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IGNORED

Selbstladeflinten und Grundkontingent


Hob

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Repetierwaffen mit glatten Läufen sind bei Neugelb doch ausdrücklich ausgenommen.

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@Jennerwein:

Vielleicht hatten wir uns falsch verstanden - es ging da um das GRUNDkontingent von 3 Selbstladelangwaffen, worunter eine Revolverflinte eben nicht fiele. Dass die dann nicht (unbedingt) auf WBK gelb neu zu haben ist, ist eine andere Geschichte. Mit gezogenem Slug-Lauf müsste aber auch das gehen.

@BeastyBoy:

Ein Revolver ist keine Selbstladewaffe, da nach Schussabgabe nicht die nächste Patrone selbstätig in das Patronenlager bzw. schussbereit geladen wird. Hierzu bedarf es nämlich erst einer erneuten manuellen Interaktion (Drehen der Revolvertrommel oder Betätigen des Abzugs), die jeweils vor erneuter Schussabgabe die Patrone in die Kammer lädt, bzw. die Trommel dreht - das gilt für SA wie DA. Eine Ausnahme sind da nur die Autorevolver von Webley oder Mateba und deren Gewehrversionen namens Grifone, auf die es zur Zeit übrigens 20% Rabatt ab Werk gibt: Mateba Promotionsaktion

@all: Die Einschränkungen des DSB bezüglich Verwendung von Vorderschaftrepetierern betreffen die Revolverflinte i.d.R. nicht, da sie eben kein Vorderschaftrepetierer, sondern ein ganz gewöhnlicher Repetierer ist. Insofern gibt es m.W. da auch keine Magazinbegrenzungen.

Ansonsten: Den Jägern in Norwegen ist es seit langem nur erlaubt, Selbstladeflinten mit einem 1-Schuss-Magazin zu führen. Trotzdem gibt es dort Benelli Super 90 etc. - also muss es auch entsprechende Magazinblockierer für den DSB geben.

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
@BeastyBoy:

Ein Revolver ist keine Selbstladewaffe, da nach Schussabgabe nicht die nächste Patrone selbstätig in das Patronenlager bzw. schussbereit geladen wird. Hierzu bedarf es nämlich erst einer erneuten manuellen Interaktion (Drehen der Revolvertrommel oder Betätigen des Abzugs), die jeweils vor erneuter Schussabgabe die Patrone in die Kammer lädt, bzw. die Trommel dreht - das gilt für SA wie DA. Eine Ausnahme sind da nur die Autorevolver von Webley oder Mateba und deren Gewehrversionen namens Grifone, auf die es zur Zeit übrigens 20% Rabatt ab Werk gibt: Mateba PromotionsaktionGrüße,

Schwarzwälder

400413[/snapback]

Im waffentechnischen Sinn hast du recht: Ein Revolver ist natürlich keine Selbstladewaffe, da der Nachladevorgang nicht selbstständig geschieht.

Trotzdem zählen Double-Action-Revolver nach der Definition des WaffG als Selbstladewaffen (ganz einfach weil man alleine durch Betätigen des Abzugs einen weiteren Schuss auslösen kann).

Deshalb kann ich es mir auch nicht vorstellen, dass ein Revolvergewehr mit Double-Action-Abzug auf die neue gelbe WBK zu haben ist.

Geschrieben
Im waffentechnischen Sinn hast du recht: Ein Revolver ist natürlich keine Selbstladewaffe, da der Nachladevorgang nicht selbstständig geschieht.

Trotzdem zählen Double-Action-Revolver nach der Definition des WaffG als Selbstladewaffen (ganz einfach weil man alleine durch Betätigen des Abzugs einen weiteren Schuss auslösen kann).

Deshalb kann ich es mir auch nicht vorstellen, dass ein Revolvergewehr mit Double-Action-Abzug auf die neue gelbe WBK zu haben ist.

400422[/snapback]

Hallo Beasty Boy,

also User Steven hatte sein Revolvergewehr auf WBK gelb eingetragen bekommen, er schrieb hier im Forum:

dieser User war ich. Die These, dass ein Revolvergewehr ein Repetierer ist, ist überhaupt nicht gewagt. Ob ich den Repetiervorgang mit dem Kammerstengel, mit dem Unterhebel oder mit dem Hahn vornehme, ist vollkommen egal. Auch der Abzug repetiert bei einem Revolver. Entscheident ist, dass der zweite Schuss wieder repetiert werden muss und nicht automatisch vor dem Lauf liegt. Ich denke, wir sollten die Möglichkeiten, die uns das Waffengesetz gibt, voll ausschöpfen.

und User falcon schrieb dazu:

sehe ich auch so:

waffg, anhang 1, abschnitt 1, 2.3, satz 4:

"Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus."

wenn double-action-waffen keine automaten sind, sinds single-action-waffen erst recht nicht. wenn eine waffe nicht automatisch ist, ist sie ein repetierer (wenns ken einzellader ist); zwischengruppen gibts nicht.

RB meinte noch:

Erstmal ist die gesetzliche Regelung hinsichtlich des double-action-revolvers wohl deshalb erfolgt, weil die Rechtsprechung früher einmal der Meinung war, ein Double-Action-Revolver sei eine Selbstladewaffe. Damals ging es, wenn ich mich nicht irre, um das Strafmass.

Thread

Was natürlich nicht heisst, dass dein jeweiliger Sachbearbeiter auch so denkt wie Steven, falcon Schwarzwälder oder RB :D

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Hallo Wolli,

das Problem liegt bei den Behörden.

Bei uns ist das so, dass wenn jemand als DSB-Schütze eine SL-Flinte unter Befrufung dauf den o.g. Passus der SpO beantragt, wird die WBK mit der Auflage erteilt, dass die Flinte auf 1 Schuß im Magazin umzubauen ist.

Damit ist das nachträgliche Entfernen der Sperre nicht mehr erlaubt. Hingegen gilt für Jäger die 2-Schußbegrenzung nur beim Schuß auf Wild, nicht zum Jagdschutz, auf dem Schießstand, etc.

Das ist der (blödsinnige) Unterschied.

Gruß

Schakal

400412[/snapback]

Hallo Schakal,

bedeutet das bei Euerem OA etwa auch, daß sämtliche möglichen

"Erweiterungen" einer Waffe, die der ursprünglich zur Erteilung des Eintrages

herangezogenen Disziplin widersprechen, durch Eintrag in der WBK durch das Ordnungsamt ausgeschlossen werden?

Das würde ja z. B. bedeuten, daß bei einem Ordonnanzgewehr drinsteht:

"Waffe darf nur in der Ausbauform laut Punkt xyz der Sportordnung des Verbandes ABC verwendet werden"

Das würde bedeuten, ich dürfte auf mein Ordonnanzgewehr kein ZF draufbauen,

weil es in der Disziplin nicht zugelassen ist.

Wie steht die Auflage in der WBK drin?

Und gibt es analog noch andere solch "lustige" Sachen?

Es wäre ja auch vorstellbar, dann bei einem Revolver eine Kammer unbrauchbar zu machen, weil man beim DSB nur 5 Schuss laden darf!! :gaga:

Oder viele Sportpistolen haben Magazine die mehr als 5 Schuss fassen.

Es hat fast schon Mitleid mit Euch,

Wolli :o

Geschrieben
Hallo Beasty Boy,

also User Steven hatte sein Revolvergewehr auf WBK gelb eingetragen bekommen, er schrieb hier im Forum:

und User falcon schrieb dazu:

RB meinte noch:

Thread

Was natürlich nicht heisst, dass dein jeweiliger Sachbearbeiter auch so denkt wie Steven, falcon Schwarzwälder oder RB :D

Grüße,

Schwarzwälder

400427[/snapback]

Danke für die Info, Schwarzwälder. Das ist wirklich ein interessantes Thema.

Es wird wohl letztlich davon abhängen, ob der Repetiermechanismus über den Abzug erfolgen darf. Ich habe da zwar meine Zweifel, aber wenn es erlaubt wäre, dann stünden einem viele schöne Möglichkeiten offen (z.B. ein Revolvergewehrchen in 454 Casull). :D

Ich denke aber, dass es nicht so leicht sein wird. Sonst könnte man sich ja jeden beliebigen Revolver (ausgenommen Mateba) mit Anschlagschaft als Langwaffe auf die gelbe WBK eintragen lassen.

Vielleicht meldet sich ja Sachbearbeiter mal zu Wort.

Geschrieben

Bei Revolvergewehren gibt es gar keine grosse unklarheit. Das WaffG erklaert in Anlage 1 dazu folgendes:

"Anl 1. 2.3

Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus."

http://www.elf-ev.org/elf-ev.org/waffgneu.htm#Anl1

Demnach muesste auch der verbohrteste Sachbearbeiter (oder zumindest der Richter, wenn der SB nicht lesen kann) die Sache durchwinken (zumindest mit gez. Lauf).

Geschrieben

Es wäre ja auch vorstellbar, dann bei einem Revolver eine Kammer unbrauchbar zu machen, weil man beim DSB nur 5 Schuss laden darf!! :gaga:

Oder viele Sportpistolen haben Magazine die mehr als 5 Schuss fassen.

Hallo,

tolle Idee, werde ich mal beim O-Amt vorschlagen... :D

Ein Bekannter hat eine WBK (SL-Flinte für DSB Wurfscheibe) mit der Auflage, dass die Magazinkapazität auf 1 Schuß begrenzt ist... :gaga:

Auf die Idee mit der Magazinbegrenzung bei Pistolen sind sie wohl noch nicht gekommen.

Allerdings haben wir nunmehr nach einem Zuständigkeitswechsel einen SB der selber GK-Schütze ist. :s82:

Damit gehen die Probleme nunmehr gegen Null... :D

Gruß

Schakal

Geschrieben

Es wäre ja auch vorstellbar, dann bei einem Revolver eine Kammer unbrauchbar zu machen, weil man beim DSB nur 5 Schuss laden darf!! :gaga:

Oder viele Sportpistolen haben Magazine die mehr als 5 Schuss fassen.

Hallo,

tolle Idee, werde ich mal beim O-Amt vorschlagen... :D

Ein Bekannter hat eine WBK (SL-Flinte für DSB Wurfscheibe) mit der Auflage, dass die Magazinkapazität auf 1 Schuß begrenzt ist... :gaga:

Auf die Idee mit der Magazinbegrenzung bei Pistolen sind sie wohl noch nicht gekommen.

Wo liegt das Problem wenn der Schütze die beantragte beim DSB erlaubte Waffe kaufen kann. Es kommt ja auch kein Schütze auf die Idee eine nicht zugelassene Kurzwaffe auf Sportschützenbedürfnis zu kaufen.

Die Sportordnung verbietet keine 6schüssigen und größeren Trommeln, daher ist da auch keine Einschränkung erforderlich.

Karl

Geschrieben

Ein Bekannter hat eine WBK (SL-Flinte für DSB Wurfscheibe) mit der Auflage, dass die Magazinkapazität auf 1 Schuß begrenzt ist... :gaga:

400502[/snapback]

Das ist leider so in der DSB Sportordnung vorgesehen !!

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