Zum Inhalt springen
IGNORED

Armbrust neuerdings Waffenscheinpflichtig?


cz75/k98

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Schon. Nur wo gibt es schon einen Schiesstand, auf dem man z.B. mit einer Excalibur Exomag o.ä. schiessen darf ??? Viele sind es nicht ........

Geschrieben

Wie kommst Du darauf ?

Auf etlichen Schießstätten darf auch mit Armbrust geschossen werden. Der Schießstättensachverständige gibt zur Erteilung/Erweiterung der Schießstättenerlaubnis auch für diese Waffenart die entsprechenden Auflagen vor.

Geschrieben
Die Armbrust darf aufgrund der Gleichstellung mir einer Waffe nach WaffG nur auf dafür zugelassenen Schießstätten §12 WaffG geschossen werden.

Seit wann wird eine Armbrust mit einer Waffe (Schusswaffe) gleichgesetzt?

Hierbei gibt es kein Projektil was durch einen Lauf getrieben wird.

Soweit ich weiß gelten Armbrüste und Bögen als Sportgeräte.

Letzendlich ist die abgegebene Energie nicht unbedingt höher als z.B. beim Hammer oder Diskuswerfen. Der einzige Unterschied besteht in der Masse, der Geschwindigkeit und der damit höheren Reichweite.

Der Schütze haftet zwar für seinen Schuss, unterliegt aber doch nicht dem Waffengesetz.

Als nächstes kommt noch einer auf die Idee dass Golfbälle nur noch auf dem Schießstand abgeschlagen werden dürfen oder dass Elektrotacker als Schusswaffen gelten. :gaga:

Unser örtlicher Bogensportverein schießt auf einer einfachen umzäunten Wiese.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Hallo, ich war heute in Dortmund auf der Jagd und Hund. Hier war in Halle 3 ein Bogenstand an dem sich jeder einmal versuchen durfte.

Seit Ihr euch immernoch sicher dass Armbrüste und Bögen nur auf zugelassenen Schießstätten benutzt werden dürfen?

Geschrieben

Moin, waflos, sieht man Dich ab jetzt auch in anderen Threads?

Du solltest solche Kommentare als Ironie kennzeichnen, sonst kommt jemand noch auf die Idee und erläßt ein Gesetz!

Geschrieben

In diesem Zusammenhang mal aus Interesse:

Ist eine Harpune mit einer Armbrust vergleichbar? Muss dann der Taucher einen Waffenschein haben? Wo lässt der Taucher dann die Papiere zu 100% wasserfest? (Letzte Frage nicht ernst gemeint.)

Geschrieben

Nein, Harpunengeräte sind nicht mit der Armbrust vergleichbar.

Sie werden - bis auf die Bedingung der Volljährigkeit (somit ist übrigens wie z.B. bei PTB- Waffen oder Druckluftwaffen mit F-Zeichen auch eine sichere Verwahrung gegen unbefugten Zugriff Dritter erforderlich) und Erfassung für evtl. Waffenbesitzverbot separat in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 vom WaffG ausgenommen.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Wieso enthält eine Armbrust gespeicherte Energie und ein Bogen nicht?

Es ist doch eigentlich zumindest physikalisch egal, ob die Sehne vom Arm oder von eine Hacken gehalten wird.

Geschrieben

Der Unterschied ist, daß eine Armbrust die Energie auch ohne einen Schützen erhält, bis der Auslöser gedrückt wird. Beim Bogen wird die Energie durch die Muskeln des Schützen "gespeichert", und daher funktioniert ein Bogen nicht ohne Schützen.

Geschrieben
Seit wann wird eine Armbrust mit einer Waffe (Schusswaffe) gleichgesetzt?

Hierbei gibt es kein Projektil was durch einen Lauf getrieben wird.

S.

hallo ....Auslößer der Änderung im Waffengesetz war unter anderem ...weil so ein Vollidiot auf mein Vereinskollegen(Polizist) mit einer Armbrust schoß , mit dem ,von Ihm so genannten Vorsatz einen Bullen (Polizist) töten zu wollte. Mein Vereinskollege hatt das Glück das der Pfeil an seiner Rippe abgleitete und so nicht noch schlimmeres passierte.

Grüfe Wolf

  • 1 Monat später...
Geschrieben

die Armbrust kann z.B. auf Deinem eigenen Grundstück geschossen werden. Das Ziel sollte jedoch kein festes Ziel sein, sondern ein 'mobiles'. Damit sind alles gesetzlichen Auflagen erfüllt. Änderungen hat es nicht im Gestz gegeben

Geschrieben

Die waffenrechtliche Definition des "schießens" betrifft ja nur Schusswaffen. Da die Armbrust nur eine den Schusswaffen gleichgestellte Waffe ist, kann sie nicht diese Definition erfüllen und stellt deren verschießen der Pfeile auch ein vergleichbares Schießen dar.

Beim Bogen schauts anders aus, weil der im Gegensatz zur Armbrust gänzlich vom WaffG ausgenommen wird.

Edit wegen Zusatz: Kohlheim führt eingangs richtig aus, dass für die Armbrust erst mal alle Regelungen einschlägig sind, von denen sie nicht ausdrücklich ausgenommen wird. Er gerät dann aber leider auf den Holzweg bzw. widerspricht sich selbst. Ich kann im Gesetz zumindest nirgends eine Stelle finden, in welcher diese von der Schießstättenpflicht nach § 27 WaffG oder Schießerlaubnispflicht nach § 10 Abs. 5 WaffG ausgenommen wird.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.