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IGNORED

2/6 Regelung


weech

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
4 mm M 20 Pistolen / Revolver durch Sportschützen (für die § 14 WaffG in vollem ! Umfang gilt)

...und genau das sehe ich anders...

:sla:

Gruß Gromit

Geschrieben
...und genau das sehe ich anders...

Ich auch. Jemand der kein Bedürfnis hat, aber die sonstigen Vorraussetzungen (volljährig, zuverlässig, persönlich geeignet, sachkundig) erfüllt, darf 4mmM20-Waffen kaufen wie er lustig ist. Und jemand der nebenbei Sportschütze ist nicht? Das ist doch seeeeeehr weit hergeholt! :fool:

Geschrieben

Könnte man das auch nicht so sehen:

Um als Sportschütze anerkannt und mit dessen Gebründung einer zu werden, muss über den Verband ein Bedürfsnis nachweisen.

Ein 4 mm Schütze benötigt kein Bedürfsnis und ist folglich auch kein anerkannter Sportschütze für diesen Fall. Nennen wir diesen Freizeitschütze.

Da die 2/6 Regelung nur für Sportschützen gilt, müsste doch folglich der Freizeitschütze dieser Regelung nicht unterliegen.

Geschrieben

Für den Sportschützen gilt die 2/6 Regel nur für die Waffen, die er auch als solcher aufgrund seines Bedürfnisses erwirbt. Er kann also Sportschütze und "4mm-Freizeitschütze" gleichzeitig sein. Die grüne WBK ist ja (im Gegensatz zur gelben) NICHT an ein bestimmtes Bedürfnis gebunden.

Bedürfnisfreiheit bedeutet ja gerade, daß er diese Waffen NICHT als Sportschütze, sondern nur als Berechtigter, der daneben AUCH Sportschütze ist, erwirbt.

Ich weiß zwar was ich meine, aber nicht ob meine Formulierungen verständlich sind. Versteht mich jemand :confused:

Geschrieben

Na dann bin ich gespannt, was du morgen dann so rauslässt.

Gruß und bis morgen

Letti

Irgendwie kann ich hier keinen Link setzen. Schau mal in den neuen Thread: Beschränkung "Gelbe"

Geschrieben
...ich möchte diesen Teppich... nicht kaufen...

Nix kaufe wolle? Mache Dich gute Preis! Sein edle Teppich aus echt Kunstfaser, mit Flöh von richtige Perser. Nix sein gebraucht, sehen nur so aus, nenne sich "used look", supertoll Mode von über große Teich! Bitte, bitte kaufe! Sooo gute Preis, ich nix dran verdiene! :s2:

  • 1 Monat später...
Geschrieben

hallo,

heute war es so weit und mein Sachbearbeiter hat mir unter dem Verweis auf die 2/6 Regelung den Eintrag einer von mir neu erworbenen 4mmRL Waffe verweigert. Die 2/6 Regelung gelte für " alle Schusswaffen " , war sein schlagendes Argument. Mein HInweis auf § 14, der erwerb durch Sportschützen, und das NUR dort im Waffengesetz von der 2/6 regelung gesprochen wird, veranlasste ihn zu der Bemerkung, ich bräuchte ihn nicht über das Waffengesetz zu belehren. Als ich die WBK Anfang des Jahres beantragte, hätte er mir auch alle 8 Zeilen mit voreinträgen gefüllt, das würde eh das gleiche kosten wie die von mir gewünschten 4 Einträge. Das dann , laut seiner Auslegung 4 dieser Einträge zum zwecke des verfalls eingetragen wurden, war Ihm egal. Voreinträge könnte ich haben so viele ich wollte, aber nur 2 waffen im halben Jahr :gaga: Auf mein verlangen hin sagte er mir zu, er würde das nochmal überprüfen und mir telefonisch bescheid geben ob er sie einträgt oder nicht. Die WBK und den Kaufvertrag der neuen Waffe hat er gleich mal da behalten. Auf meinen Protest hin meinte er, wenn er sie doch eintragen würde, dann würde er mir alles per post zurückschicken, dann hätte ich den weg zu ihm gespart. Wenn er mir den Eintrag verwehrt, werde ich gegen den Bescheid natürlich Einspruch erheben, Argumente wurden hier ja schon einige genannt. Am besten passt wohl, das der Erwerb von 4mm Waffen nicht über § 14 geregelt wird, also auch die nur DORT genannte 2/6 Regelung nicht greifen kann

Und ja/nein, ich bin (k)ein Sportschütze. Ich schiesse zwar im Verein und bin Mitglied im DSB, aber ich habe noch nicht das Pflichtjahr abgesessen, ergo auch noch keine Sportschützenwaffen erwerben dürfen. Das " zufälligerweise " 4mm Waffen in die gleiche WBK eingetragen werden müssen wie Sportwaffen, kann ja wohl das Argument nicht sein. Den die hätte ich auch ohne Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein bekommen, da die Sachkunde und ein sauberes Führungszeugniss ja vorlagen. Also wenn mein Sachbearbeiter bei seiner Meinung bleibt, muss ich halt mit ihm streiten. Wenn einer von euch zufällig irgendwas schriftliches hat, was meine Auslegung der 2/6 Regelung unterstützen kann, dann wäre ich sehr dankbar für einen Link oder einen Hinweis.

MfG

PetMan

Geschrieben

hallo,

" , veranlasste ihn zu der Bemerkung, ich bräuchte ihn nicht über das Waffengesetz zu belehren.

Am besten passt wohl, das der Erwerb von 4mm Waffen nicht über § 14 geregelt wird, also auch die nur DORT genannte 2/6 Regelung nicht greifen kann

Hallo PetMan

scheinbar muß doch jemand deinen SB über das Waffengesetz belehren. Der Mann ist als beamteter Entscheidungsträger auf dem falschen Platz. Schlimm genug, daß solche Nullen auf so einem Posten unser Steuergeld verdienen. In der freien Wirtschaft würde sich eine solche Fehlbesetzung mit Recht nicht lange halten können.

Dies wäre doch ein Fall für die hier mitlesenden und auch produktiv mitarbeitenden Beamten im Waffenrecht einzugreifen. Da machen einige Nichtskönner euren Ruf völlig kaputt. Tut was.

Steven

Geschrieben

Hallo Steven,

danke für die aufmunterung und die Bestättigung meiner Meinung. Nur suche ich etwas schriftliches, was ich meinem Sachbearbeiter vorlegen kann. Immo finde ich im Waffengesetz nicht mal die Regelung, die sich mit bedürfnissfreien Waffen beschäftigt, die also aussagt, das diese Bedürfnissfrei sind. Ich google mich wund, aber anscheinend gebe ich die falschen Suchbegriffe ein. Es wird in Bezug auf waffen <7,5 Joule immer nur auf Luftdruckwaffen eingegangen.Kann mir da einer die richtige Stelle im Waffengesetz nennen, die die Regelung über diese Feuerwaffen ( < 7,5 Joule , F im Fünfeck und PTB Nr )angibt ?

Greetz

PetMan

Geschrieben
Immo finde ich im Waffengesetz nicht mal die Regelung, die sich mit bedürfnissfreien Waffen beschäftigt

Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.

Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1

Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule

erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung

zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

Gruß Gromit

Geschrieben
Nur suche ich etwas schriftliches, was ich meinem Sachbearbeiter vorlegen kann.

Im letzten Entwurf zur WaffVwV steht folgendes:

"14.2.2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben..."

Und besonders in der Frage 2/6 berufen sich viele Behörden doch sonst soooo gerne auf diese (nicht gültige) Vorschrift, da sie ja (angeblich) den Willen des Gestzgebers konkretisiert. Und wenn sich SBs die "Rosinen" aus diesem Text rauspicken können, dann kanst Du das auch.

...veranlasste ihn zu der Bemerkung, ich bräuchte ihn nicht über das Waffengesetz zu belehren.
Dann sollte er es lesen, damit ihn niemand mehr belehren muß. :rtfm:

Falls Dein SB weiter so einen Schwachfug produziert, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde fällig. Auch wenn´s oft nichts bringt - sich alles gefallen zu lassen bringt erst recht nichts.

Geschrieben

ich bräuchte jetzt auch mal etwas Hilfestellung… :confused:

angenommen ich erwerbe jetzt „bedürfnisfrei“ mit Erwerbsberechtigungseintrag in eine WBK (meine Erste!) eine Schusswaffe „4mm 20 M“, würde mir diese Waffe dann an mein „Kontingent“ nach § 14 Abs. 3 WaffG angerechnet werden wenn ich Sportschütze werde, bzw. unterliegt es der 2/6 Regelung in den Bundesländern, die sich immer noch daran halten?

dieser Thread hat mich jetzt noch mehr verwirrt :confused:

in der Suche habe ich dazu nichts gefunden <_<

Geschrieben

Sie darf nicht angerechnet werden, da sie nicht aufgrund des Bedürfnisses als Sportschütze erworben wird. Aber es gibt natürlich auch SBs die das, mangels Rechtskenntnis, anders sehen.

Geschrieben

ich bräuchte jetzt auch mal etwas Hilfestellung… :confused:

angenommen ich erwerbe jetzt „bedürfnisfrei“ mit Erwerbsberechtigungseintrag in eine WBK (meine Erste!) eine Schusswaffe „4mm 20 M“, würde mir diese Waffe dann an mein „Kontingent“ nach § 14 Abs. 3 WaffG angerechnet werden wenn ich Sportschütze werde, bzw. unterliegt es der 2/6 Regelung in den Bundesländern, die sich immer noch daran halten?dieser Thread hat mich jetzt noch mehr verwirrt :confused:

in der Suche habe ich dazu nichts gefunden <_<

grade die 2/6 regelung und ihre nichtanwendbarkeit auf bedürfnisfreie Waffen ist hier immo das Thema. Und je mehr ich darüber lese, frage ich mich, was liest den mein SB ? Natürlich ausser der Bildzeitung .

Und das irgendein SB im Lande die auch auf das Sportschützenkontingent anrechnet halte ich nicht für unmöglich.

Greetz

PetMan

Geschrieben

Muss man überhaupt Sportschütze sein, um eine 4 mm M20 Waffe in eine WBK eingetragen zu bekommen?

Benötigt man überhaupt eine Sachkunde?

Geschrieben

Muss man überhaupt Sportschütze sein, um eine 4 mm M20 Waffe in eine WBK eingetragen zu bekommen?

Benötigt man überhaupt eine Sachkunde?

1. Nein

2. Ja

Die Prüfung zum erhalt der WBK ist die gleiche wie bei " scharfen Waffen " , allerdings OHNE Bedürfnissprüfung. Da man die Sachkunde auch ausserhalb der Verbände , zb bei Büchsenmachern , erwerben kann, muss man nicht mal irgendwo in einer Schiessportlichen Vereinigung/ Verein sein, um an die WBK für diese Waffen zu kommen. Deswegen finde ich ja den Verweis auf § 14 und das erwerbsstreckungsgebot so abwegig.

NS: Auch die Verwahrung der Waffen ist gleich wie bei "scharfen ", sprich B schrank für die Waffen, Mun extra

Greetz

PetMan

Geschrieben

Aber mit der WBK in der Hand kann ein NICHT Sportschütze sich dann von einem Sportschützen Waffen gesetzeskonform ausleihen um damit sportlich auf dem Schießstand zu schießen, oder?

Geschrieben

@ IMI

mmh, wenn ich mir die Formulare für das überlassen von Waffen so ins Gedächtnis rufe, sollte das möglich sein. Da wird von dem " Ausleihenden " ja nur die WBK Nummer abgefragt, nicht was da so drin eingetragen steht. Hier war doch auch mal der fall einer uralten WBK, in die keine Waffen mehr eingetragen waren. Da wurde diese möglichkeit ja auch angesprochen. Dummer weise sind aber nicht alle Aussagen oder Meinungen hier auch vom Gesetz gedeckt. Aber so wie du es schreibst könnte es möglich sein. Würde meinen SB ja mal fragen, aber der kann mich immo nicht so leiden :traurig_16:

Geschrieben

scheint doch nicht zu funktionieren

Was tun, wenn ich einem anderen Schützen meine Waffe überlassen will?

Nach dem neuen Waffenrecht, kann eine erlaubnispflichtige Waffe nur noch an einen anderen WBK-Besitzer abgegeben werden. Speziell beim Großkaliber muss darüber hinaus noch die Altersvorgabe von 25 Jahre eingehalten werden. Bei kurzzeitigem Überlassen (Wettkämpfe, Training) sind genaue Angaben über Uhrzeit, Wegstrecken usw. zu dokumentieren. Als kleine Hilfe haben wir zwei entsprechende Formulare zum herunterladen und Ausdrucken für Euch eingestellt.

Waffenüberlassungsschein für max. 1 Monat

Vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen im

Rahmen des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 a oder b Waffengesetz

Der Verein / Waffenbesitzkarteninhaber

Name:

Straße:

PLZ / Ort:

überläßt an einen Berechtigten einer schießsportlichen Vereinigung

bzw. an einen berechtigten Beauftragten

Name, Vorname:

Straße:

PLZ, Ort:

nachfolgende Schußwaffen:

aus der WBK des Überlassers Nr.:

ausstellende Behörde

Hersteller oder Modell

Herstellungsnummer

für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck bzw. im Zusammenhang damit, vorübergehend , auch zum Zweck der Beförderung oder der sicheren Verwahrung , vom _____________ bis zum _______________ ( nicht länger als einen Monat), oben aufgeführte Schußwaffen.

Waffe und Munition dürfen nicht an Dritte überlassen werden. Der Empfänger der Waffe(n) erhält eine Kopie der Waffenbesitzkarte und ist auf § 12 Abs. 1 Ziffer 1a und b , Ziffer 5 Abs. 2 Ziffer 1 und § 36 WaffG hingewiesen worden.

Ort Datum Unterschrift

geht dann wohl doch nur über Bedürfnis, also NICHT auf eine WBK mit 4mm Waffen. Oder sehe ich das Falsch?

Geschrieben

Also ich sehe das so, daß es hier auf das Bedürfnis des Erwerbers ankommt, nicht darauf ob der Ausleiher ein Bedürfnis hat. Er darf es eben nur nicht für einen anderen Zweck verwenden (z.B. Jagd statt Sportschießen).

Geschrieben

Hallo Sachbearbeiter,

hast du noch einen Vorschlag, wie ich " meinem " Sachbearbeiter klarmachen kann, das das erwerbsstreckungsgebot nicht für bedürfnissfreie Waffen greift ?

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