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IGNORED

Erwerb eines Griffstückes?!


rugerclub

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Geschrieben

Reicht dazu eine bereits eingetragene gleichartige Waffe aus (ähnlich dem WS?)

oder ist ein seperater Eintrag eines Griffstückes erforderlich?

Ne, MUß ein Voreintrag da sein!

Und das zu begründen, fällt ggf. sehr schwer!

Manche Behörde vermutet " böses", wenn einer ein Wechselgriffstück will!

ggf. könnte man ja noch ein Wechselsystem erwerben und hätte ne komplette Waffe!!

Geschrieben

Ne, MUß ein Voreintrag da sein!

Und das zu begründen, fällt ggf. sehr schwer!

Manche Behörde vermutet " böses", wenn einer ein Wechselgriffstück will!

ggf. könnte man ja noch ein Wechselsystem erwerben und hätte ne komplette Waffe!!

Hallo

Habe ein ähnliches Problem. Habe schon vier Kurzwaffen (DSB) .357 .44. 2x .45ACP. Zur 1911 ein 9mm Wechselsystem. Nun will ich für dieses Wechselsystem ein eigenes Griffstück, damit ich eine vollwertige Waffe draus machen kann. Dazu muß ich einen Voreintrag 9mm haben. Denke aber das es hinhaut weil ich noch keine 9mm eingetragen habe. Auf jeden Fall hat mir mein Sachbearbeiter Redebereitschaft signalisiert :00000733:.

:bb1:

Geschrieben

Hallo Leute,

habe zu dem Thema eine ähnliche Frage

Will für meine 1911 .45 5" ein PS Wechselsystem .45 6"

Muss die Waffe dann noch mal zum Beschußamt bzw muss das neue Wechselsystem eingetragen werden?

Grüße,

:confused:

Geschrieben

Hallo Leute,

habe zu dem Thema eine ähnliche Frage

Will für meine 1911 .45 5" ein PS Wechselsystem .45 6"

Muss die Waffe dann noch mal zum Beschußamt bzw muss das neue Wechselsystem eingetragen werden?

Grüße,

:confused:

1. nein

2. nein

Geschrieben

Moment mal, Bertone,

muß nicht das Wechselsystem in der vorhandenen Waffe beschossen werden?

Schorsch :confused:

Das obige PS WS muss bereits vom Hersteller ein Beschusszeichen aufweisen.

Somit verfügt das Griffstück sowie das WS über das Beschusszeichen.

Was zum Lesen:

BeschG § 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

Geschrieben

Ne, MUß ein Voreintrag da sein!

Und das zu begründen, fällt ggf. sehr schwer!

hallo,

meine begründung war die teilnahme an div. disziplinen mit offenen und optischen visier,

dh. an einen griffstück ist eine optische visieeinrichtung fest verbaut, an- und abbauen ist schlecht wegen immer neu einschießen etc......

habe problemlos voreintrag bekommen für "griffstück zu waffe lfd. nrxx"

gruß VA

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