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IGNORED

Verstoß gegen 2/6 Regelung


verber

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Ist alles Absprachesache mit zuständigem SB, ob und wann er von der Regel Ausnahmen macht.

@Schaffer: (bis auf das mit der Fantasie :D ) ein interessanter Einwurf. Wobei ein Voreintrag auf der grünen WBK innerhalb der 2/6-Frist ja nicht unbedingt der 2/6-Regel entgegenstehen muss. Der Erwerb darf halt dann in der Regel erst nach Ablauf der Wartefrist - die ja auf jeden Fall innerhalb des genehmigten Erwerbsjahres liegt - stattfinden. ;)

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So ne 3/6 Regelung würde mir schon gefallen

Also wenn schon eine Reglementierung würde mit eine 5/1 besser gefallen :gutidee:

@Sachbearbeiter:

... da sich gerade ein Schnäppchen bietet, wie es wohl nicht mehr kommen wird.magnumshooter

Es sollte/muss doch möglich sein, eine Waffe im Laden anzuzahlen bzw. sie sogar komplett zu bezahlen und sie erst nach Ablauf der Frist abzuholen und folglich auch dann erst anzumelden. Auch über eGun sollte der Verkäufer warten können, weil diese Problematik bekannt ist.

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FloppyK, natuerlich ist es moeglich, eine Waffe beim Buema oder sonstwo zu bezahlen und erst am St.Nimmerleinstag abzuholen. Da kann man sogar kaufen, bevor man eine WBK hat und die Waffe erst bei WBK-Erhalt abholen (die tatsaechliche Gewalt darueber erlangen). Aber was hat das damit zu tun, dass es (auch nach diversen Gerichtsurteilen) eben keine 2/6er Beschraenkung fuer Neugelb gibt? Sprich, bei Neugelb kann man kaufen und mitnehmen. Wenn man vorher weiss, das das zustaendige Amt einen Rechtsbruch begehen will, schliesst man VORHER eine RSV ab und laesst den Rest den Anwalt machen. Und bis zur Klaerung steht die Waffe eben noch beim Buema. Lagerkosten werden dann dem Amt auferlegt, das rechtswidrig den Eintrag verweigerte.

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Maßgebend ist der Erwerb, d.h. der Zeitpunkt, ab welchem die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe besteht.

@Schaffer: mit Deinem rechtswidrig solltest Du etwas vorsichtig sein. Die Sache mit 2/6 für neugelb ist nicht so klar, wie Du sie hier schilderst... :rolleyes:

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Maßgebend ist der Erwerb, d.h. der Zeitpunkt, ab welchem die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe besteht.

@Schaffer: mit Deinem rechtswidrig solltest Du etwas vorsichtig sein. Die Sache mit 2/6 für neugelb ist nicht so klar, wie Du sie hier schilderst... :rolleyes:

zu denken an Urteil VG Regensburg 2/6 auf gelb geht in Ordnung!!!!

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Jeder Rechtsfall ist ein Einzelfall.

Und die meisten, die bisher entschieden wurden, gingen so aus, dass 2/6 nicht auf Neugelb anwendbar ist.

Aber das wird von den 2/6 Fans ja auch immer unter den Tisch fallen lassen.

Klarheit kann jeder nur dadurch bekommen, indem er SELBER sich gerichtlich wehrt.

Das ist ja das schoene am Rechtsstaat. Man muss diese Moeglichkeit aber auch nutzen.

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Jeder Rechtsfall ist ein Einzelfall.

Und die meisten, die bisher entschieden wurden, gingen so aus, dass 2/6 nicht auf Neugelb anwendbar ist.

Aber das wird von den 2/6 Fans ja auch immer unter den Tisch fallen lassen.

Klarheit kann jeder nur dadurch bekommen, indem er SELBER sich gerichtlich wehrt.

Das ist ja das schoene am Rechtsstaat. Man muss diese Moeglichkeit aber auch nutzen.

es fällt doch nichts unter den Tisch, aber es gibt derzeit 2 Rechtsauffassungen, da kann man doch nicht das Tätigwerden einer Behörde, die nach einem VG Urteil handelt, rechtswidrigen Gesetzesvollzug bezeichnen. Fan eines Urteils :D:D:D - selten so gelacht....

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schliesst man VORHER eine RSV ab und laesst den Rest den Anwalt machen. Und bis zur Klaerung steht die Waffe eben noch beim Buema. Lagerkosten werden dann dem Amt auferlegt, das rechtswidrig den Eintrag verweigerte.

Alles schön und gut -aber nach 15 monaten tut sich im Verfahren bei meinen Vater immer noch nix -kein urteil nur papierverkehr zwischen dem Gericht und Anwalt wo jeder seine Linie vertritt.

Mfg Mike

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Maßgebend ist der Erwerb, d.h. der Zeitpunkt, ab welchem die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe besteht.

das sollte hier nicht einfach so unwidersprochen stehen bleiben: :bud:

eine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. D.h.: er nimmt sie in die Hand und hält sie fest.

Die Möglichkeit ist dabei unerheblich! Die Tatsächlichkeit ist entscheidend! Deshalb zieht auch Dein Argument mit dem Zeitpunkt des Erwerbs überhaupt nicht. Hier geht es nämlich nicht um den Erwerb im kaufmännischen Sinne, sondern um "das in die Hand nehmen".

Wenn die Waffe beim BüMa steht, habe ich eben nicht die Möglichkeit sie tatsächlich zu erwerben. :heuldoch:

@Schaffer: mit Deinem rechtswidrig solltest Du etwas vorsichtig sein. Die Sache mit 2/6 für neugelb ist nicht so klar, wie Du sie hier schilderst... :rolleyes:

wenn das noch alles gar nicht so klar ist, warum legst Du es denn zum Nachteil der Waffenbesitzer aus?

Da "solltest Du etwas vorsichtig sein" :D

Harlekin

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Aber was hat das damit zu tun, dass es (auch nach diversen Gerichtsurteilen) eben keine 2/6er Beschraenkung fuer Neugelb gibt? Sprich, bei Neugelb kann man kaufen und mitnehmen.

Hm... in dem am 09.02.06 von REDAKTION eingestellten Entwurf der WaffVwV lese ich unter

14.2.2 gegenteiliges zu 2/6 : Die Art der Erwerbsberechtigung (Grüne oder gelbe WBK) ist

unerheblich. Auch unter 14.4. ein entsprechender Hinweis.

Oder habe ich das falsch verstanden?

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Erstens handelt es sich um einen Entwurf und zweitens müssen VwV nicht Weisheit letzter schluß sein...

:rolleyes:

Gruß Gromit

Ja, Ja, schrei nicht so laut. Ich hab sensible Lauschlappen ;)

Ich habe doch auch Entwurf geschrieben. Hat hier jemand ernsthaft die Erwartung,

das wir etwas "Besseres" bekommen?

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Hm... in dem am 09.02.06 von REDAKTION eingestellten Entwurf der WaffVwV lese ich unter

14.2.2 gegenteiliges zu 2/6 : Die Art der Erwerbsberechtigung (Grüne oder gelbe WBK) ist

unerheblich. Auch unter 14.4. ein entsprechender Hinweis.

Oder habe ich das falsch verstanden?

Richtig, aber die Verfügung ist noch (lange) nicht in Kraft.

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Hallo SB,

wenn wir den unerlaubten Erwerb mal vorsichtig ausschliessen und eine Strafnorm auch nicht so richtig vorfinden - kommen wir doch mal zum technischen Problem:

Ich kaufe auf meine Gelbe die dritte und vierte Repetierlangwaffe und melde den Erwerb unter Vorlage der WBK schriftlich an.

Die Behörde verweigert die Eintragung und verlangt die Rückgabe der Waffe. :contra:

1. Ich habe bei WBK gelb die Verpflichtung, den Erwerb fristgerecht anzumelden, nicht den Stempel zu erwirken. Also beware ich die schriftliche Eingangsbestätigung auf und behalte die Waffe. :bud:

2. Ich teile der Behörde mit, das der Verkäufer (eventuell auch Privatperson, der keine neue Erlaubnis für Waffe / Kaliber hat) die Rückname der Waffe verweigert und bitte um alternative Lösung. :pardon:

Watt kann die Behörde denn da machen? (Außer mich bei meinem nächsten Antrag auf grün bis zum St. Nimmerleinstag zappeln lassen bis ich :mamba: werde?)

Gruß

Shotgun George

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....

Watt kann die Behörde denn da machen? (Außer mich bei meinem nächsten Antrag auf grün bis zum St. Nimmerleinstag zappeln lassen bis ich :mamba: werde?)

Gruß

Shotgun George

ganz einfach: sie wird anordnen, dass du die Waffe einem Berechtigten überlässt, denn ohne Stempel hast Du zwar eine EWB aber eben keine dauerhafte (über die 14 Tage Anmeldefrist hinaus) Besitzerlaubnis (tatsächliche Gewalt und so). Verstößt du gegen die Anordnung: Zuverlässigkeit futsch

Der schwarze Peter liegt also bei dir, nicht beim Amt.

:bb1: steinertdd

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1. handelt es sich um einen Erwerb ohne Erwerbsberechtigung da die Erwerbsberechtigung der WBK auf 2 Waffen in 6 Monaten beschränkt wurde und darüberhinaus eine Erwerbsberechtigung nicht vorliegt

2. selbst wenn dem nicht so wäre (warum auch immer) liegt eine OWI vor gem. 53 Abs. 1 Nr. 4 da gegen eine Auflage der WBK verstoßen wurde

3. gröblicher Verstoß gegen WaffG, da vorsätzlich, führt zur Unzuverlässigkeit gem. 5 Abs. 2 Nr. 5

4. Waffe kann als Nebenbestimmung im OwiVerfahren, da Begehungsgegenstand, eingezogen werden

5. Anordnungsbescheid überlassen der Waffe binnen bestimmter Frist mit Zwangsgeldandrohung

und und und das WaffG bietet doch Möglichkeiten ohne Ende...

Also warum nicht einfach vorher nachfragen ob der Sb eine Ausnahme von der Regel macht und vielleicht doch die 3. einträgt wenn man danach ein halbes Jahr Ruhe gibt

:D

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Warum einfach, wenns auch kompliziert geht?

Also:

Wenn eine 2/6er Beschraenkung in die gelbe WBK geschmiert wird, dann wird dagegen geklagt, bis sie draussen ist, so wie hier vorexerziert:

http://foren.waffen-online.de/index.php?showtopic=303818

Solange die Beschraenkung drinsteht, ist sie gueltig.

Also raus damit. Und DANN einkaufen, was das Herz, der Geldbeutel und die gelbe WBK, wie sie im Gesetz definniert ist, hergeben.

Wird dann nicht eingetragen, geht das Spiel von vorne los.

Notfalls Zeugen mitnehmen, sich den Eintrageversuch schriftlich bestaetigen lassen, den Rest macht der Anwalt, wobei er fallweise auch im Bereich "Verfolgung Unschuldiger" und Untaetigkeitsklagen aktiv werden kann. Je nachem, was das Amt meint, noch anstellen zu muessen.

Das macht ein SB und auch ein Behoerdenleiter nicht oft. Ist naemlich ARBEIT.

Aber man muss eben schon mal seinen untertaenigsten Hintern hochbekommen und die Sache dem Anwalt uebergeben. Von Bitten und Betteln und Ja und Amen sagen, laesst sich kaum ein SB erweichen. Ausserdem, es ist euer RECHT, keine Gnade, um die es hier geht.

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Warum einfach, wenns auch kompliziert geht?

Also:

Wenn eine 2/6er Beschraenkung in die gelbe WBK geschmiert wird, dann wird dagegen geklagt, bis sie draussen ist, so wie hier vorexerziert:

http://foren.waffen-online.de/index.php?showtopic=303818

In Bayern wirst du unter Umständen verlieren! bereits 2 VG haben 2/6 auf gelb für rechtens erklärt!

guckst du zuletzt VG Regensburg

... und dann gibt dein Geldbeutel Teuros aus für:

VG

Anwalt

u. U. außerhalb Bayerns Widerspruchsbescheid

und und und...

Solange die Beschraenkung drinsteht, ist sie gueltig.

Also raus damit. Und DANN einkaufen, was das Herz, der Geldbeutel und die gelbe WBK, wie sie im Gesetz definniert ist, hergeben.

Wird dann nicht eingetragen, geht das Spiel von vorne los.

Notfalls Zeugen mitnehmen, sich den Eintrageversuch schriftlich bestaetigen lassen, den Rest macht der Anwalt, wobei er fallweise auch im Bereich "Verfolgung Unschuldiger" und Untaetigkeitsklagen aktiv werden kann. Je nachem, was das Amt meint, noch anstellen zu muessen.

Das macht ein SB und auch ein Behoerdenleiter nicht oft. Ist naemlich ARBEIT.

Aber man muss eben schon mal seinen untertaenigsten Hintern hochbekommen und die Sache dem Anwalt uebergeben. Von Bitten und Betteln und Ja und Amen sagen, laesst sich kaum ein SB erweichen. Ausserdem, es ist euer RECHT, keine Gnade, um die es hier geht.

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