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IGNORED

BSSB erlaubt allein zu schießen - durch Kurs!?!


Wolli

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo allerseits,

wie bereits öfter diskutiert, werden vom BSSB (und anderen Verbänden) im Moment Veranstaltungen mit dem Thema

Rechte und Pflichten der Schießstandaufsicht
angeboten.

Auf unserer Einladung steht:

..... er (=der Referent) ist Moderator des BSSB und hat die Qualifikation, den Teilnehmern mit einem Zertifikat, das der Verordnung zum neuen Waffengesetz entspricht, die Teilnahme zu bestätigen. Die Bestätigung wird noch am gleichen Tag ausgestellt.

Ergreifen Sie die einmalige Gelegenheit sich als Standaufsicht qualifizieren zu lassen......

Und dann kommt der fette und unterstrichene Absatz:

Sie erwerben sich auch damit das Recht, wenn Sie sich alleine auf dem Schießstand befinden, ohne Anwesenheit einer Aufsicht zu schießen.

Also hat der Moderator die Qualifikation, mir ein Zertifikat auszustellen. :gaga:

(Und das noch am gleichen Tag! :icon14: )

Das mir wozu nützt?

Wodurch hat der Gesetzgeber dem BSSB erlaubt, mir etwas (Was?) zu erlauben, was mir sonst untersagt wäre?

Mein letzter Stand ist immer noch die Antwort meines SB zu dem Thema:

Hallo Herr xxxxxxx,

eine Antwort auf Ihre Fragen werde ich Ihnen zukommen lassen, sobald ich

Klarheit und vor allem Hinweise aus der "Allgemeinen  Verwaltungsvorschrift

zum Waffengesetz" bekommen habe.

In der Zwischenzeit empfehle ich Ihnen, nach den bisher vorhandenen

Kriterien zu verfahren.

Bei Zweifelsfragen, bitte ich Sie, mich anzurufen.

Gruß xxxxx  xxxxxx

Und die gibt es doch offiziell noch gar nicht!

Also, was bringt dem Schützen die Veranstaltung?

PROVOKATION EIN

Außer dem BSSB geschulte Schießleiter für Meisterschaften und den Obulus?

PROVOKATION AUS

Wolli

Geschrieben
meint wahrscheinlicht die AWaffV :unsure:

320169[/snapback]

Ebengt. Nach § 11 AWaffV heißt es unter

(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Der BSSB-Zauberer hat recht:

Wenn Du also am Lehrgang für Schießstandaufsichten erfolgreich teilgenommen hast, kriegst Du eine Bestätigung darüber und darfst streng nach Nummer 3 allein trainieren. Psst, aber niemandem verraten, denn wenn ein zweiter Aufsichtsberechtigter hinzukommt, dürfen eben nicht beide "allein" trainieren, sondern einer von beiden muß die Aufsicht übernehmen.

Was bringt also die Qualifikation? Du darfst dann allein trainieren, ein Ungeschulter nicht.

Was berechtigt den BSSB, solche Aufsichts-Lehrgänge durchzuführen? Er ist ein Landesverband eines anerkannten Schießsportverbands, auf den das Ausbilden delegiert wurde (wie üblicherweise).

Was brächte es Deinem Sachbearbeiter, die AWaffV einerseits zu durchforsten und einen solchen Lehrgang andererseits selbst zu besuchen? TIEFE ERKENNTNIS... :chrisgrinst:

Geschrieben
Der BSSB-Zauberer hat recht:

Wenn Du also am Lehrgang für Schießstandaufsichten erfolgreich teilgenommen hast, kriegst Du eine Bestätigung darüber und darfst streng nach Nummer 3 allein trainieren. Psst, aber niemandem verraten, denn wenn ein zweiter Aufsichtsberechtigter hinzukommt, dürfen eben nicht beide "allein" trainieren, sondern einer von beiden muß die Aufsicht übernehmen.

Was bringt also die Qualifikation? Du darfst dann allein trainieren, ein Ungeschulter nicht.

320182[/snapback]

Uli, vergleiche mal mit §10 der gleichen Verordnung:

(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt.

und "Sachkunde" ist definiert in §§ 1-3 AWaffV.

Geschrieben
Uli, vergleiche mal mit §10 der gleichen Verordnung:

und "Sachkunde" ist definiert in §§ 1-3 AWaffV.

320195[/snapback]

Sorry, ich hatte den Besitz der Sachkunde als Voraussetzung für die Aufsichtslehrgang-Teilnahme vorausgesetzt - da soll ja sicher nicht der Vereinswirt auf die Schnelle die Aufsicht ohne Sachkunde machen können (dürfen).

Die 2 Wochen gelten, wenn ich nicht irre, nur für das erstmalige oder ein einmaliges Training. Denn in § 10,3 steht weiter:

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen.

Ansonsten sehe ich (auch aus Zeitmangel) momentan den Grund Deines Einwands nicht (falls er nicht durch obiges geklärt ist) :confused:

Geschrieben
Ansonsten sehe ich (auch aus Zeitmangel) momentan den Grund Deines Einwands nicht (falls er nicht durch obiges geklärt ist)  :confused:

320236[/snapback]

Der "Schießleiterlehrgang" ist keine (gesetzliche) Voraussetzung, als Schießstandaufsicht eingesetzt zu werden. Hierzu genügt die Allgemeine Sachkunde. Der Standbetreiber (Verein) kann selbstverständlich andere, über das vom Gesetzgeber geforderte Maß hinausgehende Zugangsvoraussetzungen aufstellen.

In meinem Schießleiterausweis steht: "Der/die Ausweisinhaber/in ist seit der bestendenen Prüfung als Schiessleiter bei allen Schiessveranstaltungen (Ausnahme IPSC und Westernschiessen) des BDS einsetzbar." Der Unterschied zwichen Schießleiter und Standaufsicht wurde schon vor über 1 Jahr hier ausgiebigst diskutiert.

Geschrieben
Der "Schießleiterlehrgang" ist keine (gesetzliche) Voraussetzung, als Schießstandaufsicht eingesetzt zu werden.

Jetzt klärt sich der Kritikpunkt, logisch. Man mag natürlich auf der einen Seite eine bequeme neue Geldquelle für den Verband/Veranstalter vermuten - man sollte aber auch bedenken, daß (gerade beim DSB/BSSB) die Kombination aus neuen Regelungen im Waffenrecht (gerade was die Aufsicht angeht) wie auch aus der Sportordnung heraus eine Nachschulung durchaus sinnvoll erscheinen läßt.

Wer seine Sachkunde vor zehn Jahren oder noch länger her erwarb, kennt nicht unbedingt den aktuellen Stand von WaffG und SpO, um eine qualifizierte! Aufsicht leisten zu können. Nicht ohne Grund gibt es oberhalb der Aufsichtsebene noch die Kampfrichter, die für die Feinheiten zuständig sind - bei ner Kreismeisterschaft oder beim Training habe ich die aber nicht dabei, da muß das die Aufsichtsperson schon selbst wissen. Oderrrr?

Geschrieben

Servus!

Beim DSB/BSSB geht es hauptsächlich darum, die LG/LP-Fraktion zu bedienen.

Diese Jungs/Mädels haben nämlich üblicherweise keine Sachkunde/WBK und müßen aber genau diese oder eben den genannten Lehrgang nachweisen um Standaufsicht sein zu können, bzw. alleine trainieren zu können.

Daß dies auch für LG/LP vom Gesetz verlangt wird ist leider so und jetzt nicht mehr zu ändern.

Die "Durchpressung" dieser Schulungsmaßnahmen nimmt allerdings ziemlich obskure Formen an. In unserem Gau verbreitet der zuständige Mann die Parole, daß ohne diesen "blauen Schein" kein Schütze mehr alleine trainieren darf. Auch nicht die, welche von Haus aus schon sach/fach- und anderskundig sind. Auch beeinflußt er den armen Sachbearbeiter im Landratsamt dergestalt, daß anderweitige, zulässige Regelungen nicht mehr getroffen werden!

:gaga:

Das geht soweit, daß er den Schützenmeistern androht der Versicherungsschutz stünde auf dem Spiel wenn anders als er es will verfahren würde.......

Aktuell ist das bei meinem Verein so. Der Schützenmeister weiß nicht mehr ein noch aus, glaubt dem Fürsten (der muß es ja wissen) und dann trifft die Vorstandschaft eben Entscheidungen wo ohne Not Rechte aufgegeben werden.

Auf Nachfrage bei den Verantwortlichen des BSSB erfährt man dann (sogar schriftlich), daß diese Ausbildung für qualifizierte Aufsichten eben nicht unbedingt notwendig ist und sehr wohl Absprachen mit dem Ordnungsamt getroffen werden können. Auch der Versicherungsschutz ist unter den Voraussetzungen des WaffG gegeben, sogar bei Verstößen!

Bei uns trifft's halt leider die Leistungsträger, die zu 90% alleine trainieren (müssen!), weil eben keine Standaufsicht da ist, es ist nämlich überhaupt keiner mehr zum Training da............ :crying: und somit fällt auch für die das Training flach.

Leider darf man manchen Deutschen keine Pickel auf die Schulter heften, die mutieren je nach Anzahl erst zum Blockwart und dann zum Diktator.... :gaga: :

Gruß

Michael

Geschrieben

Ich versuch das mal auseinander zu klabaustern wozu Ulli keine Lust hatte :chrisgrinst: .

Völker, Dein § 10 zählt nicht.

Nach der neuen AWaffV werden Aufsichten entweder!!!!

nach § 10 Abs 3 DURCH DEN VEREIN

oder

nach § 10 Abs 2 DURCH DIE BEHÖRDE

bestellt.

Wenn Du nun den §10 Abs. 2 zitierst ist das die Bestellung durch die Behörde und hat mit der Ausbildung und der Bestellung durch den Verein MIT QUALIFIZIERUNG nichts gemein.

Gehen wir also von der Bestellung durch den Verein nach Absatz 3 aus so ist hierfür eine "zur Aufsicht befähigte Person" (durch den Lehrgang) nach 11 Abs. 3 eben explizit berechtigt alleine zu schiessen. ("(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. ")

Die SACHKUNDE wird auch bei Inhabern der Bescheinigung durch Vorlage der WBK oder Prüfungszeugnis nachgewiesen. Die Ausbildung ersetzt also nicht die Sachkunde. Im Gegenteil, die Ausbildung kommt nur zum tragen wenn ZUSÄTZLICH zu dem Aufsichtenwisch ein Sachkundenachweis (WBK) MITGEFÜHRT wird.

Geschrieben

Der BBS (BDS in Bayern) treibt so ziemlich das gleiche Spiel.

Hab´ das Schreiben vom BBS letzthin gelesen; man könnte wirklich meinen, ohne neu geschulte Standaufsichten/Schießleiter dürfte zukünftig gar nicht mehr geschossen werden. :pissed:

Und die Konsequenz?!?

Unsere "alten", die das Sagen haben (1. grundsätzliche Bedenkenträger in Verbindung mit 2. "von nix ´ne Ahnung") schieben schon die massive Panik!

... und soundsoviele zukünftige Möchtegern-Posteninhaber stehen Schlange für die Kurse. Teils freiwillig, teils auf Betreiben des leicht zu beeindruckenden Vorstandes. :gaga::gaga:

Grüße

Iggy

Geschrieben
Ich versuch das mal  auseinander zu klabaustern wozu Ulli keine Lust hatte :chrisgrinst: .

Völker, Dein § 10 zählt nicht.

Nach der neuen AWaffV werden Aufsichten entweder!!!!

nach § 10 Abs 3 DURCH DEN VEREIN

oder

nach § 10 Abs 2 DURCH DIE BEHÖRDE

bestellt.

Wenn Du nun den §10 Abs. 2 zitierst ist das die Bestellung durch die Behörde und hat mit der Ausbildung und der Bestellung durch den Verein MIT QUALIFIZIERUNG nichts gemein.

Gehen wir also von der Bestellung durch den Verein nach Absatz 3 aus so ist hierfür eine "zur Aufsicht befähigte Person" (durch den Lehrgang) nach 11 Abs. 3 eben explizit berechtigt alleine zu schiessen. ("(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.  ")

Die SACHKUNDE wird auch bei Inhabern der Bescheinigung durch Vorlage der WBK oder Prüfungszeugnis nachgewiesen. Die Ausbildung ersetzt also nicht die Sachkunde. Im Gegenteil, die Ausbildung kommt nur zum tragen wenn ZUSÄTZLICH zu dem Aufsichtenwisch ein Sachkundenachweis (WBK) MITGEFÜHRT wird.

320254[/snapback]

Das ist Unsinn, da die Behörde weder in Abs. 2 noch in Abs. 3 bestellt! Es bestell immer "Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte". Der Absatz 3 regelt den Sonderfall wenn der Erlaubnisinhaber ein Verein eines anerkannten Verbandes (und z.B. kein gewerblicher Betreiber ist) und gewährt insofern Erleichterungen als dass die Aufsichtspersonen nicht der Behörde schriftlich benannt(!) werden müssen, sondern einfach intern registriert werden dürfen. Logischerweise muss dann die Sachkunde auch nicht der Behörde nachgewiesen werdem, sondern nur das Vorhandensein überprüft werden. Wie man daraus die Notwendigkeit irgendwelcher zusätzlicher Lehrgänge ableiten kann, ist mir völlig schleierhaft.

Geschrieben
Ich versuch das mal  auseinander zu klabaustern wozu Ulli keine Lust hatte :chrisgrinst: .

Völker, Dein § 10 zählt nicht.

Nach der neuen AWaffV werden Aufsichten entweder!!!!

nach § 10 Abs 3 DURCH DEN VEREIN

oder

nach § 10 Abs 2 DURCH DIE BEHÖRDE

bestellt.

Wenn Du nun den §10 Abs. 2 zitierst ist das die Bestellung durch die Behörde und hat mit der Ausbildung und der Bestellung durch den Verein MIT QUALIFIZIERUNG nichts gemein.

Gehen wir also von der Bestellung durch den Verein nach Absatz 3 aus so ist hierfür eine "zur Aufsicht befähigte Person" (durch den Lehrgang) nach 11 Abs. 3 eben explizit berechtigt alleine zu schiessen. ("(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.  ")

Die SACHKUNDE wird auch bei Inhabern der Bescheinigung durch Vorlage der WBK oder Prüfungszeugnis nachgewiesen. Die Ausbildung ersetzt also nicht die Sachkunde. Im Gegenteil, die Ausbildung kommt nur zum tragen wenn ZUSÄTZLICH zu dem Aufsichtenwisch ein Sachkundenachweis (WBK) MITGEFÜHRT wird.

320254[/snapback]

Hallo Smithy,

jetzt habe ich mir die §§ 10 und 11 durchgelesen, und versucht sie zu verstehen. :chrisgrinst:

In 10 Abs. 3 heisst es:

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Ich verstehe das so:

Mein Verein überzeugt sich, daß ich die erforderliche Sachkunde habe.

Zum Beispiel bringe ich WBK und/oder Sachkundenachweis mit, und zeige es dem

SM. Der stellt mir darüber ein, wie auch immer geartetes Dokument aus,

das ich dann zukünftig mitführe.

WOZU dann einen Lehrgang??

Wenn mich nach Abs. 2 der Verein nach wie vor dem Ordnungsamt meldet, reicht meine bisherige Sachkunde ja auch.

Es kann natürlich sein, daß ich dann auf einem anderen Stand (des anerkannten Verbandes) keine Aufsicht machen darf! Aber will ich das?

Und nach § 11 Abs. 3 kann ich auf dem eigenen Stand ja dann auch alleine schießen, da ich hier ja befähigt bin, oder?

Und wenn ich auf fremden Ständen war, war bisher immer eine Aufsicht da.

(Bei uns aber auch immer!)

Wolli

Geschrieben

Hallo 12/70,

da stimmen wir wohl überein!

Außer der SM (Bei uns auch Standbetreiber) sagt sich, daß es seinen Leuten nicht schadet, und verlangt den Lehrgang von sich aus. Also in seiner Eigenschaft als

Standbetreiber. Und setzt sich damit über die gesetzlich verlangte bloße Sachkunde hinweg.

Naja, dann darf ich halt keine Aufsicht mehr machen! :chrisgrinst:

Und muß Sonntags fortan ausschlafen. :)

Wolli

Geschrieben

Hallo Wolli :chrisgrinst:

Ja, es bringt mir was wenn ich auch in einem anderen Verein Aufsicht machen darf/muss. Ich bin nämlich in mehreren Vereinen.

Ich bin auch in mehreren Verbänden und mein Zweit- und Dritt-Verband haben die Prüfung durch Satzung anerkannt. Es kann ihnen also nicht mal ums Geld gehen.

Ja, es bringt "uns" was wenn wir die Aufsichten nicht mehr beim Amt melden müssen.

Im Zweitverein sind wir 25 Leute. Die mussten Anfang des Jahres als Aufsicht dem Amt gemeldet werden. Wenn nun getauscht wurde war die Meldung eigentlich falsch. Ausser man hätte nachgemeldet.

ICH sehe keinen NACHTEIL. Über Sinn und Unsinn lässt sich sicher streiten. Aber es hat mich nicht mal was gekostet. Der Erstverein hats gerne bezahlt weil dann die Meldungen wegfallen und für den Zweitverein genügt eine Kopie des Erstvereins.

Was solls also.

Geschrieben
Mein Verein überzeugt sich, daß ich die erforderliche Sachkunde habe.

Zum Beispiel bringe ich WBK und/oder Sachkundenachweis mit, und zeige es dem

SM. Der stellt mir darüber ein, wie auch immer geartetes Dokument aus,

das ich dann zukünftig mitführe.

WOZU dann einen Lehrgang??

Wenn mich nach Abs. 2 der Verein nach wie vor dem Ordnungsamt meldet, reicht meine bisherige Sachkunde ja auch.

Wolli

320427[/snapback]

Genauso haben wir das auch gemacht. Es wurden alle Mitglieder, die Aufsicht machen sollen, in einer Liste erfasst. Die Voraussetzung war natürlich die Sachkunde, die bei uns im Verein sowieso alle - bis auf Neulinge - haben.

Die Aufsichten haben dann vom Verein ein Nachweis in Form eines scheckkarten großen Ansteckers mit Namen und dem Vermerk "Standaufsicht" bekommen.

Das heftet man sich an, wenn man Aufsicht hat und so gibt es dann auch keine Zweifel mehr, wer was zu sagen hat oder auch nicht.

Geschrieben
Genauso haben wir das auch gemacht. Es wurden alle Mitglieder, die Aufsicht machen sollen, in einer Liste erfasst. Die Voraussetzung war natürlich die Sachkunde, die bei uns im Verein sowieso alle - bis auf Neulinge - haben.

320515[/snapback]

Wir im Zweitverein ja auch. Aber musstet Ihr die nicht MIT DATUM melden?

(Und jetzt, mit Lehrgang, ist es halt so dass immer der der grad nicht schiessen mag sich auf die Aufsichtsbank setzt und grad Aufsicht hat. ICH finds bequem :)

Geschrieben

Hallo Smithy,

ich bin auch in 2 Verbänden und 2 Vereinen.

Und daß Aufsicht gemacht werden muß, ist mir klar.

Sonst würde ich nicht seit fast 10 Jahren im einen Verein die Aufsichten einteilen.

Mir geht es nur darum: Mit welcher Gesetzesgrundlage kann der Verband oder

Verein verlangen, einem, der nur in einem Verein Aufsicht macht, den Lehrgang zu machen?

Darum habe ich weiter oben auch die §§ zitiert.

Meiner Interpretation nach müsste es genügen, wie es bei Lord im Verein gemacht wird. Aber ich kann natürlich falsch liegen!

Bisher waren unserem OA alle potentiellen Aufsichten gemeldet (ca. 50).

EINMAL, und nicht jedesmal, und ohne Datum!)

Und ich habe alle 3 Monate ein Excel-Sheet gemacht, das die Leute an den

Terminen einteilte. Dies habe ich an alle verteilt, und im Schützenheim ausgehängt.

Und das alles mit Segen unseres SB.

Und mache das sicher weiter so.

Und auf kürzliche Nachfrage beim OA, riet man mir alles so zu lassen wie gehabt,

da nichts Neues bekannt sei, und ja noch die Verwaltungsverordnungen fehlen.

Und darum frage ich mich: WO wird irgendeine NACHVOLLZIEHBARE Notwendigkeit für den Lehrgang gefordert, die sich aus dem Gesetz ergibt?

Wolli

p.s. Verstehe mich richtig: Mir geht es beileibe nicht um einige Stunden Freizeit

oder ein paar Euro, die vermutlich eh der Verein zahlt.

Aber ich kann mir nicht vorstellen, daß ich nach ca. 1,5 Stunden Lehrgang irgendwie qualifizierter bin als jetzt, und ich sehe einfach keine Notwendigkeit!

Meine 2 Stammvereine dürften mir wohl die Befähigung ausstellen,

und in anderen, wo ich zu Wettkämpfen hinfahre, mache ich keine Aufsicht, weil ich mich mit den dortigen Gegebenheiten auch nicht auskenne!

Geschrieben
Mir geht es nur darum: Mit welcher Gesetzesgrundlage kann der Verband oder

Verein verlangen, einem, der nur in einem Verein Aufsicht macht, den Lehrgang zu machen?

Darum habe ich weiter oben auch die §§ zitiert.

320573[/snapback]

Gar nicht. Und tut er auch nicht (mehr). Der BSSB ist schon kräftig zurückgerudert und du musst den Lehrgang selbstverständlich NICHT machen.

(Ich meinte ja nur da ich nur Vorteile habe einen geschenkten Gaul......)

Allerdings verlangt es bei uns im Erstverein der Schützenmeister weil er halt auch schlottrige Beine kriegt.

p.s. Verstehe mich richtig: Mir geht es beileibe nicht um einige Stunden Freizeit

oder ein paar Euro, die vermutlich eh der Verein zahlt.

Ich versteh dich (jetzt) schon richtig. Wenns ums Prinzip geht; alles klar.

Du MUSST gar nichts. Obwohl sich wie oben auch schon gesagt wurde andere Verbände mittlerweile angepasst haben. Entweder wirds dort auch "verlangt" (mit der gleichen Freiwilligkeit wie beim DSB :chrisgrinst: ) siehe BDS oder es wird gegenseitig "anerkannt".

GESETZLICH ist noch gar nichts geregelt. Soll im Frühjahr 2005 erst kommen. Ich persönlich hab mich wegen dem Zweitverein damit beschäftigt. Und wir waren ja schon einig und DU hasts ja sogar schriftlich vom Amt.

Ich hab aber ehrlich gesagt die Vorteile kennengelernt wenn man den Wisch hat. Nicht nur für die Aufsicht in anderen VEreinen. Auch wenn eine Standkontrolle kommt (gehört der Gemeinde, ist gemietet, und ab und zu kommt jemand vorbei).

Da macht der Wisch auch gehörig Eindruck. Und dass ich jetzt alleine schiessen darf haben wir ja schon gesagt.

Aber nochmal. BIS ZUR ABSCHLIESSENDEN REGELUNG muss man gar nichts machen.

Edit: Ach ja,

Wodurch hat der Gesetzgeber dem BSSB erlaubt, mir etwas (Was?) zu erlauben, was mir sonst untersagt wäre?

Is mir egal so lange der BSSB das schriftlich zusichert (und das tut er; siehe auch Deine Einladung) und ER mich auch versichert. :P (tut er auch)

Geschrieben

Hallo Smithy,

also alles im Lot! :icon14:

Schön, daß wir uns einig sind!

Gerade habe ich das Thema, in der gleichen Weise und ganz freundlich,

beim Referenten angefragt! :chrisgrinst:

(Wir kennen uns vom RWK her)

Bin gespannt.

Wolli

Geschrieben

Ja, das Thema kommt mir ja bekannt vor.

Allerdings hat sich in der letzten Zeit eigentlich nix verändert, weshalb man diese Lehrgänge besuchen müßte.

Ob die Art wie ich ein Schießen beaufsichtige (mit oder ohne Lehrgang) gesetzeskonform ist, kann ich ja jederzeit mit meinem OA klären und da ist die Aussage immer noch die gleiche, daß die Sachkunde ausreicht um Aufsicht zu sein bis es was Genaueres gibt (Wolli hats ja auch schriftlich)

Auch die Aussage über das alleine auf dem Stand trainieren ist damit eigentlich hinfällig. Wenn ich ohne Lehrgang Aufsicht machen darf, dann darf ich freilich auch alleine auf dem Schießstand schießen.

Mir scheint, daß der BSSB versucht Zuckerle zu verteilen, weil viele die Notwendigkeit der Schulung zum jetzigen Zeitpunkt in Frage stellen.

Über die Methoden wie die Leute zum Lehrgang gezwungen werden sollen hatten wir ja schon mal diskutiert. Allein wegen der Art und Weise sollte man eigentlich zum Boykott aufrufen.

Ich hoffe sehr, daß die Sachbearbeiter standhaft bleiben und nicht die jetzigen Lehrgänge zum Maß der Dinge machen nur weil's lang genug so praktiziert worden ist. Aber ich befürchte es ja schon fast!

Gruß

xylo

Geschrieben
Wenn ich ohne Lehrgang Aufsicht machen darf, dann darf ich freilich auch alleine auf dem Schießstand schießen.

xylo

320606[/snapback]

Hatte ich da nicht was im Kopf dass das "alleine Schiessen" früher/jetzt/ und damit ohne "Lehrgang" per Standordnung ausgeschlossen ist?

Geschrieben
Ja, das Thema kommt mir ja bekannt vor.

Allerdings hat sich in der letzten Zeit eigentlich nix verändert, weshalb man diese Lehrgänge besuchen müßte.

Ob die Art wie ich ein Schießen beaufsichtige (mit oder ohne Lehrgang) gesetzeskonform ist, kann ich ja jederzeit mit meinem OA klären und da ist die Aussage immer noch die gleiche, daß die Sachkunde ausreicht um Aufsicht zu sein bis es was Genaueres gibt (Wolli hats ja auch schriftlich)

Auch die Aussage über das alleine auf dem Stand trainieren ist damit eigentlich hinfällig. Wenn ich ohne Lehrgang Aufsicht machen darf, dann darf ich freilich auch alleine auf dem Schießstand schießen.

Mir scheint, daß der BSSB versucht Zuckerle zu verteilen, weil viele die Notwendigkeit der Schulung zum jetzigen Zeitpunkt in Frage stellen.

Über die Methoden wie die Leute zum Lehrgang gezwungen werden sollen hatten wir ja schon mal diskutiert. Allein wegen der Art und Weise sollte man eigentlich zum Boykott aufrufen.

Ich hoffe sehr, daß die Sachbearbeiter standhaft bleiben und nicht die jetzigen Lehrgänge zum Maß der Dinge machen nur weil's lang genug so praktiziert worden ist. Aber ich befürchte es ja schon fast!

Gruß

xylo

320606[/snapback]

100 % Zustimmung, besonders zum vorletzten Absatz! Es gibt bereits Beispiele, wie diese hauptamtlichen Untertanen mit ausgeprägtem Hang zum vorauseilenden Gehorsam die Situation für alle verschlimmert haben. Wenn schon Schützen sich zu den dümmlichen Auswüchsen eines Landesverbandes aus Vorschriften, die das eigentlich ums Verrecken nicht hergeben, die passende Rechtsgrundlage zusammenfabulieren, dann braucht man sich über den Einfallreichtum den der Amtsschimmel in dieser Richtung entwickelt weder zu wundern noch zu beschweren. :gaga::gaga::gaga:

Geschrieben
100 % Zustimmung, besonders zum vorletzten Absatz! Es gibt bereits Beispiele, wie diese hauptamtlichen Untertanen mit ausgeprägtem Hang zum vorauseilenden Gehorsam die Situation für alle verschlimmert haben. Wenn schon Schützen sich zu den dümmlichen Auswüchsen eines Landesverbandes aus Vorschriften, die das eigentlich ums Verrecken nicht hergeben, die passende Rechtsgrundlage zusammenfabulieren, dann braucht man sich über den Einfallreichtum den der Amtsschimmel in dieser Richtung entwickelt weder zu wundern noch zu beschweren. :gaga:  :gaga:  :gaga:

320726[/snapback]

Naja, bei all unserem "Wissen", EIN Unsicherheitsfaktor bleibt:

In § 10 Abs. 6 der AWaffV heisst es "Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson......kann durch die anerkannten Schiessportverbände erfolgen; bei Schiessportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

Weiss denn einer von uns was in dem Anerkennungsverfahren genau geregelt ist?. Ohne Grund und ohne Hintergrund kann ich mir nicht vorstellen dass sich der BSSB so weit und vor allem so lange unwisersprochen aus dem Fenster lehnen kann.

Wo es doch genug Konkurrenzverbäde gibt die nur darauf warten.......... wie man hier immer wieder sieht :AZZANGEL::chrisgrinst:

Geschrieben
Naja, bei all unserem "Wissen", EIN Unsicherheitsfaktor bleibt:

In  § 10 Abs. 6 der AWaffV  heisst es    "Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson......kann durch die anerkannten Schiessportverbände erfolgen; bei Schiessportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

Weiss denn einer von uns was in dem Anerkennungsverfahren genau geregelt ist?. Ohne Grund und ohne Hintergrund kann ich mir nicht vorstellen dass sich der BSSB so weit und vor allem so lange unwisersprochen aus dem Fenster lehnen kann.

Wo es doch genug Konkurrenzverbäde gibt die nur darauf warten.......... wie man hier immer wieder sieht :AZZANGEL:  :chrisgrinst:

320739[/snapback]

Du meinst also, dass es zwischen Gesetzgeber und Verbände irgendwelche Geheimabsprachen gibt, auf deren Basis die Verbandsmitglieder über das gesetzlich notwendige Mass hinaus völlig zu recht mit überflüssigen Lehrgängen schikaniert werden dürfen? :confused:

Dann stelle ich mir lieber vor, dass es sich hier um die gleichen geistigen Dünnschiss handelt, wie beim BDMP-Schwachsinn mit der gelben WBK unter dem jetzt alle (jedenfalls viele) zu leiden haben. :pissed:

Also entweder hat der BSSB "Qulaifizierungsrichtlinien" erlassen, die völlig unnötigerweise das Gesetz übererfüllen um sich künstlich eine Grundlage für Mitgliederschikanen zu schaffen oder das Lehrgangsgesülze entbehrt jeder Grundlage. Was wäre schlimmer?

Geschrieben
Du meinst also, dass es zwischen Gesetzgeber und Verbände

320772[/snapback]

meinen tu ich gar nichts.

Nur wie bringst Du das sonst auf die Reihe dass

1. Qualifizierungsrichtlinien BESTANDTEIL der Anerkennung sind

2. Die Anerkennung "durch" ist.

und 3. jetzt auch eben diese "Qualifizierungsrichtlinien DER VERBÄNDE" da sind.

Und die "echten" oder die vom Gesetzgeber oder die vom Gaglmeier oder vom wasweisich :confused: kommen dann im Frühjahr.

Oder mal umgekehrt: Der BSSB oder irgend ein Verband macht nichts dann bestehen diese als "Bestandteil" erforderlichen Anerkennung ja gar nicht. Der bisherige Stand ist GESETZESstand, bestehend seit fast 30 Jahren. Was ist denn dann mit den "Qualifizierungsrichtlinien" gemeint??

Man könnte es sich bei den "kommenden" ja einfach machen und sagen es bestehen schon welche und auf die wird verwiesen :confused::crying:

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