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IGNORED

2/6 Regelung bei Bedürfnissen


ChristianP

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Zusammen,

Ich hab mal eine Frage zur 2/6 Regelung. Ich war mir eigentlich sicher, dass diese Regelung nur Anwendung bei der neuen Gelben WBK findet, sprich wenn man ohne Voreintrag zum Händler gehen kann. Nicht aber wenn man durch den Verband ein bzw. drei Bedürfnisse innerhalb von 6 Monaten bekommt.

Hintergrund ist, dass ein "neues" Mitglied meines Vereins jetzt seit ca. einem Jahr sehr aktiv die Disziplinen SpoPi, GK .45, und Unterhebel KK trainiert.

Jetzt hat er beim Verband die ersten zwei für eine Grüne und den Unterhebel für ne Gelbe beantragt. (hat noch keine WBKs) Dies würde im jetzt vom Verband abgelehnt mit der Bitte ihnen doch bitte mitzuteilen welche zwei von den drei er in diesem Halbjahr haben möchte.

Ist das ok oder kann man da sagen nö ich will sie alle drei. Denke doch solange bestätigte Bedürfnisse anstehen ist die regelung nicht wirksam oder ?

Ich habe zwar schon mal so einen ähnlichen thread gelesen hab ihn jetzt aber nicht gefunden ... Link zu diesem thread wär mir auch recht, danke

gruß christianP

Geschrieben

Christian,

die 2/6 Regel wurde für die grüne WBK geschaffen, ob sie auch auf die gelbe Anwendung finden darf ist zur Zeit Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht.

Karl

Geschrieben

aha, ich hätte jetzt eher gedacht, dass die regelung grad auf die gelbe angewendet wird weil man da ja mehr oder weniger problemlos zum kaufen in den laden rennen kann wobei man bei der grünen ja auf bestätigungen vom verband angewiesen ist. Dann hat die Absage seitens des Verbandes bei meinem kollegen also hand und fuß, schade

Geschrieben
aha, ich hätte jetzt eher gedacht, dass die regelung grad auf die gelbe angewendet wird weil man da ja mehr oder weniger problemlos zum kaufen in den laden rennen kann wobei man bei der grünen ja auf bestätigungen vom verband angewiesen ist. Dann hat die Absage seitens des Verbandes bei meinem kollegen also hand und fuß, schade

Ob das Erwerbssteckungsverbot auch für die Gelbe gilt, ist absolut noch nicht geklärt. Im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gibt es zu §14 WaffG gleich drei Vorlagen und nur der bayrische Entwurf sagt klar Nein dazu.

Bela

Geschrieben

Die Entwürfe sehen wohl so aus, das die Behörde im Sonderfall (in etwa: steht jede Woche mit einem neuen Schießeisen auf der Matte) den Eintrag versagen kann. Aber wo da die Grenzen sind, ist - natürlich - wieder mal nicht festgelegt...

@ChristianP

Warum der Verband da mauert, ist mir allerdings nicht klar. Die Behörde sorgt doch dafür, daß max. zwei Waffen eingetragen werden.

Bis auf weiteres wird bei uns in B die 2/6 - Regelung auch auf die

Gelbe angewendet.

Geschrieben
Im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gibt es zu §14 WaffG gleich drei Vorlagen und nur der bayrische Entwurf sagt klar Nein dazu.

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@all:

Nein, ich will nicht schon wieder künstlich "ausbremsen", schwarz malen oder die euphorische Stimmung drücken.

Wie bela schon richtig ausgeführt hat, ist der Vorschlag von Bayern der Einzige, der eine liberale Anwendung des § 14 Abs. 4 WaffG propagiert. Leider wird vielfach übersehen, dass die VwV durch den Bundesrat beschlossen werden muss und hier gibt es bereits aus sieben Bundesländern Stellungnahmen, die eindeutig den restriktiven Ansatz des NRW-Vorschlags favorisieren. Nach fachlicher Einschätzung eines versierten Verwaltungsjuristen sieht dieser keine reale Chance dafür, dass sich der BY-Vorschlag im Bundesrat durchsetzen wird. Wir sollten auch nicht erwarten, dass die VwV bereits in Kürze in den Bundesrat gehen wird. Der Entwurf vom 25.01.2005 ist nur ein Weiterer, er wird voraussichtlich nicht der Letzte sein, solange aus dem BMI keine Variante kommt, die für alle 16 Bundesländer konsensfähig ist.

So long, CM :unsure:

Geschrieben

@CM

Bundesratsmehrheit hin oder her: Die Verwaltungsvorschriften können nur das regeln, was auch im Gesetz steht. Der Gesetzestext gibt aber ein Erwerbsstreckungsgebot für die neue Sportschützen-WBK nicht her und die Gesetzgebungshistorie und der Wille des Gesetzgebers schon drei mal nicht. Von daher wird es absolut zweitrangig sein, was eines Tages in der VerwV stehen wird. Es wird darauf ankommen, ob die Gerichte das Gesetz richtig lesen werden.

bye knight

Geschrieben
Der Gesetzestext gibt aber ein Erwerbsstreckungsgebot für die neue Sportschützen-WBK nicht her...  Es wird darauf ankommen, ob die Gerichte das Gesetz richtig lesen werden.

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Ich bekomme langsam ein ernst zu nehmendes Problem mit dem Wunschdenken zahlreicher WO'ler, die glauben, sie würden die gesetzlichen Regelungen kennen, offenbar aber nicht in der Lage sind, einfaches und verständliches Deutsch zu lesen. Die Gerichte sind dazu schon in der Lage und die interessiert "...die Gesetzgebungshistorie und der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers..." reichlich wenig! Das ist Schnee von gestern und die Argumentation der Gerichte wird immer sein, dass wenn der Gesetzgeber es anders gewollt hätte, dann hätte er es auch entsprechend ins Gesetz geschrieben. Wer hier tatsächlich immer noch glaubt, die bundesdeutschen Verwaltungsgerichte würden im Klagefall Urteile gegen einschlägige Verwaltungsentscheide fällen, denen kann ich nur raten: Träumt weiter!

Entscheidend ist, was heute in der vorliegenden Fassung des Gesetzes tatsächlich steht! Auch wenn's einige offensichtlich nicht verstehen wollen, die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebots (sog. 2/6-Regelung) im Zusammenhang mit einer Erwerbserlaubnis gem. § 14 Abs. 4 WaffG (WBK gelb - neu) ist gesetzeskonform.

Im Einleitungssatz des Abs. 4 heisst es: Sportschützen nach Abs. 2 ...

ohne Einschränkung auf einen bestimmten Absatz, Satz, Ziffer oder Zeile. Es sind demnach alle inhaltlichen Regelungen des Abs. 2 anzuwenden und nicht nur die, die man gern hätte (oder gerne nicht hätte!)

Der Abs. 2 des § 14 WaffG endet aber nun mal mit dem Satz: Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.

Er ist daher vollinhaltlich auch auf den Abs. 4 anzuwenden, ob es uns nun passt oder nicht.

So, und nun zetert weiter, damit werdet ihr aber das Gesetz nicht nachträglich verändern. Auch wenn's weh tut :crying: .

So long, CM :)

Geschrieben

Die Bayern sehen sowieso immer und aus Grundsatz alles ganz anderst - schon aus purem Widerspruchsgeist :chrisgrinst: .

Deshalb ist es hier - obwohl angenehm zu lesen - keinesfalls als Ergebnis zu erwarten.

Denn dann - wenn es wirklich ernst wird - das haben wir im waffenrechtlichen Gesetzgebungsverfahren ja aktuell zur Genüge erfahren - kann man sich darauf verlassen, daß Bayern weder etwas ernsthaft verhindert , noch irgendetwas wirklich Positives für die Sportschützen durchsetzt.

Polit-Show as usual made in Bavaria :P

Mouche

Geschrieben
Denn dann - wenn es wirklich ernst wird - das haben wir im waffenrechtlichen Gesetzgebungsverfahren ja aktuell zur Genüge erfahren - kann man sich darauf verlassen, daß Bayern weder etwas ernsthaft verhindert , noch irgendetwas wirklich Positives für die Sportschützen durchsetzt.

Polit-Show as usual made in Bavaria 

Da liegst Du leider richtig.

Karl

Geschrieben
Der Abs. 2 des § 14 WaffG endet aber nun mal mit dem Satz: Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.

Er ist daher vollinhaltlich auch auf den Abs. 4 anzuwenden, ob es uns nun passt oder nicht.

Jupp, im Absatz 4 steht:

"Für Sportschützen nach Absatz 2

{

- anerkannter Schießsportverband

- 12 Monate Mitgliedschaft

- Waffe nach genehmigter Sportdisziplin

- 2 Waffen in 6 Monaten

}

wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3

{

- die Erlaubnis für den Erwerb einer Waffe gilt 1 Jahr

}

die unbefristete Erlaubnis erteilt..." bla bla.

Die Diskussion darüber können wir kurz halten, solange die allg. Verwaltungsvorschrift nicht verabschiedet wurde. Jedoch sollten wir der Möglichkeit ins Auge sehen, dass es so kommt wie es im Gesetz steht..

Bela

Geschrieben

Sorry Bela!

Arbeitest Du für PwC? :confused:

Die haben das InvG in einem ähnlich verstädlichen Stil, wie Du den §14 WaffG, erklärt. :unsure:

Geschrieben
Arbeitest Du für PwC?  :confused:

Was ist das? Ich hoffe es ist nichts Schweinisches.

Bela

Geschrieben
Was ist das? Ich hoffe es ist nichts Schweinisches.

Bela

324631[/snapback]

und ob! :o

Ist 'ne große Wirtschaftprüfungsgesellschaft. :unsure:

Geschrieben
Im Einleitungssatz des Abs. 4 heisst es: Sportschützen nach Abs. 2 ...

ohne Einschränkung auf einen bestimmten Absatz, Satz, Ziffer oder Zeile. Es sind demnach alle inhaltlichen Regelungen des Abs. 2 anzuwenden und nicht nur die, die man gern hätte (oder gerne nicht hätte!)

Der Abs. 2 des § 14 WaffG endet aber nun mal mit dem Satz: Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.

Er ist daher vollinhaltlich auch auf den Abs. 4 anzuwenden, ob es uns nun passt oder nicht.

Folgende Frage:

Ein Sportschütze innerhalb eines anerkannten Schießsportverbandes, seit 12 Monaten Mitglied dieses Sportvereins, besitzt ausschließlich 4 Luftgewehre (erlaubnisfreie), die er innerhalb eines halben Jahres erworben hat.

Ist dieser Sportschützte nach Deiner Interpretation ein Sportschütze nach § 14 Abs.2 WaffG. Ja oder Nein?

Nach Deiner Interpretation also nein, weil er ja den letzten Satz des § 14 Abs.2 WaffG nicht erfüllt!

Er darf also keine gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG beantragen, selbst wenn er mit einem vereinseigenen Unterhebelrepetierer in .357 mag 12 Monate regelmäßig geschossen hat.

Er erfüllt ja den letzten Satz des § 14 Abs.2 WaffG nicht. Er hat mehr als 2 Luftgewehre (also Schußwaffen) pro Halbjahr erworben!

Geht nicht ganz auf die Rechnung, oder? :P

Geschrieben
Ist dieser Sportschützte nach Deiner Interpretation ein Sportschütze nach § 14 Abs.2 WaffG. Ja oder Nein?

Ja. §14 regelt die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition für Sportschützen. Nicht davon betroffern sind Waffen und Munition, zu der es nach §2 keiner Erlaubnis bedarf.

Bela

Geschrieben
Ja. §14 regelt die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition für Sportschützen. Nicht davon betroffern sind Waffen und Munition, zu der es nach §2 keiner Erlaubnis bedarf.

Bela

325650[/snapback]

Genau, so einfach ist das. :)

@Wanderer: schätzungsweise hast Du Dich in Deine Sicht der Dinge schon zu stark verstrickt und glaubst keinem mehr, der was anderes von sich gibt.

Manchmal hilft da etwas Abstand und frische Luft. :P

Geschrieben
Ja. §14 regelt die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition für Sportschützen. Nicht davon betroffern sind Waffen und Munition, zu der es nach §2 keiner Erlaubnis bedarf.

Bela

325650[/snapback]

Meine Antwort: Nein.

Er beantragt eine gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG, ist aber nach Ansicht der am Forum Beteiligten kein Sportschütze im Sinne des § 14 Abs.2, weil er nicht sämtliche Voraussetzungen des § 14 Abs.2 WaffG erfüllt (wird hier unterstellt, dass § 14 Abs.2 in toto für § 14 Abs.4 WaffG gilt- nicht meine Meinung!).

Er hat in der Vergangenheit mehr als 2 Luftdruckwaffen pro Halbjahr erworben!

Es ist mir klar, dass erlaubnisfreie Waffen unter § 2 WaffG fallen, er erfüllt aber die Sportschützeneigenschaft nach § 14 Abs.2 WaffG nicht!(Vom Wortlaut des Gesetzes).

Also kann er keine gelbe WBK beantragen.

Dasselbe gilt für Sportschützen, die irgendwann einmal in der Vergangenheit mehr als 2 Waffen pro Halbjahr erworben haben.

Folgt man der These, dass § 14 Abs.2 in toto für § 14 Abs.4 WaffG gilt, fehlt diesen Personen die Sportschützeneigenschaft.

Der Erwerb einer gelben WBK ist danach nicht möglich.

Geschrieben
Er beantragt eine gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG, ist aber nach Ansicht der am Forum Beteiligten kein Sportschütze im Sinne des § 14 Abs.2, weil er nicht sämtliche Voraussetzungen des § 14 Abs.2 WaffG erfüllt (wird hier unterstellt, dass § 14 Abs.2 in toto für § 14 Abs.4 WaffG gilt- nicht meine Meinung!).

Er hat in der Vergangenheit mehr als 2 Luftdruckwaffen pro Halbjahr erworben!

Es ist mir klar, dass erlaubnisfreie Waffen unter § 2 WaffG fallen, er erfüllt aber die Sportschützeneigenschaft nach § 14 Abs.2 WaffG nicht!(Vom Wortlaut des Gesetzes).

325744[/snapback]

Sorry, aber der Logik kann ich irgendwie nicht folgen. Warum sollte man kein Sportschütze sein, wenn man - entgegen 2/6 - mehr Schußwaffen erworben hat?

Ersten heißt es nicht "dürfen nicht" sondern "in der Regel dürfen nicht". Außerdem wird in §14 der Sportschütze nicht definiert, sondern es wird geregelt, wie er zu Waffen kommt. Beispiel: Als Bürger unseres Staates darf ich nicht stehlen. Tu ich es trotzdem (und werde erwischt), bin ich weiterhin Bürger diese Staates (und muß mit den Konsequenzen leben).

Geschrieben
Meine Antwort: Nein.

Es ist mir klar, dass erlaubnisfreie Waffen unter § 2 WaffG fallen, er erfüllt aber die Sportschützeneigenschaft nach § 14 Abs.2 WaffG nicht!(Vom Wortlaut des Gesetzes).

Also kann er keine gelbe WBK beantragen.

Gönn Dir eine Tasse Melitta milde Harmonie zur Entpannung und lies nochmal von vorn. Die Paragraphen §1 und §2 regulieren mit den Begriffsbestimmungen in Anlage 1, was eine Waffe im Sinne des WaffG ist und mit der in Anlage 2 enthaltenen Liste der verbotenen Gegenstände, der eraubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen, für welche Waffen es Anwendung findet. Klartext: verbotene Gegenstände und erlaubnisfreie Waffen fallen raus.

Bela

Geschrieben
Klartext: verbotene Gegenstände und erlaubnisfreie Waffen fallen raus.

Bela

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Es geht mir um etwas ganz anderes: ich wollte versuchen die Logik des Herrn Sachbearbeiters fortzuführen.

Streitpunkt ist in § 14 Abs.4 WaffG: "Sportschützen nach Abs.2" ... wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt.

Was verstehe ich unter "Sportschützen nach Abs.2"?

Beziehe ich mich bei der Gesetzesauslegung auf den Begriff "Sportschützen" nach Abs.2 oder muß ich bei der Auslegung des Begriffes "Sportschützen" den gesamten Inhalt des Abs.2 berücksichtigen?

Ich beziehe mich auf die 1. Variante, Herr Sachbearbeiter auf die 2. Variante, so daß Sachbearbeiter zum Ergebnis kommt: § 14 Abs.2 WaffG gilt in toto für § 14 Abs.4 WaffG.

Und hier bin ich anderer Meinung: § 14 Abs.4 verweist auf die Zielgruppe "Sportschützen" in Abs.2, bedeutet doch aber nicht, dass der gesamte Inhalt des Absatz 2 auch für den Absatz 4 gelten muß!

Führe ich die Gedankengänge des Sachbearbeiters fort, komme ich zu solch abstrusen Ergebnissen, wie ich sie vorstehend aufgeführt habe.

Geschrieben
Auch wenn's einige offensichtlich nicht verstehen wollen, die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebots (sog. 2/6-Regelung) im Zusammenhang mit einer Erwerbserlaubnis gem. § 14 Abs. 4 WaffG (WBK gelb - neu) ist gesetzeskonform.

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Ich geb mir die größte Mühe es zu verstehen, kann es aber beim besten Willen nicht aus dem Gesetz herauslesen!

Ich glaube schon, dass ich einfaches und verständliches Deutsch verstehe.

Und vor allem bin ich nicht der Einzige, der das Erwerbsstreckungsgebot im Zusammenhang mit einer Erwerbserlaubnis gem. § 14 Abs. 4 WaffG für nicht gesetzeskonform ansieht .

Vielleicht haben wir auch alle unterschiedliche Gesetzestexte, oder manche Gesetzestexte sind durch die Ansicht des Dienstvorgesetzten eingefärbt.

Geschrieben
Meine Antwort: Nein.

Er beantragt eine gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG, ist aber nach Ansicht der am Forum Beteiligten kein Sportschütze im Sinne des § 14 Abs.2, weil er nicht sämtliche Voraussetzungen des § 14 Abs.2 WaffG erfüllt (wird hier unterstellt, dass § 14 Abs.2 in toto für § 14 Abs.4 WaffG gilt- nicht meine Meinung!).

Er hat in der Vergangenheit mehr als 2 Luftdruckwaffen pro Halbjahr erworben!

Es ist mir klar, dass erlaubnisfreie Waffen unter § 2 WaffG fallen, er erfüllt aber die Sportschützeneigenschaft nach § 14 Abs.2 WaffG nicht!(Vom Wortlaut des Gesetzes).

Also kann er keine gelbe WBK beantragen.

Dasselbe gilt für Sportschützen, die irgendwann einmal in der Vergangenheit mehr als 2 Waffen pro Halbjahr erworben haben.

Folgt man der These, dass § 14 Abs.2 in toto für § 14 Abs.4 WaffG gilt, fehlt diesen Personen die Sportschützeneigenschaft.

Der Erwerb einer gelben WBK ist danach nicht möglich.

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Äh, jetzt hat wahrscheinlich außer mir fast jeder abgehängt. Drum ist dann auch mal dieser hier :gaga: angebracht... B)

Was hat denn bitteschön ein erlaubnisfreier Erwerb von Druckluftwaffen mit F-Zeichen mit der Sportschützeneigenschaft nach § 14 Abs. 2 zu tun ??? Die Dinger kann jeder ab 18 Jahren - wie auch Schreckschusspistolen mit PTB-Zeichen, Armbrüste, Elektroschocker etc. - erwerben und besitzen, auch ohne dass er Sportschütze ist.

Wenn er die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 bringt, kriegt er auch die gelbe WBK- und zwar ganz unabhängig davon, wie viele erlaubnisfreie Waffen er irgendwann mal erworben hat und noch erwerben wird. Das eine hat mit dem anderen schlichtweg null und gar nix zu tun. Also ich glaub, ich bin hier im falschen Film ! :unsure:

Seh doch endlich ein, dass Du Quark verzapft hast und gut ist. Sonst wirds nicht nur lächerlich, sondern auch noch peinlich dazu. :cool3:

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