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IGNORED

EWB einer KW im cal. .22 lr mit WS in .22 Mag


ppc

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich bin mir bei folgender Sache nicht sicher und bevor ich meinem Bekannten was falsches erzähle, wollte ich Euch nochmal kurz Fragen, was Ihr dazu meint.

Mein Bekannter (Jäger) hat auf eGun seinen .22 LR Revolver mit Wechseltrommel im Kaliber .22 Magnum verkauft. Eingetragen ist der Revolver auf der WBK wie folgt;

Pos. 1 / Revolver / Kal. .22 LR

Pos. 2 / Wechseltrommel / Kal. .22 Magnum

Der Käufer hat allerdings nur eine WBK mit Voreintrag: Revolver im Kal. .22 LR

Ich sehe das jetzt so, das der Käufer keine EWB für die Wechseltrommel besitzt und nur den Revolver ohne WS-Trommel kaufen darf, richtig ?

Gruß ppc

Geschrieben
Ich sehe das jetzt so, das der Käufer keine EWB für die Wechseltrommel besitzt und nur den Revolver ohne WS-Trommel kaufen darf, richtig ?

370391[/snapback]

so seh ich das auch:

2

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

Gruß Gromit

Geschrieben

Hallo Gromit,

ok, das mit dem gleiche Kaliber ist klar.

Der Gebrauchsgasdruck einer .22 Mag. ist doch höher als der bei einer .22 lr.

Somit benötigt der Käufer also für die WS-Trommel auch einen Voreintrag ?

Gruß ppc

p.s. Ich nehme mal an das bei meinem Bekannten damals beim Eintrag was falsch gemacht wurde. Sinniger wäre es ja gewesen den Revolver als .22 Mag mit WS-Trommel .22 lr einzutragen, aber es steht eben anders in seiner WBK.

so seh ich das auch:
2

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

Gruß Gromit

370398[/snapback]

Geschrieben
ok, das mit dem gleiche Kaliber ist klar.

Der Gebrauchsgasdruck einer .22 Mag. ist doch höher als der bei einer .22 lr.

Somit benötigt der Käufer also für die WS-Trommel auch einen Voreintrag ?

370423[/snapback]

:confused: ich hab doch die Anlage 2 Abs. 2.2 zitiert?!

2

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind

mehr Gasdruck ---> kein erlaubnisfreier Erwerb ---> WBK eintrag erforderlich :excl:

Gruß Gromit

Geschrieben
Hallo zusammen,

ich bin mir bei folgender Sache nicht sicher und bevor ich meinem Bekannten was falsches erzähle, wollte ich Euch nochmal kurz Fragen, was Ihr dazu meint.

Mein Bekannter (Jäger) hat auf eGun seinen .22 LR Revolver mit Wechseltrommel im Kaliber .22 Magnum verkauft. Eingetragen ist der Revolver auf der WBK wie folgt;

Pos. 1 / Revolver / Kal. .22 LR

Pos. 2 / Wechseltrommel / Kal. .22 Magnum

Der Käufer hat allerdings nur eine WBK mit Voreintrag: Revolver im Kal. .22 LR

Ich sehe das jetzt so, das der Käufer keine EWB für die Wechseltrommel besitzt und nur den Revolver ohne WS-Trommel kaufen darf, richtig ?

Gruß ppc

370391[/snapback]

Hallo PPC

Einträge einer WBK sind nicht in Stein gemeiselt und können nach dem Austrag und anschließenden Eintrag in eine neue WBK leicht geändert werden. Dein bekannter soll mit dem SB reden, möglicherweise erklärt er sich bereit, den Eintrag des Revolvers mit .22Magnum vorzunehmen. Die Wechseltrommel in .22LR muß nicht eingetragen werden.

Habe ich so schon erfolgreich praktiziert.

Steven

Geschrieben
äh steven... der käufer kann sie dann aber trotzdem nicht kaufen, und darum geht es hier doch...

370494[/snapback]

Stimmt.

Hier bewahrheitet sich der Satz: "Erst lesen,dann schreiben"

Steven

Geschrieben
Dann muss halt der Käufer seine WBK ändern lassen.  ;)

370505[/snapback]

....dann muß er aber erst mal für .22 Magnum ein "Bedürfnis" nachweisen -einfach "ändern" ist ja wohl nicht :rolleyes: .

Falls er nicht Jäger ist - für einen Sportschützen ist "Bedürfnis für .22 Magnum KW" glaube ich nicht so ganz einfach :ninja: ....

Geschrieben

manchmal frage ich mich echt wo die leute ihre "sachkunde" gemacht haben ... :peinlich:

wenn´s blöd läuft kriegen käufer und verkäufer auch noch rechtlich eine reingewürgt ...

Geschrieben
manchmal frage ich mich echt wo die leute ihre "sachkunde" gemacht haben ...  :peinlich:

wenn´s blöd läuft kriegen käufer und verkäufer auch noch rechtlich eine reingewürgt ...

370609[/snapback]

Vielleicht magst Du ja etwas Klarheit in die Sache (Dein Posting) bringen? Was erschreckt Dich so?

Geschrieben
Vielleicht magst Du ja etwas Klarheit in die Sache (Dein Posting) bringen? Was erschreckt Dich so?

370636[/snapback]

hi rodney,

ich dachte da an:

"WaffG 2002 §34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden."

berechtigt war der käufer ja aufgrund des fehlenden eintrags nicht ...

"WaffG 2002 § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a: lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b: vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt"

bin mir nicht sicher ob der §12 da greift, da es sich ja um einen kauf handelt und der käufer ja für dieses kaliber (.22 mag) vermutlich auch kein bedürfnis hat ...

wie sehen das die anderen?

gruß

ralf

Geschrieben
wie sehen das die anderen?

...na ja - nicht ganz so dramatisch , denn offenbar haben sie das Problem noch vor(!)dem Überlassen bemerkt :rolleyes: - und der Kauf/Verkauf ansich stellt waffenrechtlich noch keinen Verstoß dar. Erst mit der Überlassung wäre es ein Verstoß.

Gruß Mouche

Geschrieben
hi rodney,

ich dachte da an:

"WaffG 2002 §34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden."

berechtigt war der käufer ja aufgrund des fehlenden eintrags nicht ...

"WaffG 2002 § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.  als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

    a:  lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

        seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

    b:  vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

    erwirbt"

bin mir nicht sicher ob der §12 da greift, da es sich ja um einen kauf handelt und der käufer ja für dieses kaliber (.22 mag) vermutlich auch kein bedürfnis hat ...

wie sehen das die anderen?

gruß

ralf

370676[/snapback]

Moin Moin Ralf F.,

Mouche hat es ja schon richtig erkannt.

Hier nochmal die kurze Chronologische Form:

- Waffe auf eGun eingestellt - Nur bieten, wenn Sie eine gültige EWB mit entsprechendem Voreintrag haben

- Auktionszeit vorbei

- Höchstbieter bekommt E-Mail vom Verkäufer (Zweck, die Anforderung der EWB Unterlagen)

- Die Unterlagen kommen

- Bekannter stellt nur einen Voreintrag für einen Revolver im Kal. .22 LR fest

- Kontakt mit dem Käufer, EWB reicht nicht für den Erwerb aus, bitte gültige EWB vorlegen

- Bis jetzt keine Rückantwort vom Käufer

- Waffe ist immer noch beim meinem Bekannten und seiner WBK

Somit ist eigentlich fast gar nichts passiert, außer das ein Käufer (der offenbar Angebote nicht kpl. liest :D ) einen Zuschlag bei einer Auktion bekommen hat und nun ein Problem hat seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gruß ppc

Geschrieben
Somit ist eigentlich fast gar nichts passiert, außer das ein Käufer (der offenbar Angebote nicht kpl. liest :D ) einen Zuschlag bei einer Auktion bekommen hat und nun ein Problem hat seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gruß ppc

370824[/snapback]

servus ppc!

ach so, ich dachte der deal wäre schon über die bühne gegangen ... und dein bekannter hätte die trommel schon übergeben ...

lg

ralf

Geschrieben

Wäre es dann nicht am einfachsten, den Revolver mit der .22lfb-Trommel zu übergeben, und die Wechseltrommel einem Waffenhändler zum Verkauf zu überlassen (um sie aus der eigenen WBK zu bekommen? Das sollte doch auch rechtlich sauber sein!

Geschrieben

Moin Moin zusammen,

jetzt ist alles geklärt. Der Käufer hat innerhalb von 24 Std. einen Eintrag für eine Wechseltrommel im Kaliber .22 Magnum erhalten.

Und somit kann mein Bekannter nun die Auktion zum Abschluß bringen.

Gruß ppc

p.s. @Rodney, danke. Ja den Gedanken hatte ich auch schon im Kopf.

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