Meisterschaften mit den entsprechenden Waffen nachgewiesen werden. Das ist schon bei der Bedürfnisprüfung für den Erwerb einer Waffe so, das ändert sich dann auch nicht, wenn man den Fortbestand des Bedüfnisses für eine bestimmte Waffe nachweisen muß.

Geschrieben

Die Anmerkung von Sonet "Der Verband prüft also, ob das Bedürfnis gegeben ist" mit Hinweis auf § 14 III WaffG stimmt nicht.

EINE BEDÜRFNISPRÜFUNG ERFOLGT AUSSCHLIEßLICH DURCH DIE WAFFENRECHTSBEHÖRDE !

Das ist bei der ersten Waffe so, daß ist auch bei der dritten Kurzwaffe und dem vierten Selbstladegewehr der Fall.

Aber in diesen Fällen muß der VERBAND belegen, daß diese weiteren Waffen (also über das "Regelbedürfnis, das auch kein Selbstgänger im Sinne von "Das steht mir ohne Prüfung zu" ist) für weitere Disziplinen oder den Wettkampfsport erforderlich sind.

Ohne diese Verbandsbescheinigung wird das nix mit dem Bedürfnis, aber mit Verbandsbescheinigung ist das Bedürfnis nicht vom Verband "geprüft" im Sinne einer Rechtsgültigkeit. Die Waffenrechtsbehörde prüft, ob das Bedürfnis vorliegt.

Logik einschalten !

"Bei der ersten Kurzwaffe muß die Behörde genau prüfen, ob ich ein Bedürfnis habe, bei der dritten Kurzwaffe aber mein eigener Verband und die Behörde darf nur noch abstempeln und muß den Mund halten"

Wer meint, daß dies irgendwie nicht paßt ?

Stimmt - paßt auch nicht. Deshalb entscheidet ja auch die Waffenrechtsbehörde über das Bedürfnis - bei der ersten Kurzwaffe und bei der 10. Kurzwaffe.

Die Anforderungen zum Nachweis des Bedürfnisses werden bei einer höheren Anzahl an Kurzwaffen natürlich höher und nicht geringer ! Deshalb muß zuvor der anerkannte Schießsportverband belegen daß die weiteren Waffen erforderlich sind - und nicht irgendein Provinzverein.

Geschrieben

@Tala:

Mit genau dieser falschen Argumentationskette versuchen seit einiger Zeit diverse Erlaubnisbehörden den Alt-Besitz von Sportwaffen bei Sportschützen in Frage zu stellen mit dem Ziel, bereits bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.

Wie hier schon richtig dargestellt wurde, ist der formale Akt der Bedürfnisprüfung durch das neue WaffG an die nach §15 anerkannten Schießsportverbände übertragen. Diese müssen im Zuge ihres Anerkennungsverfahrens nämlich ihre Prüfungsrichtlinien für die von ihnen zu bescheinigenden Bedürfnisse darlegen. Und wie ebenfalls richtig ausgeführt, macht der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung des Verbandes glaubhaft, dass ein solches Bedürfnis für den Erwerb und den Besitz besteht (vergl. § 14 Abs. 2 WaffG).

Nur wenn die zuständige Erlaubnisbehörde berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der vom jeweiligen Verband ausgestellten Bedürfnisbescheinigung hat und diese Zweifel muss sie stichhaltig begründen, kann sie selbst Nachweise für das Bestehen eines Bedürfnisses vom Antragsteller verlangen.

Eine erneute Bedürfnisprüfung steht der Erlaubnisbehörde nur innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach neuem WaffG zu. Danach finden keine weiteren Bedürfnisprüfungen für bereits bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse statt.

Es gibt also kein "vorübergehendes“ Bedürfnis und damit auch keine rechtliche Grundlage für eine Erlaubnisbehörde zu prüfen, ob der Sportschütze mit allen von ihm besessenen Sportwaffen regelmäßig den Schießsport ausübt.

Die Frage des Fortbestehens eines Bedürfnisses für den Besitz ist mittlerweile eindeutig geklärt. Diese Problematik trat ursprünglich mal für die "Alt"-Besitzer von Jagdwaffen auf, die in der späteren Folge aus verschiedensten Gründen (Beruf, Alter, Gesundheit) keine Jahresjagdscheine mehr gelöst haben. Auch hier wollten Erlaubnisbehörden wegen Wegfall des Bedürfnisses (Ausübung der Jagd) die bereits bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und auf diesem perfiden Weg den vorhandenen Jagdwaffenbestand der Betroffenen "enteignen". Hat auch nicht funktioniert. Alles, was dabei herausgekommen ist, ist ein Widerruf der Munitionserwerbserlaubnis für die vorhandenen jagdlich genutzten Kurzwaffen.

Im Übrigen durfte ich in den vergangenen Jahren einige SB's auf den Boden der Tatsachen zurückholen, als es um die Frage ging, wer nach dem neuen WaffG für die Bedürfnisprüfung zuständig ist. Um es klar zu stellen: es ist nicht das Amt! Auch nicht im Fall eines Bedürfnisses für die 6. oder 11. Kurzwaffe.

CM

Geschrieben
@Tala:

Mit genau dieser falschen Argumentationskette versuchen seit einiger Zeit diverse Erlaubnisbehörden den Alt-Besitz von Sportwaffen bei Sportschützen in Frage zu stellen mit dem Ziel, bereits bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen....

CM

CM, eine Kleinigkeit wäre noch anzumerken:

Bei einem vom Verein gemeldeten Austritt des Schützen prüft die Behörde das Bedürfnis erneut durch Rückfrage beim Schützen. Eine Bestätigung des neuen Vereins bzw. des Verbandes reicht in der Regel aus, Schießnachweise wurden bisher keine gefordert.

Grüße

P 88

Geschrieben
Bei einem vom Verein gemeldeten Austritt des Schützen prüft die Behörde das Bedürfnis erneut durch Rückfrage beim Schützen.
Wobei in diesem Fall die zuständige Erlaubnisbehörde prüft, ob die Sportschützeneigenschaft als wesentliches Erlaubniskriterium noch vorhanden ist. Vorübergehend eingeschränkte sportliche Aktivitäten (keine 18 Trainingstermine pro Jahr) führen noch nicht zum Wegfall des Bedürfnisgrundes.

CM :)

Geschrieben

Ich habe am Montag mit meiner SBiene telefoniert, eigentlich wegen dem §8, da wollte ich mal hören was das so hergibt (die SBiene ist pro Waffensport :wub: ).

Unter anderem sind wir da auch das Bedürfnis im allg, durchgegangen. Sie sagte, wenn man vom Verband das Bedürfniss hat, prüft sie gar nichts nach, denn hat der Verband das Bedürfniss ausgestellt, ist er auch in der Verpflichtung, alles nach akt. Gesetzeslage geprüft zu haben, denn bei jedem neuen Bedürfniss, was über 2 KW hinaus geht, muß er ja alle vorhandenen WBK´s sichten (steht auch in den Formularen so drin, das alle vorhand. WBK´s in Kopie mitgeschickt werden müssen und beim Verband verbleiben).

Sie sieht somit für sich keine Veranlassung, irgendwas mit Schießbüchern oder sonstwas nochmals zu prüfen.

ERGO: Hat man bei uns im Landkreis ein Bedürfniss, bekommt man ohne Umwege auch den Eintrag.

Liegt also wirklich im Ermessensspielraum des jeweiligen SB´s bzw. Polizeibehörde.

Vielleicht hilft dir das ein wenig. Ach ja, bin aus Bayern, kann auch was ausmachen.

Grüße Hunnnter

Geschrieben

Tala hat recht!

Das Bedürfnis wird nicht rechtsverbindlich vom Verband geprüft. Im WaffG steht nichts davon, dass den Verbänden hoheitliche Aufgaben übertragen worden sind. Letztendlich entscheidet immer noch die Behörde, ob ein Bedürfnis vorliegt oder nicht. Sonst könnte ja der Verband gleich die Erlaubnis ausstellen und wir bräuchten keine WaffVwV

Der VErband bescheinigt lediglich die Mitgliedschaft und die sich daraus ergebene Annahme, dass ein Bedürfnis vorliegt. Alles andere ist Wunschdenken der Verbände.

Noch etwas zum Nachdenken: gegen die Versagung des Bedürfnisses durch die Behörde kann man u.U. klagen. Was passiert wenn der Verband nicht bescheinigen will?

@ Hunnnnnnnter

Der Verbleib der WBK-Kopien (Waffenlisten bei den Verbänden) über die Zeit der Bearbeitung des Antrages ist datenschutzrechtlich nicht zulässig! Der Verband darf die WBK'en zwar sichten, jedoch nicht dauerhaft aufbewahren.

Außerdem: schon mal daran gedacht, dass man einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz begehen könnte, wenn man dem Verband Kopien der WBK'en schickt, in denen Daten von Drittpersonen (Käufer/Verkäufer) enthalten sind, die mit der Bearbeitung des Antrages nichts zu tun haben?

Also entweder schwärzen oder gleich nur eine Auflistung der Waffen schicken

schönen Tag noch

Harlekin

Geschrieben
Der VErband bescheinigt lediglich die Mitgliedschaft und die sich daraus ergebene Annahme, dass ein Bedürfnis vorliegt.

Mit Vorlage der waffenrechtlichen Befürwortung ist das Bedürfnis glaubhaft gemacht. Die Behörde prüft die WRB nur auf Vollständigkeit und Plausibilität. Mehr nicht.

Geschrieben

@Tala & Harlekin: autsch ! :o Wir sind hier nicht beim Bedürfnis nach § 8 WaffG, nur dieses ist ausschließlich durch die Waffenbehörde zu prüfen.

CM hat das doch sehr ausführlich und absolut richtig ausgeführt. :icon14:

Der Verband bescheinigt nach § 14 Abs. 2 WaffG das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition.

Diese Bedürfnisbescheinigung ist eine der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG. Die Waffenbehörde prüft hinsichtlich derselben lediglich, ob diese "echt" ist, also von einem anerkannten Landesverband vom Unterzeichnungsberechtigten (das ist ein wichtiger Punkt) oder von Heinz Spack aus Hintertupfingen ausgestellt worden ist. Trifft ersteres zu, ist das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz der beantragten Waffe und der zugehörigen Munition nachgewiesen. Punkt.

Erst bei Wegfall des Bedürfnisses durch Austritt aus dem Schützenverein, was im Rahmen der Meldung des Vereins nach § 15 Abs. 5 WaffG bekannt wird, erfolgt (abgesehen von der einmaligen Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG nach Ersterteilung der WBK) eine erneute Bedürfnisprüfung. Auch bei einem Umzug fernab der bisherigen Schießstätte kann die neue Waffenbehörde eine Bedürfnisprüfung durchführen. Dies wird in aller Regel durch den Nachweis eines Vereinswechsels bewerkstelligt.

Geschrieben

Noch etwas zum Nachdenken: gegen die Versagung des Bedürfnisses durch die Behörde kann man u.U. klagen. Was passiert wenn der Verband nicht bescheinigen will?

Ich traue dem Verband eher eine vorurteilsfreie und faire Bearbeitung meines Bedürfnisantrages zu als einer Waffenrechtsbehörde. Besonders die Vorgänge in NRW zeigen, dass sich die Behörden nicht zwangsläufig an das Waffengesetz halten, sondern viel unberechenbarer und selbstherrlicher handeln.

Geschrieben

Ergo: rechtsmittelfähigen Bescheid geben lassen und sofort Widerspruch dagegen einlegen. Eine evtl. notwendige Klage ginge problemlos durch. Aber da würde die Behörde schon vor der Vorlage des Widerspruchs den Schw... einziehen. :)

Geschrieben

Ich traue dem Verband eher eine vorurteilsfreie und faire Bearbeitung meines Bedürfnisantrages zu als einer Waffenrechtsbehörde. Besonders die Vorgänge in NRW zeigen, dass sich die Behörden nicht zwangsläufig an das Waffengesetz halten, sondern viel unberechenbarer und selbstherrlicher handeln.

na, da habe ich hier aber schon ganz andere Sachen gelesen!

Harlekin

@Tala & Harlekin: autsch ! :o Wir sind hier nicht beim Bedürfnis nach § 8 WaffG, nur dieses ist ausschließlich durch die Waffenbehörde zu prüfen.

CM hat das doch sehr ausführlich und absolut richtig ausgeführt. :icon14:

Der Verband bescheinigt nach § 14 Abs. 2 WaffG das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition.

Diese Bedürfnisbescheinigung ist eine der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG. Die Waffenbehörde prüft hinsichtlich derselben lediglich, ob diese "echt" ist, also von einem anerkannten Landesverband vom Unterzeichnungsberechtigten (das ist ein wichtiger Punkt) oder von Heinz Spack aus Hintertupfingen ausgestellt worden ist. Trifft ersteres zu, ist das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz der beantragten Waffe und der zugehörigen Munition nachgewiesen. Punkt.

Erst bei Wegfall des Bedürfnisses durch Austritt aus dem Schützenverein, was im Rahmen der Meldung des Vereins nach § 15 Abs. 5 WaffG bekannt wird, erfolgt (abgesehen von der einmaligen Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG nach Ersterteilung der WBK) eine erneute Bedürfnisprüfung. Auch bei einem Umzug fernab der bisherigen Schießstätte kann die neue Waffenbehörde eine Bedürfnisprüfung durchführen. Dies wird in aller Regel durch den Nachweis eines Vereinswechsels bewerkstelligt.

schön ausgeführt SBine!

Im § 14(2) steht auch drin: "

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört."

Wer erkennt es denn an? Der Verband? Dann kannst Du ja in Vorruhestand gehen!

Harlekin

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