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IGNORED

Munition ohne CIP zu Testzwecken verschießen


Gast hunter007

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Habe Sammlermunition (kein CIP) in 9 para mit MES für M. aller Art erworben. Darf ich diese Munition zu Testzwecken verschießen?

Wer hat eine Meinung.

Gruß

hunter

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Hmmh,

einschlägig ist nur §11 Beschussgesetz und der regelt nur das gewerbliche vertreiben oder anderen Überlassen.

Andere Rechtsvorschriften zu den Thema fallen mir nicht ein. Jedoch könnte trotzdem im Falle eines Unfalls an der Zuverlässigkeit gekratzt werden, weil u.U. unterstellt wird, daß der Erlaubnisinhaber nicht sorgfältig mit Munition umginge->Zuverlässigkeitskriterium. Werden Dritte verletzt könnte sich der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung mit all seinen Folgen materialisieren.

BeschG § 11 Zulassung sonstiger Munition

(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum

Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn

sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der

Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein

Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt,

2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen-

Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil einer Munitionssammlung (§ 17

Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer

Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler oder behördlich

anerkannte Sachverständige zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken

hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn % 1.

der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur

Ermittlung der Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte

erforderlichen Geräte besitzt,

2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über

das zur Bedienung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder

3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr

enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den

Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen.

Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die

Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.

Gruß,

frogger

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Hmmh,

einschlägig ist nur §11 Beschussgesetz und der regelt nur das gewerbliche vertreiben oder anderen Überlassen.

Andere Rechtsvorschriften zu den Thema fallen mir nicht ein. Jedoch könnte trotzdem im Falle eines Unfalls .

Gruß,

frogger

Du gibst doch die Antwort selbst in Deinem Gesetzestext:

"als Teil einer Munitionssammlung (§ 17

Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für eine solche bestimmt"

Das bedeutet wie bei dem BKA-Ausnahmenbescheid "Einreihung" in die Sammlung und eben kein Verschiessen derselben, da es sich dabei dann nämlich nicht mehr um den "von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" handeln würden. Der ist nämlich beim Munitionssammler eben der in seinem ursprünglichen Antrag angegebene "Sammlungszweck".

Etwas anderes ist es bei den im Text genannten Sachverständigen oder Testeinrichtungen; deren Zweck ist es nämlich, solcherart Tests durchzuführen und bei diesen wäre dann ein Benutzen/Verschiessen ein von ihrem Bedürfnis umfasster Zweck.

PePe

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  • 2 Monate später...

Vor einigen Monaten fragte ich bei unserer Behörde schriftlich an, ob ich Munition ohne CIP-Kennzeichnung verschießen und weiterverkaufen darf. Hier die Antwort:

"Sehr geehrter MP,

Sie dürfen einmal zugelassene Munition, auch wenn diese älter ist, verschießen. Bei überlagerter, alter Munition kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass Patronen nicht zünden, da die Pulverladung Feuchtigkeit gezogen hat. Bei "Anfängern" kann es bei Nichtzündung von Patronen zu Bedienungs- oder Verhaltensfehlern und damit zu einer erhöhten Unfallgefahr kommen. Daran sollten Sie denken und mögliche Käufer darauf hinweisen. Das war es auch schon. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Fürst der Waffenbehörde"

Da die Munition, welche bei mir im Keller lagerte irgendwann, lange vor CIP, zugelassen war, ist die Sache für mich klar.

MP

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