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IGNORED

KW und Munition in A-Schrank mit B-Innenfach ?


markus357mag

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin !

Hab da mal ne Frage !

Habe heute gelesen, man könne in einen Tresor der Klasse-A mit innenfach der Klasse-B im Innenteil Kurzwaffen und Munition für diese Kurzwaffen zusammen lagern !

Ist das so richtig ???

War immer der Meinung das es so nicht erlaubt ist !!!

MfG

Markus

Geschrieben

Moin !

Hab da mal ne Frage !

Habe heute gelesen, man könne in einen Tresor der Klasse-A mit innenfach der Klasse-B im Innenteil Kurzwaffen und Munition für diese Kurzwaffen zusammen lagern !

Ist das so richtig ???

War immer der Meinung das es so nicht erlaubt ist !!!

MfG

Markus

Hi Markus!

Das ist so nicht ganz korrekt!

Wenn Du Kurzwaffen im B-Teil lagerst, ist das in Ordnung. Allerdings OHNE Munition für eine im B-Teil dazugehörige Waffe.

Beispiel: Wenn Du einen Revolver Kaliber .357 Mag im B-Fach lagerst, darfst Du KEINE .357 Mag Munition darin aufbewahren, wohl aber z.B. .45 ACP für eine Waffe, die nicht in diesem Fach lagert.

Die Munition für den Revolver Kaliber .357 Mag darfst Du getrost im A-Teil des Schrankes lagern, es sei denn, Du hättest eine Langwaffe, die dieses Kaliber verschießt im selben A-Teil des Schrankes (d.h. räumlich NICHT getrennt). Wäre dies der Fall, müßtest Du Dir ein anderes Behältnis zur Lagerung besorgen. Hier reicht ein unklassifiziertes Blechbehältnis mit einem Schwenkriegelverschluss vollkommen aus.

Gruß Andy

Geschrieben

Hatten wir das alles nicht schon mal :rolleyes: ?

Ist erlaubt - und es darf sogar noch Munition für die Langwaffen dazu-sofern der Platz reicht :D .

Sollte eigentlich in der VO nachlesbar sein - MIR genügt die Veröffentlichung meiner Waffenbehörde aber vollkommen :icon14:

Mouche

Geschrieben

Hi Markus!

Das ist so nicht ganz korrekt!

Wenn Du Kurzwaffen im B-Teil lagerst, ist das in Ordnung. Allerdings OHNE Munition für eine im B-Teil dazugehörige Waffe.

Gruß Andy

...stimmt Andy - was Du da anhand von Beispielen erläuterst ist wirklich nicht korrekt - und zwar das, was Du sagst :D - Markus Info stimmt nämlich :icon14: . Einfach mal § 13 Abs. 4 der VO lesen :boese040:

Gruß Mouche

Geschrieben

Hi Markus!

Das ist so nicht ganz korrekt!

Wenn Du Kurzwaffen im B-Teil lagerst, ist das in Ordnung. Allerdings OHNE Munition für eine im B-Teil dazugehörige Waffe.

Beispiel: Wenn Du einen Revolver Kaliber .357 Mag im B-Fach lagerst, darfst Du KEINE .357 Mag Munition darin aufbewahren, wohl aber z.B. .45 ACP für eine Waffe, die nicht in diesem Fach lagert.

Die Munition für den Revolver Kaliber .357 Mag darfst Du getrost im A-Teil des Schrankes lagern, es sei denn, Du hättest eine Langwaffe, die dieses Kaliber verschießt im selben A-Teil des Schrankes (d.h. räumlich NICHT getrennt). Wäre dies der Fall, müßtest Du Dir ein anderes Behältnis zur Lagerung besorgen. Hier reicht ein unklassifiziertes Blechbehältnis mit einem Schwenkriegelverschluss vollkommen aus.

Gruß Andy

Hä ???

Wenn einer den A-Teil des Tresores aufbricht hat er die Munition und muss das B-Teil aufbrechen um an die Waffe zu kommen. Also hat er schon mal die Munition !

Wäre beides zusammen im B-Teil würde er nach dem A-Teil Aufbruch nichts haben !

Wo ist denn da der Sinn ?

MfG

Markus

Geschrieben

Mouche, jetzt hast Du zwar die richtige Rechtsgrundlage zitiert, diese aber offensichtlich nicht ganz durchgelesen. <_<

Andy hat es schon recht gut beschrieben. Ergänzend dazu wäre nur noch zu sagen, dass die gemeinsame Verwahrung von Waffen und passender Munition im Innenfach nur dann erfolgen darf, wenn dieses mindestens der Schutznorm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) entspricht. Ein B-Fach nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) ist hingegen nicht ausreichend.

Gruß

SB

Geschrieben

§13 (4) VO sagt: Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbeh”ltnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es f¸r die Aufbewahrung von bis zu f¸nf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition f¸r die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall d¸rfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.

Und §13(1) sagt In einem Sicherheitsbeh”ltnis, das der Norm DIN/EN 1143‚1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des ®¢bereinkommens ¸ber den Europ”ischen Wirtschaftsraum (EWR‚Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, d¸rfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden;

Ergo muesste A-Schrank mit B-Innenfach doch dem antsprechen, was §13(4) ausdruecklich als ok ansieht, um die ganze Mun im B-Innenfach zu lagern.

Nur bei nicht klassifizierten Innenfaechern muss wieder umgelagert weden.

Oder wie?

Geschrieben

§13 (4) VO sagt: Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbeh”ltnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es f¸r die Aufbewahrung von bis zu f¸nf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition f¸r die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall d¸rfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.

...Ergo muesste A-Schrank mit B-Innenfach doch dem antsprechen, was §13(4) ausdruecklich als ok ansieht, um die ganze Mun im B-Innenfach zu lagern.

Nur bei nicht klassifizierten Innenfaechern muss wieder umgelagert weden.

Oder wie?

Also müsste es ok sein, in einem grossen B-Schrank mit 200kg im Langwaffenteil die Munition zu lagern und oben im Innenfach die Kurzwaffen.

IMI

Geschrieben

Bei passender Munition wäre das nicht gestattet, da bei Schusswaffenverwahrung im B-Schrank nach § 13 Abs. 4 AWaffV die Munition mindestens in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung aufzubewahren ist. Gemeinsam mit der Waffe geht nur, wenn die Munition nicht zur Waffe passt.

@Schaffer: Nein, vergess mir bitte nicht den § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG ! Demnach ist nicht getrennte (passende) Munitionsverwahrung nur im Schrank des Widerstandsgrades 0 nach DIN/EN 1143/1 (oder gleiches Schutzniveaus eines anderen EU-Staates) zulässig.

Geschrieben

Damit widersprechen sich WaffG und AWaffVO aber drastisch in diesem Punkt.

Was gilt nun?

Geschrieben

.......ein Sachbearbeiter mit Leseschwäche - ich fürchte da eher, DU hast nicht zu Ende gelesen :lol:

aber Schaffer hat ja das , was ich bereits erläutert habe , nochmals eindeutig zum Nachlesen eingestellt :icon14: .

Hier irgendwelche Haarspaltereien betreiben zu wollen ist m.E. typische "SB-Berufskrankheit" - jeder möchte sich halt so gerne sein eigenes , kleines Waffengesetz basteln :rolleyes: .

Meine hier sind laut SB`s Meinung "Rechtsbrecher" weils sie 2/6 auch auf Alt-Gelb anwenden - das, was er aber i.S. Aufbewahrung falsch interpretiert - wurde von denen genau SO im "Amts - Blatt" veröffentlicht - und ist für jeden , der die VO lesen kann auch eindeutig klar :heuldoch: (allerdings gebe ich gerne zu,daß ich die hiesige Sicht 2/6 auf Alt-Gelb auch für falsch halte - da können DIE nicht lesen :D .

Es ist und bleibt der Murks, den dieses eigentlich nur für die Mülltonne geeignete Gesetz darstellt ein Ärgernis ohne Ende.

Im Übrigen stellt der § 36 Abs. 1 Satz 2 lediglich die allgemeine Vorschrift für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munitionen innerhalb EINES Schrankes dar.

Die Regelung des § 13 VO regelt den Sonderfall des klassifizierten Innen-Behältnises im klassifizierten A-Schrank. Es stellt somit ein Spezialgesetz zur allgemeinen Aufbewahrungsregelung des WaffG dar - und Spezialgesetze die ein allgemeines Gesetz weiter ausführen haben Vorrang.

Mouche

Geschrieben
Ergänzend dazu wäre nur noch zu sagen, dass die gemeinsame Verwahrung von Waffen und passender Munition im Innenfach nur dann erfolgen darf, wenn dieses mindestens der Schutznorm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) entspricht. Ein B-Fach nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) ist hingegen nicht ausreichend.

So kenne ich das auch. Nebenfrage: Ich habe einen Stahlblechschrank als Mun-Schrank. Dessen Schlüsseö lagert im Waffenschrank der Klassifizierung 0. Da ja dort Waffen und Mun zusammen gelagert werden können, spricht doch nichts gegen die Schlüsselaufbewahrung, oder?

Geschrieben

So kenne ich das auch.

Einfach mal lesen Floppy :)

Und §13(1) sagt In einem Sicherheitsbeh"ltnis, das der Norm DIN/EN 1143‚1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des ®¢bereinkommens ¸ber den Europ"ischen Wirtschaftsraum (EWR‚Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht

Das alles ist Satz 1 (!!!!)

:bb1:

Mouche

Geschrieben

Es ist schon ein Kreuz mit dem affengesetz!

Um allem aus dem Wege zu gehen empfehle ich bei Rechtsunsicherheit die Munition außerhalb des Tresors in einem Metallschränkchen mit Schwenkriegelschloss aufzubewahren.

Ich war im Baumarkt und habe mir dort solche Schränke angesehen..........da täts ein Briefkasten (inhäusig!) mit zugeschweißter Einwurfklappe eigentlich auch........... :ninja:

Ist aus Metall, hat ein Schwenkriegelschloss........

Bitte nicht lachen.

Die Sache ist eher zum Heulen.

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

...

Ich war im Baumarkt und habe mir dort solche Schränke angesehen..........da täts ein Briefkasten (inhäusig!) mit zugeschweißter Einwurfklappe eigentlich auch........... :ninja:

Ist aus Metall, hat ein Schwenkriegelschloss........

Bitte nicht lachen.

Die Sache ist eher zum Heulen.

Gruß Habakuk

im FWR

Ja, da hast schonn Recht. Es ist eigentlich Platzvergeudung, die Munition im Waffenschrank zu lagern.

IMI

Geschrieben

Jetzt habe ich den Unterschied auch erkannt. Der zweite Satz des § 13 Abs. 4 AWaffV (Schusswaffen in A oder B, Überkreuzverwahrung der Munition bei Innenfach ohne Klassifizierung) hatte mich verwirrt und auf den Holzweg gebracht. Mouche hat somit recht. :icon14:

Fassen wir also nochmals zusammen:

1. Die Trennung passender Munition ist nur im minimal "Widerstandsgrad-0"-Schrank nach DIN/EN 1143-1 (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG) oder im Jägerschrank mit minimal B-Innenfach (§ 13 Abs. 4 Satz 1 AWaffV) nicht erforderlich.

2. Hat der Jägerschrank ein Innenfach ohne Klassifzierung (folgerichtig müsste dies auch bei A-Klassifizierung gelten), darf die Munition nur über Kreuz darin aufbewahrt werden (also z.B. im Langwaffenteil eine Waffe 12/70 mit 7,65mm-Munition und im Innenfach Munition im Kaliber 12/70); siehe § 13 Abs. 4 Satz 2 AWaffV.

Letzterer ist nicht unbedingt eindeutig. Wenn erlaubnispflichtige Langwaffen in Satz 1 aufgeführt sind und Satz 2 ganz allgemein auf Schusswaffen abhebt (eine Einschränkung wird zwar in § 36 Abs. 2 WaffG vorgenommen), sind hier wohl unter anderem auch erlaubnisfreie Langwaffen gemeint. Demnach müssten dann die Murmeln eines Luftgewehrs unter 7,5 Joule in einem separaten Innenfach aufbewahrt werden...

Grüssle

SB

Geschrieben

In dauerhaft bewohnten Gebäuden kauft man einfach einen Wertschutztschrank Stufe 0 (oder besser), verankert ihn und gut is' <_<

Aber wie sieht es dort mit der Beschränkung auf 5 (Stufe 0/B < 200 kg) bzw. 10 Kurzwaffen (0/B > 200kg oder mit Verankerung) aus, wenn man dort auch PTB und "F im Fünfeck"-Waffen einlagert? Muss man alle Waffen zusammenzählen?

Geschrieben
auch PTB und "F im Fünfeck"-Waffen einlagert?

Der § 36 Abs. 2 beginnt mit

Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,

Gruß Gromit

Geschrieben
Mouche hat somit recht. :icon14:

Schnell , schnell - Kalender her - und einen Kübel rote Farbe :s82:

oder im Jägerschrank

DA hast Du den Finger an der richtigen Stelle . Diese - durchaus vereinfachende Lösung des § 13 VO haben wir nicht der Schützen-Lobby zu verdanken B) und der A Langwaffenschrank mit B-Innenfach ist nun mal DER typische Jägerschrank

Demnach müssten dann die Murmeln eines Luftgewehrs unter 7,5 Joule in einem separaten Innenfach aufbewahrt werden...

Oh Sachbearbeiter - ist zum Verzweifeln mit Dir :D - Luftgewehrmurmeln sind keine Munition :rolleyes: - ganz abgesehen von dem,worauf Gromit schon völlig zurecht hingewiesen hat ................

Also ich bin dafür , daß alle SACHbearbeiter zuerst mal eine SACHkundeprüfung ablegen müßten.........

Mouche

Geschrieben
Also ich bin dafür , daß alle SACHbearbeiter zuerst mal eine SACHkundeprüfung ablegen müßten.........

Nö Mouche, das gilt nicht für alle.

"Unser" Sachbearbeiter(?) hat sich im Gegensatz zu vielen anderen Erfahrungen

- diskussionsbereit

- kompetent

- gute Ratschläge gebend

- unsere Sorgen anhörend

- auf Argumente eingehend

- HUMORVOLL

gezeigt.

Dass auch "Sachbearbeiter(?)" hin und wieder ins Schleudern kommt liegt nicht an Inkompetenz, sondern am Machwerk von Leuten, die von der Materie keine Ahnung haben (wollen)!

Wie soll z.B. ein Polier einen Bauplan lesen, der von einem Pianisten gezeichnet wurde und danach ein Haus bauen?

Na ja, wenn der Grundriss ein Violinschlüssel ist......

Nur mal so zum Vergleich..... :ninja:

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

....also ICH fände es auch lustiger , während meiner Arbeitszeit in einem Forum mitzumachen :rolleyes:

- das ändert aber NICHTS an meiner wirklich ernst gemeinten Forderung, daß man für derart überzogene (An-)Forderungen und Gebühren , wie sie der Staat von UNS verlangt , dann als Bürger wenigstens auch eine gewisse Sachkompetenz von Seiten der Verwaltungen verlangen darf :angry2: (damit meine ich jetzt nicht persönlich "ihn")

Ich will IHM hier ja weder guten Willen , noch Humor noch ehrliches Bestreben absprechen :icon14: - sind ja auch viele seiner Kollegen landauf landab ähnlich vernünftig eingestellt :appl: - es gibt aber auch die Sorte , die ahnungslos UND unwillig ist - und DIE sind das wahre Ärgernis , denn in Verbindung mit einem erbärmlich schlechten Waffengesetz , einer nicht besseren VO und einer völlig fehlenden Verwaltungsvorschrift spielen die auf ihren "Ämtchen"dann Gesetzgeber :icon13: .

Deshalb finde ich - völlig abgesehen jetzt von der Person des SB hier - es nur recht und billig , daß nicht nur wir unsere Sachkunde belegen müssen sondern für unsere verdammt hohen Gebühren auch einen Anspruch auf Bearbeitung unserer Belange durch SACHKUNDIGE Bearbeiter haben !

Kennst Du eigentlich einen Führerschein-Prüfer der selbst KEINEN hat ??

Mouche

Geschrieben

Kennst Du eigentlich einen Führerschein-Prüfer der selbst KEINEN hat ??

Ich kenne einen Amtsrichter, der laufend Verkehrsdelikte verhandelt und keinen Führerschein hat. Dafür weiß er aber immer ganz genau welche Fehler gemacht wurden. Die Erfahrungs bringts halt. :gaga:

Geschrieben

Ich kenne einen Amtsrichter, der laufend Verkehrsdelikte verhandelt und keinen Führerschein hat. Dafür weiß er aber immer ganz genau welche Fehler gemacht wurden. Die Erfahrungs bringts halt. :gaga:

Jennerwein,

Jetzt ist Deine Deckung aufgeflogen...;)

IMI

Geschrieben

- das ...........verlangen darf :angry2: (damit meine ich jetzt nicht persönlich "ihn")

Ich will IHM hier ja weder .....

Deshalb finde ich - völlig abgesehen jetzt von der Person des SB hier - es nur recht und billig , daß nicht nur wir unsere Sachkunde belegen müssen sondern für unsere verdammt hohen Gebühren auch einen Anspruch auf Bearbeitung unserer Belange durch SACHKUNDIGE Bearbeiter haben !

Mouche

ich bin zwar noch nicht sooooo lange hier im forum aber ich habe bisher gedacht er ist eine sieWow1.gif

also wie nun? so Emma_adam1.gif oder so Emma_eva1.gif

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