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IGNORED

Ist meine Sachkunde noch gültig.


Gast audi

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Geschrieben

Hallo,

hab ein wenig in den Vorschriften geforscht, steig da aber nicht wirklich durch.

Deshalb frage ich euch einfach mal. Ist folgende Sachkundeprüfung nocht gültig?

Datum: 1989

gem. § 31, Abs.1 Waffengesetz

Vom Verband: VdRBw e.V.

Sachgebiete:

- Handhabung von Handfeuerwaffen und Munition aller Art

- Waffenarten

- Schießsport, Waffenpflege, Verhalten auf dem Schießstand

- Waffenrecht, Notwehr, Notstand

- Richtlinien des Verbandes

:bb1:

Geschrieben

Ich denke schon, warum auch nicht!

Sonnst müßte die Sachkunde aller "alten" Sportschützen ja auch ungültig sein!

Schließlich hst Du sie ja Damals nach dem gültigem Waffenrecht abgelegt.

Gruß

Leusel

Jemand anderer Meinung?

Geschrieben
Ich denke schon, warum auch nicht!

Sonnst müßte die Sachkunde aller "alten" Sportschützen ja auch ungültig sein!

Schließlich hst Du sie ja Damals nach dem gültigem Waffenrecht abgelegt.

Gruß

Leusel

Jemand anderer Meinung?

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Kommt darauf an, was er mit der Sachkunde will!

Hat er noch keine WBK und will jetzt eine beantragen, würde die Sachkunde von damals nicht mehr ausreichen.

Hat er eine WBK und will nur eine weitere Waffe beantragen, genießt er Bestandschutz und braucht die Sachkunde nicht nochmals ablegen.

Geschrieben

Ich meine schon sie ist gültig, denn im Gesetz steht nicht wie alt die Sachkunde sein muß!

WaffG 2002 § 7 Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür

bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder

Ausbildung nachweist.

Das hat er gemacht.

Aber wahrscheinlich kann man sich darüber wieder wochenlang streiten!

Geschrieben

Ich möchte eine neue WBK beantragen. (hab ein Jahrzehnt Pause gemacht)

Ich rufe am besten mal beim Ordnungsamt an. Die können mir das hoffentlich genau sagen, ob ich die SK nochmal machen muss.

Vielen Dank

Geschrieben

Alte Sachkunde ist wohl nur im Zusammenhang mit vorhandener WBK gültig.

Wurde die Sachkunde damals gemacht aber keine WBK beantragt/erteilt/ausgestellt dürfte jetzt eine neue Sachkunde fällig sein.

Die (nicht ganz unlogische) Begründung dafür ist so sinngemäß "wer praktiziert ist im Training und vertraut - wer nicht "ausübt", der hat alles verlernt" :rolleyes: .

Eine Rücksprache mit der zuständigen Behörde ist in dem Fall immer das Vernünftigste, denn nur die kann anerkennen oder ablehnen.

Mouche

Geschrieben
WaffG 2002 § 7 Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür

bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder

Ausbildung nachweist.

Das hat er gemacht.

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Eher nicht!

Die Sachkunde von "damals" war wahrscheinlich nicht mit "einer Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle" abgelegt worden. Das ist der Haken, über den schon viele gestolpert sind.

Wie war es früher? Die Sachkunde in 4 Stunden in einem Schützenhaus mit Schorle und Bier - dafür ohne Prüfung vor einer Prüfungskommision.

Wenn er keine WBK besitzt, befürchte ich, dass er eine neue Sachkunde ablegen muss. So war und ist es zumindest bei den mir bekannten Fällen.

Geschrieben

Ich sag ja: man kann sich wochenlang streiten!

Wahrscheinlich hängt wieder alles am SB... Am Besten ist wohl wirklich beim Amt nachfragen wie die es haben wollen, also wieder so eine Entscheidung die nicht klar geregelt ist. :angry2:

Mein Denkansatz war der: Wenn man eine Berufsausbildung macht und anschließend nicht im Beruf arbeitet braucht man als Wiedereinsteiger auch keine neue Prüfung abzulegen, die Qualifikation bleibt. :gutidee:

Gruß

Leusel

Geschrieben
Alte Sachkunde ist wohl nur im Zusammenhang mit vorhandener WBK gültig.

Wurde die Sachkunde damals gemacht aber keine WBK beantragt/erteilt/ausgestellt dürfte jetzt eine neue Sachkunde fällig sein.

Mouche

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Absolut korrekt! :appl:

Geschrieben
Mein Denkansatz war der: Wenn man eine Berufsausbildung macht und anschließend nicht im Beruf arbeitet braucht man als Wiedereinsteiger auch keine neue Prüfung abzulegen, die Qualifikation bleibt. :gutidee:

Gruß

Leusel

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Jo, es sei denn, dass die Qualifikation angehoben und die Gesetze geändert wurden... :D

Geschrieben
Jo, es sei denn, dass die Qualifikation angehoben und die Gesetze geändert wurden...  :D

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Eben. Und genau das ist hier der Fall. Sachkunde neu umfasst nicht nur Theorie sondern auch die "ausreichenden Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen". Die Rechtsvorschriften des Waffenrechts und Beschussrechts sind auch nicht mehr alle so wie 1989 und es gibt einen Prüfungsaussschuss der das ganze abnimmt und auch ein Prüfungzeugnis ausstellt, aus welchem die vermittelten Kenntnisse unter Angabe der speziellen Waffenart/en hervorgeht.

Geschrieben
Eben. Und genau das ist hier der Fall. Sachkunde neu umfasst nicht nur Theorie sondern auch die "ausreichenden Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen". Die Rechtsvorschriften des Waffenrechts und Beschussrechts sind auch nicht mehr alle so wie 1989 und es gibt einen Prüfungsaussschuss der das ganze abnimmt und auch ein Prüfungzeugnis ausstellt, aus welchem die vermittelten Kenntnisse unter Angabe der speziellen Waffenart/en hervorgeht.

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...und wenn's ihm damals schon abverlangt worden ist? :huh: Bei mir war's so. <_<

Geschrieben
...und wenn's ihm damals schon abverlangt worden ist?  :huh:  Bei mir war's so. <_<

369558[/snapback]

Einen Prüfungsausschuß gem. WaffG v. 2003 hattest Du aber nicht!

Karl

Geschrieben
...und wenn's ihm damals schon abverlangt worden ist?  :huh:  Bei mir war's so. <_<

369558[/snapback]

...dann ist es immer noch ein NEUES Gesetz.

Der Grundsatz lautet :

JEDER muß für einen WBK Antrag eine Sachkunde entsprechend dem aktuellen Gesetz bei Antragstellung haben -

bei Leutchen die bereits eine WBK besitzenwurd die früher abgelegte als ausreichend anerkannt.

Sogar wenn Du früher Sachkunde gemacht und WBK besessen, diese aber wegen Hobby Aufgabe zurückgegeben hast - bist Du bei Neu-Antrag als Wiedereinsteiger jetzt zur neuen Sachkunde fällig :rolleyes: . Kenne da einen praktischen Fall - und der Betroffene mopst sich natürlich vor Zorn über sein eigenes Ungeschick B)

Mouche

Geschrieben
Einen Prüfungsausschuß gem. WaffG v. 2003 hattest Du aber nicht!

Karl

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Hm,

bis auf §2 Abs. 1 AWaffV war er schon so. :huh:

Geschrieben
...dann ist es immer noch ein NEUES Gesetz.

Der Grundsatz lautet :

JEDER muß für einen WBK Antrag eine Sachkunde entsprechend dem aktuellen Gesetz bei Antragstellung haben -

bei Leutchen die bereits eine WBK besitzenwurd die früher abgelegte als ausreichend anerkannt.

Sogar wenn Du früher Sachkunde gemacht und WBK besessen, diese aber wegen Hobby Aufgabe zurückgegeben hast - bist Du bei Neu-Antrag als Wiedereinsteiger jetzt zur neuen Sachkunde fällig  :rolleyes: . Kenne da einen praktischen Fall - und der Betroffene mopst sich natürlich vor Zorn über sein eigenes Ungeschick  B)

Mouche

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Jetzt kommt mir auch eine Frage in den Sinn:

Wie sieht es eigentlich aus, wenn jemand zusätzlich zu einer vorhandenen WBK eine neue will.

Theoretisch kann jemand eine grüne WBK haben, bei der ein Neuntrag einer Waffe die alte Sachkunde anerkannt wird.

Was würde erforderlich sein, wenn dieser jetzt erstmals eine Gelbe WBK beantragt?

Gilt dann die Sachkunde von der Grünen WBK oder muss für den Antrag der Gelben WBK auch ein neuer Sachkundenachweis erbracht werden?

Geschrieben
Stimmt. Ob das in NRW auch so ist, weiß ich allerdings nicht.  :)

370382[/snapback]

Diese Extrem - Anwender ignorieren wir einfach :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

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