Hägar Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 Ich erspar mir jetzt einen Kommentar, warum dieser "Bescheid" nicht begründet wurde. Wichtig ist, daß wieder ein Teilsieg errungen wurde und dies vielleicht ein Ansporn ist, sich von den Behörden nicht alles gefallen zu lassen. Das Bild ist etwas schlecht, aber nachdem man nur noch eine Pixelbreite von 600 hier verlinken darf, geht es leider nicht anders. Gruß Hägar Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 man kann es aber gut lesen. gratulation! ausserdem hat es immerhin nur ein Jahr gedauert. IMI Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 "wos woins a begrindung, sie hom doch kriegt wos sie gwollt hom." Gratuliere! Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 Es wird nichts begründet, da sonst in der Begründung stehen müsste, dass lediglich dem Gesetz entsprochen wird - anders betrachtet würde das bedeuten, dass diese gesetzeswiedrigen Einschränkungen welche die SachbearbeiterInnen in die Gelbe WBK kritzeln BEWUSST gegen das Gesetz verstossend vorgenommen werden IMI Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 Was für eine Beschränkung war das eigentlich? 2/6 oder SpO? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hägar Posted July 5, 2006 Author Share Posted July 5, 2006 Was für eine Beschränkung war das eigentlich? 2/6 oder SpO? 2/6 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 Siehe hierzu auch § 39 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein Verwaltungsakt bedarf demnach keiner Begründung: 1. wenn die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und dabei nicht in die Rechte anderer eingreift 2. wenn dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder für ihn auch ohne Begründung ohne weiteres erkennbar ist 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder solche mit automatischen Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist 4. wenn sich dies aus Rechtsvorschrift ergibt 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird. Im obigen Fall treffen meines Erachtens die Punkte 1, 2 und 4 zu. Evtl. aber auch Nr. 3 bei einer Sammelklage. Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 2/6 Danke! Link to comment Share on other sites More sharing options...
mangri Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 "wos woins a begrindung, sie hom doch kriegt wos sie gwollt hom." Gratuliere! wenn Du weiterhin als (Nord)deutscher gelten willst, unterlaß bitte diese Fremdsprachen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 Ich bin hier nur eingewandert. München liegt für mich eigentlich im Nordosten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted July 6, 2006 Share Posted July 6, 2006 und wie lange gilt die Aufenthaltsgenehmigung? Bis zum 15.000 post in WO? Harlekin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted July 6, 2006 Share Posted July 6, 2006 Es wird nichts begründet, da sonst in der Begründung stehen müsste, dass lediglich dem Gesetz entsprochen wird - anders betrachtet würde das bedeuten, dass diese gesetzeswiedrigen Einschränkungen welche die SachbearbeiterInnen in die Gelbe WBK kritzeln BEWUSST gegen das Gesetz verstossend vorgenommen werden IMI Das ist ein unzulässiger (um nicht zu sagen: falscher) Schluß. Der Sachbearbeiter kann auch UNBEWUSST gegen das Gesetz verstoßen haben. Vorsatz kann man aus den vorliegenden Informationen keinesfalls zwingend ableiten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pickett Posted July 6, 2006 Share Posted July 6, 2006 Das ist ein unzulässiger (um nicht zu sagen: falscher) Schluß. Der Sachbearbeiter kann auch UNBEWUSST gegen das Gesetz verstoßen haben. Vorsatz kann man aus den vorliegenden Informationen keinesfalls zwingend ableiten. Bei "unbewusst" heisst das dann "unkundig", willst Du das damit sagen ? Da wir mal keinen Vorsatz unterstellen wollen, bleibt nur noch diese Möglichkeit. Bei einem SB, und gerade im sicherheitsrelevanten Bereich sollte man aber fundierte Kenntnisse der gültigen Rechtslage vorraussetzen können. Dann hat aber der Vorgesetzte doch den Platz falsch besetzt, oder ? Godspeed, Pickett Link to comment Share on other sites More sharing options...
alea Posted July 6, 2006 Share Posted July 6, 2006 Ich bin hier nur eingewandert. München liegt für mich eigentlich im Nordosten. DEUTSCHLAND - FUSSBALL-WELTMEISTER 2003Hier hast Du wohl diese „Kleinigkeit“ vergessen! ........Wichtig ist, daß wieder ein Teilsieg errungen wurde und dies vielleicht ein Ansporn ist, sich von den Behörden nicht alles gefallen zu lassen. .......... Link to comment Share on other sites More sharing options...
letti Posted July 6, 2006 Share Posted July 6, 2006 Suuuper!! Gratulation!! Ich werd jetzt mal schau´n wie das die in Augsburg handhaben. Gruß Letti Link to comment Share on other sites More sharing options...
carcano Posted July 6, 2006 Share Posted July 6, 2006 Ich werd jetzt mal schau´n wie das die in Augsburg handhaben. Das kann ich dir sagen. Du wirst da einen Anwalt brauchen. Denn die Augsburger Waffenrechtsbehörde hält an 2/6 fest. Aber die Erfolgsaussichten vor dem VG Augsburg sind gut. Carcano Link to comment Share on other sites More sharing options...
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