Guest hunter007 Posted April 18, 2006 Share Posted April 18, 2006 Habe Sammlermunition (kein CIP) in 9 para mit MES für M. aller Art erworben. Darf ich diese Munition zu Testzwecken verschießen? Wer hat eine Meinung. Gruß hunter Link to comment Share on other sites More sharing options...
XP-100 Posted April 18, 2006 Share Posted April 18, 2006 NEIN! Link to comment Share on other sites More sharing options...
bullpup Posted April 18, 2006 Share Posted April 18, 2006 vielleicht ;-) Link to comment Share on other sites More sharing options...
emmi2 Posted April 19, 2006 Share Posted April 19, 2006 NEIN! Bei Sammlerwaffen besteht doch auch die Möglichkeit der "Funktionsüberprüfung".............(na wahrscheinlich liege ich damit auch wieder falsch..........) gruß emmi Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted April 19, 2006 Share Posted April 19, 2006 Hmmh, einschlägig ist nur §11 Beschussgesetz und der regelt nur das gewerbliche vertreiben oder anderen Überlassen. Andere Rechtsvorschriften zu den Thema fallen mir nicht ein. Jedoch könnte trotzdem im Falle eines Unfalls an der Zuverlässigkeit gekratzt werden, weil u.U. unterstellt wird, daß der Erlaubnisinhaber nicht sorgfältig mit Munition umginge->Zuverlässigkeitskriterium. Werden Dritte verletzt könnte sich der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung mit all seinen Folgen materialisieren. BeschG § 11 Zulassung sonstiger Munition (1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt, 2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen- Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn % 1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt, 2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder 3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen. Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
PePe Posted April 20, 2006 Share Posted April 20, 2006 Hmmh, einschlägig ist nur §11 Beschussgesetz und der regelt nur das gewerbliche vertreiben oder anderen Überlassen. Andere Rechtsvorschriften zu den Thema fallen mir nicht ein. Jedoch könnte trotzdem im Falle eines Unfalls . Gruß, frogger Du gibst doch die Antwort selbst in Deinem Gesetzestext: "als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für eine solche bestimmt" Das bedeutet wie bei dem BKA-Ausnahmenbescheid "Einreihung" in die Sammlung und eben kein Verschiessen derselben, da es sich dabei dann nämlich nicht mehr um den "von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" handeln würden. Der ist nämlich beim Munitionssammler eben der in seinem ursprünglichen Antrag angegebene "Sammlungszweck". Etwas anderes ist es bei den im Text genannten Sachverständigen oder Testeinrichtungen; deren Zweck ist es nämlich, solcherart Tests durchzuführen und bei diesen wäre dann ein Benutzen/Verschiessen ein von ihrem Bedürfnis umfasster Zweck. PePe Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted April 20, 2006 Share Posted April 20, 2006 zusätzlich wird die zu verwendende Munition im Schießstättengenehmigungsbescheid abschließend aufgeführt sein und da wird deine dann rausfallen.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tala22Pistole Posted July 4, 2006 Share Posted July 4, 2006 Es darf nur CIP-geprüfte Munition und - in eigener Verantwortung - selbstgeladene Munition verschossen werden. Nicht-CIP-geprüfte Munition darf überhaupt nicht verschossen werden ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gromit Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 Die Frage wurde doch nun schon vor 2 Monaten beantwortet... gibt es irgendeinen Grund warum du das Thema nochmal durchnudelst? Gruß Gromit Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mark Pfennig Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 Vor einigen Monaten fragte ich bei unserer Behörde schriftlich an, ob ich Munition ohne CIP-Kennzeichnung verschießen und weiterverkaufen darf. Hier die Antwort: "Sehr geehrter MP, Sie dürfen einmal zugelassene Munition, auch wenn diese älter ist, verschießen. Bei überlagerter, alter Munition kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass Patronen nicht zünden, da die Pulverladung Feuchtigkeit gezogen hat. Bei "Anfängern" kann es bei Nichtzündung von Patronen zu Bedienungs- oder Verhaltensfehlern und damit zu einer erhöhten Unfallgefahr kommen. Daran sollten Sie denken und mögliche Käufer darauf hinweisen. Das war es auch schon. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende. Mit freundlichen Grüßen Fürst der Waffenbehörde" Da die Munition, welche bei mir im Keller lagerte irgendwann, lange vor CIP, zugelassen war, ist die Sache für mich klar. MP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tala22Pistole Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 Gromit: Der Grund ist 11 Minuten nach Deiner Mitteilung auf dem Bildschirm erschienen - Es gibt Themen, die sind immer aktuell ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gromit Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 Glück als positiver Zufall oder (un)verdienter positiver Umstand, im Sinne von "Glück haben" Gromit Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted July 5, 2006 Share Posted July 5, 2006 jetzt haben wir hier sogar einen "echten" wahrsager. Einer reicht mir eigentlich Harlekin Link to comment Share on other sites More sharing options...
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